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Corona-Pandemie – Verbot des Betriebs von Fitnessstudios

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 151/20 – Beschluss vom 28.04.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Fitnessstudios. Er wendet sich gegen die im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“ durch Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 30.3.2020,1 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16.4.2020,2 verfügten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ im Saarland (im Weiteren: CPV).

Die zu deren Eindämmung beziehungsweise zu einer Verlangsamung des durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Infektionsgeschehens der auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)3 ergangene Verordnung der Landesregierung normiert – allgemein – in § 1 CPV den Grundsatz der Reduzierung der physischen und „sozialen“ Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts „auf ein absolut nötiges Minimum“. Der § 2 CPV enthält eine Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 CPV), verbietet unter anderem „Versammlungen und Ansammlungen“ (§ 2 Abs. 2 CPV) und erlaubt ein „Verlassen der eigenen Wohnung“ nur bei Vorliegen „triftiger Gründe“ (§ 2 Abs. 3 CPV). In den folgenden Regelungen finden sich weitere Vorgaben, unter anderem auch eine Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios (§ 5 Abs. 3 CPV). Nach dem § 14 Abs. 1 und 2 CPV können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Ge- oder Verbote der §§ 2 bis 13 CPV als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 25.000,- € geahndet werden.

Der Antragsteller hat mit Eingang am 28.4.2020 einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt (Aktenzeichen 2 C 150/20) und begehrt im vorliegenden Verfahren, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung die Schließungsanordnung in § 5 Abs. 3 CPV vorläufig bis zu einer Entscheidung über diesen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen und ihm zu gestatten, sein Fitnessstudio wiederzueröffnen.

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 17.4.2020 verletze seine Grundrechte aus Art. 12, 14 und 3 GG. Sie stelle keine wirksame Rechtsgrundlage für die Betriebsschließung und die Versagung der Wiedereröffnung dar. Die §§ 28, 32 IfSG genügten inhaltlich nicht dem Anspruch einer Ermächtigungsgrundlage gegenüber einem Nichtstörer. Vorrangige Adressaten des § 28 Abs. 1 IfSG seien Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige, d.h. Störer. Voraussetzung dafür, dass auch Nichtstörer Adressaten von Maßnahmen sein könnten, sei der Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Krankheit führen würde. Dies sei hier nicht gegeben. Auch § 32 IfSG richte sich vorrangig an Störer und erst nachrangig an Nichtstörer. Die „beschränkbaren“ Grundrechte seien in den §§ 28, 32 IfSG abschließend geregelt. Eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 GG sei danach nicht statthaft. Die Betriebsschließung sei auch nicht geeignet, den vom Antragsgegner verfolgten Zweck zu erreichen. Die Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus werde durch die Schließung seines Fitnessstudios nicht erreicht. Fitness-, insbesondere Muskeltraining sei entscheidend für die Stärkung des Immunsystems. Regelmäßiges Training im Fitness- und Gesundheitsstudio sei wichtig zum Schutz des Menschen gegen jedwede Erkrankung und führe gerade bei den sog. Risikogruppen wie z.B. bei Herz-Kreislauf-Insuffizienz, Übergewicht, Diabetes Typ 2, und anderen Stoffwechselerkrankungen zur Stärkung des Immunsystems mit der Folge, dass auch bei einer Erkrankung mit Covid-19 ein schwerer Verlauf nicht zu erwarten sei. Körperliche Aktivität, insbesondere Muskeltraining, sei das wirkungsvollste und sicherste Medikament. Damit werde zahlreichen Erkrankungen vorgebeugt. Die Gesundheit stehe im Vordergrund seines Geschäftskonzepts. Dazu gehöre auch der Rehasport. Die Fehleinschätzung über die Relevanz und Wichtigkeit von täglichem Training im Fitnessstudio provoziere weitere gesundheitliche Schäden der Bürger. Die Schließung seines Fitnessstudios entspreche daher nicht den vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls. Eine Wiedereröffnung sei zum Schutz der Menschen zur Stärkung des Immunsystems im Kampf gegen Covid-19 unumgänglich. Das Verbot des Betriebs des Fitnessstudios sei auch unverhältnismäßig. Das Fitnessstudio werde ausschließlich von gesunden Menschen besucht. Training sei kontraproduktiv, wenn es von einer kranken Person ausgeübt werde. Hierdurch minimiere sich das Ansteckungsrisiko in seiner Betriebsstätte im Vergleich zu Bekleidungs-, Grundversorgungs- und Lebensmittelgeschäften. Durch die Größe seines Studios von ca. 600 qm und die offene Gestaltung ohne Wände im Trainingsbereich könne mit zwei Metern Abstand trainiert und sich aus dem Weg gegangen werden. Die offene und große Fläche gewährleiste eine Kontrolle der Einhaltung des Sicherheitsabstandes durch ihn und seine Mitarbeiter. Auch werde das Training nicht so schweißtreibend betrieben, sei es durch die Nutzung von Geräten oder im Kursbereich, dass durch Schweißtropfen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko entstehen könnte. Durch Reservierungssysteme könne z.B. bei Kursen gesteuert werden, wie viele Personen daran teilnehmen. In allen Bereichen seines Fitnessstudios seien Desinfektionsmittel verfügbar. Kontaktflächen von Geräten würden jederzeit einfach und schnell desinfiziert. Auch die Nutzung der Umkleideräume gestalte sich unproblematisch und könne durch die Herausgabe der Schlüssel zu den Umkleideschränken durch das Personal gesteuert werden. Die Schließung seiner Betriebsstätte stelle einen unmittelbaren Eingriff in Art. 14 GG dar und gefährde die Existenz seines Betriebs. Darüber hinaus werde der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Geschäfte mit einer Betriebsflächengröße von 800 qm dürften wiedereröffnen. Er sei wie die Inhaber von Buchhandlungen und Bekleidungsgeschäften Verkäufer. Sein Produkt sei Gesundheit. Vergleichbare Normadressaten würden ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Mit Schnupfen und anderen Erkältungskrankheiten sei das Betreten von Lebensmittelgeschäften, Drogeriemärkten und anderen Einrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 4 und 5 CPV gestattet. Damit sei dort sogar ein erhöhtes Ansteckungs- und Infektionsrisiko gegeben. Dieses Risiko sei bei einem Fitness- und Gesundheitsstudio nicht gegeben.

