VG Würzburg – Az.: W 8 E 21.35 – Beschluss vom 18.03.2021
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Termins zur Impfung gegen das Covid-19 Virus bis spätestens Ende März 2021.
1.
Der 45-jährige Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 4. März 2021 beim Landratsamt Würzburg die Erteilung eines Impfangebotes für Impfberechtigte der 2. Prioritätsstufe mit hoher Priorität in der Altersgruppe der unter 65-Jährigen. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragsteller nicht aufgrund eines Alters von über 70 Jahren, sondern aufgrund von Vorerkrankungen nach hoher Priorität impfberechtigt sei. Soweit eingewandt werden würde, dass die zweite Prioritätsgruppe erst dann eröffnet werden dürfte, wenn auch für sämtliche Berechtigte Impfstoff zur Verfügung stünde, so gehe dieses Argument fehl und wäre auch in Konsistenz zur bisherigen Impfstrategie.
2.
Mit Schreiben vom 12. März 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller bei Gericht b e a n t r a g e n:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin (richtig: der Antragsgegner) verpflichtet, dem Antragsteller einen Termin zum Erhalt einer Schutzimpfung nach § 1 Abs. 1 Impfverordnung bis spätestens Ende März 2021 zu erteilen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller mache einen Anspruch auf Schutzimpfung nach der ImpfVO in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung, hilfsweise auf Kapazitätsschaffung aus dem Grundrecht des Lebensschutzes aus Art. 2 GG geltend. Er habe aufgrund seiner ärztlich diagnostizierten Erkrankung mit … eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion. Seine Exposition sei aufgrund beruflicher und familiärer Situation über dem Durchschnittswert erhöht. Er habe zwei Kinder, die Einrichtungen besuchten und damit in Kontakt träten zu anderen Kindern. Außerdem arbeite er beruflich in Innenräumen, in denen eine Isolation oder Ausübung von Homeoffice nicht vollständig ermöglicht werden könne. Eine Reaktion des Antragsgegners auf sein Schreiben vom 4. März 2021 sei bislang ausgeblieben. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Schutzimpfung nach § 1 Abs. 1 ImpfVO. Auf Grundlage des Anspruchs auf Kapazitätsausschöpfung und gegebenenfalls Kapazitätsschaffung bestehe schon heute ein Anspruch, der nicht im Ermessen der Behörde liege und nicht durch örtliche organisatorische Begrenzungen verwehrt werden dürfe. Hier liege ein bundesrechtlich normiertes originäres Leistungsrecht vor. Dies führe allerdings nicht zu einem bedingungslosen Anspruch, sondern stehe unter ausdrücklich benannten Einschränkungen: Einerseits die gesetzlich genannte Einschränkung, dass der Anspruch nur soweit bestehe, wie Impfstoff verfügbar sei. Zum anderen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Einschränkung, wonach sowohl Teilhabe- als auch Leistungsansprüche unter dem Vorbehalt des Möglichen stünden. Eine weitere Einschränkung sei die Bindung des Bundeslandes, eine Impfreihenfolge zu beachten. Die Einschränkung von individuellen Ansprüchen auf das tatsächlich Mögliche stehe in Wechselbeziehung zum Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung. Danach sei der Staat verpflichtet, vorhandene Kapazitäten vollständig auszuschöpfen und könne sich nicht auf den Einwand der Unmöglichkeit berufen, wenn tatsächlich noch Kapazitäten vorhanden seien oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden könnten. Bei der Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und vorhandener Kapazität sei nicht darauf abzustellen, welche Kapazitäten in der organisatorischen Planung vorgesehen gewesen seien, sondern ob tatsächliche und durchgreifende Hinderungen für den Anspruch bestünden. Primär sei abzuwägen, welche Aufwendungen dem Staat zur Anspruchserfüllung tatsächlich zugemutet werden könnten und welche nicht. Zweifelsfrei seien daher alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die sicherstellten, dass vorhandener Impfstoff verimpft werden könne. Soweit ein originärer Leistungsanspruch vorliege, könne sogar eine staatliche Verpflichtung bestehen, zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, wenn