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Corona-Pandemie – Kündigung Mietvertrag über Ferienhaus und Vorauszahlungsrückzahlung

AG Hamburg-Blankenese – Az.: 533 C 96/20 – Urteil vom 18.09.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 929,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunftskosten in Höhe von 20,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.06.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 929,- € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Rückzahlung.

Am 15.10.2019 mietete der Kläger für ein Familientreffen von der Beklagten ein Ferienhaus in Kreischa in Sachsen für den Zeitraum vom 4.04.2020 bis 11.04.2020 zu einem Gesamtpreis von 929,- €. Der Kläger entrichtete den Preis wie vereinbart bis zum 7.03.2020.

Am 20.03.2020 erließ das sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Allgemeinverfügung (An. B 1), die auszugsweise wörtlich lautet:

„Weiterhin dürfen Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.“

Mit Schreiben vom 31.03.2020 (Anl. K 2) kündigte der Kläger den Mietvertrag unter Bezugnahme auf die Warnungen des Robert Koch Instituts sowie die vorgenannte Allgemeinverfügung aufgrund der COVID-19-Pandemie und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Mietpreises auf.

Mit Email vom 3.04.2020 (Anl. K 3) bestätigte die Beklagte die Stornierung und bot eine Stornoabrechnung, eine Umbuchung oder einen Gutschein an. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Der Bruder des Klägers setzte der Beklagten vergeblich eine Frist bis zum 10.04.2020.

Zur Ermittlung der Wohnanschrift der Beklagten holte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Gewerbeamtsauskunft (Anl. K 5) ein, die ihm in Höhe von 17,50 € in Rechnung gestellt wurde und die er mit Umsatzsteuer an den Kläger weiterbelastete.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 929,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2020 zu zahlen,

2. an den Kläger Auskunftskosten in Höhe von 20,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es habe kein Kündigungsgrund vorgelegen. Die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums habe kein an Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gerichtetes Verbot enthalten, sondern sich an die Adressaten von Übernachtungsangeboten gerichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung des geleisteten Reisepreises in Höhe von 929,- € gem. § 812 BGB verlangen.

Corona-Pandemie - Kündigung Mietvertrag über Ferienhaus und Vorauszahlungsrückzahlung
(Symbolfoto: Erik Laan/Shutterstock.com)

Die Parteien haben einen Vertrag über die Nutzung eines Ferienhauses für den streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen. Ein solcher Vertrag ist als Mietvertrag einzuordnen. Auch für Mietverhältnisse über Wohnraum, der wie vorliegend nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, gelten – bis auf die Mieterschutzvorschriften – die §§ 535 BGB (§ 549 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der Vertrag ist durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 21.03.2020 (Anl. K 2) wirksam beendet worden. Dem Kläger stand aufgrund der COVID-19 Pandemie ein wichtiger Grund gem. § 543 Abs. 1 BGB zu. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen war ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Die von dem COVID-19 Virus ausgehenden Gesundheitsgefahren zeichneten sich ab Februar 2020 immer deutlicher ab und führten zu diversen Beschränkungen des täglichen Lebens. In Hamburg blieben die Schulen nach Ende der Osterferien ab Mitte März geschlossen, ebenso wie Kitas und diverse Einrichtungen. Die Schließung von Gaststätten und Theatern sowie die Beschränkung der Versammlungsfreiheit folgten. In Sachsen erließ das dortige Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 20.03.2020 – vor Beginn des Mietzeitraums ab dem 4.04.2020 – die als Anl. B 1 vorgelegte Allgemeinverfügung. Deren Wortlaut mag kein ausdrückliches Verbot der Vermietung zu touristischen Zwecken enthalten. Verboten ist aber in jedem Fall die Nutzung von Übernachtungsangeboten der Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Die Anmietung des Ferienhauses erfolgte für ein Familientreffen, also zur gemeinsamen Freizeitgestaltung und nicht zu geschäftlichen Zwecken. Dem Kläger und seiner Familie war es daher untersagt, das gemietete Haus zu nutzen. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache war nicht möglich. Auch wenn die Beklagte diesen Umstand nicht zu vertreten hat, war es dem Kläger nicht zuzumuten, an dem Vertrag festzuhalten.

Da der Kläger den Vertrag vor Mietbeginn aus wichtigem Grund gekündigt hat, ist die von ihm geleistete Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und nach § 812 BGB zurück zu gewähren.

Die Beklagte befand sich aufgrund der unter Fristsetzung ausgesprochen Mahnung ab dem 11.04.2020 in Verzug und kann ab diesem Zeitpunkt Zinsen nach § 288 BGB verlangen. Die Nebenforderung für die Kosten der später eingeholten Auskunft zur Ermittlung der Wohnanschrift sind aus Verzug nach §§ 280, 286 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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