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Corona-Pandemie – Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen/Spielrechtsgebühren

AG Nürtingen – Az.: 44 C 2310/20 – Urteil vom 17.07.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.417,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren die anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen/Spielrechtsgebühren von der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Golfanlage in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Kläger haben mit der Beklagten jeweils einen Spielberechtigungs- und Nutzungsvertrag geschlossen, welcher sie zur Nutzung der Spielanlage berechtigt. Die vertraglich vereinbarten Beiträge sind Monatsbeiträge, welche zum jeweils zum ersten des Monats fällig werden, jedoch mit entsprechenden Skontoabschlägen auch quartalsweise, halbjährlich oder jährlich im Voraus bezahlt werden können (Ziffer 4 der jeweiligen Verträge). Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (Ziffer 5).

Ziffer 2 der Mitgliedsverträge (“Umfang der Spiel- und Nutzungsberechtigung“) lautet wie folgt:

„Das Mitglied ist – neben weiteren Mitgliedern – berechtigt, die Golfanlage samt Nebeneinrichtungen zum Golfspielen und ergänzender Tätigkeiten oder Leistungen ab dem unten genannten Termin zu nutzen und wird ab diesem Zeitpunkt als Mitglied des Golf Club XXX geführt. Das Mitglied wird hierbei die von dem Betreiber oder einem Dritten erlassenen Club-, Nutzungs- oder Hausordnungen, die einschlägigen Regel des Golfsports sowie etwaige Platz- und Spielordnungen zu beachten und die Etikette zu wahren. “

Ziffer 5 der Mitgliedsverträge (“Vertragsdauer/Vertragsende“) lautet unter Absatz 2 wie folgt:

„Die Aufnahme- oder Spielrechtsgebühr oder hierauf entrichtete Vorauszahlungen werden im Fall einer Vertragsauflösung oder Nicht-Inanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung nicht erstattet. “

§ 2.3 der Clubordnung der Beklagten lautet wie folgt:

„Die Öffnungszeiten des Platzes, der Driving Range, des Club-Sekretariats und des Golfshops sowie unseres Club-Restaurants richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Jahreszeit sowie der vorherrschenden Wetterlage. “

Aufgrund der infektionsschützenden Maßnahmen in Form der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde der Betrieb der streitgegenständlichen Golfanlage vom 18.03.2020 bis zum 10.05.2020 untersagt. Im Jahr 2020 war die streitgegenständliche Golfanlage der Beklagten bereits früher als in den Vorjahren, nämlich teilweise schon im Januar und Februar, geöffnet. Gewöhnlich dauert die Saison, welche abhängig von den Wetterbedingungen, von Mitte April bis Anfang November. Während der corona-bedingten Schließung stellte die Beklagte online Trainingsvideos zur Verfügung.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der zugleich Kläger Ziffer 4 ist, forderte die Beklagte mit Schreiben vom xx.xx.2020 hinsichtlich dem Kläger Ziff. 4 zur Rückerstattung in Höhe von 359,87 €, der Klägerin Ziffer 2 in Höhe von 371,00 € sowie hinsichtlich der Kläger Ziffer 1 und Ziffer 3 zur Abrechnung über die anteilige Rückforderung für den Zeitraum, in dem die Golfanlage gesperrt war, auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom xx.xx.2020 ab.

Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, die Beklagte verfolge lediglich kommerzielle Ziele und sei daher nicht mit einem eingetragenen Verein vergleichbar. Die Bereitstellung des Golfplatzes durch die Beklagte stehe der Zahlungspflicht der Kläger synallagmatisch gegenüber. Diese sei rechtlich unmöglich geworden, woraus eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der geforderten Beiträge resultiere.

Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 einen Betrag in Höhe von 315,63 €, an die Klägerin Ziffer 2 und den Kläger Ziffer 3 jeweils einen Betrag in Höhe von 371,00 € und an den Kläger Ziffer 4 einen Betrag in Höhe von 359,87 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Golfanlage sei zu keinem Zeitpunkt geschlossen gewesen, sondern lediglich der Betrieb untersagt worden. Die Anlage sei stets zugänglich gewesen und die Mitglieder hätten die Löcher ablaufen oder Trockenübungen machen können. Weiter verfolge sie nicht lediglich kommerzielle, sondern auch ideelle Ziele. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass sie daher mit einem eingetragenen Verein vergleichbar sei. Weiter sei ihrerseits nicht geschuldet, die Anlage an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung zu stellen, sondern stets abhängig von den äußeren Einflüssen. Bei der Corona-Pandemie handle es sich um einen von ihr nicht zu vertretenden Umstand der höheren Gewalt.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

i.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Beiträge.