II.

Corona-Pandemie - Verbot des Betriebs von Fitnessstudios
(Symbolfoto: Von Adulwit Natheetavesak/Shutterstock.com)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.). Er richtet sich – was Hauptsache und Vorabentscheidung anbelangt – gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 17.4.2020 geänderten und mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten, hinsichtlich des § 5 Abs. 3 CPV im Wesentlichen unveränderten und bis 3.5.2020 befristeten Fassung.4 Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf diese Vorschrift unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken.

A.

Der nach §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung in dem seit dem 28.4.2020 anhängigen Normenkontrollbegehren gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist als Inhaber eines Fitnessstudios durch die Schließungsanordnung im § 5 Abs. 3 CPV nach eigenem Vortrag auch in existenzgefährdender Weise in seinen Grundrecht aus Art. 12 GG beziehungsweise Art. 14 GG betroffen. Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO5 im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“ ergibt sich aus diesem Vorbringen.

B.

Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden. Die von der Antragstellerin der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 3 CPV in Bezug auf Fitnessstudios ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.6

Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.7 Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung8 vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 5 Abs. 3 CPV.

Die Wirksamkeit des § 5 Abs. 3 CPV bezogen auf das dort ausgesprochene Verbot des Betriebs von Fitnessstudios unterliegt bei der hier allein möglichen überschlägigen Betrachtung zunächst in formeller Hinsicht (1.) keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt im Ergebnis auch unter materiell inhaltlichen Aspekten (2.), was die den Antragsteller nach dem gegenwärtigen Stand treffende Untersagung seines Fitnessstudios bis zum 3.5.2020 (§ 17 CPV) angeht. Eine abschließende Beurteilung kann nur in der Hauptsacheentscheidung im von dem Antragsteller betriebenen Normenkontrollverfahren erfolgen (§ 47 Abs. 5 VwGO), in dem zwar grundsätzlich ein umfassender objektiver Prüfungsansatz hinsichtlich der Gültigkeit der Normen der Verordnung gilt, der aber hier durch die im Normenkontrollantrag des Antragstellers enthaltende Einschränkung neben allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Gültigkeit der Verordnung inhaltlich auf die Frage der Wirksamkeit speziell des § 5 Abs. 3 CPV begrenzt ist.

