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Corona-Pandemie –  Schließung von Angelteichen

VG Stade – Az.: 6 B 673/20 – Beschluss vom 29.04.2020

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte seine Angelteiche betreiben.

Der Antragsteller betreibt in E. die Freizeit-Angelteiche E.. Dabei handelt es sich um eine Anlage mit vier Angelteichen, einem sogenannten Angelshop, einer Kasse und einer Toilettenanlage. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich das Gasthaus F. mit Sommergartencafé, Miniatur-Golf-Parkanlage und Anglerimbiss, das von der Tochter des Antragstellers betrieben wird.

Der Antragsteller macht geltend, dass ihn am 21. März 2020 eine Polizeistreife aufgefordert habe, sofort den Angelbetrieb zu schließen. Das sei „im Auftrag“ des Antragsgegners geschehen. Der Antragsteller sei dem nachgekommen.

Am 3. April 2020 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller elektronisch, dass er „nach dem derzeitigen Kenntnisstand“ die Angelteiche unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften aufhalten dürfe. Der „Shop“ sei geschlossen zu halten. Am 9. April 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller elektronisch mit, es sei bekannt geworden, dass Angelteiche im übrigen Niedersachsen als Sportanlage angesehen würden und daher geschlossen worden seien. Dem könne der Antragsgegner sich „im Rahmen der Gleichbehandlung“ nicht entziehen. Der Betrieb des Antragstellers gelte als Sportanlage und sei daher ab sofort einzustellen. Nach einem Telefonat bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller am 10. April 2020 wiederum elektronisch, dass gewerblich genutzte Angelseen und -teiche derzeit „ganzflächig“ zu schließen seien, und bat den Antragsteller, seine gewerblich betriebenen Angelseen und Angelteiche umgehend zu schließen. Der Antragsgegner blieb bei dieser Auffassung, auch nachdem der Antragsteller sich darauf berufen hatte, im Landkreis G. hätten Teichwirte schriftliche Öffnungsgenehmigungen erhalten. Am 16. April 2020 erklärte der Antragsteller in einer Email an den Antragsgegner seine Hoffnung, baldmöglichst eine „Öffnungserlaubnis“ zu erhalten.

Am 17. April 2020 wandte sich der Antragsteller mit einer Beschwerde gegen Schließungsverfügungen an das Gericht. Auf den Hinweis, dass das Gericht Beschwerden nicht bearbeiten könne, erklärte der Antragsteller am 24. April 2020, dass er „mit Hilfe“ des Gerichts seine Teichanlage so bald wie möglich wieder öffnen dürfen wolle. Das Gericht möge alles veranlassen, was sein Anliegen, die Teiche wieder zu öffnen, am schnellsten und erfolgreichsten zum Ziel führe. Das verband der Antragsteller mit der Bitte, seinem Wunsch im Eilverfahren zu entsprechen.

In der Sache ist der Antragsteller vor allem der Auffassung, sein Betrieb diene der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Antragsteller wende sich gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020. Richtiger Antragsgegner wäre daher das Land Niedersachsen. Der Antragsgegner sei durch die Verordnung gebunden und sei gemäß § 12 Absatz 2 der Verordnung als zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz gehalten, die Verordnung durchzusetzen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Da der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist und erkennbar nicht rechtskundig ist, ermittelt das Gericht aus seinem Vorbringen, welches Rechtsschutzziel der Antragsteller verfolgt. Dazu sieht das Gericht sich berechtigt, weil es nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das Klagebegehren gebunden ist. Das Klage- beziehungsweise das Rechtsschutzbegehren in diesem Sinn ist dem Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die Anforderungen des § 82 Absatz 1 Satz 1 VwGO hinreichend deutlich zu entnehmen:

Der Antragsteller will seinen Betrieb „Freizeit-Angelteiche E.“ möglichst schnell wieder öffnen. Dem steht entgegen, dass der Antragsgegner ihm mitgeteilt hat, der Betrieb sei sofort einzustellen, ihn gebeten hat, die Angelteiche umgehend zu schließen, beziehungsweise ihm mitgeteilt hat, die Angelteiche seien geschlossen zu halten.

