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Corona-Pandemie – ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel unter Wahrung Abstandsgebot

VG Leipzig – Az.: 1 L 782/20 – Beschluss vom 06.11.2020

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 auferlegten Beschränkungen zum Ort der Versammlung und zur Auflage des Tragens einer zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung nebst Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Originaldokument.

Corona-Pandemie - ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel unter Wahrung Abstandsgebot
Symbolfoto: Von Mark Nazh/Shutterstock.com

Der Antragsteller zeigte am 21.9.2020 eine Versammlung/Kundgebung für den 7.11.2020 von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr unter dem Motto „Versammlung für die Freiheit“ sowie einen Aufzug/Demonstration von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr mit jeweils 5.000 erwarteten Teilnehmern an. Die Versammlungsanzeige sah einen Aufzug mit Auftaktkundgebung in der Emil-Fuchs Straße Ecke Leibnitzstraße und Zwischenkundgebung in Höhe Wilhelm-Leuschner Platz und Abschlusskundgebung auf dem Augustusplatz vor. Die Aufzugsroute sollte ausgehend vom Rosental über den westlichen, südlichen und östlichen Innenstadtring hin zum Augustusplatz führen. Per E-Mail vom 19.10.2020 teilte er mit, dass die Versammlung nunmehr auf 13:00 Uhr vorverlegt werden solle und 15:30 Uhr das Ende der Kundgebung sei. Zwischen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr sei der Beginn des Aufzugs, der über den Innenstadtring führe, und das Ende um 18:00 Uhr auf dem Augustusplatz. Dort solle von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr die Abschlusskundgebung stattfinden. Da er keine konkreten Anhaltspunkte habe, wie viele Teilnehmer kämen, bitte er die Größe der Versammlungsfläche zu berücksichtigen. Sie hätten deutschlandweit aufgerufen und gingen davon aus, dass viele Teilnehmer kämen. Die Antragsgegnerin wies mit E-Mail vom 19.10.2020 darauf hin, dass es Bedenken hinsichtlich des gewählten Auftakt- und Abschlussortes im Hinblick auf verkehrliche Einschränkungen auf dem Innenstadtring gebe. Per E-Mail vom 28.10.2020 teilte der Antragsteller mit, dass Kundgebung und Aufzug organisatorisch getrennt werden sollten. Gleichzeitig teilte er mit, dass er nunmehr von 20.000 Teilnehmern ausgehe und dass das Hygienekonzept eine Erhöhung der benötigten Quadratmeter pro Person von 6 auf 10 m² je Person vorsehe. Zudem übermittelte er einen neuen Lageplan und teilte mit, dass der Aufbau der Bühne am 6.11.2020 ab 16:00 Uhr sowie der Aufbau am Samstag 5:30 Uhr starten solle. In diesem Zuge sei angedacht, im gesamten Versammlungsort Tontower aufzustellen. Der Versammlungsort sehe fortan die Nutzung aller Flächen im Bereich Augustusplatz einschließlich der Goethestraße, des Grimmaischen Steinwegs sowie des gesamten Innenstadtrings zwischen Wintergartenstraße und Grünewaldstraße vor. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin am 30.10.2020 mit, dass die angedachte Fläche unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl sowie der veranschlagten Fläche je Teilnehmer nicht ausreichend sei und wies auf die ab dem 2.11.2020 geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO – hin. Der Antragsteller teilte telefonisch mit, dass weitere Versammlungen im Stadtgebiet angezeigt würden, denen sich die Teilnehmer anschließen sollten, wenn die angedachte Teilnehmerzahl erreicht sei. Am 3.11.2020 fand ein telefonisches Kooperationsgespräch gemeinsam mit dem Veranstalter und Versammlungsleiter des Aufzugs, H…-G… P…, sowie des Bevollmächtigten statt. Die Antragsgegnerin legte darin dar, dass der Versammlungsort seitens der Versammlungsbehörde als nicht geeignet eingeschätzt werde. Dem Antragsteller wurde seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagen, alternativ auf die Parkplätze im Bereich Neue Messe auszuweichen. Der Antragsteller lehnte den Alternativvorschlag mangels Öffentlichkeitswirksamkeit ab. Stattdessen solle der Flächenbedarf um den Augustusplatz ausgedehnt werden. Im Anschluss an das Kooperationsgespräch übermittelte der Antragsteller einen Lageplan, der den kompletten Innenstadtring zwischen den Wohnbebauungen von der Goethestraße bis zur Karl-Tauchnitz-Straße einschließlich des Augustusplatzes, der Goethestraße und des Grimmaischen Steinwegs umfasste, ausgenommen Linnéanlage, die Schwanenteichanlage sowie den Kurt-Masur-Platz. In einer weiteren E-Mail teilte der Antragsteller mit, dass die Teilnehmerzahl von 20.000 auf 16.000 Personen sinke. Dadurch, dass noch andere Versammlungen angezeigt seien, sei davon auszugehen, dass die Teilnehmer auch an diesen Versammlungen teilnehmen würden, da die Redner von ihrer Bühne auch auf deren Versammlungen sprechen würden. Ab der Teilnehmerzahl von 16.000 Personen solle keine Person mehr auf das Versammlungsgelände gelassen werden.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 wurden zur Durchführung der am 21.9.2020 i. d. Fassung vom 3.11.2020 für den 7.11.2020 von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr angezeigten Kundgebung unter dem Motto „Versammlung für die Freiheit“ durch die Antragsgegnerin folgende für sofort vollziehbar erklärte, im vorliegenden Verfahren relevante, Beschränkungen erlassen: Als Versammlungsort wurden ortsfest die Parkplätze im Bereich Neue Messe festgelegt. Den genauen Versammlungsort könne der Antragsteller dem als Anlage des Bescheids beigefügten Lageplan entnehmen (Ziffer 1.). Zudem sei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO bei Versammlungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbindlich. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vor Ort sei die Gewährung der Einsichtnahme in das jeweilige Originaldokument notwendig. Kunststoffvisiere sowie Mund-Nasenbedeckungen aus Gaze oder ähnlichen Stoffen entsprächen nicht einer Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Der verwendete Stoff müsse geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirkt werden könne (vgl. dazu VG Koblenz, Beschl. v. 7.9.2020, Az. 4 L 764/20.KO). Masken mit Ausatemventil seien nicht geeignet, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu unterbinden, da hier beim Ausatmen keine Verteilung der Tröpfchen verhindert werde (Ziffer 5.).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Kern aus, dass eine öffentliche Versammlung (Kundgebung) unter freiem Himmel nach § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG – durch die zuständige Behörde von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht werden könne, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Die erlassenen Beschränkungen dienten der Gefahrenabwehr. Den Umständen nach seien die Beschränkungen erforderlich, um einen störungsfreien Ablauf der Versammlung sicherzustellen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen oder zumindest auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Mit der ersten Beschränkung werde der Versammlungsort entgegen der Anzeige i. d. Fassung vom 3.11.2020 festgelegt. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit unterliege immer einem Abwägungsprozess mit anderen Grundrechten und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Dazu seien versammlungsrechtliche Beschränkungen ein Mittel, den gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Der Antragsteller habe per E-Mail vom 28.10.2020 eingeschätzt, dass ein Platzbedarf von 10 m² je Teilnehmer veranschlagt werde, u. a. um auch ein Durchlaufen der Versammlungsfläche zu ermöglichen. In diesem Zuge habe der Antragsteller die Teilnehmerzahl mit 20.000 Personen angegeben. Durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin sei ein Teilnehmer-Fläche-Schlüssel von mindestens 6 m² je Teilnehmer für notwendig erachtet worden. Bei einer Teilnehmerzahl von 16.000 Personen sei demnach eine Fläche von 96.000 m² (6 m² je Teilnehmer) bis 160.000 m² (10 m² je Teilnehmer) zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl von 20.000 Personen sei eine Fläche von 120.000 m² bis 200.000 m² zu veranschlagen zuzüglich der Fläche für die angezeigten Aufbauten wie beispielsweise die Bühne. Die vom Antragsteller per E-Mail vom 3.11.2020 eingezeichnete Fläche betrage insgesamt zwar ca. 193.000 m². Nach Abzug der Flächen, die der Antragsteller ausgeschlossen habe und wo zum Teil andere Versammlungen im selben Kontext angezeigt seien (Schwanenteichanlage, Kurt-Masur-Platz, Linné-Park sowie Schillerpark) sowie der tatsächlich nicht nutzbaren Flächen (Oper Leipzig, Haltestelle im Bereich Mittelfahrbahn Augustusplatz, Gebäude im Bereich Augustusplatz (u. a. „Hans im Glück“), Mendebrunnen, Gewandhaus, Moritzbastei) verblieben hiervon allerdings nur ca. 110.000 m². Dabei seien innerhalb dieser Fläche befindliche Verkehrseinrichtungen, bspw. weitere Haltestelleninseln sowie Gleiskörper der Leipziger Verkehrsbetriebe nicht berücksichtigt. Ebenso wenig sei der Versammlungsbehörde bis jetzt bekannt gegeben, welchen konkreten Platzbedarf die technischen Aufbauten wie Bühnen und Tonanlagen ihrer Versammlung haben würden.

