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Corona-Pandemie – Schließung Outdoor-Fitnessstudio

Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 210/21 – Beschluss vom 12.03.2021

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.2.2021 gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 13.2.2021, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24.2.2021, wird angeordnet, soweit der Antragstellerin der Betrieb von Einzeltrainings im Außenbereich nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 Satz 8 der der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie i.d.F. v. 6.3.2021 (ABl. I S. 561 ff.) untersagt wird.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 Euro.

Gründe

1. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.2.2021 gegen die Verfügung vom 13.2.2021 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 23.2.2021 richtet sich gegen eine am 13.2.2021 mündlich verfügte, mit Schreiben vom 17.2.2021 gegenüber der … schriftliche bestätigte Untersagung des Outdoor-Trainingsangebots am Standort …. Der dagegen gerichtete (Haupt-)Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist schon unzulässig. Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 24.2.2021 auf die Mitteilung der Antragstellerin, dass sie – und nicht die… – Betreiberin des Trainingsangebots sei, die Verfügung gegen die … … GmbH & Co. KG aufgehoben und auch im Eilverfahren erklärt, daraus keine Rechte mehr herleiten zu wollen.

2. Der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.2.2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13.2.2021, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24.2.2021, anzuordnen, hat (nur) nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Der Widerspruch gegen die angefochtene Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Verweis auf § 16 Abs. 1 IfSG der Betrieb eines Outdoor-Trainingsangebots am Standort … unter Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 Euro untersagt wurde, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 20 Satz 1 AGVwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insbesondere wendet die Antragstellerin sich hier gegen einen belastenden Normvollzugsakt und begehrt nicht die Außervollzugsetzung einer Regelung der „Corona-Verordnung“, die alleine im Wege des § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO i.V.m. § 18 AGVwGO zu erreichen wäre.

Vgl. auch Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 47 Rn. 183; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 619

Der Antrag hat (nur) im tenorierten Umfang Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen (Schließungs-)Verfügung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium sind dabei zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Nach diesem Maßstab hat der Antrag zum Teil Erfolg.

Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass das Outdoor-Trainingsangebot der Antragstellerin dem Grunde nach dem Verbotstatbestand des § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der maßgeblichen Fassung vom 6.3.2021 (ABl. I S. 561 ff., nachfolgend: VO-CP) unterfällt (dazu a). Der Bescheid erweist sich jedoch in dem Maße als rechtswidrig, als er der Antragstellerin auch die nach § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP eröffnete Möglichkeit des „Einzeltrainings im Außenbereich“ untersagt (dazu b).

a) Das hier in Rede stehende gewerbliche, an ihre Bestandsmitglieder gerichtete Sportangebot der Antragstellerin unterfällt als Fitnessstudio der Schließungsanordnung des § 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CP. Unter einem Fitnessstudio ist eine Einrichtung zu verstehen, welche die Möglichkeit bietet, an besonders für diesen Zweck bestimmten Geräten seine körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.

SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 409/20, juris Rn. 15; VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 26

Corona-Pandemie - Schließung Outdoor-Fitnessstudio
(Symbolfoto: Von StrDr stock/Shutterstock.com)

Dass die Geräte, die die Antragstellerin aufzustellen und ihren Mitgliedern zur Nutzung anzubieten gedenkt, der körperlichen Ertüchtigung dienen und als Fitnessgeräte einzustufen sind, ist unstreitig. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte – aus dem Innenbereich ihres Fitnessstudios in … – vorübergehend nach draußen verlagert hat, ändert nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios im Verständnis des § 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CP handelt.

So auch VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 27

Zwar liegt dem Begriff des Fitnessstudios grundsätzlich die Vorstellung der Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten zugrunde.