In diesen Äußerungen sieht das Gericht keine Bescheide, in denen die Schließung der Anlage geregelt wird. Dagegen sprechen die Gesamtumstände der formalen Gestaltung: Sämtliche Äußerungen des Antragsgegners sind mit einfacher Email erfolgt, sind nicht als Bescheid bezeichnet und enthalten keine Rechtsmittelbelehrungen. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt hätte nach § 37 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entweder die Form des § 3a VwVfG einhalten müssen oder die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Beides ist ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere genügt als Namenswiedergabe in diesem Sinn nicht, dass ein Name in Druckbuchstaben unter die Emails gesetzt ist oder in deren Absender aufgeführt ist. Denn eine Namenswiedergabe im Sinn des § 37 Absatz 3 VwVfG erfordert neben dem Namen eine Beglaubigung durch die Kanzlei (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, Rdnr. 35 zu § 37). Ein möglicher Bescheid durch die Polizeistreife am 21. März 2020 hätte sich jedenfalls durch die Wiedereröffnung aufgrund der Email vom 3. April 2020 erledigt.

Corona-Pandemie -  Schließung von Angelteichen
(Symbolfoto: Von Dan_Manila/Shutterstock.com)

Das Gericht versteht das Eilrechtsschutzbegehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner. Denn der Öffnung steht im Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung des Gerichts entgegen, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, die Angelteiche seien nach der Verordnung vom 17. April 2020 geschlossen zu halten, und dass der Antragsgegner sich auch für zuständig hält, dies durchzusetzen. Für den Eilrechtsschutz geht es dem Antragsteller angesichts dessen darum, zu verhindern, dass der Antragsgegner gegen einen Betrieb der Angelanlage einschreitet, nicht darum, die Verordnung vom 17. April 2020 überprüfen zu lassen. Das wäre möglich, indem das Gericht dem Antragsgegner durch eine einstweilige Verfügung nach § 123 Absatz 1 VwGO untersagt, gegen die Öffnung oder gegen den Betrieb der Freizeit-Angelteiche E. auf der Grundlage der Verordnung vom 17. April 2020 oder gleichlautender nachfolgender Verordnungen einzuschreiten.

Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Gemäß § 123 Absatz 3 VwGO und § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsteller seine Anlage nach der Bitte und den Mitteilungen des Antragsgegners bereits geschlossen hält, der Antragsgegner weiterhin die Auffassung vertritt, die Anlage sei nach der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 geschlossen zu halten, und der Antragsgegner sich als zuständige Behörde gebunden sieht, diese Schließung auch durchzusetzen.

Dem Antragsteller fehlt jedoch ein Anordnungsanspruch, weil der Betrieb des Antragstellers nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung vom 17. April 2020 geschlossen zu halten ist. § 1 Absatz 3 der Verordnung vom 17. April 2020 führt die Einrichtungen auf, die für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind. Das sind:

„1. Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,

2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,

3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks, Seilbahnen und Angebote von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, jeweils sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden,

4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

5. öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

6. alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze,

7. alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, soweit sie nicht nach § 3 Nrn. 6 und 7 zulässig sind.“

Der Antragsteller betreibt ein gewerbliches Angebot von Freizeitaktivitäten im Sinn des § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung vom 17. April 2020. Das ergibt sich schon aus seiner Firma „Freizeit-Angelteiche E.“.

Bei diesen Angelteichen handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine Einrichtung, die nach § 1 Absatz 3 Nummer 7 der Verordnung vom 17. April 2020 weiter betrieben werden dürfte. § 1 Absatz 3 Nummer 7 bezieht sich auf Anlagen, die in § 3 Nummer 6 und 7 der Verordnung vom 17. April 2020 aufgeführt sind, und zwar:

„6. der Besuch anderer Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien;

7. unter Beachtung der Anforderungen des § 8 die Versorgung in Verkaufsstellen und Geschäften mit nicht mehr als 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche; dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern; unabhängig von der Größe der tatsächlich genutzten Verkehrsfläche ist zulässig die Versorgung in

den folgenden Betrieben und Einrichtungen:

a) Lebensmittelhandel,

b) Wochenmärkte,

c) landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,

d) Getränkemärkte,

e) Abhol- und Lieferdienste,

f) Großhandel mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen

Bedarfs,

g) Bau- und Gartenmärkte,

h) Tierbedarfshandel,

i) Brief- und Versandhandel,

j) Poststellen,

k) Banken, Sparkassen und Geldautomaten,

l) Tankstellen,

m) Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten,

n) Reinigungen,

o) Zeitungsverkaufsstellen,

p) Waschsalons,

q) Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Öffentlichen

Personenverkehr,

r) Blumenläden,

s) Kraftfahrzeughandel und Fahrradhandel,

t) Buchhandlungen;“

Eine Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinn des § 3 Nummer 6 sind die Angelteiche offensichtlich nicht. Auch die Voraussetzungen des § 3 Nummer 7 der Verordnung vom 17. April 2020 erfüllen die Freizeit-Angelteiche E. nicht. Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sein Betrieb die Bevölkerung mit gesunden Nahrungsmitteln versorge. Zwar liegt es auf der Hand, dass das in der Sache zutrifft. Jedoch erlaubt § 3 Nummer 7 der Verordnung nicht etwa den Betrieb von Einrichtungen, die der Versorgung mit Nahrungsmitteln dienen. Erlaubt sind nach den Buchstabe a bis c vielmehr der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, sowie der landwirtschaftliche Direktverkauf und Hofläden. In allen Fällen handelt es sich um Betriebe, in denen Lebensmittel als Waren gehandelt werden und bei denen die Kunden sich nur für die Auswahl und den Kauf der Ware im Laden oder am Stand aufhalten. Dass das beim Antragsteller der Fall ist, ist bisher nicht nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn das Gericht als Ergänzung seines Vorbringens die Darstellungen auf der Internetseite des Antragstellers berücksichtigt, genügt das nicht für eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Der Antragsteller „verkauft“ nach seiner Preisliste keine Nahrungsmittel, sondern die zeitweise Berechtigung zu angeln. Dabei liegt zwar auf der Hand, dass im Regelfall Fische gefangen und letztlich auch gegessen werden sollen. Der Angler bezahlt aber für die Angelzeit, nicht für die gefangenen Fische. Zu diesen heißt es vielmehr: „Es besteht keine Fangbegrenzung! Der ordnungsgemäß gefangene Fisch gehört dem Angler.“

Es verhilft dem Eilantrag auch nicht zum Erfolg, dass die Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht zutrifft: Bei den Freizeit-Angelteichen E. handelt es sich nicht um eine Sportanlage im Sinn des § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung vom 17. April 2020. Das Angeln wird im Betrieb des Antragstellers nach dem Obengesagten als Freizeitaktivität ausgeübt, nicht als Sport. Dass auf dem Gelände auch Sportangeln möglich wäre, heißt nicht, dass das Gelände der Freizeit-Angelteiche E. auch dem Angelsport gewidmet wäre. Die oben angeführten Umstände belegen das Gegenteil. Eine solche Widmung als Sportanlage, im Sinn einer Zweckbestimmung als Sportanlage, ist aber Voraussetzung für eine Schließung nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung vom 17. April 2020. Die Freizeit-Angelteiche E. sind auch keine „ähnliche Einrichtung“ wie die Sportanlagen, die in § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung vom 17. April 2020 ausdrücklich genannt sind. Sie als solche – nicht ausdrücklich in der Verordnung genannte Einrichtung – zu bewerten, ist systematisch ausgeschlossen, weil die Freizeit-Angelteiche E. eine der Einrichtungen sind, die in § 1 Absatz 3 Nummer 3 ausdrücklich genannt sind. Um die Freizeit-Angelteiche E. als „ähnliche Einrichtung“ im Sinn des § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung vom 17. April 2020 ansehen zu können, müßten sie außerdem in wesentlichen Punkten mit den dort angeführten Sportanlagen vergleichbar sein. Das ist in keinem wesentlichen Punkt erkennbar: sie ziehen keine Zuschauer an, das Angeln muß nicht in Gruppen betrieben werden und erfordert auch keinen Körperkontakt der Angler zueinander, die Angler haben nicht mit denselben Geräten und Einrichtungen Körperkontakt wie etwa die Benutzer von Fitness-Studios und sie tummeln sich auch nicht in demselben Wasser wie etwa die Benutzer von Schwimm- oder Spaßbädern. Der Antragsgegner weist dazu jedoch zu Recht darauf hin, dass § 1 Absatz 3 der Verordnung vom 17. April 2020 zwingend anordnet, dass die dort genannten Einrichtungen geschlossen sind. Deshalb verletzt es den Antragsteller nicht in seinen Rechten, wenn der Antragsgegner eine unzutreffende Variante des § 1 Absatz 3 für einschlägig hält, solange nach einer anderen Variante, hier Absatz 3 Nummer 3, die Schließung zwingend angeordnet ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 53 Absatz 2 und § 52 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an dem Auffangstreitwert von 5 000 Euro nach § 52 Absatz 2 GKG und vermindert diesen in Anlehnung an Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Eilverfahren um die Hälfte, weil hier nur über eine vorläufige Regelung zu entscheiden ist.

 

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