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Corona-Pandemie – Rechtsanwalt gehört nicht zur kritischen (Infra-)Struktur

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MB 25/20 – Beschluss vom 12.05.2020

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 30. April 2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2020 ist bereits unzulässig und zu verwerfen.

1. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2020 „Allgemeinverfügung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde“ ist durch die nachfolgend erlassene Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2020 ersetzt worden (vgl. dortige Ziffer XIV.), so dass für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorliegt. Da die jetzt erlassene Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2020 hinsichtlich des Betretungsverbotes für Kindertagesstätten im Wesentlichen regelungsidentisch mit Ziffer 3. der aufgehobenen Allgemeinverfügung ist, ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache – das Betretungsverbot dauert noch fort – nicht erledigt hat. Da auch eine nochmalige Erhebung von Widerspruch und vorläufigem Rechtsschutzantrag für die Antragsteller voraussichtlich kein günstigeres Ergebnis herbeiführen würde, werden (hilfsweise) nachfolgende Erwägungen angestellt.

2. Die Beschwerde wäre voraussichtlich unbegründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wären nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.

Soweit sich der Antragsteller gegen die unterschiedliche Behandlung von Justizangehörigen und Rechtsanwälten wendet, kann er damit nicht gehört werden. Denn die Justiz zählt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 zu den kritischen Strukturen im Sinne der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2-Bekämfpungsverordnung (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverodnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 1. Mai 2020. Insoweit hat der (Landes-)Verordnungsgeber – basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG – eine Einschätzungsprärogative, welche Infrastrukturen unabdingbar für die Aufrechterhaltung der rechtsstaatlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens sind (vgl. etwa Beschl. des Senats v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20 – und v. 30.04.2020 – 3 MR 15/20). Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass dem Antragsteller als Organ der Rechtspflege eine wesentliche Funktion innerhalb des Funktionierens des Rechtsstaates zukommt, handelt es sich bei dem von ihm wahrgenommenen Aufgabenspektrum nicht um eine solche Aufgabenwahrnehmung, die den in § 10 Abs. 1 Nr. 10 SARS-CoV-2-BekämpfVO aufgezählten Bereichen des öffentlichen Lebens bzw. den hierzu zählenden Berufsgruppen gleichkommt (dies sind: Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz). Vielmehr soll – darauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen – die Justiz als staatlicher, nur an Recht und Gesetz gebundener, Hoheitsbereich im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aufrechterhalten werden. Insoweit ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO, dass nur solche Tätigkeiten erfasst sind, deren Wahrnehmung der Erledigung von Kernaufgaben der Infrastruktur dient. Für das Verwaltungsgericht war in diesem Zusammenhang auch nicht leitend, dass ursprünglich beide Elternteile der kritischen Infrastruktur zugehörig sein mussten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Ziffer 3 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom 19. April 2020, wonach mindestens ein Elternteil in einem Bereich, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur erforderlich ist, arbeiten muss, zugrunde gelegt (vgl. BA Seite 6 unten).

Auf die von dem Antragsteller angestellte Überlegung, dass eine Differenzierung nach zu bearbeitenden Rechtsgebieten in Betracht kommen könnte, kommt es darauf bereits aus den vorangestellten Erwägungen nicht an. Im Übrigen kann der Antragsteller, der ausweislich der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zwei Insolvenzverfahren im Stadium der (vorläufigen) Insolvenzverwaltung mitbetreut, aus der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit auf dem Gebiet des Insolvenzrechts nichts für sich herleiten. Die eidesstattliche Versicherung ist bereits wenig aussagekräftig; aus ihr ergibt sich beispielsweise nichts dafür, dass der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. § 22 InsO) bestellt worden wäre. Doch selbst dadurch würde er nicht zum Bestandteil der Justiz.

Corona-Pandemie - Rechtsanwalt gehört nicht zur „kritischen (Infra-)Struktur“
(Symbolfoto: Von Natali _ Mis/Shutterstock.com)

Vorstehende Ausführungen gelten zugleich für den weiteren Einwand, dass die kritischen Infrastrukturen bei den Gerichten ohne die Hilfe von Eltern kleinerer Kinder aufrechterhalten werden könnten, mithin die Kinderbetreuung von den Justizangehörigen gerade selbst geleistet werden könne. Auch hier setzt der Antragsteller seine eigenen Erwägungen an die Stelle der dem Verordnungsgeber zukommenden Einschätzungsprärogative. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller einen Vergleich von einerseits in der Justiz und andererseits in der Rechtsberatung/Rechtspflege anfallenden Aufgaben vornimmt. Überlegungen zu der kritischen Infrastruktur in den Gerichten bis zum 19. April 2020 sind obsolet; die insoweit angestellten Darlegungen des Antragstellers unter Ziffer 4. seiner Beschwerdeschrift setzen sich zudem nicht mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinander und genügen nicht der ihm aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegenden Darlegungslast. Dass der vorübergehende Ausschluss vom Zugang zu Kindertagesstätten für Angehörige der Anwaltschaft möglicherweise versorgungsrechtliche Einbußen zur Folge hat, für Gerichtsangehörige indes nicht, kann eine mögliche Konsequenz sein. Insoweit bleiben die Darlegungen des Antragstellers im Ungefähren; eine nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses fehlt.

Im Hinblick auf den Umstand, dass in anderen Bundesländern die kritische Infrastruktur auch die anwaltliche Tätigkeit umfasst, sind die Einwände des Antragstellers unter Punkt II. seiner Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts (BA Seite 9, 3. Absatz) zu entkräften, da es wiederum an einer Auseinandersetzung mit der dortigen Begründung ermangelt. Dies gilt auch für die Einwände hinsichtlich der vom Gericht angestellten Folgenabwägung (BA Seite 9ff.). Ab dem 18. Mai 2020 werden nach einem vom Fachministerium vorgelegten Stufenplan Kindertagesstätten zu 30 % ausgelastet sein, ab dem 1. Juni 2020 zu 55% (https://www.ndr./nachrichten/schleswig-holstein/coronavirus/Corona-und-Kita-Fahrplan-fuer-Kinderbetreuung-in-SH,kinderbetreuung216.html).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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