Die Corona-Pandemie sowie die damit verbundenen Maßnahmen der Regierungen weltweit haben die Reisepläne von unzähligen Menschen in Deutschland regelrecht über den Haufen geworfen. Zwar geben die Reiseanbieter mit der Buchung einer Reise auch gleichzeitig Informationen im Hinblick auf das Reiserücktrittsrecht sowie die Stornierung, doch stellt die Corona-Pandemie nun einmal eine Ausnahmesituation dar. Dementsprechend fragen sich viele Reisewillige, was genau eigentlich im Hinblick auf das Reiserücktrittsrecht und die Stornierung gilt.
Touristische Übernachtungen wurden in Deutschland per Gesetz verboten. Dementsprechend hat ein Hotelier oder auch Vermieter an sich bereits eine gesetzliche Pflicht zur Stornierung des Angebots, da das Angebot vonseiten des Anbieters nicht aufrechterhalten bleiben kann. Der Gast hat dementsprechend auch keine Pflicht zur Zahlung. Für Dienstreisen jedoch können anderweitige Regelungen gelten.

Ein wenig anders gestaltet sich der Sachverhalt allerdings, wenn die Reise bereits vor dem Beginn der staatlichen Verbotsmaßnahmen angetreten wurde. In einem derartigen Fall ist der Reisende lediglich in der Pflicht, den bereits verbrachten Aufenthalt zu bezahlen. Bedingt durch den Umstand, dass der Bund das Ausmaß der Regelungen weitestgehend auf die Länder verteilt hat, können in den verschiedenen Landkreisen des jeweiligen Bundeslandes auch verschiedene Regelungen gelten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das Ausmaß der Maßnahmen sehr eng mit dem Inzidenzwert der jeweiligen Region verknüpft ist. Muss ein Reisewilliger aufgrund von Landkreismaßnahmen eine Reise stornieren, so gibt es diesbezüglich aktuell keine genauen gesetzlichen Regelungen. Im Idealfall sollte gemeinschaftlich mit dem Reiseveranstalter eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Grundsätzlich jedoch ist eine kostenlose Reisestornierung aufgrund von Sondermaßnahmen wie beispielsweise der viel diskutierten 15-Kilometer-Radius-Regelung nicht möglich.
Was ist mit der Reiserücktrittsversicherung?
Die meisten Reisewilligen sichern sich zum Zeitpunkt der Buchung mit einer sogenannten Reiserücktrittsversicherung ab, welche die Kosten im Fall einer Stornierung seitens des Reisewilligen auch übernimmt. Das Problem jedoch dabei ist, dass die Gründe für die Stornierung in der Person des Reisewilligen liegen müssen. Ein Grund für die Kostenübernahme der Reiserücktrittsversicherung kann beispielsweise eine sehr schwere unerwartete Erkrankung des Reisewilligen sein, welche mittels eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Die Kosten, welche durch die Stornierung der Reise in einem derartigen Fall entstehen, werden dann durch die Reiserücktrittsversicherung auch übernommen.
Die Fristen, die in dem Vertrag der Reiserücktrittsversicherung angegeben sind, müssen von dem Reisenden auf jeden Fall eingehalten werden.
Sollte ein Reisender aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung die bereits angetretene Reise abbrechen müssen oder die Rückreise zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt verpassen, so übernimmt die Reiserücktrittsversicherung ebenfalls die Kosten für
- Umbuchungen
- Unterkünfte
- Rückreise
Die Reiseunfähigkeit des Reisenden ist eine zwingende Voraussetzung für die Kostenübernahme. Ein positiver Corona-Test kann durchaus einen derartigen Grund darstellen, allerdings ist das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Reisenden hierbei entscheidend. Ebenfalls entscheidend ist, ob die Vertragsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung den Pandemie-Fall berücksichtigen und nicht explizit ausschließen.
Die Klauseln der Reiserücktrittsversicherung sollten vor dem Beginn der Reise durch den Reisewilligen auf jeden Fall sorgsam geprüft werden. In vielen Klauseln finden sich auch namentlich aufgeführte Krankheiten, welche als Pandemie angesehen werden. Die WHO hat mit dem März des Jahres 2020 Covid-19 ausdrücklich als Pandemie eingestuft. Es ist jedoch denkbar, dass die Versicherungsklauseln eine Pandemie ausschließen, sodass Corona keinen versicherten Reiserücktrittsgrund darstellt.
Ausschlussgründe für eine Kostenübernahme der Reiserücktrittsversicherung
Es gibt durchaus einige Gründe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, welche keinen Grund für eine Kostenübernahme der Reiserücktrittsversicherung darstellen. Beispiele hierfür sind:
- Reisewarnungen, die von dem auswärtigen Amt herausgegeben werden
- Ängste des Reisenden vor einer Ansteckung
- Einreiseverbote der Reiseziele
Viele Reiseanbieter haben jedoch bereits auf die Corona-Pandemie reagiert und die Versicherungsbedingungen für einen Reiserücktritt angepasst. Dies geschah zum Vorteil des Reisenden, da auch die Corona-Zusammenhänge berücksichtigt wurden. Dies ist jedoch noch immer kein Standard, sodass ein prüfender Blick in die Versicherungsbedingungen auf jeden Fall angezeigt ist. Dieser prüfende Blick sollte sich auf jeden Fall auch auf die Anzahl der Reisenden bzw. die mitversicherten Personen richten, da oftmals lediglich Personen des gleichen Haushalts als mitversichert gelten.
