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Corona-Pandemie – Schließung Sommerrodelbahn gleichheitswidrig

VG Mainz – Az.: 1 L 351/20.MZ – Beschluss vom 22.05.2020

Es wird (vorläufig) festgestellt, dass es dem Antragsteller durch die 7. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz in ihrer aktuellen Fassung nicht untersagt ist, die Sommerrodelbahn „…“ (…) ab dem 26. Mai 2020 (11:00 Uhr) unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen zu betreiben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Schließung seiner Sommerrodelbahn in T. aufgrund der Covid19-Pandemie.

Mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Siebenten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. Mai 2020 (7. CoBeLVO), die bis zum 26. Mai 2020 gilt, ordnete der Antragsgegner unter anderem an, dass „Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos“ geschlossen sind.

Der Antragsteller hat am 18. Mai 2020 einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt sehe. Dies folge insbesondere daraus, dass die Sesselbahn T., die T-Bahn T. und die T-Personenschifffahrt ab dem 13. Mai 2020 ihren Betrieb hätten wiederaufnehmen dürfen, während ihm dies nicht möglich gewesen sei. Er werde ohne Nennung sachlicher Gründe anders als vergleichbare, touristische Unternehmen in der Stadt T. behandelt. Die allgemein geltenden Hygienemaßnahmen seien auch bei dem Betrieb der Sommerrodelbahn umsetzbar. So sei der Ein- und Ausstieg der Gäste räumlich getrennt, die Abstandsregelung könne im Wartebereich markiert und eingehalten werden, die Benutzung der Schlitten erfolge lediglich von einer Person zur selben Zeit (ausgenommen seien hier Eltern mit ihren Kindern unter 8 Jahren) und eine Desinfektion nach jedem Gebrauch sei möglich.

Der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass es dem Antragsteller durch die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) in ihrer aktuellen Fassung nicht untersagt ist, die Sommerrodelbahn „…“ (…) unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen ab sofort wieder zu betreiben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er tritt dem Antrag entgegen und trägt vor, dass die Schließung von Freizeitaktivitäten – wie der Sommerrodelbahn des Antragstellers – eine typisierte Ausprägung des in der Verordnung formulierten Distanzgebots darstelle. Mit der Öffnung von allen Angeboten der Freizeitaktivitäten ginge nahezu unvermeidlich die Bildung größerer Menschenansammlungen einher, zumal andere Aktivitäten derzeit weiterhin Beschränkungen unterlägen. Dies dürfte bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung aufgrund der Anziehungskraft der Sommerrodelbahn des Antragstellers insbesondere bei Kindern und Jugendlichen selbst unter Berücksichtigung eines bisher vom Antragsteller nicht vorgelegten Hygienekonzepts gelten. Jedenfalls bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch beim Einlass in die Sommerrodelbahn sowie auf dem Parkplatz als auch beim Ein- und Ausstieg in die Bahn und an der Kasse zu gefährlichen Besucheransammlungen komme. Es sei nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund über eine ausreichende Personalreserve verfüge, um die zu erwartenden Besucherströme im Sinne eines (bisher nicht vorgelegten) Hygienekonzepts zu lenken.

Es liege auch teils schon keine Ungleichbehandlung vor, da auch die Sesselbahn und die T-Bahn T. ihren Betrieb nicht aufnehmen dürften. Für die Ungleichbehandlung mit der Personenschifffahrt lägen sachliche Gründe vor. Insbesondere bestehe insoweit eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten, was bei dem Freizeitangebot der Sommerrodelbahn nicht durchführbar sein dürfte, weil die Gäste die Sommerrodelbahn spontan aufsuchten und daher eine unkontrollierbare Sogwirkung für Menschenansammlungen auch außerhalb des Betriebsgeländes, z.B. auf öffentlichen Parkplätzen, bestehe.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg, da er zulässig (vgl. dazu eingehend: VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris, Rn. 13 ff.) und überwiegend begründet ist.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 23 ff.).

