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Corona – Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf Schulgelände

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1609/20.NE – Beschluss vom 22.12.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Corona - Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf Schulgelände
(Symbolfoto: Von Serhii Milekhin/Shutterstock.com)

Der Senat geht davon aus, dass sich das Begehren der Antragstellerin auf die Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122b) richtet, nachdem die im Zeitpunkt der Antragserhebung maßgebliche Verordnung vom 30. September 2020 in der ab dem 26. Oktober 2020 geltenden Fassung (GV. NRW. S. 1044) zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, die Nachfolgeverordnung aber – soweit die Antragstellerin betroffen ist – eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung trifft.

Der so verstandene Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag auszusetzen, soweit die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske  während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände angeordnet ist, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).

1. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache bleibt voraussichtlich ohne Erfolg, weil sich der angegriffene § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Vgl. zu den Entscheidungsmaßstäben BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

a. § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO beruht auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 (BGBl. I 2400).

Nach § 32 Satz 1 IfSG können die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Sie können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung – oder wie hier nach § 10 IfSBG-NRW durch verordnungsvertretendes Gesetz (Art. 80 Abs. 4 GG) – auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Der neu geschaffene § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG listet in 17 Nummern auf, um welche Maßnahmen es sich dabei insbesondere handeln kann. Hierzu gehört nach Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht).

Zur Abgrenzung gegenüber § 16 IfSG siehe bereits Senatsbeschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.; ferner Kießling, in: dies., IfSG, 2020, Einf. Rn. 20 und § 28 Rn. 10.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen drängt sich dem Senat bei vorläufiger, summarischer Bewertung nicht auf. Insbesondere bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Vorschriften eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete Maskenpflicht darstellen.

Vgl. ausführlich zur neuen Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 13 B 1731/20.NE -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 20 NE 20.2461 -, juris, Rn. 22 ff.; vgl. zudem OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2020 – 13 B 1815/20.20 NE -, juris, Rn. 34, wonach bei summarischer Prüfung auch nach alter Rechtslage nicht offensichtlich war, dass § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die in § 3 CoronaSchVO getroffenen Regelungen zum Tragen einer Alltagsmaske von vornherein nicht mehr in Betracht kam.

b. Die nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO normierte Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts liegen vor. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt (vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), deren Fortbestehen er am 18. November 2020 bestätigt hat (vgl. Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C). Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände stellt auch eine grundsätzlich zulässige Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG dar,

vgl. insoweit bereits Beschluss des Senats vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE -, juris, Rn. 37,

an deren Notwendigkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske genügt vielmehr voraussichtlich dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit.

aa. Die Verpflichtung, in der Schule und auch während des Unterrichts grundsätzlich eine Alltagsmaske i. S. v. § 3 Abs. 1 CoronaSchVO (textile Mund-Nasen-Bedeckung oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen) zu tragen, dient dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG).

Vgl. Begründung zur Coronabetreuungsverordnung vom 30. November 2020, S. 1, abrufbar unter: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/201207_begrundung_coronabetrvo_v_om_30.11.2020.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2020.

Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.

Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.

Ausweislich der Verordnungsbegründung ging der Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Coronabetreuungsverordnung von einer besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und einem dynamischen Anstieg der Infektionszahlen bis zur 45. Kalenderwoche aus. In zahlreichen Gesundheitsämtern konnte eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus beitrug. Nach den Statistiken des Robert Koch-Instituts waren die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 Prozent der Fälle unklar. Es kam zudem zu einer hohen Auslastung der Krankenhäuser sowie der intensivmedizinischen Kapazitäten.

Vgl. dazu auch Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 30. November 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf?__blob=publicationFile.

