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Corona-Pandemie – Zulässigkeit von Partys und vergleichbaren Feiern

OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1332/21.NE – Beschluss vom 13.08.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin betreibt ein Hotel im Kreis H.         . Da die 7-Tage-Inzidenz dort an acht aufeinanderfolgenden Tagen über 35 lag, gilt für den Kreis ab dem 13. August 2021 die Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung. Auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Hotelanlage der Antragstellerin sollen am Freitag, den 13. August 2021, eine Hochzeit mit 50 Personen, am Samstag, den 14. August 2021, eine Hochzeit mit 46 Personen und am Sonntag, den 15. August 2021, ein Golfturnier mit Abendveranstaltung mit ca. 110 Personen stattfinden. Die Teilnehmer der Veranstaltungen seien geimpft, genesen oder getestet, die Mitarbeiter der Antragstellerin vollständig geimpft.

Die Anträge der Antragstellerin, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a), zuletzt geändert am 29. Juli 2021 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 940) – im Folgenden Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, den Vollzug von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO einschränkend dahingehend auszulegen, dass private Veranstaltungen, einschließlich Partys und vergleichbarer Feiern, mit Negativtestnachweis und unter Einhaltung der zahlenmäßigen Beschränkungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO gestattet sind, haben keinen Erfolg.

A. Der auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO gerichtete Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil ein in der Hauptsache noch zu erhebender Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (II.).

Vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 – , juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE – , juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

I. Bei überschlägiger Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass ein Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg hätte.

1. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgebliche Vorschrift in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet und die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG eingehalten sind. Gegenteiliges hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

2. Die angegriffene Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO erweist sich bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als nicht erkennbar rechtswidrig.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2021 – 13 B 1185/21.NE – zu § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO entschieden, dass das grundsätzliche, unabhängig von der Personenzahl und dem Ort der Veranstaltung (drinnen, draußen) geltende Verbot von Partys und vergleichbaren Feiern in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sich als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Dabei hat er zur Begründung darauf abgestellt, dass insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Regelungstechnik nicht zu beanstanden sein dürfte, in den verschiedenen, in der Coronaschutzverordnung geregelten Lebensbereichen Art und Ausmaß der jeweils geltenden Beschränkungen noch davon abhängig zu machen, welcher Inzidenzstufe ein Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt zuzuordnen ist, und die weiteren zu berücksichtigenden Umstände bei der Entscheidung zu würdigen, welche Infektionsschutzmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Inzidenzstufe noch erforderlich sind (vgl. § 24 Abs. 2 CoronaSchVO). Die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO sei vor dem Hintergrund, dass private Partys und vergleichbare Feiern dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich günstige Verbreitungsbedingungen bieten, auch verhältnismäßig. Auf die den Beteiligten bekannten Erwägungen in dem Senatsbeschluss wird Bezug genommen. Der vorliegende Antrag rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung.

a) Allein der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021,

abrufbar unter:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-10-august-2021-1949578

(noch) nicht durch Änderung der Coronaschutzverordnung vollständig umgesetzt hat, bietet keinen hinreichenden Anlass den derzeit, aber längstens nur noch bis zum 19. August 2021 (vgl. § 24 Abs. 1 CoronaSchVO) geltenden § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner hat für private Feiern aus bestimmtem besonderen Anlass die Möglichkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bereits eröffnet. Nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2021 über „Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Abs. 3 CoronaSchVO für langfristig geplante private (Hochzeits-)Feiern“ können lange geplante Hochzeiten oder Feiern zu vergleichbar besonderen Anlässen nunmehr über eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörden nach § 21 Abs. 3 CoronaSchVO ermöglicht werden. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Da eine Ausnahme von dem Verbot von Partys und vergleichbaren Feiern in Inzidenzstufe 2 in der Coronaschutzverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist für eine solche weitergehende Ausnahme die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales erforderlich. Diese hat es mit dem vorgenannten Erlass generell erteilt. Demnach erscheine es bei den vorgenannten Feiern, die unmittelbar bevorstehen, aufgrund der Kurzfristigkeit vertretbar, vergleichbar sichere Alternativen zur PCR-Testung (z. B. Bürgertestung mittels Antigen-Tests und zusätzlich verpflichtender Selbsttest unmittelbar bei Beginn der Feier) in der Gesamtbewertung (lokale Infektionssituation, Gästezahl, Impfstatus etc.) als ausreichend zu betrachten.