Der Antragsteller begehrt hier mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche, was er dem Grunde nach auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Feststellung, dass es dem Antragsteller durch die 7. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz in ihrer aktuellen Fassung nicht untersagt ist, die Sommerrodelbahn „…“ zu betreiben, sodass eine grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widersprechende – im Hinblick auf die Geltungsdauer der 7. CoBeLVO bis 26. Mai 2020 – voraussichtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 – 3 E 1675/20 –, S. 4 BA). Um einen effektiven Rechtsschutz unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), kann das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall ausnahmsweise nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, insbesondere anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 14 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89 –, juris, Rn. 3: „strenger Maßstab“; ThürOVG, Beschluss vom 19. November 2014 – 3 EO 676/14 –, juris, Rn. 25: „eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten“).

Corona-Pandemie - Schließung Sommerrodelbahn gleichheitswidrig
(Symbolfoto: Von Vadim Ratnikov/Shutterstock.com)

Ein Anordnungsanspruch ist hier vor diesem Hintergrund hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Untersagung des Betriebs der Sommerrodelbahn als „Freizeitaktivität“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO stellt zunächst einen (erheblichen) Eingriff in das (Deutschen-)Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sich auch der Antragsteller als Unionsbürger auf Grundlage von Art. 18 AEUV berufen kann (vgl. Ruffert, in: BeckOK Grundgesetz, 42. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, Art. 12, Rn. 36 m.w.N.), bzw. jedenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 AEUV unter Einbeziehung desselben Schutzgehalts (vgl. unter Verweis auf die Wortlautgrenze: BVerfG, Beschluss vom 4. November 2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 –, NJW 2016, 143, Rn. 10) sowie unter Umständen auch in Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar. Ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist, kann hier dahinstehen. Es kann derzeit auf Grundlage einer summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zumindest als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Antragsteller durch die Betriebsuntersagung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, sodass sich § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO in Bezug auf den Antragsteller aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist.

Rechtsgrundlage für die Betriebsschließung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO) sind die §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Satz 1 IfSG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausführlich VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris, Rn. 25 ff.). Zumindest wäre insoweit kein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblicher offensichtlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht anzunehmen (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 2010 – 8 B 1344/10 –, juris, Rn. 8).

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie war gemäß § 32 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, S. 55) für die Anordnung der Betriebsschließungen in der 7. CoBeLVO zuständig. Auch im Übrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken.

Es ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings anzunehmen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO materiell rechtswidrig ist und daher (vorläufig) in Bezug auf den Antragsteller inzident für unwirksam zu erklären sowie eine Nichtgeltung für ihn einstweilen festzustellen wäre. Innerhalb der summarischen Prüfung ist von der grundsätzlichen gerichtlichen Verwerfungskompetenz in Bezug auf materielle Gesetze schließlich nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (vgl. zu Bebauungsplänen: VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 10 S 1773/15 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris, Rn. 12; zu einer Gefahrenabwehrverordnung: VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 7 B 1698/10 –, juris, Rn. 14). Dies gilt dem Grunde nach auch hier, da insbesondere die verfassungsrechtliche Bewertung stellenweise von tatsächlichen Entwicklungen in Bezug auf eine nachvollziehbare Risikoeinschätzung abhängig ist, die nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris, Rn. 17; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 2. April 2020 – 5 L 333/20.NW –, juris, Rn. 41). Hier war auch auf Grundlage dieser Maßstäbe ausnahmsweise von der inzidenten Verwerfungskompetenz des Gerichts Gebrauch zu machen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG liegen in Anbetracht von – auch in Rheinland-Pfalz – festgestellten Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern einer übertragbaren Krankheit in Gestalt von COVID-19 vor (vgl. RKI, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 18. Mai 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Bei der Bewertung der Gefahrenlage kommt dem Verordnungsgeber auch ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.688 –, juris, Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 –, juris, Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 – 1 B 97/20 –, juris, Rn. 49). Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Verordnungsermessen bezüglich der zu ergreifenden „notwendigen Maßnahmen“ fehlerhaft ausgeübt. Die Regelung ist im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in Bezug auf subjektive Rechtsverletzungen auf Seiten des Antragstellers aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr als verhältnismäßig einzuordnen.