Angesichts dessen ist der Verordnungsgeber zutreffend von einem dringenden Handlungsbedarf ausgegangen, der zwischenzeitlich nicht entfallen ist. Seit dem 4. Dezember 2020 ist vielmehr nochmals ein starker Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Ihre Zahl ist deutlich zu hoch, um eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Einzelne Kliniken geraten bereits an ihre Kapazitätsgrenzen, zudem bereitet der Personal- und Fachkräftemangel erhebliche Sorgen. Das Infektionsgeschehen stellt sich insgesamt weiter als sehr diffus dar. Infektionen auch im schulischen Umfeld sind deshalb nicht – wie die Antragstellerin meint – zu vernachlässigen.

Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 20. Dezember 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-20-de.pdf?__blob=publicationFile.

Ziel der Maßnahmen des Verordnungsgebers ist es, die Infektionszahlen flächendeckend zu reduzieren, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Schulen und Kindertagesbetreuungsangebote sollen unter den pandemischen Bedingungen soweit wie möglich geöffnet bleiben bzw. baldmöglichst wieder im Regelbetrieb öffnen, um das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Bildung weiterhin sicherzustellen und Beeinträchtigungen der Bildungsgerechtigkeit und der Weiterentwicklung und Förderung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden.

Vgl. Begründung zur Coronabetreuungsverordnung vom 30. November 2020, S. 2, abrufbar unter:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/201207_begrundung_coronabetrvo_v_om_30.11.2020.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2020.

Zur Erreichung dieses Ziels dürfte die angefochtene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.

Diesen hat der Verordnungsgeber nicht erkennbar überschritten.

bb. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 -, juris, Rn. 61, m. w. N.

Die Regelung in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht.

Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc13776792bodyText1, Stand: 11. Dezember 2020.

Nicht nur in den Klassenräumen, sondern auch im sonstigen Schulgebäude und auch auf dem Schulhof kann ein diesen Radius überschreitender Sicherheitsabstand typischerweise nicht verlässlich eingehalten werden. Zwar ist der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 bei Unterschreitung des Mindestabstands bisher nicht abgeschlossen. Auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es aber jedenfalls möglich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung von COVID-19 fördert. Das Robert Koch-Institut, dem der Verordnungsgeber gefolgt ist,

vgl. zu Rolle und Stellenwert der Einschätzungen des Robert Koch-Instituts Senatsbeschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 76 f., m. w. N.,

gelangt danach zu der Einschätzung, dass auch Alltagsmasken eine (wenn auch im Vergleich zu einem chirurgischen Mund-Nasen-Schutz geringere) Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten könnten, die als Fremdschutz gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Das Robert Koch-Institut empfiehlt daher das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betreffe die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trage dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu schützen, und könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine solche Bedeckung trügen.

Vgl. Robert Koch-Institut, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/In fekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 3. Update vom 7. Mai 2020; Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, abrufbar unter: https://www.rki.de/Shared Docs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand: 20. Oktober 2020.

Diese Beurteilung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass das Robert Koch-Institut zu Beginn der Pandemie noch keine allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske abgegeben und mitgeteilt hatte, es gebe keine hinreichende Evidenz dafür, dass der Mund-Nasen-Schutz das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trage, signifikant verringere. Diese Einschätzung über die Schutzwirkung von Alltagsmasken steht zu der jetzigen Empfehlung nicht im Widerspruch, die anders als zunächst den Fokus nicht in erster Linie auf den Aspekt des Eigenschutzes richtet, sondern vorrangig den Gesichtspunkt des Fremdschutzes in den Blick nimmt. Die Neubewertung von Schutzmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über das Virus, ist notwendiger Bestandteil eines wissenschaftlichen Diskurses.

Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 92 f., m. w. N.

Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat nach ursprünglich kritischer Einstellung ihren Standpunkt zur Maskenpflicht zwischenzeitlich geändert und empfiehlt diese ungeachtet der nur begrenzten wissenschaftlichen Erkenntnislage bei sachgemäßer Anwendung insbesondere in Situationen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.

Vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19): Masks, abrufbar unter:

https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19, Stand: 9. Oktober 2020.

