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Corona-Pandemie – Schließung von Sportboothäfen in Schleswig-Holstein

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 11/20 – Beschluss vom 29.04.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 4).

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12; OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 5).

Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der mit dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung (SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 18. April 2020, wonach Sportboothäfen zu schließen sind, nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung ergeben sich gegen die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken; der Normenkontrollantrag wird voraussichtlich unbegründet sein.

Die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 18. April 2020 ist ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) auf der Internetseite der Landesregierung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html) bekanntgemacht worden.

Die in der Hauptsache angegriffene Landesverordnung findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.

Corona-Pandemie - Schließung von Sportboothäfen in Schleswig-Holstein
(Symbolfoto: orig Von Benny Marty/Shutterstock.com)

Gemäß § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon ausschließen.

Die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen vor. In ganz Schleswig-Holstein gibt es bestätigte Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2, welches die übertragbare Krankheit (im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG) COVID-19 auslöst; am 29. April 2020 beliefen sich die bestätigten Fälle für Schleswig-Holstein auf 2.679 (siehe: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html).

Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG („die zuständige Behörde trifft die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.“) folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Dieses Ergebnis ergibt sich zum einen anhand der Gesetzesmaterialien (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drucks. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG). Danach lässt sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen.

Gleichfalls hat das Bundesverwaltungsgericht zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen in seinem Urteil vom 22. März 2012 (3 C 16.11, juris Rn. 24) ausgeführt:

„bb) Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ – des Ergreifens – ist der Behörde, wie bereits ausgeführt, Ermessen eingeräumt (BR-Dr 566/99 S. 169). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. Entw. eines vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Dr 8/2468, S. 27 zur Vorgängerregelung in § 24 BSeuchG).“

Aus alledem folgt, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen – und mithin auch die Schließung von Sportboothäfen – auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden können.

Soweit die Antragstellerin rügt, die Schließung von Sportboothäfen greife unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein – durch die ausbleibenden Sommerliegeplatzeinnahmen entstehe ihr ein finanzieller Schaden von ca. 420,00 € täglich; hinzu kämen ausbleibende Gewinne mangels weiterer Dienstleistungen wie u.a. Handwerkerleistungen und Parkentgelte, die mit 400,00 € täglich zu beziffern seien –, folgt der beschließende Senat dieser Auffassung nicht.

Wie bereits oben ausgeführt, räumt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der Behörde ein Auswahlermessen in Bezug auf die zu treffende Schutzmaßnahme ein. Die Ermessensausübung ist auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ beschränkt; das heißt es muss sich bei den ergriffenen Maßnahmen um solche handeln, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.04.2020 – 3 MB 8/20 –, juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., juris Rn. 25).

Bei Beachtung dieser Maßgaben ist die Regelung, dass Sportboothäfen zu schließen sind, auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu beanstanden. Insofern ist dem Vorbringen der Antragstellerin, es müsse ihr ein Betrieb ermöglicht werden, da organisatorisch – etwa durch eine zentral organisierte zeitliche Staffelung oder das Bereitstellen von Schutzausrüstung – sichergestellt werden könne, dass sich nicht zeitgleich zu viele Bootseigner im Hafengebiet aufhielten, nicht zu folgen. Denn auch bei entsprechenden organisatorischen Maßnahmen der Antragstellerin wäre die Gefahr einer Infizierung weiterer Bevölkerungsteile nicht ausgeschlossen. Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung verfolgt das Ziel, zum gegenwärtigen Zeitpunkt vermeidbare Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO). Dies gilt umso mehr, als der Einzelne bereits Träger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein kann, obwohl er noch keine Symptome aufweist. Er kann mithin Dritte in einem sehr frühen Stadium, nämlich vor Ausbruch der Erkrankung, infizieren (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 18). Auch die Antragstellerin kann nicht ausschließen, dass es auf ihrer Fläche – ihr Sportboothafen verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 2.500 m² und 110 Wasserliegeplätze – zu Kontakten zwischen Personen (etwa zwischen Bootseignern untereinander oder zwischen Bootseignern und dem Personal der Antragstellerin) und damit unter Umständen zu einer Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 kommen wird. Dies soll aber gerade wirksam unterbunden werden.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 verletzt die Antragstellerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) oder der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

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Hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 43), stellt sich die angegriffene Regelung für die Antragstellerin als Berufsausübungsregelung dar, da mit dieser zeitweise der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin (partiell) unterbunden wird. Die Geschäftsfelder der Antragstellerin sind neben dem zu schließenden Sportboothafen eine Werft sowie der Bootsbau (vgl. Anlage K 1 zur Antragsschrift vom 23. April 2020). Die Werft und der Bootsbau sind von der Schließungsanordnung nicht betroffen, da gewerbliche Tätigkeiten von Handwerkseinrichtungen in Einrichtungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 weiterhin zulässig sind (§ 6 Abs. 3 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020).

In Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der das bürgerlich-rechtliche Eigentum samt Nutzung schützt, ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch der Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ nicht weiter reicht als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasst; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt „des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, NJW 2017, 217, 223).

Die (zeitlich befristeten) Beschränkungen von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind derzeit aber gerechtfertigt, weil angemessen. In einer Güterabwägung muss das Interesse der Antragstellerin an einem uneingeschränkten Geschäftsbetrieb hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 – betroffen sind die Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – zurückstehen. Das Robert-Koch-Institut schätzt weiterhin die Gefährdung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (COVID-19-Lagebericht vom 28. April 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-28-de.pdf?__blob=publicationFile). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe – insbesondere nach Ablauf des derzeit bis zum 3. Mai 2020 befristeten Geltungszeitraums der Landesverordnung – hat der Antragsgegner fortlaufend zu prüfen, ob die vollständige Schließung noch erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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