dies für den beabsichtigten Schutz des Rechtsgutes geeignet, erforderlich und angemessen sei. Impfstoff sei auch jetzt noch nicht in unbegrenztem Umfang vorhanden, allerdings bestehe eine verfügbare Kapazität, die größer sei als der Bedarf des Antragstellers, nämlich größer als eins. Worauf es ankomme sei lediglich, dass eine Kapazitätsausschöpfung noch nicht stattgefunden habe. Soweit der Staat entgegenhalte, dass sämtliche gelieferten Impfdosen bereits verplant oder aus anderen Umständen restlos gebunden seien, sei auf offizielle Mitteilungen der Bayerischen Staatsregierung und des Bundes hingewiesen, aus denen sich ergebe, dass auch unter Berücksichtigung von sämtlichen Reserven in Bayern im Monat März ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehe, um sämtliche Impfkapazitäten vollständig auszulasten. Die Impfkapazitäten seien jedoch nicht vollständig ausgelastet, so dass erhebliche weitere Kapazitäten verfügbar seien. Das Impfzentrum W. sei für eine Kapazität von 1.000 Impfungen pro Tag ausgelegt. Gegenüber dem Antragsteller habe der Leiter des Impfzentrums am
9. März 2021 gesagt, dass 700 Personen geimpft werden könnten. Der Antragsteller sei auch bereit, an jede andere Impfstelle im Freistaat Bayern anzureisen. Tatsächlich lasse sich berechnen, dass die rechnerisch verfügbare Impfstoffmenge häufig dem Bedarf von etwa einer Woche entspreche. Mit den in letzter Zeit immer größer werdenden Liefermengen habe sich der „Stau“ jedoch immer weiter vergrößert, was nicht mehr alleine auf logistische Verzögerungen zurückzuführen sei. Das Argument, dass keine Kapazitäten zur Verfügung stünden, da eine Impfreihenfolge beachtet werden müsse und für deren Aufweichung die Impfverordnung inzwischen Ermessensentscheidungen vorsehe, so verfange dieses Argument nicht. Zutreffend sei, dass den Ländern gestattet worden sei, von der starren Impfreihenfolge abzuweichen, um eine effektive Nutzung und Organisation der Impfstoffe vorzunehmen. Diese zusätzliche Befugnis des Antragsgegners führe jedoch nicht dazu, dass der Antragsgegner auf dieser Grundlage den Impfanspruch einschränken dürfe. Sollte die Ermessensausübung des Antragsgegners dazu führen, dass der Antragsgegner zunächst seine eigenen Impfkapazitäten unterhalb der tatsächlichen Möglichkeiten verknappe und dann Polizeibeamte aus der Prioritätsgruppe soweit vorziehe, dass auf mehrere Wochen hinweg kein Impfstoff mehr für Berechtigte der Prioritätsgruppen 1 und 2 zur Verfügung stehe, so deute dies auf einen eklatanten Ermessensfehlgebrauch hin, wobei zunächst die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der widerstreitenden Interessen sichtbar werden müsste. Soweit der Antragsgegner sich darauf berufe, dass für jede verabreichte Erstdosis eine Zweitdosis zur gleichen Zeit zurückgelegt werden müsse, sei diese Entscheidung gerichtlich überprüfbar und fehlerhaft. Die Rücklage von Zweitdosen widerspreche bereits der Empfehlung des Robert-Koch-Institutes und des Bundesgesundheitsministeriums hinsichtlich des Impfstoffes von AstraZeneca. Darüber hinaus bestehe die Notwendigkeit für eine lagernde Reservierung nur dann, wenn und soweit nicht genügend Impfstoff für die Zweitimpfung zur Verfügung stehe. Wie sich aus den vorangestellten Zahlen ergebe, sei jedoch ausreichend Impfstoff für die Zweitimpfung vorhanden. Selbst wenn jedoch die Reservierung fortgesetzt werden würde, würde dies die vorhandenen Kapazitäten nicht auf Null einschränken. Wie sich aus einem Main-Post-Artikel vom
