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Corona-Pandemie – Verpflichtung zum Tragen Mund-Nasen-Bedeckung für sämtliche Schüler

VG Wiesbaden – Az.: 6 L 485/20.WI – Beschluss vom 11.05.2020

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Vertreterin des Antragstellers zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich auf die Verpflichtung des Antragsgegners, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Schülerinnen und Schüler an der Schule des A. (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) anzuordnen. Der Antrag wurde durch die Mutter des Antragstellers gestellt.

Der Antragsteller ist volljährig und besucht nach Angaben seiner Mutter, die keine Vollmacht vorlegte, die Stufe Q1 der B-Schule in D-Stadt und nimmt seit dem 27.4.2020 wieder am Unterricht teil. Gemeint ist wohl, dass der Antragsteller die Stufe Q2 besucht, da zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3.5.2020 bereits das 2. Schulhalbjahr begonnen hatte.

An der Schule des Antragstellers findet der Unterricht der Stufe Q2 in den Leistungskursen und in den Grundkursen Deutsch und Mathematik in Räumen mit Schülergruppen á 15 Personen statt. Die Schule hat auf die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sowohl auf der Homepage als auch im Rahmen einer Einweisung in die Hygieneplanung ausdrücklich hingewiesen.

Zur Umsetzung des „Hygieneplans Corona für die Schulen in Hessen vom 22.04.2020“ des Hessischen Kultusministeriums hat die Schule des Antragstellers folgende Hygienemaßnahmen umgesetzt: Zwecks Entzerrung des Schulbeginns beginnen einige Schülerinnen und Schüler den Unterricht zu 1. Stunde und andere zur 2. Stunde, entsprechend endet der Unterrichtstag für einige Lerngruppen zu 5. und für andere zur 6. Stunde. Die 1. und 2. Pause verbringen die Schülerinnen und Schüler in kleinen Gruppen von nicht mehr als 15 Personen in zugewiesenen Räumen. Eine Fluraufsicht ist vorhanden. In den Klassenräumen sind Tische und Stühle nur in der notwendigen Anzahl vorhanden und am Waschbecken in den Klassenräumen sind Seife und Papierhandtücher hinterlegt. Die Klassenlehrkräfte erstellen einen Sitzplan, an den sich die Schülerinnen und Schüler zu halten haben. Den Schülerinnen und Schülern wurden die Verhaltensregeln und die Vorgehensweisen im Schulalltag in einem Schülerbrief erklärt und zusätzlich erfolgte am jeweils ersten Schultag eine Einweisung vor Ort durch die Lehrer. Die Schülerinnen und Schüler dokumentierten dies mit ihrer Unterschrift, so auch der Antragsteller. Laut des Hygieneplanes des hessischen Kultusministeriums für die Schulen in Hessen vom 22.4.2020 ist das Tragen von Masken bei gewährleistetem Sicherheitsabstand im Unterricht nicht erforderlich.

Die Mutter des Antragstellers versuchte ohne Erfolg, bei dem Kreis E als Schulträger mit E-Mail vom 28.4.2020 sowie bei dem hessischen Innenminister mit einem undatierten Schreiben eine Maskenpflicht an Schulen zu erreichen und telefonierte diesbezüglich auch mit dem Sekretariat der Schule.

Mit Schreiben vom 3.5.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, hat die Mutter des Antragstellers „namens und im Auftrag des Antragstellers“ einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Trotz Aufforderung des Gerichtes vom 4.5.2020, eine Vollmacht vorzulegen, ist die Mutter des Antragstellers dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nachgekommen. Dies, obwohl sie sich mit Schreiben vom 7.5.2020 zu anderen Hinweisen des Gerichts geäußert hat. Auch der Antragsteller hat sich gegenüber dem Gericht persönlich nicht zu einer Bevollmächtigung erklärt.

Corona-Pandemie - Verpflichtung zum Tragen Mund-Nasen-Bedeckung für sämtliche Schüler
(Symbolfoto: Von Syda Productions /Shutterstock.com)

Die Mutter des Antragstellers behauptet, dass die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Schülerinnen und Schüler nicht eingehalten werde. Auch die in den Klassenräumen mit Abstand aufgestellten Tische würden durch die Mitschüler zusammengerückt. Der Antragsteller fühle sich durch seine Anwesenheit in der Schule, wo nicht alle Anwesenden einen Mund-Nasen-Bedeckung tragen, in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Dies insbesondere, wenn er an einem Tisch sitze, an dem eine halbe Stunde zuvor ein Überträger des Corona-Virus gesessen habe.

Die Mutter beantragt wörtlich, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes in der B-Schule, F-Straße, D-Stadt zu verordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er weist auf die umgesetzten Hygienemaßnahmen an der Schule hin. Insbesondere der Vorfall, bei dem die Tische zusammengerückt worden seien, sei ein einmaliger Vorfall gewesen, der am Morgen des 28.4.2020 durch einen Hausmeister entdeckt worden sei. Bei einem Gespräch mit den Schülerinnen und Schülern hätten sich diese einsichtig gezeigt und bisher sei die Anordnung der Tische nicht mehr verändert worden. Er behauptet, dass der Antragsteller selbst bisher auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung in der Lage wäre. Die Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie nachfolgend dargelegt wird.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig und daher abzulehnen. Vorliegend hat die Mutter des volljährigen Antragstellers einen Antrag ohne die Vorlage einer Vollmacht gestellt.