Es kann dahinstehen, ob Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG sowie (möglicherweise) Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind, da jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, NJW 2006, 2757, Rn. 70). Der Gewerbebetrieb des Antragstellers wird zunächst ungleich gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben behandelt, die – unter Auflagen – öffnen dürfen. Die Sommerrodelbahn des Antragstellers kann wohl ohne weiteres als „Freizeitaktivität“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO eingeordnet werden, die sich letztlich von „Sportanlagen“ durch die jedenfalls nicht schwerpunktmäßig verfolgte körperliche Ertüchtigung und die insoweit offenbar fehlende Wettkampfsituation abgrenzen dürfte; gleichzeitig ist die sportliche Aktivität für zahlreiche Bürgerinnen und Bürger wohl auch Teil einer alltäglichen Routine, was bei „Freizeitaktivitäten“ nicht notwendigerweise der Fall sein muss. Demnach dürfte insoweit zumindest ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben sein. Zudem sind zwar die durch den Antragsteller in Bezug genommenen „Freizeitaktivitäten“ (Sesselbahn T. und die T-Bahn T.) voraussichtlich wesentlich vergleichbar, allerdings hat der Antragsteller insoweit deren Öffnung und damit schon eine tatsächliche Ungleichbehandlung nicht glaubhaft gemacht. Sofern diese Einrichtungen – entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO – geöffnet sein sollten, kann der Antragsteller daraus für sich in diesem Verfahren keine eigene Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten. Denn ein Anspruch auf eine sog. „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. zusammenfassend nur Kischel, in: BeckOK Grundgesetz, 42. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, Art. 3, Rn. 115 m.w.N. aus der Rspr.). Bei der Sesselbahn T. (vgl. http://www….de/) und der T-Bahn T. (https://www….de/) handelt es sich um Angebote, bei denen der Zweck der Fortbewegung in den Hintergrund tritt und gleichzeitig rein touristische Motive im Vordergrund stehen; sie können voraussichtlich ohne weiteres als „Freizeitaktivitäten“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO eingeordnet werden. Sie wären nach derzeitiger Rechtslage ebenso geschlossen zu halten.

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Im Hinblick auf die gewerbliche Personenschifffahrt in Gestalt von Tagesausflugsschiffen gemäß § 2 Abs. 4 der 7. CoBeLVO liegt hingegen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Freizeitangebot des Antragstellers ist insoweit wesentlich vergleichbar, da beide Angebote als touristisch geprägte „Freizeitaktivitäten“ eingeordnet werden können, die weder im Schwerpunkt der sportlichen Betätigung oder der Fortbewegung noch anderen spezifischen Zwecken dienen; eine Bewirtung der Schiffsgäste erfolgt dort dann wohl auch nur anlässlich des touristischen Zwecks bzw. der Freizeitaktivität. Soweit demnach eine relevante Ungleichbehandlung anzunehmen ist, liegt kein sachlicher Grund vor, der die Beschränkung des Gleichheitssatzes – bei der schon aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit gebotenen Anwendung eines „strengen“ über eine Willkürprüfung hinausgehenden Maßstabs (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvL 1/06 –, NJW 2008, 1868, Rn. 78; siehe auch Nußberger, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 3, Rn. 13 ff. m.w.N.) – in verhältnismäßiger Weise legitimiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung umso weiter intensivieren, je mehr Lockerungen der Antragsgegner in anderen gewerblichen Bereichen vornimmt. Dann verliert das Argument des Infektionsschutzes an Gewicht, sodass der Antragsgegner insoweit nunmehr zumindest höheren Begründungsanforderungen unterworfen ist. In der jetzigen Situation, in der für Gewerbetreibende die Öffnung unter Auflagen die Regel und die vollständige Schließung die Ausnahme geworden ist und sich zudem die Eingriffsintensität durch die fortwährende Dauer der Schließung stetig erhöht, ist zum jetzigen Zeitpunkt – anders als etwa noch während des weitgehenden „Lockdowns“ – eine strengere Prüfung am Gleichheitssatz angezeigt (a.A. wohl OVG Nds, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 156/20 –, juris, Rn. 36).