Bei der Versammlungsbehörde seien zudem weitere Versammlungen im Bereich Kurt-Masur-Platz mit anliegenden Flächen (z. T. unter Doppelbelegung der Flächen) (ca. 1.000 Teilnehmer), Thomaskirchhof (ca. 500 Teilnehmer), Simsonplatz (ca. 500 Teilnehmer) und Parkplatz Naturkundemuseum (ca. 80 Teilnehmer) angezeigt worden. Im Ergebnis decke die derzeitige Anzeigelage nicht die 4.000 Teilnehmer ab, für die kein Platz zur Verfügung stehe. Dafür wären auch die angezeigten Plätze mit den ausstehenden Teilnehmerzahlen nicht geeignet. Seit mehreren Wochen erfolge eine intensive Mobilisierung für die Versammlung am 7.11.2020 am Augustusplatz. Bei den Querdenkern, denen auch der Antragsteller zuzuordnen sei, handele es sich um eine bundesweit agierende Kooperation. In der Vergangenheit sei diese Zahl bereits erreicht und zum Teil sogar überschritten worden (bspw. in Berlin am 1.8.2020 mit ca. 30.000 Teilnehmern und am 29.8.2020 mit ca. 38.000 Teilnehmern). Es sei wirklichkeitsfremd, von einer Verteilung der Teilnehmer von Vornherein auszugehen. Dies gelte umso mehr, insofern nunmehr eine dieser Versammlungen auf dem Kurt-Masur-Platz stattfinden solle, der nur durch die angezeigte Versammlungsfläche zu erreichen sei. Im Ergebnis werde festgestellt, dass seitens der Anzeigenden versucht werde, die Teilnehmerzahl kleinzurechnen, um den angezeigten Versammlungsort Augustusplatz unabhängig von der Teilnehmerzahl durchzusetzen. Dabei nähmen die Anzeigenden billigend in Kauf, dass aufgrund ihrer Mobilisierung die ursprünglich angezeigte Zahl der Teilnehmer zu der Versammlung komme und wegen der Pandemielage der Gesundheits-/Infektionsschutz am Versammlungsort durch den Veranstalter nicht mehr gewährleistet werden könne. Es stehe zu befürchten, dass eine ernsthafte Einwirkung auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung durch den Veranstalter nicht erfolgen werde. Ähnliche, zurückliegende Versammlungsverläufe würden diese Beurteilung belegen. So habe der Antragsteller selbst im Zuge einer Versammlung am 29.8.2020 im Rahmen der Eröffnung der Versammlung geäußert, dass nach 20 Minuten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gesundheitsgefährdend sei.

