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Corona – Quarantäneanordnung für Lehrer als Kontaktperson der Kategorie I

OVG Lüneburg – Az.: 13 ME 386/20 – Beschluss vom 22.10.2020

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 3. Kammer – vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 16. Oktober 2020 bleibt ohne Erfolg.

1. Mit diesem Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 170/20 der Antragstellerin gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2020 enthaltene, bis einschließlich 22. Oktober 2020 geltende Gebot einer Absonderung in häuslicher Quarantäne anzuordnen, welchem gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit zukommt.

Corona - Quarantäneanordnung für Lehrer als Kontaktperson der Kategorie I
Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. In der Hauptsache bestünden keine Erfolgsaussichten. Aller Voraussicht nach sei die Verfügung rechtmäßig, denn sie könne auf § 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden, deren formelle und materielle Voraussetzungen bei summarischer Prüfung vorlägen. Es spreche mehr dafür, dass die Antragstellerin als Lehrerin, die (am 7. und 8. Oktober 2020) in einem Klassenraum ihrer Schule eine 6. Klasse unterrichtet habe, zu der auch ein positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getesteter Schüler gehört habe, in Anwendung der Erkenntnisse und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) wegen der relativ beengten Raumsituation oder der schwer überschaubaren Kontaktsituation in Klassenräumen als „Kontaktperson der Kategorie I“ (Person mit einem höheren Infektionsrisiko) und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen sei, so dass der Tatbestand der Rechtsgrundlage erfüllt werde. Die von der Antragstellerin beschriebenen konkreten Umstände der Unterrichtssituation (regelmäßiges Lüften des Klassenraums, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Bewegung im Raum, Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zu den Schülern, kein „face-to-face“-Kontakt mit dem infizierten Schüler) änderten an dieser Bewertung nichts, weil es angesichts der geschilderten Situation des engeren Kontakts zu einer nachweislich infizierten Person nicht auf eine individuelle Risikoermittlung ankomme. Auch das von der Antragstellerin vorgelegte erste negative Testergebnis (vom 11. Oktober 2020) führe mit Blick auf die bis zu 14 Tage umfassende Inkubationszeit der durch das Virus ausgelösten COVID-19-Erkrankung, die noch bis einschließlich 22. Oktober 2020 andauere, zu keinem anderen Ergebnis. Ermessensfehler, insbesondere eine Unverhältnismäßigkeit des mit der Quarantäneanordnung verbundenen Eingriffs in Rechtspositionen der Antragstellerin, lägen nicht vor. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage offen wären, führte eine Folgenabwägung gerade vor dem Hintergrund der aktuell deutlich gestiegenen Infektionszahlen zu einem Überwiegen des Gesundheitsschutzes für dritte Personen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer Verschonung von der vorübergehenden Quarantäne.

2. Die hiergegen von der Antragstellerin dargelegten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, greifen nicht durch und gebieten daher eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne des Begehrens der Antragstellerin nicht.

a) Die von §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG tatbestandlich (mindestens) verlangte Einstufung der Antragstellerin als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG (vgl. zum Begriff Senatsbeschl. v. 11.5.2020 – 13 MN 143/20 -, juris Rn. 24 f.) – Kontaktperson der Kategorie I – durch das Verwaltungsgericht dem Grunde nach ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin bekämpft diese Einstufung im Wesentlichen mit dem Argument, nicht jede Person, die mit Kitagruppen und Schulklassen in Kontakt stehe, könne unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung dieser Kategorie zugeordnet und damit als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG angesehen werden. Eine „schwer überschaubare Kontaktsituation“ im Sinne der RKI-Richtlinien habe hier nicht vorgelegen. Im Unterschied zu (in der Regel ungesteuerten und unüberblickbaren) langandauernden Kontakten zwischen Schülern derselben Schulklasse untereinander befänden sich Lehrer nur eine begrenzte Zeit lang mit den Schülern in einem Raum und könnten in der Regel auch ihre Kontakte – namentlich zu infizierten Schülern – überblicken und steuern. So sei es auch im vorliegenden Fall geschehen, wie die Schilderung in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 2020 belege. Aus den dort mitgeteilten, für glaubhaft erachteten Tatsachenbehauptungen zum Unterrichtsgeschehen am 7. und 8. Oktober 2020 habe das Verwaltungsgericht unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Weil sie nach alledem nicht der Kategorie I zuzuordnen sei, müsse ihre individuelle Risikosituation ermittelt werden. Danach ergebe sich angesichts der Einhaltung sämtlicher Hygienevorgaben allenfalls ein geringes Ansteckungsrisiko und damit gerade kein Ansteckungsverdacht.