Dem Verordnungsgeber steht neben einer Einschätzungsprärogative zur Bewertung der Gefahrenlage (s.o.) auch ein Typisierungs- und Pauschalisierungsspielraum zu, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, NJW 2009, 209, Rn. 53 ff.; siehe insgesamt Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Auflage 2018, Art. 3, Rn. 7). Daher dürfen Gesetze, die – wie auch in gewissem Maße hier – Massenvorgänge betreffen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in ggf. auch weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die ungleiche Wirkung darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (BVerfG, a.a.O.). Außerdem darf die Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Dies war hier im Rahmen der summarischen Prüfung nicht mehr anzunehmen.

Der Antragsgegner ist seiner Begründungspflicht bezüglich des Vorliegens eines sachlichen Differenzierungsgrundes nicht hinreichend nachgekommen. Dabei müssen primär epidemiologische Aspekte eine (ermessensgerechte) Entscheidung für die Schließung tragen; mithin können zunächst vorrangig auch nur solche einen entsprechenden sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen. Anderen Beweggründen des Verordnungsgebers (z.B. das öffentliche Interesse an einer Tätigkeit) kann dahingehend allerdings ebenfalls (zumindest nachrangige) Bedeutung zukommen (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 156/20 –, juris, Rn. 36). Hier hat sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung nur auf epidemiologische Aspekte zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bezogen.

Es ist für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass die (touristische) Schifffahrt in dem gemäß § 2 Abs. 4 der 7. CoBeLVO zugelassenen Ausmaß aus den vom Antragsgegner genannten (epidemiologischen) Gründen privilegiert sein sollte. Der Antragsgegner hat schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Ansteckungsrisiko bei einer Sommerrodelbahn im Vergleich zur touristischen Personenschifffahrt auf Tagesausflugsschiffen einschließlich der dort betriebenen gastronomischen Einrichtungen (§ 2 Abs. 4 der 7. CoBeLVO) wesentlich erhöht sein sollte. Es sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung und der Funktionsweise einer Sommerrodelbahn sogar erhebliche Gründe dafür, dass das Infektionsrisiko geringer ausfallen dürfte als etwa in Gastronomiebetrieben, die ebenfalls unter Auflagen geöffnet sein dürfen. Ferner halten sich auf Tagesausflugsschiffen Personen zwingend über einen längeren Zeitraum im Rahmen eines nur begrenzten Platzangebots auf, was bei der Anlage des Antragstellers offenbar nicht der Fall ist. Zudem kann wohl ohne weiteres eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ bzw. „Alltagsmaske“ bei der Nutzung der Sommerrodelbahn und im dazugehörigen Wartebereich getragen werden sowie gleichzeitig durch weitere Maßnahmen die Hygiene (einschließlich des Mindestabstands) gesichert werden. Der allgemeine und rein spekulative Verweis des Antragsgegners auf eine erhebliche Sogwirkung der hier streitgegenständlichen konkreten Freizeitanlage des Antragstellers überzeugt die Kammer nicht. Diese ist kein spezifisches Merkmal des hier gegenständlichen einzelnen Freizeitangebots und geht in ihrer Intensität nicht notwendigerweise über die Anziehungskraft eines anderen Gewerbebetriebes hinaus; anders dürfte sich die Sachlage allerdings im Einzelfall bei Freizeitparks gestalten, die über eine Vielzahl an Attraktionen und Fahrgeschäften verfügen. Ein Zusammenkommen im öffentlichen Raum (z. B. auf Parkplätzen) dürfte bei Gewerbebetrieben außerhalb von städtischen Bereichen die Regel sein, wobei hier epidemiologischen Bedenken notfalls durch behördliche Maßnahmen vor Ort wohl hinreichend entgegengewirkt werden könnte. Hinzukommt, dass die Nutzung der „Schlitten“ nur einzeln ermöglicht werden soll. Da die „Schlitten“, nachdem die Besucherinnen und Besucher am Ende der Rodelbahn angekommen sind, wohl ohnehin wieder zum Ausgangspunkt zurückbefördert werden müssen und denknotwendigerweise nicht unmittelbar von einer weiteren Person genutzt werden können, erscheint auch eine hinreichende Desinfizierung der „Schlitten“ möglich, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Letztlich ist dahingehend auch nicht ersichtlich, inwieweit etwa eine Ungleichbehandlung mit Spielgeräten auf – bereits geöffneten (vgl. § 5 Abs. 8 der 7. CoBeLVO) – öffentlichen Spielplätzen gerechtfertigt werden kann.