Die Antragsgegnerin führte vertiefend dazu aus, dass die vom Antragsteller nach dem Kooperationsgespräch beabsichtigte Inanspruchnahme aller Flächen des Augustusplatzes, des Grimmaischen Steinwegs, der Goethestraße und dazu den Innenstadtring zwischen Georgiring, Ecke Willy-Brandt-Platz und Martin-Luther-Ring, Ecke Harkortstraße nicht in Betracht kämen. Dies beträfe den gesamten Verkehrsraum der Innenstadt einschließlich aller Fußgängerbereiche. Durch die Ausweitung der Versammlungsflächen auf diesen Umfang würde das negative Versammlungsrecht sowie der Zugang zu den Ladengeschäften der Innenstadt und die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage Augustusplatz und zur S-Bahn Station für die ganze Zeit der Versammlung unmöglich gemacht. Darüber hinaus wären bei einer Versammlung auf Grundlage des mit E-Mail am 3.11.2020 übermittelten Lageplans weitere Rechtsgüterkollisionen mit anderen angemeldeten Versammlungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus liege die Propsteikirche unmittelbar am angezeigten Versammlungsort, wo am 7.11.2020 13:00 Uhr und 18:00 Uhr Gottesdienste statt fänden. Während des Versammlungsgeschehens werde einerseits die Erreichbarkeit der Kirche nachhaltig beeinträchtigt. Andererseits wären im Zeitraum der Heiligen Messe zum Schutz der Religionsfreiheit Lautsprecherdurchsagen über die Tontower in diesem Bereich zu untersagen. In der Folge würde dieser Standort an – aufgrund lediglich einer akustischen Beschallung mangels Sichtbeziehung zur Bühne – nachhaltig an Attraktivität verlieren, sodass mit einer nicht gewollten Verdichtung der Versammlung hin zum Augustusplatz zu rechnen sei. Vor allem aber sei das Recht der Verkehrsteilnehmer auf Teilhabe am flüssigen und leichten Verkehr unverhältnismäßig eingeschränkt. In der Folge führe dies auch zu einer nachhaltigen Einschränkung von Rettungswegen. Unter anderem die beiden (veranstaltungsfreien) Veranstaltungsstätten Gewandhaus und Oper seien vom Versammlungsraum umschlossen und verkehrlich für Einsatzkräfte – beispielsweise im Brandfall – nicht zu erreichen. Nicht zuletzt führe die divergente Ausgestaltung des Versammlungsorts mit mehreren Teilbereichen dazu, dass eine Übersichtlichkeit für den Veranstalter verloren gehe und vor diesem Hintergrund erforderliche Eingriffsmöglichkeiten erschwert bzw. nahezu unmöglich gemacht würden. Die Antragsgegnerin führte weiter dazu aus, dass ein Versammlungsort zu finden gewesen sei, der die Durchführung der Versammlung unter Einhaltung der Abstandsregelungen mit verhältnismäßigen Einschränkungen Dritter gewährleiste. Dies sei bei dem nunmehr verfügten Versammlungsort gegeben. Alternative Flächen mit einer ausreichenden Größe böten sich vorliegend nicht an und seien vom Antragsteller im Kooperationsgespräch auch nicht geltend gemacht worden. Insbesondere weniger befestigte Flächen wie das Rosental und der Schönauer Park seien aufgrund der Witterungsbedingungen und verkehrlicher Erschließung nicht gleichsam geeignet wie die Fläche an der Neuen Messe, die über eine bessere Erreichbarkeit für die Versammlungsteilnehmer verfüge. Insbesondere wäre bei den zurzeit üblichen Witterungsverhältnissen eine erhebliche Beeinträchtigung der Kundgebungsteilnehmer sowie der Fläche im ggf. regennassen Zustand zu erwarten. Dies betreffe insbesondere auch die vom Veranstalter eingesetzte Beschallungstechnik und den Bühnenaufbau. Die Beschränkung sei gleichwohl vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen angemessen, insbesondere insofern Art. 8 Grundgesetz – GG – soweit Rechnung getragen werde, dass die Versammlung trotz des geltenden „Lockdown light“ mit einer bundesweiten Anreise und einer Teilnehmerzahl im unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich stattfinden könne. Die Versammlungsfläche auf den Parkplätzen der Neuen Messe Leipzig sei mit ca. 300.000 m² insbesondere unter infektiologischen Gesichtspunkten ausreichend für die angezeigte Teilnehmerzahl mit einem entsprechenden Puffer sowie die beabsichtigten Aufbauten. Die Leipziger Messe sei zudem sehr gut an den ÖPNV angebunden und sei mit Straßenbahnen und S-Bahnen erreichbar. Nicht zuletzt durch die Nähe zur Autobahn sowie den Park&Ride-Platz Neue Messe sei die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen insbesondere für überregionale Anreisen hervorzuheben. Im Lichte der oben genannten Ausführungen überwögen vorliegend die betroffenen Rechtsgüter. Letztlich diene die Beschränkung auch dem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung, insofern die konforme Durchführung der Versammlung durch die Beschränkung unter Berücksichtigung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gewährleistet werde. Aufgrund der kompakteren Ausgestaltung werde insbesondere auch der Überblick über die Gesamtversammlungslage ermöglicht, der bei der diffusen Anzeigesituation im Bereich Augustusplatz nicht gegeben wäre. Im Ergebnis sei die Beschränkung verhältnismäßig. Die Beschränkungen 2. bis 5. konkretisierten die Rechtspflicht des Versammlungsleiters für die gesamte Dauer der Versammlung, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlungen zu sorgen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der erlassenen Verfügungen sei aus zwingendem übergeordnetem öffentlichem Interesse geboten. Sie richte sich nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Angesichts der vorgenannten drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der angezeigten Versammlung liege es im überwiegenden öffentlichen Interesse, wenn einem Widerspruch gegen diese Beschränkungsverfügung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung genommen werde.