1.

Formelle Fehler beim Zustandekommen der streitgegenständlichen Rechtsverordnung einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 31.3.2020 beziehungsweise am 17.4.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)9 sind nicht ersichtlich. Die Veröffentlichungen weisen das jeweilige Ausfertigungsdatum aus und benennen die zugrundeliegende Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehört es ansonsten ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte der angegriffenen Norm einzutreten.10 Dies gilt im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO in besonderem Maße.

Die Regelungen der Verordnung finden aus gegenwärtiger Sicht auch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.11 Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Wegen der Bezugnahme auch auf den Auffangtatbestand über die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ beziehungsweise ein Verbot einer „sonstigen Ansammlung“ in dem § 28 Sätze 1 und 2 IfSG bestehen gegenwärtig zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtssetzungsbefugnis der dazu nach dem Landesrecht berufenen Entscheidungsträger und – nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand – auch nicht gegen die hinreichende Normklarheit, was den Inhalt der Verordnungsermächtigung angeht.12 Dass die §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG den Verordnungsgeber zumindest nicht ausdrücklich zu einer Einschränkung auch der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG ermächtigen, erscheint formal unbedenklich. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GG gilt nur für so genannte echte „Eingriffsvorbehalte“, nicht jedoch für grundrechtlich besonders vorgesehene Befugnisse des Normgebers zur Inhaltsbestimmung in Form so genannter Schranken- oder Ausgestaltungsvorbehalte.13

Ob, wann, in welchem Umfang und auch ab welcher Dauer der Aufrechterhaltung der Grundrechtseingriffe es einer am Maßstab des Ausmaßes der Betroffenheit orientierten Regelung auch durch den demokratisch legitimierten Landtag des Saarlandes bedarf, lässt sich ebenfalls allgemein nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen.14 Auch was die sich mit zunehmendem Zeitablauf gerade in einer durch den Versuch von – zumindest vorläufigen – „Lockerungen“ bei einzelnen weitreichenden Geboten und Verboten der Rechtsverordnung gerade auch bei den Absätzen 4, 5 und 7 des § 5 CPV gekennzeichneten Phase der Bekämpfung der Pandemie angeht, stünde jedenfalls der Wortlaut des § 32 Satz 1 IfSG dem Erlass eines förmlichen Landesgesetzes mit Blick auf den Art. 80 Abs. 4 GG nicht entgegen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist indes mit Blick auf die zeitlich beschränkte Geltung der Verordnung gegenwärtig noch nicht zwingend davon auszugehen, dass es bereits einer förmlichen Einbindung der Parlamente in den Entscheidungsprozess bedürfte.

Ebenso wie in dem verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren nach § 32 BVerfGG ist auch in dem Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO für eine Klärung derart grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen kein Raum. Weil sich demgemäß aktuell kein Verstoß gegen die inhaltlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für die Einschränkung der Freiheitsgrundrechte nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Anordnungsverfahrens aufdrängt und die damit zusammenhängenden komplexen verfassungsrechtlichen Fragen hier nicht abschließend beantwortet werden können, ist jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rechtsverordnung auf einer inhaltlich ausreichenden bundesgesetzlichen gesetzlichen Ermächtigung (§§ 28 Abs. 1, 32 Satz 1 IfSG) beruht, zumal dem Senat, was die jenseits der Frage der inhaltlichen Bestimmtheit aufgeworfene Frage der „Gültigkeit“ im Hinblick auf die insoweit geltende Monopolisierung beim Bundesverfassungsgericht bei förmlichen Bundesgesetzen ohnehin keine Verwerfungskompetenz zusteht (Art. 100 GG). Für das vorliegende Verfahren ist daher im Ergebnis von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage in den §§ 28, 32 IfSG auszugehen.