Diese Argumentation führt nicht zum Erfolg. Sie übersieht bereits, dass das Verwaltungsgericht bei Lichte besehen zur Annahme eines höheren Infektionsrisikos auch ohne eine individuelle Risikoermittlung in erster Linie nicht wegen einer „schwer zu überblickenden Kontaktsituation“ mit dem später als infiziert identifizierten Schüler, sondern schon aufgrund der längeren Dauer eines Verweilens der Antragstellerin gemeinsam mit diesem Schüler (mindestens zwei Unterrichtsstunden à 45 Minuten und damit mehr als 30 Minuten lang) im geschlossenen, typischerweise kleinen Klassenzimmer (das heißt in einer „relativ beengten Raumsituation“) gelangt ist. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht zureichend auseinander. Zu Recht betont der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, dass diese Fallgruppe alternativ zu der von der Beschwerde verneinten anderen Fallgruppe einer „Unüberschaubarkeit der Kontaktsituation“ im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus über eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole in der Räumlichkeit auch unter den Bedingungen der Einhaltung von Abständen und Lüftungsvorgaben sowie des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung zu einem höheren Infektionsrisiko führen kann. Der gemeinsame Aufenthalt mit einer Schulklasse im Klassenraum wird denn auch vom RKI, das nach § 4 IfSG zur wissenschaftlichen Beratung der Bundes- und Landesbehörden berufen ist, als Beispiel für die Bejahung eines Ansteckungsverdachts im Sinne einer Qualifizierung als Kontaktperson der Kategorie I genannt, für die eine häusliche Absonderung für 14 Tage (Quarantäne) empfohlen wird (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, Stand: 19.10.2020, Punkt 2.1.B., im Internet abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html). Eine von der Antragstellerin hier verneinte „face-to-face“-Begegnung mit dem infizierten Schüler (von mindestens 15 Minuten Dauer) im Nahfeld (enger Kontakt im Sinne des RKI, a.a.O., Punkt 2.1.A) ist dabei nicht (mehr) erforderlich (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.9.2020 – 20 L 1257/20 -, juris Rn. 38). Ist bei dem beschriebenen „setting“ im geschlossenen Klassenraum – dessen Vorliegen gerade auch durch die Angaben der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 2020 zum konkreten Unterrichtsgeschehen am 7. und 8. Oktober 2020 erhärtet wird – eine Mindestdauer von mehr als 30 Minuten einmal erreicht worden, dürfte es entgegen der Ansicht der Beschwerde für die Bejahung eines Ansteckungsverdachts bei der Antragstellerin auch ohne Bedeutung sein, ob Schüler derselben Klasse in zeitlich noch höherem Umfang Kontakt zu dem infizierten Schüler hatten als die Antragstellerin in ihrer Funktion als Lehrerin. Dass es sich vorliegend bei dem Klassenzimmer, in dem die Antragstellerin am 7. und 8. Oktober 2020 auch den infizierten Schüler unterrichtet hat, vom Regelfall abweichend um einen sehr großen Raum gehandelt habe, in dem von einer „relativ beengten Raumsituation“ (RKI, a.a.O.) und damit von einer potentiell hohen infektiösen Aerosolkonzentration nicht mehr gesprochen werden könnte, legt die Antragstellerin nicht dar und ist auch für den Senat nicht offensichtlich.

b) Der von der Beschwerde (hilfsweise) gegen ein Fortbestehen der Eigenschaft als Kontaktperson der Kategorie I und damit letztlich gegen die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Absonderung in häuslicher Quarantäne ins Feld geführte Umstand, dass die Antragstellerin während der Quarantänezeit bezogen auf das Corona-Virus nunmehr zwei negative Testergebnisse im Abstand von fünf Tagen (v. 11. und 16.10.2020) aufgewiesen und vorgelegt hat, bleibt ohne Auswirkung.