Der Antragsteller hat am 5.11.2020 Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 erhoben und am 6.11.2020 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er im Kern aus, dass sämtliche Maßnahmen an der besonderen Wirkkraft des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu messen seien. Dies gelte auch für alle Überlegungen der Antragsgegnerin zur Coronaschutzverordnung und den genutzten Verkehrsflächen nebst Einschränkungen für den Straßenverkehr. Die Beschränkung des Orts in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids sei rechtswidrig. Die Versammlungsfreiheit umfasse das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung. Die Antragsgegnerin habe diesbezüglich kein Ermessen ausgeübt, sondern ausschließlich den Zweck verfolgt, das Versammlungsgeschehen aus der Innenstadt fernzuhalten. Zunächst einmal müsse sie darlegen, unter welchen Bedingungen die Versammlung an dem von ihm gewünschten Ort stattfinden könne. Der Antragsteller habe verdeutlicht, dass ihm die Durchführung der Versammlung an dem von ihm angemeldeten Ort aufgrund der besonderen Bedeutung des Ortes und der Planung der sanitären und technischen Einrichtungen für diesen Ort wesentlich sei. Eine Umstellung auf einen anderen Ort sei aufgrund der Kürze der Zeit nicht umsetzbar und verändere das Konzept als Ganzes. Es könne lediglich diskutiert werden, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Versammlung am Augustusplatz stattfinde. Auf dem Augustusplatz fänden regelmäßig Veranstaltungen statt, auch Großveranstaltungen. Mithin sei lediglich über die Gesamtfläche bzw. die Gesamtteilnehmerzahl zu diskutieren. Bei der Abwägung der Grundrechte des Antragstellers und Dritter sei zu beachten, dass aufgrund der Corona-Situation der Straßenverkehr u. U. weiter eingeschränkt werden müsse als in anderen Zeiten. Das Abwägungsergebnis könne nur zugunsten der Versammlungsfreiheit ausfallen. Die Einschränkung des Straßen- und öffentlichen Nahverkehrs sei hinzunehmen. Die betroffenen Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes weit über die verfahrensgegenständliche Einschränkung bereits eingeschränkt worden. Sollte nach vollständiger Ausreizung sämtlicher um den gewünschten Versammlungsort herum befindlichen Plätze die Versammlung von 20.000 Menschen unter Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich sein, sei es Aufgabe der Antragsgegnerin, den Zustrom zu der Versammlungsfläche in einer sicheren, den Infektionsschutz berücksichtigenden Art und Weise zu steuern. Gegebenenfalls wäre es ihre Aufgabe, die Teilnehmerzahl zu reduzieren. Die Antragsgegnerin gehe selber von einer Fläche von 6 m² je Versammlungsteilnehmer aus und müsse zunächst die verfügbare Fläche prüfen und anhand dieser die maximale Teilnehmerzahl berechnen. Sodann könne über die Rechtmäßigkeit der Flächenbeschränkung gerichtlich gestritten werden. Soweit die Antragsgegnerin meine, dass er die Teilnehmerzahl kleinzurechnen versuche, beziehe er sich nicht auf diejenigen, die an der Versammlung teilhaben wollten, sondern auf diejenigen, die die Versammlungsfläche unter Beachtung des Hygienekonzepts betreten dürften, Möglicherweise kämen am 7.11.2020 50.000 Menschen zu der Versammlung. Diese seien dann allerdings ohnehin schon in der Stadt und würden sich rund um die ursprünglich geplante Versammlungsfläche aufhalten. Weder die Verlegung zur Leipziger Messe noch die Untersagung würden aus infektionsschutzrechtlicher Sicht den Erfolg herbeiführen können. Viele Teilnehmer seien bereits angereist. Ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin wäre Platz für 16.000 Personen auf der angezeigten Versammlungsfläche. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass der Antragsteller wesentliche das Versammlungsrecht betreffende Bestandteile der SächsCoronaSchVO angreifen wolle. Er habe mitgeteilt, dass er den Teilnehmern empfehlen werde, sich der Feststellung der Identität nicht zu widersetzen und im Kooperationsgespräch ausgeführt, dass man auf Abstände und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinwirken werde. Dies werde anwaltlich versichert. Er habe lediglich ausgeführt, dass denjenigen, die partout keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen wollten, empfohlen werde, die Feststellung ihrer Identität nicht zu erschweren und sich den Anordnungen der Polizei nicht zu widersetzen. Er betrachte es als Unterstellung, dass die Lahmlegung der Stadt Leipzig beabsichtigt sei. Eine sinngemäße Äußerung habe der Versammlungsleiter des ebenfalls angezeigten Aufzugs gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe daraufhin eingeworfen, dies eine Folge, aber nicht das Ziel sei. Zu den Beschränkungen Ziffern 2. bis 4. bestünden keine Einwände. Die Beschränkung Ziffer 5. sei teilweise rechtswidrig, soweit geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen angeführt würden, denn keine textile Alltagsmaske sei in der Lage, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern oder zu erschweren. Auch könne dies der einzelne Teilnehmer aus eigenem Wissen oder Kennen nicht einschätzen, ob die von ihm getragene Bedeckung geeignet sei. Soweit die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Originaldokument verlangt werde, stelle dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die informationelle Selbstbestimmung dar. Das nicht Beisichführen eines Originaldokuments könne nicht durch Auflagen gemäß § 15 SächsVersG kriminalisiert werden und somit zu einer Verschärfung auf einer eigentlich privilegierten Versammlung führen. Die sonstigen Beschränkungen würden nicht angegriffen.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5.11.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 in Bezug auf die Beschränkungen zu 1., zu 5., soweit hier das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet wird, bei der der verwendete Stoff geeignet sein müsse, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern oder zu erschweren und zu 5., soweit die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Originaldokument verlangt wird, wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Vortrag des Antragstellers, dass die Teilnehmer sich sowieso um das Versammlungsgeschehen herum in der Stadt aufhielten, signalisiere, dass diese nicht gewillt seien, versammlungsrechtlichen Entscheidungen zu folgen. Soweit der Antragsteller auf die lange Vorlaufzeit verweise, werde verkannt, dass sich der Sachverhalt durch die Erhöhung der Teilnehmerzahl entscheidend geändert habe. Der Antragsteller habe seit dem Kooperationsgespräch am 3.11.2020 die Möglichkeit, entsprechende Umplanungen vorzunehmen. Im Übrigen hätten andere Antragsteller mit demselben Versammlungsthema für den Innenstadtbereich kleinere, teilnehmerbegrenzte Versammlungen angezeigt. Zur Wirksamkeit einer Alltagsmaske werde auf eine japanische Studie verwiesen, die diese bestätigt habe. Die Beschränke bezwecke die Verminderung von Infektionsrisiken. Die aktuelle Entwicklung sei vom RKI am 5.11.2020 mit 19.990 Neuinfektionen deutschlandweit mit einem neuen Höchstwert ausgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