1.

Corona-Pandemie – Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen/Spielrechtsgebühren
(Symbolfoto: Von kasakphoto/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnten die Kläger diese als Streitgenossen i.S.d. § 60 ZPO gemeinsam erheben, da es sich um gleichartige und auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche handelt.

2.

Die Klage ist nicht begründet. Es besteht weder ein Anspruch aus Vertrag (dazu a.), noch aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4, Abs. 5, 275 BGB wegen Unmöglichkeit (dazu b.) oder aus § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage (dazu c.).

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten stehen einem Rückerstattungsanspruch der Kläger nicht bereits die allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätze entgegen. Die Beklagte ist nicht in Form eines Vereins organisiert, sondern eine GmbH & Co. KG. Nach vereinsrechtlichen Grundsätzen steht die Treuepflicht einer Rückforderung entgegen, da dies den Verein schädigen würde (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 38, Rn. 54). Dies ist auf eine GmbH & Co. KG nicht übertragbar. Der Mitgliedsbeitrag bei einem Verein dient dazu, dass dieser seine Aufgaben erfüllen kann. Der Mitgliedsbeitrag bzw. die Spielgebühr, welche an eine GmbH & Co. KG bezahlt wird, dient deren Gewinnerwirtschaftung. Denn sie ist, anders als der Verein, auf Gewinnerzielung ausgerichtet und wurde lediglich zu diesem Zweck gegründet. Dass die Beklagte das Miteinander ihrer Spieler fördert und darauf ein besonderes Augenmerk legt, genügt nicht, um ihre wirtschaftliche Rentabilität als Zweck zu verdrängen.

a.

Aus den jeweils zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Mitgliedsverträge ergibt sich kein Rückerstattungsanspruch. Vielmehr ist in diesen unter Ziffer 5 geregelt, dass Beiträge bei Nichtinanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung nicht zurückerstattet werden. Die Klausel ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden, § 305 BGB. Verstöße gegen die §§ 307 ff. BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle sind nicht ersichtlich.

b.

Ein Anspruch auf Rückzahlung wegen rechtlicher Unmöglichkeit gem. §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4, Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB besteht nicht. Bei Unmöglichkeit ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ist diese bereits erbracht, kann sie zurückgefordert werden, § 326 Abs. 4 BGB. Jedoch ist vorliegend durch die vorübergehende Einstellung des Golfbetriebes auf der Anlage keine (synallagmatische) Hauptleistungspflicht unmöglich geworden. Es kann dabei offen bleiben, ob der Beklagten die Zur-Verfügung-Stellung der Anlage im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB war. Es ist nämlich weder die Hauptleistungspflicht der Beklagten, ihren Mitgliedern den Golfplatz an 365 Tagen im Jahr noch im konkreten streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Gerade im Golfsport sind witterungsbedingte Schließungen oder Einschränkungen einzelner Teile des Platzes (beispielsweise im Rahmen der Nachsaat an stark bespielten Teilen des Rasens und der damit einhergehenden Anwuchszeit) die Regel.

Dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, den Platz an 365 Tagen im Jahr oder zu festen Zeiten zur Verfügung zu stellen, ergibt sich bereits aus den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien. In Ziffer 2 des Mitgliedsvertrages ist lediglich geregelt, dass das Mitglied die Anlage nutzen darf. Der zeitliche Umfang ist dort offen gelassen und begründet somit – anders als beispielsweise bei Fitnessstudios mit festen Öffnungszeiten – keine Verpflichtung der Beklagten, diese zu bestimmten Zeiten oder gar ständig zur Verfügung zu stellen.