Der Antragsgegner ist nicht daran gehindert, einerseits bereits jetzt – wie hier geschehen im Erlasswege – für bestimmte Veranstaltungen Ausnahmen zuzulassen. Indem er diese dadurch abgrenzt, dass es sich um lange geplante Hochzeiten oder Feiern zu einem vergleichbar besonderen Anlass handeln muss, bietet er einen sachlichen Grund für die Besserstellung solcher Veranstaltungen. Wenn er andererseits im Übrigen jedoch – jedenfalls zunächst – am grundsätzlichen Verbot von Partys und vergleichbaren Feiern in der Inzidenzstufe 2 festhält, dürfte dies von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt sein. Insbesondere gibt der (rechtlich nicht bindende) Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 nichts dafür her, dass der Verordnungsgeber nunmehr sofort sämtliche Veranstaltungen mit Partycharakter erlauben müsste, sofern die sog. 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) eingehalten wird.

Die Ministerpräsidentenkonferenz geht nachvollziehbar davon aus (TOP 2, Ziffer 6 des MPK-Beschlusses vom 10. August 2021), dass Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs weiterhin Bereiche bleiben, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steige noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen würden. Daher sind nach dem MPK-Beschluss für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen sollen zudem weiterhin ergänzend zur 3G-Regel durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogene Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist.

Ausgehend davon dürfte es vielmehr dem MPK-Beschluss entsprechen, wenn der Verordnungsgeber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums nun – wie angekündigt – eine Neuregelung erarbeitet, die unter Berücksichtigung des Impffortschritts sowie der steigenden Anzahl der von einer COVID19-Erkrankung Genesenen dem besonderen Infektionsrisiko von Partys weiterhin Rechnung trägt. Wenn diese Neuregelung angesichts des notwendigen Umsetzungs- und Abstimmungsbedarfs nicht bereits drei Tage nach der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 verkündet und in Kraft gesetzt wurde, dürfte dies rechtlich nicht zu beanstanden sein.

b) Die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO, wonach „Partys und vergleichbare Feiern“ von den unter bestimmten Voraussetzungen in der Inzidenzstufe 2 zulässigen privaten Veranstaltungen ausgenommen sind, dürfte auch hinreichend bestimmt sein. Sie lässt unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden die notwendige Einordnung einer Veranstaltung als „Party oder vergleichbare Feier“ zu.

Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 u. a. -, juris, Rn. 77 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 CN 1.12 -, juris, Rn. 21, m. w. N.

Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte sich durch Auslegung hinreichend ergeben, welche Veranstaltungen von den in § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO genannten Begriffen „Partys und vergleichbaren Feiern“ erfasst werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Party als ein „zwangloses, privates Fest [mit Musik und Tanz]“ definiert.

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Vgl. Duden, „die Party“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Party.

Dadurch unterscheidet sich eine Party bereits von übrigen privaten Veranstaltungen. Zur näheren Konkretisierung für den vorliegenden Zusammenhang kann auf die Verordnungsbegründung zurückgegriffen werden. Danach soll die Einordnung einer Veranstaltung als Party oder ähnliche Feier vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes vorgenommenen werden. Entscheidend sei, ob angesichts der Teilnehmerzahl, des Verhaltens und der Rahmenbedingungen (Raumgestaltung, Alkoholangebot, Musik und ggf. Tanz) die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln fraglich erscheine und ein relevanter Distanzverlust zwischen den teilnehmenden Personen zu erwarten sei.

Vgl. (konsolidierte) Begründung zur Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021, zuletzt aktualisiert anlässlich der Vierten Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021, S. 35, veröffentlicht unter:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210728_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_ab_27._juli_2021.pdf.

Anhand dieser Kriterien kann die Einordnung der Veranstaltung aufgrund einer Gesamtschau im Einzelfall erfolgen. Insbesondere können die von der Regelung Betroffenen, die eine private Veranstaltung planen, hinreichend sicher abschätzen, ob das Veranstaltungskonzept einen relevanten Distanzverlust zwischen den teilnehmenden Personen erwarten lässt. Insofern steuert der Veranstalter das Verhalten der Gäste durch die in der Verordnungsbegründung genannten Rahmenbedingungen. Angesichts dessen geht im Übrigen vorliegend auch die Antragstellerin davon aus, dass die in ihren Räumlichkeiten am kommenden Wochenende ausgerichteten Veranstaltungen Partycharakter haben und deshalb vom Verbot des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO erfasst werden. Eine schematische Kategorisierung privater Veranstaltungen nach bestimmten Anlässen würde hingegen dem gesteigerten Infektionsrisiko je nach Ausgestaltung der Veranstaltung nicht ebenso gerecht werden können. So kann auch eine Hochzeit etwa ausschließlich in Form eines gemeinsamen Essens mit fester Sitzordnung und Mindestabständen gefeiert werden, ohne dass sie mit einer Party vergleichbar wäre.

II. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile durch eine etwaige Absage der beiden Hochzeitsfeiern kann die Antragstellerin abwenden, indem sie Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Abs. 3 CoronaSchVO beantragt bzw. die Veranstalter, in deren erkennbarem Interesse diese liegen, dazu veranlasst. Vor dem Hintergrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2021 und des von der Antragstellerin genannten Teilnehmerkreises der Feiern, der auf Geimpfte, Genesene und Getestete („3G-Regel“) begrenzt sei, ist nicht ersichtlich, weshalb beantragte Ausnahmegenehmigungen von den örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht auch kurzfristig erteilt werden sollten.

Im Übrigen – hinsichtlich des geplanten Golfturniers mit Abendveranstaltung – hat die Antragstellerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Eintritt der von ihr geltend gemachten schweren Nachteile (hohe Umsatzverluste, Weggang der Mitarbeiter) hinreichend wahrscheinlich ist. Sie trägt vor, dass der „Gastgeber“ des Golfturniers „in Aussicht gestellt habe“, die Veranstaltung zu stornieren. Ausweislich der Veranstaltungsbeschreibung auf der Website der Antragstellerin und begleitender Presseberichterstattung,

vgl. https://www.   .de/veranstaltungen/

#     2021; https://www.    de/

lokalnachrichten/…..   /    /.     -Promis-messen-sich-im-Golf-000),

ist die Antragstellerin selbst jedoch Mitausrichterin des Golfturniers und der Abendveranstaltung. Sie sollte deshalb in der Lage sein, zu erklären, ob das Golfturnier einschließlich der Abendveranstaltung bei Bestand der Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO tatsächlich komplett abgesagt werden würde. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum die Abendveranstaltung, für die allein das Verbot des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO bei der derzeit geplanten Ausgestaltung der Veranstaltung greifen würde, nicht auch dann wirtschaftlich durchgeführt werden könnte, wenn sie ihren Partycharakter verlöre.

Hinsichtlich etwaiger weiterer Veranstaltungen, die die Antragstellerin zukünftig als Hotelbetreiberin ausrichten bzw. beherbergen möchte, sind schwere Nachteile für die Antragstellerin schon deshalb nicht hinreichend absehbar, weil demnächst der Erlass einer neuen, voraussichtlich weniger einschränkenden Regelung von privaten Veranstaltungen durch den Verordnungsgeber zu erwarten ist.

Corona-Pandemie - Zulässigkeit von Partys und vergleichbaren Feiern
(Symbolfoto: Von giuseppelombardo/Shutterstock.com)

Gegenüber den etwaigen verbleibenden Nachteilen der Antragstellerin überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse, Gesundheit und Leben der Bevölkerung zu schützen. Mit einer Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO wären nicht nur die Feiern auf dem Hotelgelände der Antragstellerin erlaubt, sondern Partys und vergleichbare Feiern – unabhängig von einem konkreten Anlass und dem Immunisierungsstatus der Teilnehmer – in Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzstufe 2 generell möglich. Es würde damit ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners außer Vollzug gesetzt und auch in Gegenden, die ausweislich ihrer 7-Tage-Inzidenz von > 35 eine zunehmende Infektionsdynamik aufweisen, ein Bereich geöffnet, der sich in der Vergangenheit als in besonderem Maße infektionsträchtig erwiesen hat.

B. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Die damit begehrte Änderung von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO im Wege einer einschränkenden Auslegung dahingehend, private Veranstaltungen einschließlich Partys und vergleichbarer Feiern mit Negativtestnachweis und unter Einhaltung der zahlenmäßigen Beschränkungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO zu gestatten, ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO weder zulässig noch erforderlich.

Wenn es der von der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen einschränkenden Auslegung der Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO bedürfte, wäre die angegriffene Norm insgesamt außer Vollzug zu setzen, weil Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und damit auch des akzessorischen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO die Gültigkeit einer bereits erlassenen Rechtsvorschrift ist. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es diese nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung bzw. Einschränkung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. Das Normenkontrollgericht hat sich auf die Kassation von Rechtsvorschriften zu beschränken und muss sich nicht zu Möglichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 2.14 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 13 B 1047/21.NE -, juris, Rn. 103.

Ungeachtet dessen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen dem mit dem Hilfsantrag verbundenen Begehren mit seinem Erlass vom 12. August 2021 über Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Abs. 3 CoronaSchVO zumindest für langfristig geplante private (Hochzeits-)Feiern aber auch Rechnung getragen. Für übrige Veranstaltungen, die Partys oder vergleichbare Feiern darstellen, erweist sich § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO auch ohne die von der Antragstellerin mit dem Hilfsantrag begehrten einschränkenden Auslegung aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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