10. März 2021 ergebe, sei das Bayerische Gesundheitsministerium offenbar der Auffassung, dass Impfberechtigte aus der Prioritätsgruppe 2 solange warten müssten, bis die noch vorhandenen 20.000 Impfberechtigten der Region einen Termin gebucht hätten, während unstreitig mindestens 500.000 Dosen schon am 10. März 2021 gelagert hätten. Eine feste Einplanung könne eine verfügbare Kapazität grundsätzlich einschränken, wenn für diese Dosen schon Impftermine fest vereinbart worden seien. Im System seien jedoch keine 500.000 Termine fest vereinbart, da derzeit Terminbuchungen für Erstimpfungen nur eine Woche im Voraus möglich seien und keine 500.000 Impfberechtigte der 1. Kategorie in Bayern registriert sein könnten, wenn insgesamt nur 2.154.739 Personen in allen vier Kategorien registriert worden seien. Zudem müssten die weiteren im März erwarteten Dosen berücksichtigt werden. Dass von den 500.000 eingelagerten Dosen einige noch nicht verplant, aber demnächst ausgeliefert werden sollten, zeige ebenfalls, dass Impfstoff vorhanden sei. Unabhängig davon müsse der Antragsgegner schon aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verfassung geltendes Recht bei der Verteilung seiner Ressourcen anwenden. Unbestritten sei, dass der Antragsgegner bis Ende Februar 2.800 Polizisten ohne jeglichen Priorisierungsstatus geimpft habe. Hierfür seien 10.000 Impfdosen abgezweigt worden, die jedoch nach Angaben von Innenminister Herrmann an keiner anderen Stelle fehlen würden. Hieraus ließe sich schließen, dass in erheblichem Umfang Reserven vorhanden seien. Es werde aber auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn der Antragsgegner seinen eigenen Bediensteten Impfungen auch ohne Priorisierung zuteile, ihn aber Bürgern verweigere. Der Beamtenstatus sei kein geeignetes Merkmal für eine Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen die Impfverordnung.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2021 ließ der Antragsteller mitteilen, dass seit Antragseinreichung einige Nachrichten bekannt geworden seien, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Impfstoffen im Freistaat Bayern haben könnten: Einerseits die verminderte Liefermenge von AstraZeneca und am Montag die Mitteilung der Bundesregierung, die Impfung mit diesem Impfstoff auszusetzen. Es handele sich bei der Aussetzung um eine politische Entscheidung auf Grundlage fachlicher Empfehlung, ohne dass dem jedoch eine juristische Bindung für die Länder folge. Insofern wäre der Antragsgegner derzeit nicht gehindert, den jetzt erst recht vermehrt verfügbaren Impfstoff einzusetzen. Der Antragsteller sei weiterhin bereit, eine Impfung mit jedem zugelassenen Impfstoff anzunehmen und sei sich der auch jetzt bekannt gewordenen Nebenwirkungen bewusst. Der Antrag sei daher weiterhin begründet.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2021 ließ der Antragsteller weitere Ausführungen insbesondere zum Vorbringen des Antragsgegners machen.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2021, bei Gericht eingegangen am 16. März 2021, b e a n t r a g t e das Landratsamt W. für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Impfzentrum W. habe zwar augenblicklich eine Höchstkapazität von 1.000 Impfungen pro Tag, allerdings könnten derzeit aufgrund mangelnder Impfstofflieferung nur 700 Impfungen pro Tag durchgeführt werden. Dabei werde der vom Land zur Verfügung gestellte Impfstoff komplett verimpft, d.h. es würden diesbezüglich keine Reserven vorgehalten. Da ferner bis zum 6. März 2021 der Impfstoff von AstraZeneca nicht für alle Altersklassen freigegeben gewesen sei, seien demzufolge Impfbereite der nachfolgenden Gruppe nachgerutscht. Eine Binnenpriorisierung in der jeweiligen Gruppe sei ebenfalls durch das vom Bayerischen Staatsministerium bereitgestellte Programm (BayIMCO) automatisch erfolgt, d.h. die Freigabe von Impfangeboten für die nächste Priorität erfolge nach Verfügbarkeit und Prüfung der Reihenfolge. Es werde dabei nur auf die angemeldeten Impfwilligen abgestellt und nicht auf alle noch offenen und nicht registrierten Personen der höchsten Priorität. Es werde weiterhin kein Impfstoff für die Zweitimpfungen eingelagert, sondern es erfolge eine Zuteilung und Sicherung dieses Impfstoffes über das StMGP/RUF, d.h. eine Lagerung und Planung erfolge nicht von hiesiger Seite und könnte grundsätzlich auch wegen mangelnder Kühlungsmöglichkeiten von dort nicht erfolgen. Es müsse deshalb alles verimpft werden, was für erste und zweite Impfungen vom Freistaat Bayern täglich bereitgestellt werde. Die durchgeführten Impfungen bei der Polizei würden auf einer bayerischen Initiative des Staatsministeriums