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Corona-Pandemie – Verpflichtung zum Tragen Mund-Nasen-Bedeckung

Verwaltungsgericht des Saarlandes – Az.: 6 L 452/20 – Beschluss vom 30.04.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 Euro.

Gründe

1. Das Gericht versteht den Antrag „auf einstweilige Anordnung gegen die Einführung einer Maskenpflicht im Saarland“ dahingehend (§§ 122, 88 VwGO), dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Feststellung begehrt, dass er entgegen § 1a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020 (Amtsbl. I S. 196B, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.4.2020, Amtsbl. I S. 274B – im Folgenden: „CPV“ –) nicht der Verpflichtung unterliegt, im öffentlichen Personennahverkehr als Fahrgast sowie an Bahnhöfen, Bushaltestellen und in Kundenzentren der Verkehrsunternehmen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 CPV) wie auch – als Kunde oder Besucher – während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 bis 9 CPV nicht untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das Gericht versteht das Begehren nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers hingegen nicht als einen Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO, § 18 AGVwGO, nachdem er auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts sich zu einer Verweisung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nicht geäußert und stattdessen an das Verwaltungsgericht adressierte Ausführungen in der Sache gemacht hat.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs. 1 VwGO. Das vorläufige Feststellungsbegehren stellt insbesondere keine Umgehung des grundsätzlich in § 47 VwGO geregelten Normenkontrollverfahrens dar. Der Antragsteller begehrt nicht etwa abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts. Vielmehr hat er ein konkretes Rechtsverhältnis zur Entscheidung gestellt, indem er festgestellt sehen will, dass er der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 1a CPV nicht unterfällt, da er nach Art. 2 Abs. 1 GG selbst entscheiden dürfe, ob er eine Maske tragen möchte. Mithin werden mit dem Feststellungsbegehren konkrete subjektive Rechtspositionen geltend gemacht. Damit entfaltet § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aber keine Sperrwirkung.

Beschl. der Kammer v. 29.4.2020, 6 L 456/20 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, juris; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20, m.w.N.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken. Insbesondere hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten vorläufigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Zwar unterliegt der Verstoß gegen § 1a CPV nicht der Bußgeldbewehrung des § 14 Abs. 1 CPV, § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG. Jedoch wird jedenfalls die Verpflichtung des § 1a Abs. 2 CPV mittelbar durchgesetzt, indem § 5 Abs. 10 Satz 1, 2 Nr. 2 CPV die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von Orten i.S.d. § 1a Abs. 2 CPV verpflichtet sicherzustellen, dass Kunden und Besucher der „Maskenpflicht“ nachkommen.

3. Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Corona-Pandemie - Verpflichtung zum Tragen Mund-Nasen-Bedeckung
(Symbolfoto: Von r.classen/Shutterstock.com)

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Soweit – wie hier – mit der begehrten Feststellung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile des Antragstellers voraus, die im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 14 m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht in dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Pflicht, nach Maßgabe des § 1a CPV eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, offensichtlich rechtswidrig und nichtig wäre, so dass der Antragsteller sie nicht zu befolgen hätte.

a) Zunächst findet § 1a CPV entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG, die jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden ist

vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22.4.2020, 2 B 128/20; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 38 ff.,

eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, unter anderem wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Dabei können sich Schutzmaßnahmen – über die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personen hinaus – auch an Dritte als sog. Nichtstörer richten.

Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 25 f.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen in Anbetracht der festgestellten Infektionsfälle mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor.

Vgl. hierzu etwa: Täglicher Lagebericht des Krisenstabes am Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu COVID-19 v. 28.4.2020

b) Der Antragsgegner hat mit § 1a CPV auch das ihm auf dieser Grundlage eröffnete Verordnungsermessen zum Erlass „notwendiger Maßnahmen“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Verpflichtung in § 1a CPV, eine (einfache) Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, greift nach summarischer Würdigung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Rechtskreis des Antragstellers ein.

Ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2020, 10 E 1784/29 sowie VG Mainz, Beschl. v. 28.4.2020, 1 L 276/20.MZ; vgl. bereits VG Gera, Beschl. v. 3.4.2020, 3 E 432/20 Ge; jeweils abrufbar über die Homepage der Gerichte

aa) Die „Maskenpflicht“ dient dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes, indem eine weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 eingedämmt und eine damit verbundene Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll. Der Antragsgegner kommt damit seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach.

Die angegriffene Pflicht aus § 1a CPV ist nach dem Maßstab des Eilverfahrens auch geeignet, diesen Zweck – als flankierende Maßnahme – zu fördern, wobei dem Normgeber angesichts der volatilen und wissenschaftlich nicht abschließend bewerteten Lage ein gewisser Einschätzungsspielraum zuzubilligen sein wird.

Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 sind feine Tröpfchen aus der Atemluft. Es ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die rasche Ausbreitung der Krankheit COVID-19 auf einem hohen Anteil von Erkrankungen beruht, die mit nur leichten Symptomen beginnen, ohne die Erkrankten in ihrer täglichen Aktivität einzuschränken. Bereits 1-3 Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen.

RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 v. 14.4.2020, S. 3 ff.

Bei dieser Sachlage begegnet die Einschätzung des Antragsgegners, das Tragen einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung verringere – als Fremdschutz – die Gefahr, ggf. unerkannt andere Menschen anzustecken, keinen durchgreifenden Bedenken. Das Robert-Koch-Institut, dessen Beurteilung das Gericht eine wesentliche Bedeutung beimisst (vgl. § 4 IfSG), führt zum Tragen von „Alltagsmasken“ (nunmehr) aus, die Filterwirkung einer einfachen Gesichtsmaske auf Tröpfchen und Aerosole sei zwar nur in wenigen Studien untersucht worden; gleichwohl könnte eine Reduktion der Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu einer weiteren Verlangsamung der Übertragung beitragen. Auf dieser Grundlage empfiehlt das RKI nunmehr ausdrücklich ein „generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung […] in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum [etwa beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln] als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.“

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RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 v. 14.4.2020, S. 3 , auch unter Verweis vergleichbare auf Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) sowie des amerikanischen Public-Health-Institut CDC

Dieser Einschätzung, die das Gericht nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens für nachvollziehbar hält, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Dem Einwand des Antragstellers, der Träger einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung könne sich in falscher Sicherheit wiegen, lässt sich durch Aufklärung begegnen. Viele (auch staatliche) Stellen bieten Hilfestellung zu einer „richtigen“ und auch hygienischen Nutzung der Masken.

Vgl. etwa die Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, abrufbar unter https://www.bfarm.de/shareddocs/risikoinformationen/medizinprodukte/DE/ schutzmasken.html (letzter Zugriff am 29.4.2020)

bb) Die angegriffene Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist auch angemessen. Zwar berührt § 1a CPV den Antragsteller jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Indes überwiegt das mit der Maßnahme verfolgte Allgemeinwohlziel nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens den Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die (zunächst, vgl. § 17 CPV) bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 zeitlich befristete Regelung nur für einen eingegrenzten räumlichen Bereich Geltung beansprucht; die private Lebenssphäre ist – wie auch viele Bereiche des öffentlichen Lebens – von § 1a CPV ausgenommen: Betroffen sind insbesondere mit dem öffentlichen Nahverkehr und Ladengeschäften solche öffentlichen Orte, in denen sich auf (z.T. eng) umgrenztem Raum typsicherweise viele Menschen aufhalten und somit eine erhöhte Gefahr besteht, sich mit dem – hoch infektiösen – Virus anzustecken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehende Pflicht, für die § 1a Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 CPV im Übrigen auch Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen vorsieht, mit der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) elementaren Schutzgütern zu dienen bestimmt ist. In diesem Zusammenhang darf auch nicht verkannt werden, dass die angegriffene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Baustein für Lockerungen der zuvor deutlich eingriffsintensiveren Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne auch dem Ausgleich der betroffenen grundrechtlichen Freiheiten Dritter (etwa Gewerbetreibender) dient.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren in Anlehnung ab Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.

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