Mit der schlichten Behauptung, nach den hier gewählten Testintervallen, die der Antragsgegner durch seinen Bescheid vom 12. Oktober 2020 im Rahmen der darin auch angeordneten Beobachtung nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG selbst vorgegeben habe, sei angesichts zweier Negativtests „ein Ausbruch der Erkrankung [gemeint: COVID-19] nicht mehr zu erwarten“, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend mit der – bei summarischer Prüfung nachvollziehbaren – Prämisse des Verwaltungsgerichts auseinander, diese Erkrankung weise eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen auf, während derer potentielle Infektiosität bestehe, so dass ungeachtet früherer Negativtests auch noch am letzten Tag dieses Zeitraums ein Auftreten von Krankheitszeichen, ein (erstmaliger) positiver Nachweis des Corona-Virus und eine Ansteckung anderer Personen möglich seien. Diese Prämisse des Verwaltungsgerichts und ihre Konsequenzen für die Dauer einer Quarantäne von vollen 14 Tagen werden auch vom RKI vertreten (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Punkte 1.1, 2.1; Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 16.10.2020, Punkt 5. (95. Perzentil der Inkubationszeit liegt bei 10 bis 14 Tagen) und Punkt 10., im Internet abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) und sind in der bisher veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Judikatur nahezu einhellig geteilt worden (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2020 – 7 L 1939/20 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.9.2020, a.a.O., Rn. 52 f.; VG Regensburg, Beschl. v. 3.9.2020 – RN 14 S 20.1917 -, juris Rn. 44; a.A. zu den Konsequenzen wohl VG Schleswig, Beschl. v. 27.8.2020 – 1 B 111/20 -, juris Rn. 41 bis 43: 10 bis 12 Tage Absonderung seien ausreichend). Angesichts des letzten Kontakts der Antragstellerin mit dem infizierten Schüler am 8. Oktober 2020 hat dieser Zeitraum hier am 9. Oktober 2020 um 0.00 Uhr begonnen; er wird erst am 22. Oktober 2020, 24.00 Uhr enden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, eine negative Testung während der Inkubationszeit könne das Gesundheitsmonitoring nicht aufheben und die Quarantänezeit nicht ersetzen oder verkürzen (so auch RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Punkt 2.1.B.), so dass es eine sog. „Freitestung“ in diesem Zusammenhang nicht gibt. Denn ein negatives Testergebnis trägt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, die in Quarantäne genommene Person sei nicht mehr ansteckungsverdächtig (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 23.9.2020 – 6 L 1001/20 -, juris Rn. 20).

Dadurch, dass der Antragsgegner die beiden Tests in seinem Bescheid vom 12. Oktober 2020 verpflichtend vorgeschrieben hat, setzt er sich entgegen der Beschwerde nicht in Widerspruch zur Aufrechterhaltung der Quarantäne. Plausibel erscheint dem Senat die Argumentation des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, die Testanordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 IfSG verfolge ein anderes Ziel, nämlich bei einem positiven Testergebnis (insbesondere asymptomatisch) Infizierter während deren Quarantäne die Entscheidung über die Kontaktnachverfolgung und Beobachtungs- und Absonderungsmaßnahmen für dritte (Kontakt-)Personen zu ermöglichen und vorzubereiten, während negativen Testergebnissen vor dem Ende der Inkubationszeit für eine Verkürzung der Quarantänezeit des von ihr Betroffenen keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme.

c) Des Weiteren dringt die Antragstellerin mit ihrem Einwand nicht durch, die Quarantäneanordnung vom 12. Oktober 2020 leide gemessen an der Rechtsfolgenseite der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung an einem Ermessensfehler im Sinne der §§ 40 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO.

Die zunächst geltend gemachte Ermessensunterschreitung (ein Ermessensnichtgebrauch oder -ausfall) liegt ersichtlich nicht vor, weil der Antragsgegner das Bestehen seines Ermessensspielraums nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG („kann angeordnet werden“) erkannt und das Ermessen ausweislich Seiten 3 f. seines Bescheides auch ausgeübt hat. Ein des Weiteren gerügter Ermessensfehlgebrauch oder eine (konkrete) Ermessensüberschreitung in Gestalt einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sind nicht ausreichend dargelegt. Die Rüge, wesentliche Ermessenserwägungen seien in die Entscheidung über die (gemeint: weitere Aufrechterhaltung der) Quarantäne nicht eingeflossen, weil in demselben Bescheid zwar zwei Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus angeordnet worden seien, deren Ergebnisse jedoch keine Auswirkungen auf die Dauer der Quarantäne haben sollten, verfängt aus den oben unter I. 2. b) genannten Gründen nicht. Die Quarantäne muss danach gerade nicht automatisch dann enden, wenn beide Tests ein negatives Ergebnis haben, wie es der Antragstellerin aber offenbar vorschwebt. Erst recht musste der Bescheid nicht schon bei seinem Erlass nach Art eines in eine auflösende Bedingung gekleideten Algorithmus‘ ein automatisches Ende der Quarantäne für den Fall regeln, dass Voraussetzungen für ihre Anordnung zukünftig wegfallen oder sie unverhältnismäßig wird. Vielmehr wäre die Absonderungsanordnung als Dauerverwaltungsakt in einem solchen – hier nicht einschlägigen Fall – schlicht ex nunc aufzuheben bzw. zu suspendieren.

d) Schließlich führt die Rüge der Antragstellerin, die bei offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung (im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“) gehe zugunsten ihres Interesses an einer einstweiligen Verschonung von der Quarantäne aus, nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die Erfolgsaussichten der Klage 3 A 170/20 nach den bisher gemachten Ausführungen nicht offen sind, teilt der Senat die als Begründung für das postulierte Abwägungsergebnis gegebene Einschätzung der Antragstellerin, sie trage nach dem zweiten negativen Test vom 16. Oktober 2020 derzeit „gesichert nicht zur Ausbreitung des Virus bei“, aus den unter I. 2. b) genannten Gründen nicht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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