Auch aus der weiteren Vertragsgestaltung der Beklagten ergibt sich nicht deren Pflicht, die Anlage immer oder zu festen Saisonzeiten zur Verfügung zu stellen. § 2.3 der Clubordnung der Beklagten, welche über Ziffer 2 des Mitgliedsvertrages zum Vertragsbestandteil wurde, regelt die Öffnungszeiten der Anlage. Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung mangels anderweitigem Vortrag wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden, § 305 BGB. Verstöße gegen die §§ 307 ff. BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle sind nicht ersichtlich. Nach dieser Klausel richten sich die Öffnungszeiten nach der jeweiligen Witterung und Wetterlage. Schon daraus wird deutlich, dass sich die Beklagte als Betreiberin keinesfalls dazu verpflichten will (und dies aus Gründen des Schutzes der Anlage, insbesondere des Rasens, auch nicht kann), den Platz an jedem Tag des Jahres zur Verfügung zu stellen. Auch den Mitgliedern ist dies bei Vertragsschluss klar. Sie bezahlen zwar einen monatlichen Beitrag, wissen jedoch von vornherein, dass sie die Anlage nicht 12 Monate im Jahr täglich nutzen können, sondern nur, wenn es die Witterung ohne Schäden am Platz zu verursachen zulässt. Jedem Golfspieler und somit auch den Klägern ist daher bei Vertragsschluss bewusst, dass er seine Monatsbeiträge niemals „abspielen“ kann. Er muss vielmehr damit rechnen, dass in einzelnen Monaten gar nicht gespielt werden kann und er trotzdem die Beiträge schuldet. Dass es der Regelfall ist, dass der streitgegenständliche Golfplatz nicht 12 Monate im Jahr bespielt werden kann und auch keine festen Saisonzeiten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nämlich vorgetragen hat, es werde mit einer Öffnung an 365 Tagen im Jahr geworben, gab er anschließend an, es gebe schon immer witterungsbedingte Schließungen. Weiter gab die Klägerseite auch an, dass es auf der Internetseite eine „Öffnungsampel“ gebe, die immer darüber informiere, ob der Platz geöffnet sei oder nicht. Die Saison dauert nach dem Parteivortrag in der Regel von Mitte April bis Anfang November. Bei einer durchschnittlichen Golfsaison kann also im Kalenderjahr etwa 4 Monate nicht gespielt werden. Die Monatsbeiträge sind in diesen Monaten jedoch, wie bereits dargelegt, trotzdem geschuldet.

Ziffer 5 der Mitgliedsverträge stützt dieses Ergebnis ebenfalls. Dort ist geregelt, dass Mitgliedsbeiträge bei Nichtinanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung nicht erstattet werden. Dabei macht die Klausel auch keine Unterschiede, woraus sich die Nichtinanspruchnahme ergibt.

Das hier gefundene Ergebnis ist auch weder unbillig noch benachteiligt es die Kläger unangemessen, §§ 307, 242 BGB. Dies ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache und war für die Kläger als Mitglieder bei Vertragsschluss ohne Weiteres ersichtlich. Die Beklagte hat, unabhängig davon, über wie viele Mitglieder sie verfügt und wie viele davon den Platz tatsächlich nutzen, immer gewisse Fixkosten, um den Platz zu bewirtschaften. Die Beklagte als Betreiberin des Golfplatzes muss diesen das ganze Jahr über pflegen, um eine Bespielbarkeit in der Saison sicherzustellen. Die Pflege des Rasens muss unabhängig davon erfolgen, ob der Platz geöffnet ist oder nicht. So ist beispielsweise der Rasen auch zu mähen und ggf. auszubessern, wenn kein Spielbetrieb stattfindet. Auch während der corona-bedingten Schließung musste die Beklagte – unstreitig – den Golfplatz instand halten, um ihn nach Aufhebung der Einschränkungen wieder öffnen zu können. Dabei unterliegt es ihrer Kostenkalkulation, Monatsbeiträge auszuweisen oder nur bei Bespielbarkeit Beiträge zu erheben oder feste Saisonzeiten zu vereinbaren. Dass sich die Beklagte für Monatsbeiträge unabhängig von der Öffnung des Platzes entschieden hat, dürfte für sie einen geringeren Verwaltungsaufwand bedeuten und eine verlässlichere Kalkulationsgrundlage ergeben. Für die Kläger als Mitglieder eröffnet dies jedoch auch die Möglichkeit, dass – so wie in diesem Jahr -, bei günstigen Witterungsbedingungen der Platz auch außerhalb der durchschnittlichen Saisondauer geöffnet hat. Somit kommt den Mitgliedern diese Art der Vertragsgestaltung sogar zu Gute.

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c.

Auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ergibt sich keine Rückerstattungspflicht der Beklagten durch Vertragsanpassung.