2.

Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ferner ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit ebenfalls nicht feststellen.

Der vor der letzten Gesetzesänderung zum 28.3.2020 umstrittenen Frage, ob der in dem unveränderten § 32 IfSG in Bezug genommene § 28 IfSG die getroffenen Anordnungen, hier speziell mit Blick auf die von dem Antragsteller angesprochene zeitweilige Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 3 CPV) inhaltlich trägt, lässt sich auf der Grundlage der Neufassung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG voraussichtlich noch bejahen.15 Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ festgestellt werden,16 soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG indes den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.17

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Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Freiheitsgrundrechte nach Art. 12 und 14 GG die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, kann dem aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die Schließung von Fitnessstudios auch ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 dar. Die Regelung des § 5 Abs. 3 CVP bezweckt den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-Koch-Instituts, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Beim Betrieb von Fitnessstudios kann selbst in dem Fall, dass es vom Kunden ohne Begleitung aufgesucht wird, regelmäßig zu einer Vielzahl von solchen Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Vor allem aber ist durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von – möglicherweise infektiösen – Aerosolen18 konkret zu befürchten.19 Die Schließung dieser Art von Sportstätten (wie auch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Schließung anderer Sportstätten wie z.B. Badeanstalten) ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Durch die Schließung von Fitnessstudios wird diese Infektionsquelle ausgeschlossen. Die Behauptung des Antragstellers, sein Fitnessstudio werde ausschließlich von gesunden Menschen besucht, da Training kontraproduktiv sei, wenn es von einer kranken Person ausgeübt werde, lässt unberücksichtigt, dass man bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schon ein bis drei Tage vor den ersten Symptomen ansteckend sein kann und es sogar Krankheitsverläufe ganz ohne Symptome gibt. Darauf, dass die Durchführung von Fitness- und Muskeltraining in einem Fitnessstudio ganz allgemein gesundheitsfördernde Wirkungen haben kann und in vielen Fällen auch hat, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Denn dies ist für die Frage, ob die Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus durch Schließung von Fitnessstudios erreicht werden kann, ohne Bedeutung.

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich auch nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung weiterer ungebremster Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen in ihrer Wirkung dem vom Antragsgegner angeordneten vorübergehenden Betriebsverbot für Fitnessstudios in dem Bereich gleichkommen und daher als milderes Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation ist dem Verordnungsgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Nach diesem Maßstab ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Normgeber am 17.4.2020 bei Fitnessstudios unter dem Gesichtspunkt der erstrebten Ansteckungsprävention andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit nicht als gleich effizient erachtet hat.