Gleiches gilt für das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), das trotz nicht abschließend gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse das Tragen von (medizinischen) Masken, insbesondere während des Aufenthalts in belebten geschlossenen Räumen, für sinnvoll erachtet.

Vgl. ECDC, How to protect yourself and others, abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/prevention-and-control/protect-yourself, Stand: 24. November 2020; siehe im Übrigen zum Vorstehenden und unter Auseinandersetzung mit den Berichten der WHO und des ECDC auch VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2020 – VG 2 L 179/20 -, Beschlussabdruck S. 8 ff., abrufbar unter: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1020351.php.

Diesen Einschätzungen steht nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen andere Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer Alltagsmaske verneinen oder eine Maskenpflicht sogar für kontraproduktiv halten.

Vgl. dazu etwa die von der Antragstellerin zitierte Publikation von Kappstein, Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit, Krankenhaushygiene up2date 2020;15: 279-295.

Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.

Vgl. so schon den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 – 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 45 f., m. w. N.

Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht ersichtlich, dass Gefahren, die durch eine nicht sachgerechte Anwendung der Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall entstehen können, die Eignung der Maskenpflicht in Gänze in Frage stellen. Es ist schon zweifelhaft, ob für die betroffenen Schüler hierdurch ernsthaft Gefahren zu befürchten sind, da eine ordnungsgemäße Verwendung – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schulunterrichts – unschwer möglich erscheint. Leicht zugängliche Hilfestellung bieten zudem zahlreiche Institutionen, aber auch der Antragsgegner auf seiner Internetseite an. Diese enthalten unter anderem Anleitungen zur Benutzung und Reinigung der Alltagsmasken.

Vgl. MAGS NRW, Sonderseite des Gesundheitsministeriums zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen, Informationen zum Mund-Nasen-Schutz in Leichter Sprache, abrufbar unter:

https://www.mags.nrw/coronavirus, letztes Update: 16. November 2020.

cc. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts ist voraussichtlich auch erforderlich. Mildere, aber gleich effektive Mittel stehen nicht zur Verfügung. Ein sicheres Abstandhalten ist – wie ausgeführt – angesichts der typischen räumlichen Bedingungen und der Vielzahl der Nutzer weder in den Klassen noch außerhalb möglich. Eine landesweit kurzfristige und vollständige Ausstattung aller Schulklassen mit Luftfiltern und Trennwänden erscheint ungeachtet aller weiteren Fragen, insbesondere zur Wirksamkeit von Luftfiltern, bereits deshalb unrealistisch, weil die Ausstattung der Schulen Aufgabe der jeweiligen Schulträger ist (vgl. § 79 SchulG NRW). Der Einsatz von Luftfiltern stellt im Übrigen keine (gleichwertige) Alternative zum Maskentragen dar, sondern kann diese Maßnahme insbesondere dort ergänzen, wo ein regelmäßiges Lüften aus baulichen Gründen nicht möglich ist. Eine Aufteilung der Klassenverbände in Gruppen, die vormittags und nachmittags unterrichtet werden, dürfte bereits deshalb nicht in Betracht kommen, weil nicht genug Lehrer zur Verfügung stehen, um eine solche Ausweitung der Präsenzunterrichtszeit abdecken zu können. Selbst wenn der so aufgeteilte Unterricht auf die Kernfächer beschränkt werden würde, wäre dies kein im Vergleich zur Maskenpflicht milderes, aber gleich geeignetes Mittel. Denn durch eine solche Beschränkung des Unterrichts würde das Recht der Schüler aus § 1 Abs. 1 SchulG NRW auf schulische Bildung auch in den Nebenfächern verletzt werden. Schließlich erweist sich auch eine Zulassung von Gesichtsvisieren als Ersatz für die textile Mund-Nasen-Bedeckung nicht als gleich geeignet, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wie das Robert Koch-Institut unter Bezugnahme auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausführt, könne durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduziert werden, während Visiere dagegen in der Regel höchstens die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen könnten. Die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel sei, worauf aktuelle Studien hindeuteten, deutlich schlechter.