Der Verweis des Antragsgegners bezüglich einer Reservierungs- und Anmeldepflicht bei der Schifffahrt überzeugt nicht und kann daher keinen tauglichen Differenzierungsgrund darstellen. Auch wenn die Gäste die Sommerrodelbahn spontan aufsuchen, kann dort eine Kontaktverfolgung durch Angabe von Kontaktdaten – etwa durch Ausfüllen eines Formulars an der Kasse beim Kauf eines Tickets – ermöglicht werden. Dies wird auch bei dem spontanen Betreten von Gastronomiebetrieben derzeit ohne weiteres praktiziert. Dass der Antragsgegner einwendet, es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller hinreichende Personalreserven vorhalte, um die Besucherströme zu lenken, kann dies nicht durchgreifen. Denn auch bei sonstigen geöffneten Einrichtungen setzt der Antragsgegner das notwendige Personal zur Öffnung unter Einhaltung der Hygiene und Abstandsregelungen voraus, ohne dass dies an weitere Nachweise gebunden wäre (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 7. CoBeLVO). Insoweit hätte es letztlich dem Antragsgegner oblegen, entsprechende Auflagen auch für Anlagen des Antragstellers als milderes Mittel vorzusehen. Sofern dieser deren Einhaltung nicht gewährleisten kann, ist eine Öffnung der Anlage nicht möglich. Die Entscheidung, ob die Öffnung der Anlage unter den erforderlichen strengen Hygienevorgaben wirtschaftlich zweckmäßig ist, ist schließlich Teil der unternehmerischen Freiheit des Antragstellers. Nach alledem bewirkt die typisierte Erfassung des Antragstellers eine derart erhebliche Belastung in Gestalt der fortwährenden vollständigen Betriebsschließung, sodass – mangels substantiierter Begründung der Ungleichbehandlung durch den Antragsgegner – von einer Überschreitung des Einschätzungs- bzw. Ermessens- und Typisierungsspielraums auszugehen war. Es bleibt dem Antragsgegner allerdings unbenommen, die zuständige Kreisordnungsbehörde anzuweisen, konkrete Auflagen für den Betrieb der Anlage des Antragstellers zu erlassen und dann auch entsprechend zu kontrollieren.