Der Antrag ist ohne Erfolg.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch hier, da gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des streitigen Bescheides angeordnet wurde. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs – wiederherstellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn die Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Andererseits überwiegt das Interesse des Antragstellers, wenn sich schon bei der im Rahmen eines Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass das eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird. Lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht oder nicht hinreichend sicher feststellen, ist eine Abwägung der übrigen vom Vollzug/Nichtvollzug des Verwaltungsakts betroffenen Interessen erforderlich.

In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Bescheides vom 5.11.2020. Bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützten Maßnahmen, fällt die anzustellende Interessenabwägung – auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu stellen sind – zu Lasten des Antragstellers aus.

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer ge-meinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (hierzu und zum Folgenden zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m. w. N.). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Die dem Antragsteller auferlegten Beschränkungen zur Durchführung der von ihm angezeigten Kundgebung unter dem Motto „Versammlung für die Freiheit“ mit Bescheid vom 5.11.2020 sind von § 15 Abs. 1 SächsVersG gedeckt. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Angesichts der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG sind dabei Verbote i. S. d. § 15 Abs. 1 SächsVersG nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter zulässig. Dies verlangt eine Gefahrenprognose durch die Behörde, die nach dem Wortlaut des Gesetzes auf „erkennbaren Umständen“, also auf Tatsachen, Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen muss, die einen Schluss auf das künftige Verhalten der Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung zulassen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, NVwZ 1998, 834). Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern voraus. Das Prinzip der praktischen Konkordanz besagt, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollisionen einander so zuzuordnen sind, dass allen in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen sind, alle aber auch optimal wirksam bleiben. Sind grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet, so sind beim Erlass von Auflagen an die Gefahrenprognose hohe Anforderungen zu stellen. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 -; SächsOVG, Beschl. v. 6.2.2015 – 3 B 105/15 –, juris Rn. 6).

Die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 SächsVersG wird durch die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in § 9 SächsCoronaSchVO vom 30.10.2020 sowohl auf der Tatbestands- wie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung konkretisiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 – juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2063 -). Zum anderen geht der Verordnungsgeber im Wege einer vorweggenommenen Gefahrenbewertung davon aus, dass infektionsschutzrechtlich nur vertretbar ist (und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet), wenn Versammlungen unter freiem Himmel als ortsfeste Versammlungen unter Wahrung des Abstandsgebotes und unter Einhaltung der Maskenpflicht stattfinden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO sind unter freiem Himmel ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig. § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO zum Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m und § 3 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 SächsCoronaSchVO zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten nach § 9 Abs. 2 Satz 4 SächsCoronaSchVO entsprechend.

1. Hiervon ausgehend ist die in Ziffer 1. des Bescheides vom 5.11.2020 angeordnete Verlegung des Ortes der Versammlung vom Augustusplatz auf den Parkplatz der Leipziger Neuen Messe von § 15 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 9 Abs. 2 SächsCoronaSchVO gedeckt.

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Von der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit ist gemäß § 9 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dann auszugehen, wenn die Versammlung unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und unter Einhaltung der Mindestabstände stattfindet. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angezeigte Versammlung unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens nur an einem geeigneten, d. h. angesichts der prognostischen Teilnehmerzahlen zur Wahrung des Mindestabstands ausreichend großen, Versammlungsort infektionsschutzrechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 16). Dies ist, wie von der Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, am letztlich angezeigten Versammlungsort Augustusplatz nicht der Fall.

Angesichts der vom Antragsteller in der Antragsbegründung angegebenen zu erwartenden 20.000 bis 50.000 Versammlungsteilnehmer ist davon auszugehen, dass die Durchführung der Versammlung auf dem Augustusplatz zu einer Gefährdung grundrechtlich geschützter Rechte Dritter führen würde, der auch nicht durch eine Begrenzung der Teilnehmerzahl anhand der zur Verfügung stehenden Fläche begegnet werden kann. Der Antragsteller hatte zwar zunächst bei der Anmeldung die wesentlich geringere Teilnehmerzahl von 5.000 angegeben, jedoch bereits mit E-Mail vom 28.10.2020 die Teilnehmerzahl auf 20.000 Personen hochgesetzt. Er hat in seinem Antrag nunmehr klargestellt, dass er mit der im Kooperationsgespräch angegebenen geringeren Teilnehmerzahl von 16.000 nur diejenigen meine, die tatsächlich Zugang zur Versammlungsfläche unter Beachtung des Hygienekonzepts hätten. Aufgrund der bundesweiten Mobilisierung und der entsprechenden Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auch im Zusammenhang mit zurückliegenden Versammlungen mit 30.000 Teilnehmern am 1.8.2020 und 38.000 Teilnehmern am 29.8.2020 erscheint die Teilnehmerzahl von bis zu 50.000 Teilnehmern, wie vom Antragsteller zuletzt im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz prognostiziert, durchaus realistisch.