Vgl. hierzu etwa die amtliche Begründung zu § 7 Abs. 6 VO-CP, ABl. I S. 600; siehe auch OVG NW, Beschl. v. 30.12.2020, 13 B 1855/20.NE, juris Rn. 67

Indes zeigt sich schon an der nunmehr eingefügten Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP, dass die Verlagerung des Sportangebots eines Fitnessstudios in den „Außenbereich“ nicht automatisch und umfassend von der gesetzlichen Schließungsanordnung freizeichnen soll, zumal das in § 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CP verfügte Schließungsgebot (auch) für Fitnessstudios auch auf der Erwägung beruht, dass die für das Infektionsgeschehen relevanten Kontaktbeschränkungen neben den Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich – nach der Vorstellung des Normgebers – am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen im Freizeitbereich erreicht werden können. Im hier zu beurteilenden Fall ist zudem zu sehen, dass die Fitnessgeräte nach dem Betriebsplan der Antragstellerin auf zwei fest installierte Zelte mit einer Grundfläche von je 80 qm verteilt werden (bei einer Gesamtfläche von etwa 200 qm, vgl. Bl. 33 d.A.), so dass auch die für ein Fitnessstudio typische räumliche Nähe mehrere fest installierter Trainingsstationen gegeben ist.

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VO-CP. Die Vorschrift besagt, dass der Freizeit- und Amateursportbetrieb untersagt ist, alle privaten und öffentlichen Sportanlagen mit Ausnahme solcher unter freiem Himmel zu schließen sind und – abweichend davon – kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sowie kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch auf Außensportanlagen zulässig ist. Die Antragstellerin macht insofern geltend, die ausgesprochene Untersagung übersehe, dass es sich bei ihrer Outdoor-Trainingsfläche zugleich um eine private Sportanlage im Sinne der Vorschrift handele, die für Individualsport genutzt werden dürfe. Dem folgt die Kammer nicht. Es fragt sich bereits, ob der Normgeber den Betrieb eines „Outdoor-Fitnessstudios“ wie dem hier in Rede stehenden nicht bereits in § 7 Abs. 6 Satz 1 und 8 VO-CP einer speziellen Regelung zugeführt hat. Auch erscheint fraglich, ob – was der Antragsgegner in Abrede stellt – das Angebot der Antragstellerin „unter freiem Himmel“ stattfindet, nachdem die Außenwände der Zelte nach Darstellung der Antragstellerin zwar im Trainingsbetrieb entfernt werden, das Dach der fest installierten Zelte indes eine dauerhafte räumliche Sperre für den Aerosol-Abfluss nach oben darstellt und der Trainingsbereich nach den auf Blatt 1 der Verwaltungsakte befindlichen Fotos wohl durch weitere – mit Folie versehene – Bauzäune abgegrenzt wird. Diese Frage bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Denn die Antragstellerin kann schon deswegen nichts aus § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VO-CP für sich herleiten, da das hier in Rede stehende „Outdoor-Fitnessstudio“ keine „Außensportanlage“ im Verständnis des § 7 Abs. 5 Satz 3 VO-CP darstellt. Denn eine „Außensportanlage“ zeichnet sich schon dem Wortsinn nach dadurch aus, dass sie sich regelmäßig durch eine erhebliche Größe und hinreichenden Platz für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder zulässige Kleingruppen auszeichnet.

OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 8.3.2021, 11 S 24/21, juris Rn. 11

Dieses Verständnis spiegelt sich auch in der Begründung des Normgebers zu § 7 Abs. 5 VO-CP wider, die als Beispiele für die ins Auge gefassten Sportarten etwa Laufen, Leichtathletik, Radfahren, Tennis und Reiten nennt, also Sportarten, die typischerweise auf großflächigen Anlagen stattfinden.

Siehe ABl. I S. 599

Demgegenüber zeichnet sich das hier zu beurteilende „Outdoor-Fitnessstudio“ (wie gesagt) dadurch aus, dass auf der Fläche zweier Zelte zu je 80 qm Grundfläche, zwar unter Einhaltung eines Abstands von 2 Metern, aber gleichwohl in der Situation räumlicher Enge eine Vielzahl an stationären Fitnessgeräten aufgestellt werden sollen. Findet die sportliche Betätigung aber auf begrenzterem Raum statt, ist das mit der Sportausübung typischerweise einhergehende Risiko der Verbreitung infektiöser Viren im Vergleich zu Anlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VO-CP erhöht.

Unterscheidet sich damit das hier in Rede stehende Sportangebot maßgeblich vom Sportbetrieb nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VO-CP, vermag die Kammer auch den weiter geltend gemachten Verstoß der Schließungsanordnung aus § 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CP gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen.

Vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 31; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN

Die Kammer teilt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine möglichen summarischen Würdigung auch nicht die Einschätzung der Antragstellerin, die Verfügung zur Durchsetzung der Schließungsanordnung des § 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CO sei unverhältnismäßig. § 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CP erscheint als noch verhältnismäßig.