Aus diesen Gründen war eine Öffnung des Betriebes allerdings nicht mit unmittelbarer Wirkung festzustellen. Denn der Antragsteller hat zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein Betrieb potentiell dazu geeignet zu sein scheint, unter ähnlichen Bedingungen wie bereits unter Auflagen geöffnete Einrichtungen die allgemein notwendigen Hygieneanforderungen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Satz 2 der 7. CoBeLVO) einzuhalten. Allerdings hat er kein detailliertes Hygienekonzept für den konkreten Betrieb vorgelegt, sodass der zuständigen Behörde vor Ort oder ggf. dem Antragsgegner als Verordnungsgeber – zur Wahrung des ausreichenden Infektionsschutzes – in zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben war, unter Umständen spezifische auf den Betrieb des Antragstellers oder allgemein auf Betriebe dieser Art abgestimmte Hygieneregelungen zu erlassen.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Untersagung ist aufgrund der oben dargelegten Gründen aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Aufgrund der Umsatzeinbußen liegen schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin vor. Die (wohl späteste) Eröffnungsperspektive zum 10. Juni 2020 beseitigt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht, da es sich bei dem Betrieb des Antragstellers offenbar um einen (wetterabhängigen) Saisonbetrieb handelt und daher wohl vor allem die Sommermonate zentrale Einnahmen generieren dürften. Es war auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend abzusehen, dass eine entsprechende Schließungsanordnung mit Wirkung zum 27. Mai 2020 nicht weitergeführt werden wird; vielmehr verhält sich auch der von der Landeregierung des Antragsgegners veröffentlichte Stufenplan (https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/20200513_Anhang_PrM_PK_Corona-Zukunftsperspektive_RLP_Tabelle_Rheinland-Pfalz.pdf) nicht ausdrücklich zu einzelnen „Freizeitaktivitäten“ wie der des Antragstellers, wohingegen für Freizeitparks eine Öffnung ab dem 10. Juni 2020 explizit in Aussicht gestellt wird. Zudem werden Freibäder nach Maßgabe dieses Stufenplans bereits am 27. Mai 2020 umfassend geöffnet. Da diese aus epidemiologischer Sicht ein potentiell umfangreicheres Risiko aufweisen und daher höhere Vorsorgeaufwendungen bedingen dürften als die Sommerrodelbahn des Antragstellers, besteht voraussichtlich ab dem genannten Datum eine weitere mögliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem Antragsteller, auf die die Kammer zumindest bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes zurückgreifen konnte. Aus diesen Gründen sowie wegen der nur unzureichend zuverlässigen Öffnungsperspektive war der Anordnungsgrund vorliegend insgesamt zu bejahen. Ein anhängiges Hauptsacheverfahren ist keine Sachentscheidungsvoraussetzung bzw. keine Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 123, Rn. 106 m.w.N.).

Der Betriebsbeginn zum 26. Mai 2020 um 11:00 Uhr orientiert sich an den auf der Webseite des Antragstellers angegebenen Öffnungszeiten und folgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, da nach dem Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig ersichtlich ist, welche Vorbereitungen für den Betriebsbeginn unter den erforderlichen Hygieneauflagen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Satz 2 der 7. CoBeLVO) noch konkret zu treffen sind. Insofern verbleibt den zuständigen Aufsichtsbehörden auch noch ein zumutbares Zeitfenster, um etwaige spezifische Auflagen mit dem Antragsteller abzustimmen bzw. die zum 27. Mai 2020 zu erwartende Achte Corona-Bekämpfungsverordnung entsprechend anzupassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Da es sich letztlich auch bei dem Betrieb der Sommerrodelbahn des Antragstellers um die Ausübung eines Gewerbes handelt, ist es sachgerecht – mangels speziellerer Ziffern zum Infektions- bzw. Gesundheitsschutz – auch insoweit die entsprechenden Ziffern des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zum Wirtschaftsverwaltungsrecht heranzuziehen (Ziffern 54 ff.). Das darin abgebildete wirtschaftliche Interesse dürfte insoweit unabhängig von der Rechtsgrundlage für die (vorübergehende) Gewerbeuntersagung (Ziffer 54.2.1.) maßgeblich sein. Demnach war gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 ein Betrag von 15.000,00 € anzusetzen, der aufgrund einer Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe festzusetzen war (Ziffer 1.5).

 

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