beruhen. Der richtige Antragsgegner sei grundsätzlich entsprechend des Rechtsträgerprinzips der Freistaat Bayern. Dieser übernehme u.a. die Aufgabe der landesweit einheitlichen Vorgaben zur Impfdurchführung, wozu auch die Priorisierung auf Grundlage der Empfehlung der ständigen Impfkommission gehöre sowie das landeseinheitliche zentrale Terminmanagement. Eine Zuständigkeit des Rechtsträgers der Ortsbehörde, die das Impfzentrum im Auftrag des Landes am Sitz des Antragstellers errichte und betreibe, hier das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis W., sei damit nicht gegeben, da diese weder Einflussnahme auf den gelieferten Impfstoff noch auf die Priorisierung der Impflinge hätten. Die Aufgabe des Landratsamtes W. als Kreisverwaltungsbehörde beschränke sich auf die Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Impfzentren. Nach dem Konzept „Covid- 19-Impfung in Bayern, Konzentration der Impfzentren im Land“ übernähmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Koordinierung der Impfung, d.h. die Durchführung der Impfung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Terminvergabe und der Impfberechtigung. Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Einordnung der Impfberechtigten in die einzelnen Gruppen oblägen der Kreisverwaltungsbehörde dementsprechend nicht. Da von der Kreisverwaltungsbehörde keine Einflussnahme auf die vorgebrachten Wünsche bzw. Verfehlungen bei der Verteilung des Impfstoffes möglich seien bzw. gewesen seien, würden sämtliche Ausführungen diesbezüglich ins Leere gehen. Es fehle ferner bereits am Anordnungsgrund, da der Antragsteller bisher nicht dargelegt habe, dass ihm ein weiteres Zuwarten bis zum Aufruf der zweiten Priorisierungsgruppe nicht möglich sei. Es sei im vorliegenden Fall nicht einmal die Entscheidung der Verwaltungsbehörde abgewartet worden, obgleich dieser in seinem Eilantrag selbst ein Zuwarten bis zum Ende des Monats sehe. Es müsste dem Antragsteller wohl auch bekannt sein, dass Bayern demnächst das Impfen für die zweite Priorisierungsgruppe beginnen werde und sich somit für diesen kein Anordnungsgrund mehr ergebe. Des Weiteren fehle es dem Antragsteller auch an einem Anordnungsanspruch. Für den Antragsteller seien noch keine vorhandenen Impfstoffe verfügbar und somit sei sein Anspruch noch nicht fällig. Der Antragsteller falle nicht unter die Personengruppe nach § 2 CoronaImpfVO, sondern laut eigenem Vortrag und Vorläge eines ärztlichen Attestes, das weder einen ordnungsgemäßen Stempel noch eine Ankreuzung unter der für ihn einschlägigen Erkrankung aufweise, unter die Kategorie der hohen Priorität. Es sei nicht ersichtlich und werde vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass derzeit in Bayern bereits prinzipiell Schutzimpfungen mit hoher Priorität für die Allgemeinbevölkerung durchgeführt würden. Vielmehr würden gegenwärtig noch die registrierten Impfwilligen der höchsten Prioritätsstufen geimpft. Zudem sei aus Rundfunk und Medien allgemein bekannt, dass derzeit noch eine akute Impfstoffknappheit herrsche. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung. Denn eine Ausnahmeregelung, die für bestimmte individuelle Konstellationen eine vorzeitige Impfung von bestimmten Personen abweichend von der Priorisierungsregelung ermöglichen würde, sei in der Coronavirus-Impfverordnung nicht enthalten. Insbesondere sei § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfVO (früher „sollen“) kein intendiertes Ermessen mit subjektiv rechtlicher Qualität zu entnehmen, nach dem Einzelne eine Einzelfallentscheidung zur höheren Priorisierung ihres Impfanspruchs fordern könnten. Da auch der AstraZeneca-Impfstoff seit dem 6. März 2021 für alle Altersklassen freigegeben sei und somit verimpft werden könne, komme damit zum derzeitigen Zeitpunkt aus vorgenannten Gründen eine Bevorzugung der nachrangigen Priorisierungsgruppen zweifelsfrei nicht in Betracht. Da der Impfstoff noch nicht flächendeckend für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehe, sei deshalb eine Priorisierung des Angebots in der noch laufenden Phase vorzunehmen.