Die vorübergehende Schließung seines Fitnessstudios führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Der mit der Beschränkung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 und 14 GG dürfte fraglos Umsatzeinbußen zur Folge haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschränkung gemäß § 17 CPV zunächst bis zum Ablauf des 3.5.2020 befristet ist. Auch die mögliche Verlängerung der Schließung wird nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Dieser Eingriff ist nicht als Berufsverbot zu qualifizieren, sondern aufgrund der engen zeitlichen Befristung als Berufsausübungsregelung. Dem Antragsteller ist lediglich für einen überschaubaren Zeitraum der Betrieb seines Fitnessstudios zur Eindämmung der Corona-Pandemie untersagt. Soweit der Antragsteller behauptet, sein Betrieb sei in seiner Existenz gefährdet, sind der Antragsbegründung Angaben zur tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Antragstellers nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Unabhängig davon hat die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit vorübergehend gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange zurückzustehen. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 beziehungsweise der Infektionskrankheit COVID-19 ist im März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft worden und die Erfahrungen in anderen europäischen Staaten, insbesondere in Frankreich, Italien und Spanien, machen deutlich, dass die bei ungebremstem Verlauf exponentiell ansteigende Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen verlangsamt werden kann. Die Maßnahmen sind auch in der Relation zum Ergebnis der Freiheitsbeschränkung des Antragstellers nicht unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber durfte auch noch im April angesichts des dynamischen Ausbreitungsgeschehens vor allem im März 2020 von einer besonderen Dringlichkeit derartiger Kontaktbeschränkungen ausgehen. Gerade die erwähnten Vorgänge in anderen europäischen Ländern zeigen deutlich, wie herausragend wichtig es in dem Zusammenhang ist, für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des saarländischen Gesundheitssystems gerade auch im intensivmedizinischen Bereich in den Krankenhäusern Sorge zu tragen und rechtzeitig auch einschneidende Maßnahmen zu ergreifen. Die Aufrechterhaltung der Betriebsuntersagung speziell für Fitnessstudios (§ 5 Abs. 3 CPV) ist auch in der gegenwärtigen Situation bei Erlass der Änderungsverordnung noch damit begründbar, dass ein „Wiederaufflammen“ der Infektionen und ein erneutes Ansteigen der exponentiell verlaufenden Infektionsrate und unvorhersehbaren Folgen für das Gesundheitssystem und die bei seiner Überlastung an Leib und Leben gefährdeten Träger der hochinfektiösen und hoch gefährlichen Lungenkrankheit COVID-19 unbedingt verhindert werden muss, um die aus anderen Ländern bekannten verheerenden Folgen solcher „unreglementierter“ Vorgänge und Ansteckungsszenarien zu vermeiden. Mit welchen krassen Folgen die Infektion zahlreicher Personen mit dem Virus potentiell verbunden sein kann, lässt sich den Medien, aktuell insbesondere Berichten über die Verhältnisse in Norditalien, Frankreich, Spanien (Madrid) und den USA (New York) entnehmen. Das Ziel, im Saarland frühzeitig gegenzusteuern, ist ein ganz eminent gewichtiges, das voraussichtlich auch das vom Normgeber gewählte Mittel in Form der derzeitigen, sicher gravierenden Einschränkungen der Freiheiten des Antragstellers für eine gewisse Zeit, jedenfalls für den aktuell in Rede stehenden Zeitraum bis zum 3.5.2020 rechtfertigt. Das grundrechtsbeschränkende befristete Verbot des Betriebs eines Fitnessstudios unterliegt daher aus heutiger Sicht keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab des Übermaßverbots. Hierbei ist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme auch zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen. Unabhängig davon ist für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten. Dass dem Antragsgegner das bewusst ist, lässt sich den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen und zeigt sich letztlich auch in den seit dem 17.4.2020 durch die Änderungsverordnung bestimmten „Lockerungen“ in einzelnen Bereichen. Dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits von einer zwischenzeitlich eingetretenen Unverhältnismäßigkeit der Regelung für Fitnessstudios in § 5 Abs. 3 CPV auszugehen und diese damit schon jetzt erkennbar im Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären wäre, erscheint jedenfalls nicht naheliegend, zumal ausweislich der Berichte des Robert Koch Instituts (RKI, vgl. § 4 IfSG) davon auszugehen ist, dass die in der Verordnung ergriffenen Maßnahmen zielführend waren, wenngleich die durchschnittliche Infektionsrate im Saarland mit 254,21 Infizierten pro 100.000 Einwohnern ungeachtet der „Dunkelziffern“ und regionaler Besonderheiten immer noch vergleichsweise höher liegen soll als in Deutschland insgesamt (186,94 Fälle).20

Die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht festgestellt werden. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.21 Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei wie die Inhaber von Buchhandlungen und Bekleidungsgeschäften Verkäufer und sein Produkt sei Gesundheit. Der maßgebliche Unterschied liegt darin, dass sich in seinem Fitnessstudio beim Betrieb eine Ansammlung nicht nur anwesender, sondern körperlich trainierender Personen befindet, die unter körperlicher Belastung ein gesteigertes Atemverhalten an den Tag legen und auch in vermehrtem Umfang Schweiß produzieren. Insoweit liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor. Dies ist erst recht der Fall, soweit der Antragsteller geltend macht, das Betreten von Lebensmittelgeschäften, Drogeriemärkten und anderen Einrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 4 und 5 CPV sei sogar mit Schnupfen und Erkältungskrankheiten gestattet, wogegen in seinem Fitnessstudio nur gesunde Menschen trainierten. Abgesehen davon, dass es – wie erwähnt – bei einer Infizierung mit Covid-19 häufig mehrere Tage dauert, bis die betreffende Person sich krank fühlt, sie aber ungeachtet dessen bereits vorher die Krankheit weitertragen kann, liegt ein entscheidender Unterschied zu Lebensmittelgeschäften und Drogeriemärkten darin, dass diese der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen. Dieser Gesichtspunkt stellt per se einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Antragsteller als Betreiber eines Fitnessstudios dar. Ganz allgemein ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht bereits daraus, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.22

3.

Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG23 hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen, also die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.24 Das gilt mit Blick auf die in anderen Ländern der Europäischen Union nach einem zögernden beziehungsweise zunächst vergleichsweise noch „zurückrückhaltenden“ Ergreifen von Gegenmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche inzwischen zutage getretenen verheerenden Konsequenzen für die dortige Bevölkerung ungeachtet der offenbar dem Normgeber bewussten Tatsache, dass die in der Hauptsache angegriffenen Normen außerordentlich weitreichende und zumindest in der jüngeren Vergangenheit beispiellose Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Menschen beinhalten, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Gebiet des Saarlands aufhalten. Würde dem Antrag des Antragstellers auf vorläufige Aussetzung des § 5 Abs. 3 CPV und damit – im Ergebnis – auch „Wiedereröffnung“ aller Fitnessstudios entsprochen, käme es absehbar mit großer Wahrscheinlichkeit wieder zu deutlich mehr Infektionsfällen. Bei Abwägung der Auswirkungen des zeitlich befristeten Eingriffs in die Grundrechte des Antragstellers mit den Grundrechten der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wäre der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der „noch gesunden“ Personen daher auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache vorrangig.

C.

Abschließend weist der Senat noch einmal darauf hin, dass die verfassungsrechtliche Bewertung der für viele Menschen täglich mit erheblichen und weitreichenden Einschränkungen ihrer Grundrechte verbundenen Maßnahmen eine zeitliche Dimension hat und unter Verhältnismäßigkeitsaspekten einer umso gewichtigeren Rechtfertigung bedürfen, je länger die weitreichenden Freiheitsbeschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger oder – hier – Gewerbetreibenden im Saarland mit absehbar gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen aufrechterhalten werden sollen. Von daher obliegt es dem Normgeber, die Situation ständig im Blick zu behalten und gegebenenfalls auch auf Veränderungen zu reagieren, sofern sich wesentliche Gründe für eine weitere Lockerung – oder gegebenenfalls auch ein Wiederaufgreifen – der Verbote ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da die der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fußnoten

1)

vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020, Amtsblatt 2020 I, 196 B vom 31.3.2020, geändert durch die Änderungsverordnung vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020 I 206 B vom 8.4.2020

2)

vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt 2020 I, 258 vom 17.4.2020

3)

vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff.

4)

vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt 2020 I, 258 vom 17.4.2020; und die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung vom 17.4.2020, Amtsblatt I 2020, 262 B

5)

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt

6)

vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris

7)

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen

8)

vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt

9)

vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz – AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)

10)

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2019 – 2 A 44/18 –, Juris

11)

vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587

12)

vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 – und – 2 B 130/20 -, juris

13)

vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14

14)

vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 1.4.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 –, NVwZ 2014, 1219 <Ausnahmeregelung „Gigaliner“>, OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.6.2019 – 3 M 90/19 –, NVwZ 2020, 309 <Glücksspielrecht>

15 )

so unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 – 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 –, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als „Generalklausel“ auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angeht

16)

vgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur „Corona-Virus-Krankheit-2019“, zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sind

17)

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 – 13 MN 77/20 -, juris (m.w.N)

18)

Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft

19)

vgl. ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 8.4.2020 – 3 EN 245/20 – und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 – 13 MN 77/20 -, jeweils bei juris

20)

vgl. etwa den täglichen Lagebericht vom 27.4.2020 des Krisenstabs am SSGFuF zur Corona-Virus-Krankheit-2019 (Covid 19) für das Saarland

21)

vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte <dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben>

22)

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 – 13 MN 77/20 -, juris

23)

vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären

24)

vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83Nr. 190

 

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