Ebenfalls ein wichtiger Aspekt bei dem Reiserücktritt ist die Art der Reise. Bei Pauschalreisen ist eine jederzeitige Stornierung der Reise grundsätzlich möglich, allerdings ist ein Anbieter zur Erhebung einer sogenannten Stornogebühr gesetzlich berechtigt. Die kostenfreie Stornierung kann jedoch dann erfolgen, wenn die Reisedurchführung aufgrund von außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen entweder ganz erhebliche Beeinträchtigungen erfahren oder unmöglich werden. Einreiseverbote sind hierbei ausdrücklich als außergewöhnliche sowie unvermeidbare Umstände anzusehen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch absolut zu erwähnen, dass eine Individualprüfung stattfindet. Diese Individualprüfung bezieht sich darauf, ob diese Umstände zu dem Zeitpunkt der Reisestornierung vorliegen oder mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
Die Beweislast liegt bei einem derartigen Fall ausdrücklich bei dem Reisenden! Reisewarnungen, die von dem auswärtigen Amt ausgesprochen werden, gelten rechtlich betrachtet als hinreichendes Merkmal für außergewöhnliche unvermeidbare Umstände.
Ein kostenfreier Reiserücktritt ist ebenfalls dann möglich, wenn seitens des Veranstalters ganz erhebliche Leistungsänderungen vorgenommen werden und wenn die Reise auch mit erheblichen Mangelerscheinungen verbunden ist. Kann der Reiseanbieter einen wesentlichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbringen, so gibt es für den Reisenden ein kostenloses Reiserücktrittsrecht. Auch hier gilt jedoch, dass stets eine Einzelfallprüfung stattfindet. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es im Zusammenhang mit dem Thema Reise sowie auch Corona noch keinerlei Grundsatzurteile gibt.
Bei Kreuzfahrten gilt ausdrücklich die gleiche Regelung wie bei Pauschalreisen. Ansprechpartner für den Reiserücktritt bzw. die Stornierung ist stets der Vertragspartner.
Bei Individualreisen jedoch gelten anderweitige Regelungen. Sollte der Leistungsanbieter (die Fluggesellschaft oder der Übernachtungsanbieter) die vertraglich vereinbarte Leistung selbst absagen, so können Reisewillige den Reiserücktritt oder die Stornierung erklären und bereits gezahlte Geldbeträge auch direkt zurückfordern. Die deutsche Rechtsprechung jedoch gestattet dem Reisenden lediglich dann eine kostenfreie Stornierung der Reise, wenn die geschuldete Leistung des Anbieters nicht erbracht wird bzw. werden kann. Die Frage, ob coronabedingte Maßnahmen hier greifen, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Es kommt sehr stark darauf an, ob das gesamte Angebot nicht durch den Leistungsanbieter erbracht werden kann oder ob lediglich Einzelaspekte wie beispielsweise ein Spa-Bereich in einem Hotel aufgrund von Corona geschlossen bleiben müssen.
Da die Rechtsprechung diesbezüglich noch als sehr unsicher anzusehen ist empfiehlt es sich, gemeinschaftlich mit dem Anbieter nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Preisminderungen oder kostenlose Stornierungsmöglichkeiten sind zwar theoretisch gegeben, allerdings ist die einvernehmliche Lösung für beide Seiten der bessere Weg.
Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang auch, welches Recht bei der jeweiligen Reise zur Anwendung kommt. Wurde die Reise mit einem Ziel im Ausland beispielsweise online durch den Reisewilligen gebucht, so kommt das geltende Recht des Ziellandes zur Anwendung. Die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters sind in einem derartigen Fall entscheidend. Für viele Fallkonstellationen gibt es aktuell sowohl europaweit als auch global noch keine einheitliche Rechtsprechung. So ist beispielsweise die Frage bei einer drohenden Quarantäne im Zusammenhang mit dem kostenlosen Reiserücktrittsrecht des Reisenden noch offen. Es gibt jedoch durchaus auch Anbieter, die aus Kulanz ein derartiges Recht anbieten oder Gutscheine verteilen.
Die sogenannte freiwillige Gutscheinlösung ist in der jüngeren Vergangenheit sehr häufig diskutiert worden. Veranstalter haben ihren Kunden aufgrund von abgesagten bzw. ausgefallenen Pauschalreisen anstelle einer Gelderstattung einen Gutschein angeboten, mit dem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt eine Reise antreten konnten. Diese freiwillige Gutscheinlösung war zumeist mit einer Frist versehen, die auf das Ende des Jahres 2021 datiert wurde. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eine Einlösung des Gutscheines nicht möglich sein, so erhält der Gutscheininhaber binnen 14 Tagen den vollen Geldbetrag von dem Anbieter zurück. Der Grund für diese Aktion ist relativ simpel: Durch Corona waren viele Reiseanbieter in ihrer wirtschaftlichen Existenz stark bedroht. Der deutsche Staat hat diesbezüglich jedoch eine Lösung gefunden, welche für Reisewillige bzw. Gutscheininhaber durchaus positiv war. Für den Fall einer Insolvenz mit einer mangelnden Insolvenzabsicherung des Reiseanbieters übernimmt der Staat den Wert des Gutscheins. Die Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die geplante Reisebuchung schon vor dem Datum des 08.03.2020 durch den Reisewilligen erfolgte und dass die Reise aufgrund von Corona abgesagt werden musste.
Durch den Gutschein dürfen dem Reisewilligen keine Kosten entstehen.
Im absoluten Zweifel sollten sich Reisewillige auf jeden Fall der Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts bedienen. Wir stehen diesbezüglich sehr gerne mit unserer Fachkompetenz zur Verfügung.