Wie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 10.11.2020, 2 B 308/20 (zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 5 VO-CP i.d.F. v. 30.10.2020) entschieden hat, bestehen im Eilverfahren keine durchgreifenden Bedenken an der (kompletten) Schließung der Fitnessstudios im Saarland im Zuge der Corona-Pandemie. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in §§ 32, 28a IfSG finde, offengelassen und in der Sache unter anderem ausgeführt, die vorübergehende Schließung von Fitnessstudios sei unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig. Sie sei geeignet, denn sie trage zur Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Beim Betrieb eines Fitnessstudios könne es regelmäßig zu einer Vielzahl von Kontakten zwischen Kunden und Beschäftigten kommen, vor allem aber sei im Rahmen der sportlichen Betätigung ein erhöhter Ausstoß möglicherweise infektiöser Aerosole zu befürchten. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen zusammenkomme. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führten, indem Menschen sich in der Öffentlichkeit bewegten, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber bei Fitnessstudios unter dem Gesichtspunkt der erstrebten Ansteckungsprävention anderen Maßnahmen, etwa Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit als nicht gleich effizient erachte.

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Diese Ausführungen, die auch angesichts der aktuellen Infektionslage fortgelten, zuletzt etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.1.2021, 13 B 1899/20.NE, juris; siehe auch: VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN macht sich die Kammer zu eigen, zumal der Verordnungsgeber mit § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP eine (vorsichtige) Öffnungsmöglichkeit für Fitnessstudios im „Außenbereich“ vorgesehen hat.

Etwas anderes folgt im Eilverfahren auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin unter Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. med. … vom 9.2.2021

Bl. 39 ff. d.A.,

wonach die Weiterverbreitung von Corona-Viren angesichts ihres Betriebs- und Hygienekonzepts „ausgeschlossen“ und eine Anreicherung von Aerosolen „nicht möglich“ sei. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass mit der beschriebenen Sportausübung im Zelt geringere Infektionsgefahren einhergehen dürften als in einem „klassischen“ Sportstudio, die gutachterliche Stellungnahme verhält sich hierzu jedoch nicht im Einzelnen.

Vgl. hierzu auch VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 28

Unklar bleibt ferner, wie sich der Luftaustausch (trotz Zeltdach) im konkreten örtlichen Umfeld der Trainingsfläche der Antragstellerin in … darstellt.

b) Keinen Bestand haben kann der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Würdigung, soweit der Antragstellerin „der Betrieb eines Outdoor-Trainings-Angebots“ am Standort … umfassend untersagt wird und ihr damit auch die – seit Inkrafttreten der „Corona-Verordnung“ vom 6.3.2021 am 8.3.2021 eröffnete – Möglichkeit, nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP „Einzeltrainings im Außenbereich“ zu betreiben, nimmt. Es spricht vieles dafür, dass das „Outdoor-Fitnessstudio“ der Antragstellerin ein Angebot im „Außenbereich“ im Sinne der Vorschrift darstellt, nachdem die Zelte, die die Fitnessgeräte überdachen sollen, ohne Seitenwände auskommen sollen. Denn § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP stellt schon nicht darauf ab, dass der Sportbetrieb „unter freiem Himmel“ stattfinden muss. Auch erscheint es sachgerecht, den Begriff des „Außenbereichs“ weniger restriktiv zu verstehen als das Tatbestandsmerkmal „Außensportanlage“ (§ 7 Abs. 5 Satz 3 VO-CP), da dem Infektionsrisiko durch die – im Vergleich zu § 7 Abs. 5 Satz 3 VO-CP strengere – zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer in § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP Rechnung getragen wird. Ob das nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP zulässige Sportangebot angesichts des hier beabsichtigten Betriebskonzepts mit einer Zahl von 20 Trainierenden (wirtschaftlich) sinnvoll ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.

3. Die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro zur Durchsetzung des auf §§ 28, 28a IfSG gestützten Bescheides findet ihre Grundlage in § 1 Abs. 1, §§ 13, 18 Abs. 1, §§ 19 und 20 SVwVG.

4. Die Kostenverteilung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000 Euro folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs nicht veranlasst.

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