Vgl. Robert-Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 27. November 2020), Ist der Einsatz von Visieren anstatt einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum sinnvoll?, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId14030212.

dd. Schließlich ist die streitgegenständliche Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen voraussichtlich auch angemessen.

Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.

St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.

Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Der Senat geht davon aus, dass mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kein Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verbunden ist. In den zurückliegenden Wochen, in denen an nordrhein-westfälischen Schulen und auch an Schulen anderer Bundesländer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts bestanden hat, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird.

Vgl. dazu auch die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 30. November 2020, Keine Gefährdung durch Kohlendioxid (CO2) beim Tragen vom Masken, abrufbar unter:

https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2020.pdf.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt auch das Robert-Koch-Institut bei Inzidenzwerten über 35 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Klassenzimmer für weiterführende Schulen.

Vgl. Robert-Koch-Institut, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Empfehlungen für Schulen, S. 10, Stand: 12. Oktober 2020, abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf;jsessionid= F19B113DB2EA63B8CBECC40F82908D9B.internet101?__blob=publicationFile.

Demgegenüber führt die Verpflichtung zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Schüler, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen zum Eigenschutz oder Schutz vorerkrankter Angehöriger, zwar grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und sich der Maßnahme von daher nicht entziehen können. Diese Konsequenz wird jedoch zumindest partiell dadurch abgemildert, dass regelhaft Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske normiert sind. Schüler, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO generell von der Maskenpflicht befreit. Für alle anderen Schüler ist durch die nachfolgenden Ausnahmen sichergestellt, dass sie nicht ganztägig die Alltagsmaske tragen müssen, sondern in ausreichendem Umfang Pausen machen können. So besteht keine Maskenpflicht an den Sitzplätzen in Schulmensen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 CoronaBetrVO) und für Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen, innerhalb der Betreuungsräume und in definierten Bereichen des Außengeländes, wenn die Betreuung in festen Betreuungsgruppen erfolgt und eine gemeinsame Nutzung der jeweiligen Bereiche durch Mitglieder mehrerer Betreuungsgruppen ohne das Tragen einer Alltagsmaske ausgeschlossen wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 CoronaBetrVO). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Alltagsmaske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein (§ 1 Abs. 4 Satz 2 CoronaBetrVO). Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden (§ 1 Abs. 4 Satz 3 CoronaBetrVO). In Pausenzeiten darf auf die Alltagsmaske beim Essen und Trinken verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist oder wenn Speisen oder Getränke auf den festen Plätzen im Klassenraum verzehrt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 4 CoronaBetrVO). Mit Blick auf diese Ausnahmen erweist sich die gegenwärtig bis zum 10. Januar 2021 befristete Maskenpflicht unter Berücksichtigung der derzeit ernsten Infektionslage voraussichtlich als angemessen.

Vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, eine Alltagsmaske während des Schulunterrichts zu tragen, ebenso: Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2020 – 3 B 386/20 -, juris, Rn. 20 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 519/20 -, juris, Rn. 63 ff.

c. Soweit Lehrkräfte keine Alltagsmaske tragen müssen bei Tätigkeiten im Unterrichtsraum außerhalb des Sitzbereichs der Schülerinnen und Schüler, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, bei allen übrigen dienstlichen Tätigkeiten nur am Sitzplatz, wenn auch hier der vorgenannte Mindestabstand eingehalten werden kann (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 CoronaBetrVO), liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, da an den Sitzplätzen der Schüler der Mindestabstand von 1,5 m in aller Regel nicht eingehalten werden kann.

2. Soweit im Hinblick auf die vorliegend nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung verbleiben, gebietet auch eine ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung nicht dringend den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich befristeten Schutzmaßnahmen einhergehenden Beschränkungen und Nachteile erscheinen im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen nicht derart gewichtig, dass sie das mit diesen verfolgte Interesse, das Infektionsgeschehen möglichst effektiv einzudämmen, deutlich überwiegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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