Ausgehend von einer prognostischen Teilnehmerzahl von 20.000 Menschen hat die Antragsgegnerin plausibel den Platzbedarf errechnet. Unter Berücksichtigung der ursprünglich angezeigten Teilnehmerzahl von 20.000 Personen sei eine Fläche von 120.000 m² bis 200.000 m² zu veranschlagen, zuzüglich der Fläche für die angezeigten Aufbauten wie beispielsweise die Bühne. Die vom Antragsteller per E-Mail vom 3.11.2020 eingezeichnete Fläche betrage insgesamt ca. 193.000 m². Nach Abzug der Flächen, die der Antragsteller ausgeschlossen habe und derjenigen, wo zum Teil andere Versammlungen im selben Kontext angezeigt seien (Schwanenteichanlage, Kurt-Masur-Platz, Linné-Park sowie Schillerpark) sowie der tatsächlich nicht nutzbaren Flächen (Oper Leipzig, Haltestelle im Bereich Mittelfahrbahn Augustusplatz, Gebäude im Bereich Augustusplatz (u. a. „…“), Mendebrunnen, Gewandhaus, Moritzbastei) verblieben ca. 110.000 m². Dabei seien innerhalb dieser Fläche befindliche Verkehrseinrichtungen, bspw. weitere Haltestelleninseln sowie Gleiskörper der Leipziger Verkehrsbetriebe nicht berücksichtigt. Ebenso wenig sei der Versammlungsbehörde bis jetzt bekannt gegeben, welchen konkreten Platzbedarf die technischen Aufbauten wie Bühnen und Tonanlagen ihrer Versammlung haben würden. Ausgehend hiervon reicht die maximal anzusetzende nutzbare Fläche von 110.000 m² des angezeigten Versammlungsortes bei Weitem nicht für die zu erwartende Teilnehmerzahl aus.

Da der angezeigte Versammlungsort von seiner räumlichen Ausdehnung nicht geeignet ist, die gesamte Teilnehmerzahl der prognostischen Versammlungsteilnehmer zu fassen, würden tausende Personen in eine Situation laufen, in der es absehbar ist, dass es unmöglich ist, mit diesen eine Versammlung durchzuführen. Mit einer Verdichtung der Menschenmenge im Bereich des Augustusplatzes wäre in diesem Fall zu rechnen. Dies würde absehbar zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im gesamten Innenstadtbereich mit zahlreichen Verstößen gegen die SächsCoronaSchVO führen, der – anders als der Antragsteller meint – auch nicht mehr durch eingesetzte Ordner bzw. staatliche Ordnungskräfte am Versammlungstag in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Vielmehr ist einer solchen absehbaren Gefährdungslage durch Beschränkungen – wie mit Bescheid vom 5.11.2020 geschehen – gerade vorzubeugen.

Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf dem Augustusplatz stellt dementsprechend kein ebenso geeignetes milderes Mittel dar. Ausgehend von den vom Antragsteller angeführten Teilnehmerzahlen, die ausweislich der Gefahrenprognose der Polizeidirektion Leipzig auch als realistisch eingeschätzt wird, ist mit einem Zustrom von 20.000 bis 50.000 Menschen auf den Augustusplatz zu rechnen. Selbst wenn dieser unter Zugrundelegung einer Mindestfläche von 6 m² und unter Außerachtlassung der notwendigen Technikaufbauten maximal für 16.000 Menschen Platz böte, wie der Antragsteller vorträgt, wären weitere 4.000 bis 34.000 Menschen im Bereich des Augustusplatzes von einer Teilnahme komplett ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist dem Versammlungsrecht dieser Betroffenen ebenfalls Geltung zu verschaffen, indem ein für die gesamte prognostizierte Teilnehmerzahl geeigneter, d. h. ausreichend großzügig bemessener, alternativer Versammlungsort für das Versammlungsgeschehen zugewiesen wird. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen sind daher auch die Interessen der prognostisch hohen Anzahl potentieller Teilnehmer, die aufgrund der Begrenzung der Teilnehmeranzahl von der Versammlung ausgeschlossen wären, zu berücksichtigen. Diese würden – wenn man den Ausführungen des Antragstellers folge – vollständig in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt.

Die Antragsgegnerin hat dabei in ihre Erwägungen auch einbezogen, inwieweit sich vor dem Hintergrund weiterer angezeigter Versammlungen mit ähnlicher Thematik ein Zustrom der Teilnehmer am Augustusplatz auch auf andere Plätze verteilen lasse und dies mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt. So seien im Bereich Kurt-Masur-Platz mit anliegenden Flächen (z. T. unter Doppelbelegung der Flächen) (ca. 1.000 Teilnehmer), Thomaskirchhof (ca. 500 Teilnehmer), Simsonplatz (ca. 500 Teilnehmer) und Parkplatz Naturkundemuseum (ca. 80 Teilnehmer) angezeigt worden. Die Antragsgegnerin hat eine Verteilung der Versammlungsteilnehmer des Antragstellers auf andere Plätze in der Innenstadt plausibel als nicht realisierbar eingeschätzt. Die Verteilung der Versammlungsteilnehmer des Antragstellers nach Erreichen der maximal unter Einhaltung des Hygienekonzepts zulässigen Teilnehmerzahl auf dem Augustusplatz auf verschiedene weitere Versammlungsorte erscheint nicht praktikabel. Es steht zudem zu erwarten, dass das Versammlungsgeschehen der in der SächsCoronaSchVO geregelten Ortsfestigkeit praktisch zuwider laufen würde, wenn das Versammlungsgeschehen von vorneherein auf eine Umleitung tausender potentieller Versammlungsteilnehmer, die aufgrund der Begrenzung der Teilnehmeranzahl von der Versammlung auf dem Augustusplatz ausgeschlossen wären, auf verschiedene andere Versammlungsorte ausgerichtet wäre, insbesondere dann, wenn an mehreren Orten themengleiche bzw. ähnliche Versammlungen stattfinden. Damit würde der Schutzzweck der SächsCoronaSchVO praktisch unterlaufen.