Der von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach allgemeinen Prozessgrundsätzen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 4.4.2017 – 4 K 17.00463, BeckRS 2017, 106813; Musielak/Voit/Weth, 17. Aufl. 2020, ZPO § 88 Rn. 11). Die Mutter des Antragstellers wurde durch das Gericht mit Schreiben vom 4.5.2020 ausdrücklich zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, dieser Aufforderung ist sie nicht innerhalb der gesetzten Frist und auch nicht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nachgekommen. Die Mutter ist als volljährige Familienangehörige gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich vertretungsbefugt, weshalb sie nicht gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO zurückzuweisen war. Da der Antragsteller selbst volljährig ist, ist eine Bevollmächtigung durch ihn aber zwingend erforderlich. Insoweit ist sie vollmachtlos bei Gericht aufgetreten. Dieser Mangel wurde auch durch den Antragsteller nicht geheilt und keine Vollmacht nachträglich erteilt.

Im Hinblick auf einen möglichen weiteren Rechtsstreit weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass auch ein durch den Antragsteller selbst gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Gemäß § 3 Abs. 1a der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung vom 9.5.2020 sind für den Unterricht der Jahrgangsstufen, für die er stattfinden darf, diverse Hygienemaßnahmen einzuhalten, insbesondere ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind einzuhalten.

Auch der gemäß den Vorgaben des § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27.3.2020 (BGBl I Seite 587) erstellte Hygieneplan des Hessischen Kultusministeriums vom 22.4.2020 regelt zahlreiche Maßnahmen, durch die die Hygiene an den Schulen sichergestellt werden soll. Hierzu zählen die gründliche Händehygiene, die Husten- und Niesetikette und die Hygiene in Klassenräumen und Sanitärbereichen.

Auch das das RKI empfiehlt, die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern, die Zuordnung zu konstanten Gruppen und weitere Maßnahmen einzuhalten. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könne zur Reduzierung von Übertragungen beitragen. Das RKI empfiehlt jedoch auch, die Maßnahmen basierend auf der lokalen epidemiologischen Situation und Entwicklung anzupassen (vgl. Epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts vom 7.5.2020).

Diese Hygienemaßnahmen werden durch die Schule des Antragstellers eingehalten. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme der Schulleiterin vom 7.5.2020 funktioniert die Umsetzung der Vorgaben bis auf vereinzelte durch die Schüler zu vertretende Vorfälle (Zusammenschieben der Tische am 28.4.2020) auch im tatsächlichen Schulalltag.

So wurden insbesondere die Lerngruppen auf 15 Schülerinnen und Schüler verkleinert, Schulbeginn und Schulende wurden gestaffelt festgelegt, die Pausen werden in der kleinen Lerngruppe verbracht und es existiert ein Sitzplan für jede Klasse. Seife und Papierhandtücher werden in jedem Klassenraum zur Verfügung gestellt. Die Schülerinnen und Schüler werden aufgefordert, bei Krankheitsanzeichen zu Hause zu bleiben, mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Menschen zu halten, mit den Händen nicht ins Gesicht zu fassen, sich gegenseitig nicht zu berühren, sich gründlich die Hände zu waschen, öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe nicht mit der vollen Hand anzufassen und die Husten- und Niesetikette einzuhalten. Zusätzlich wurden Springstunden bei der Stundenplangestaltung möglichst vermieden, damit die Schülerinnen und Schüler sich möglichst kurz in der Schule aufhalten müssen. So findet sich im Stundenplan des Antragstellers keine einzige Springstunde. Die momentan anwesenden Schüler der Abschlussklassen und der Stufe Q2 werden auf verschiedene Gebäude verteilt, sodass sich die Schülerinnen und Schüler möglichst wenig begegnen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausdrücklich empfohlen.

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Warum neben den anderen Schutzmaßnahmen zusätzlich auch noch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht notwendig sein soll, hat der Antragsteller, basierend auf der lokalen Situation an der Schule, nicht begründet. Er verweist lediglich darauf, dass das Virus mehrere Stunden lang in der Luft und auf Oberflächen überleben könne und er sich deshalb in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt fühle. Die aktuellen Fallzahlen in Bad Schwalbach, wo sich die Schule des Antragstellers befindet, lassen eine entsprechende Gefährdung derzeit aber nicht erkennen. In D-Stadt sind derzeit keine positiv auf COVID-19 getesteten Personen bekannt, seit dem 1.3.2020 wurden in D-Stadt nur 10 Personen positiv getestet. Im gesamten E-Kreis sind aktuell lediglich 13 positiv getestet Personen bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb entgegen der Vorgaben des hessischen Kultusministeriums neben der Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch die diesbezügliche Verpflichtung notwendig sein soll. Ausweislich der „Schulinternen Regelungen zur Umsetzung des Hygieneplans Corona für die Schulen in Hessen vom 22.4.2020 an der B-Schule“ ist sich die Schule auch darüber bewusst, dass die Regelungen erweitert und gegebenenfalls verändert werden müssen, wenn weitere Klassen wieder an die Schule kommen.

Nach alldem sind Ermessensfehler in dem Vorgehen nicht erkennbar, insbesondere ist das Ermessen bezüglich der Anordnung, dass alle Schülerinnen und Schüler einem Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, nicht auf null reduziert.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz, dass im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 30.8.2016 – 10 W 37/16, BeckRS 2016, 12280, beck-online). Dies war vorliegend die Mutter als Vertreterin des Antragstellers, welche gehandelt hat, ohne eine Vollmacht vorzulegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes unterbleibt wegen der mit dem Eilantrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. HessVGH, Beschluss vom 19.12.2019 – 1 B 2802/19 –).

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