Geschäftsgrundlage bezeichnet die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 10.09.2009 – VII ZR 152/08 -, juris, m.w.N.). Gem. § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben (reales Element) und die Parteien den Vertrag, hätten sie die Veränderung vorausgesehen, nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (hypothetisches Element) und einem Teil unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (normatives Element). Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die ebenfalls Grundlage des Vertrages geworden sein müssen, als falsch erweisen. Dies liegt hier vor, da die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass der Platz während der Saison und somit zumindest ab April bespielbar ist. Dies ist auch nicht Vertragsbestandteil geworden (s.o.). Es ist weiter auch anzunehmen, dass die Parteien, hätten sie dies vorausgesehen, den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Jedoch ermangelt es am normativen Element. Den Klägern sind keine Beeinträchtigungen entstanden, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Unzumutbarkeit ist nach der ausdrücklichen Anordnung in Absatz 1 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. In besonderem Maße zu berücksichtigen ist die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung, also die vertragstypische Risikozuweisung durch das Gesetz selbst sowie die Vereinbarungen der Parteien und in wessen Sphäre das Risiko fällt (Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 313 BGB (Stand: 03.04.2020), Rn. 61). Grundsätzlich gilt, dass das Festhalten am Vertrag zumutbar ist, so lange es nicht zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 193/99 -, juris). Im Ausgangspunkt trägt zwar jede Vertragspartei das Risiko ihrer geschuldeten Leistung. Die Corona-Krise stellt ein Ereignis höherer Gewalt, also ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der in den Risikobereich keiner der Parteien fällt. So wurde eine Störung der Geschäftsgrundlage bei behördlicher Untersagung der Vertragsdurchführung bejaht, wenn die anlassgebenden Sicherheitsrisiken beide Parteien gleichermaßen betrafen und billigerweise nicht eine Partei allein mit den Folgen zu belasten war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.1992 – 15 U 297/91 -, juris, Veranstaltungsabsage wegen des Golfkrieges). Auch die drohende Existenzvernichtung durch äußere, nicht der eigenen Risikosphäre zuzurechnende Umstände ist eine anerkannte Fallgruppe. Dass die Beitragszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kläger unzumutbare oder gar existenzvernichtende Folgen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist auch zu beachten, dass sie auch bei Bespielbarkeit des Platzes diese Ausgaben gehabt hätten. Sie hatten lediglich in diesem Zeitraum keine Möglichkeit zum Golfspielen. Mehrausgaben sind ihnen nicht entstanden. Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass diese auch während der Betriebsuntersagung unstreitig die Kosten für den Erhalt des Golfplatzes, etwa in Form von Lohnzahlungen sowie Wartungsund Pflegekosten, zu tragen hatte. Sie hat sich dadurch, dass der Platz nicht bespielt wurde, finanziell nichts erspart. Im Gegenteil, durch das Entfallen von Golfkursen und ähnlichem sind ihr sogar weitere Einnahmen, die ihr sonst zugute kommen, entgangen. Ihr einseitig die (finanziellen) Folgen aufzuerlegen, wäre für sie existenzvernichtend. Anders als im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (a.a.O.) hätte die Beklagte auch keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil davon gehabt, den Klägern (und anderen Mitgliedern) im streitgegenständlichen Zeitraum die Anlage zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zu diesem Fall erhebt die Beklagte kein Entgelt für jede Runde Golf, die auf ihrem Platz von den Mitgliedern gespielt wird. Sie erhält die selben Beiträge, unabhängig davon, ob die Mitglieder ihre Berechtigung nutzen oder nicht. Auch die vertragliche Risikoverteilung legt das Risiko der Nichtnutzung der Spielerlaubnis grundsätzlich den Klägern als Mitgliedern auf (s.o., Ziffer 5 der Verträge).

Es verstößt aus diesen Gründen auch nicht gegen Treu und Glauben, den sich aus der Verwirklichung des beide Parteien betreffenden Risikos der höheren Gewalt ergebenden Verlust allein den Klägern aufzuerlegen. Die Beklagte hätte sich, hätten die Vertragsparteien die Pandemie und deren Folgen für den Golfsport bei Vertragsschluss vorausgesehen, auch nicht billigerweise darauf einlassen müssen, Beiträge zurückzuerstatten. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte beachtliche laufende Ausgaben aus der Platzbewirtschaftung. Müsste sie allen Mitgliedern die Beiträge zurückerstatten, stünden diesen Ausgaben keinerlei Einnahmen gegenüber. Weiter wäre es für sie ein großer Verwaltungsaufwand mit den damit einhergehenden Kosten, Beiträge – ggf. anteilig – zurückzuerstatten. Die Rückerstattung läge auch nicht im Interesse der Kläger als Vertragspartner. Diese erwarten einen dauerhaft gepflegten Platz. Dies unabhängig davon, ob sie täglich auf ihm Golf spielen. Die Beklagte soll den Platz also für ihre Mitglieder vorhalten, was ihr ohne finanzielle Mittel aus den Mitgliedsbeiträgen nicht möglich ist.

Die Klage war daher abzuweisen. Die Zinsen teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711,709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an der Hauptforderung, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

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