Die Antragsgegnerin hat auch alternative Versammlungsorte erwogen und im Ergebnis den Versammlungsort im Bereich der Neuen Messe plausibel als geeignet angesehen, da die Versammlungsfläche auf den Parkplätzen der Neuen Messe Leipzig mit ca. 300.000 m² insbesondere unter infektiologischen Gesichtspunkten ausreichend für die angezeigte Teilnehmerzahl sei und auch einen entsprechenden Puffer für größere Menschenmengen sowie für die beabsichtigten Aufbauten aufweise. Die Leipziger Messe sei zudem sehr gut an den ÖPNV angebunden und sei mit Straßenbahnen und S-Bahnen erreichbar. Nicht zuletzt durch die Nähe zur Autobahn sowie den Park&Ride-Platz Neue Messe sei die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen insbesondere für überregionale Anreisen hervorzuheben.

Dabei hat die Antragsgegnerin auch nicht verkannt, dass es grundsätzlich dem Antragsteller freisteht, den geeigneten Ort für seine Versammlung zu wählen. Auch wenn Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich dem Veranstalter das Recht einräumt, den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung selbst zu bestimmen, so ist es zur Gewährleistung des geringstmöglichen Eingriffes möglich, dass gegenüber dem Antragsteller ein alternativer Standort bestimmt wird. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.7.2015 – Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 24.5.2020 – 15 B 755/20 – juris Rn. 13).

Hieran gemessen ist es dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des Versammlungsgrundrechts zumutbar, seine kommunikativen Anliegen im Wege einer Kundgebung mit mindestens 20.000 Teilnehmern an einem alternativen Versammlungsort zum Ausdruck zu bringen. Zwar kann eine angeordnete Verlegung einer Versammlung nach den Umständen des Einzelfalls als faktisches Verbot zu qualifizieren sein. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil es bei der Verlagerung des vom Antragsteller gewünschten Versammlungsplatzes nur um eine Modalität der Versammlungsdurchführung in örtlicher Hinsicht geht, die nicht so wesentlich ist, dass die Maßgabe einem Verbot gleichkommt (VG München, Beschl. v. 11.9.2020 – M 13 E 20.4258 –, juris Rn. 19 zur Theresienwiese). Es ist in diesem Zusammenhang zwar nachvollziehbar, wenn der Antragsteller die Öffentlichkeitswirksamkeit des von ihm gewählten Platzes sowie dessen historische Bedeutung als wesentlich anführt. Allerdings ist ein konkreter Ortsbezug der Versammlung nicht gegeben. Die Antragsgegnerin ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass der unbeschränkten Ausübung des Versammlungsrechts nach Art. 8 GG durch den Antragsteller mindestens gleichwertige schützenswerte Rechte Dritter gegenüberstehen. Ohne die Beschränkung in Form der Festlegung des alternativen Versammlungsortes auf die Parkplätze im Bereich der Neuen Messe Leipzig kann ein ausreichender Infektionsschutz weder der Versammlungsteilnehmer noch der restlichen Bevölkerung gewährleistet werden. Die Neue Messe Leipzig zeichnet sich im Gegensatz zum Augustusplatz durch ein ausreichend großes Platzangebot für alle potenziellen Versammlungsteilnehmer nebst Veranstaltungstechnik aus. Die Einhaltung der Mindestabstände ist – wie von der Antragsgegnerin ausgeführt – dort auch angesichts der prognostischen Teilnehmerzahl von 20.000 bis 50.000 Personen möglich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchführung der Versammlung auf dem Augustusplatz zu einer Kollision mit weiteren grundrechtlich geschützten Rechten Dritter führen würde, der auch nicht durch eine Begrenzung der Teilnehmerzahl anhand der zur Verfügung stehenden Fläche begegnet werden kann. Dabei ist den Interessen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor ansteckenden schweren Krankheiten Rechnung zu tragen. Wie ausgeführt, ist eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit einer Versammlung unter Einhaltung der Regelungen der SächsCoronaSchVO grundsätzlich gegeben. Das Robert-Koch-Institut, dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 – juris Rn. 13), schätzt die Lage auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html).

Daneben hat die Antragsgegnerin auch die sog. negative Versammlungsfreiheit der den Innenstadtbereich frequentierenden Passanten sowie das aus Art. 14 GG abgeleitete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der insbesondere in der Goethestraße sowie im Grimmaischen Steinweg gelegenen Geschäfte sowie der Tiefgarage Augustusplatz berücksichtigt. Durch die Ausweitung der Versammlungsflächen auf den begehrten Umfang würden die Zu- und Abfahrt sowie der Zugang zu dieser für die ganze Zeit der Versammlung unmöglich gemacht. Darüber hinaus wären bei einer Versammlung auf Grundlage des mit E-Mail am 3.11.2020 übermittelten Lageplans weitere Rechtsgüterkollisionen zu berücksichtigen, da auf dem kleinen Wilhelm-Leuschner-Platz eine Versammlung des Aktionsnetzwerks „Leipzig nimmt Platz“ von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter dem Motto „Kritisch bleiben, Abstand halten! #LeaveNoOne-Behind“ mit ca. 200 Teilnehmern angezeigt sei. Darüber hinaus liege die Propsteikirche unmittelbar am angezeigten Versammlungsort. Hier fänden am 7.11.2020 13:00 Uhr und 18:00 Uhr Gottesdienste statt. Während des Versammlungsgeschehens werde einerseits die Erreichbarkeit der Kirche nachhaltig beeinträchtigt. Andererseits wären im Zeitraum der Heiligen Messe zum Schutz der Religionsfreiheit Lautsprecherdurchsagen über die Tontower in diesem Bereich zu untersagen. In der Folge würde dieser Standort an – aufgrund lediglich einer akustischen Beschallung mangels Sichtbeziehung zur Bühne – nachhaltig an Attraktivität verlieren, sodass mit einer nicht gewollten Verdichtung der Versammlung hin zum Augustusplatz zu rechnen sei. Was die von der Antragsgegnerin befürchteten Verkehrsbeeinträchtigungen anbetrifft, so sind Verkehrsbeeinträchtigungen, soweit sie sich zwangsläufig aus der nicht verkehrsüblichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, indes grundsätzlich hinzunehmen (BVerfG, Urt. v. 11.11.1986, BVerfGE 73, 206; VGH BW, Beschl. v. 30.4.2002 – 1 S 1050/02 -, juris Rn. 18). Auch dann, wenn massive Verkehrsstörungen drohen, ist die Behörde grundsätzlich gehalten, für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen, und – insbesondere durch Vorgaben zeitlicher und räumlicher Art – auf eine weitgehende Ermöglichung des mit der Veranstaltung verfolgten Zwecks unter möglichst geringer Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen hinzuwirken (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6.2.2015 – 3 B 105/15 –, juris Rn. 9).

Den Interessen der Bewegung der „Querdenker“ an einer möglichst öffentlichkeitswirksamen Kundgebung wird im Übrigen durch weitere angezeigte (kleinere) Versammlungen ähnlicher Thematik im Innenstadtbereich Rechnung getragen. Es liegt daher fern, dass die Antragsgegnerin durch die Beschränkung des Veranstaltungsortes potenzielle Versammlungsteilnehmer der Bewegung aus dem Innenstadtbereich fernhalten wolle. Diese Versammlungen, die der Bewegung des Antragstellers zuzuordnen sind, betreffen Teilnehmerzahlen von 50 bis 5000 und sind in der Anlage 1 – tabellarische Versammlungsübersicht, Stand 6.11.2020, 15:00 Uhr – in blauer Farbe gekennzeichnet.

2. Gegen die Beschränkung Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 5.11.2020 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist bei Versammlungen im Sinne des Absatz 1 das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer. Dies gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO auch für den Versammlungsleiter und Ordner. Dass es sich hierbei um Masken handeln muss, deren verwendeter Stoff geeignet sein müsse, eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern bzw. zu erschweren, dürfte sich von selbst verstehen.

Soweit der Antragsteller beanstandet, die Beschränkung Ziffer 5. sei teilweise rechtswidrig, soweit geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen angeführt würden, denn keine textile Alltagsmaske sei in der Lage, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern oder zu erschweren, ist dies bereits unbehelflich (vgl. OVG Rh-Pflz., Beschl. v. 6.7.2020 – 6 B 10669/20 –, juris Rn. 32). Wie aus der Beschränkung zu ersehen, soll das Tragen der Bedeckung die Weiterverbreitung zumindest erschweren. Dass bereits dies im Sinne des Infektionsschutzes geboten ist, liegt auf der Hand. Soweit der Antragsteller rügt, dass der einzelne Teilnehmer aus eigenem Wissen oder Kennen nicht einschätzen könne, ob die von ihm getragene Bedeckung geeignet sei, wird verkannt, dass die Antragsgegnerin explizite Vorgaben in dem Bescheid trifft und ausführt, dass diese Mund-Nasenbedeckungen aus Gaze oder ähnlichen Stoffen sowie Masken mit Atemventil nicht als geeignet angesehen würden. Was hierunter zu verstehen ist, dürfte jedem Teilnehmer ohne weiteres verständlich sein.

Das Gericht hat im Übrigen keine Zweifel, dass die Anordnung der Maskenpflicht zur Gewährleistung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit der Versammlung erforderlich ist. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann das besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragbare Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden. Durch eine Mund-Nasen-Bedeckung können infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden, so dass das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, verringert werden kann. Deshalb empfiehlt das Robert-Koch-Institut im Sinne des Fremdschutzes ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Auch ortsfeste Versammlungen sind gekennzeichnet durch ein – wenngleich begrenztes – dynamisches Geschehen, bei dem es nicht nur zu deren Beginn und Ende, sondern auch während der Veranstaltung zu zahlreichen Bewegungen von Teilnehmern und Kontakten zwischen den Teilnehmern und anderen Personen kommen kann. Zweck einer Versammlung ist zudem die gemeinsame Meinungskundgabe, die durch Unterhaltungen und gemeinsames Rufen ein erhöhtes Risiko für Tröpfcheninfektionen mit sich bringt (BayVGH, Beschl. v. 1.11.2020, – 10 Cs 20.2450 -; NdsOVG, Beschl. v. 26.6.2020 – 11 Me 139/20 – juris Rn. 27 ff.; OVG Rh-Pflz., Beschl. v. 6.7.2020 – 6 B 10669/20 –, juris).

Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Originaldokument stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die informationelle Selbstbestimmung dar, verfängt dies nicht. Die Antragsgegnerin konnte bei ihrer Gefahrenprognose auf Erkenntnisse anlässlich des vorausgehenden Versammlungsgeschehens in Berlin berücksichtigen. In Anbetracht der Erfahrungen mit den Versammlungen der sog „Querdenken-Bewegung“, kann die von der Antragsgegnerin geäußerte Einschätzung, dass es ohne das geforderte Attest zu Schwierigkeiten bei der effektiven Durchsetzung einer Mund-Nasen-Bedeckung kommen werde, ohne weiteres nachvollzogen werden. Angesichts einer vom Veranstalter einer anderen Versammlung propagierten Gesundheitsgefährdung ab 20 Minuten Tragen der Abdeckung ist im Hinblick auf die Dauer der vorliegenden Versammlung von einer Vielzahl von Verstößen gegen die angeordnete Maskenpflicht unter Berufung auf gesundheitliche Einschränkungen auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheinen entsprechende ärztliche Bescheinigungen geeignet, um einem etwaigen missbräuchlichen Verhalten vorzubeugen. Es erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit durch die Auflagen gemäß § 15 SächsVersG eine Kriminalisierung stattfinden soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -. Dabei hat das Gericht den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Da das vorliegende Verfahren die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, bestand keine Veranlassung, den sich ergebenden Wert zu mindern.

 

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