Mit Schriftsatz vom „14.“ März 2021, eingegangen bei Gericht am 17. März 2021, erklärte das Landratsamt W. für den Antragsgegner im Wesentlichen, dass es mit Mail des StMGP vom 15. März 2021 angewiesen worden sei, die Impfungen mit AstraZeneca bis auf Weiteres sofort auszusetzen und keine neuen Termine für Erst- und Zweitimpfungen mit AstraZeneca zu vereinbaren. Durch die Aussetzung der Belieferung mit AstraZeneca habe sich der Impfstoff nochmals verknappt und könne momentan nicht durch etwaige Sonderlieferungen durch andere Impfstoffe adäquat aufgefüllt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers und des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) begehrt der Antragsteller die Erteilung eines Termins für den Erhalt einer Corona– Schutzimpfung bis spätestens Ende März 2021.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, insbesondere liegt keine Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit gem. § 51 SGG (Sozialgerichtsgesetz) vor (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 18.2.2021 – 20 L 182/21 – juris Rn. 6 f. m.w.N.)
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist zu bejahen, auch wenn er eine Entscheidung des Landratsamts W. über den Antrag vom 4. März 2021 vor der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abgewartet hat. Denn maßgeblich ist, dass sich der Antragsteller – wie hier – zuvor bzw. zumindest zeitgleich an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat. Ob die Behörde vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Entscheidung über den Antrag zeitlich in der Lage gewesen wäre, ist dagegen nicht maßgeblich (BeckOK, VwGO, 56. Edition, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 37 ff).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die vom Antragsteller begehrte Erteilung eines Impftermins bis spätestens Ende März 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte der Antragsteller nicht mehr zugesprochen bekommen, als was er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung seines Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemessen an diesen Maßstäben liegen hier nicht vor, da eine noch zu erhebende Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, der im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Termins zum Erhalt einer Schutzimpfung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus- Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) begründen könnte, nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 CoronaImpfV sind die Länder für die Leistungserbringung grundsätzlich zuständig. Danach werden die Leistungen nach § 1 Abs. 1 CoronalmpfV in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind, erbracht. Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Nach § 3 Abs. 2 GDVG sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es ist folglich mangels ersichtlicher anderweitiger Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass für die Erfüllung des Impfanspruchs die untere Gesundheitsbehörde zuständig ist (BayVGH, B.v.
10.2.2021 – 20 CE 21.321 – BeckRS 2021, 1832 Rn. 14) und damit angesichts des Wohnsitzes des Antragstellers hier das Landratsamt W. als Kreisverwaltungsbehörde, so dass als deren Rechtsträger der Freistaat Bayern der richtige Antragsgegner ist.
Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Bei summarischer Prüfung besteht der begehrte Anspruch des Antragstellers – unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der CoronaImpfV – weder nach den Bestimmungen der CoronaImpfV noch unmittelbar aus Art. 2 Abs. Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG. Letzterem Anspruch käme insbesondere Bedeutung zu, wenn man aufgrund eines Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt zur Auffassung käme, dass die CoronaImpfV verfassungswidrig wäre.
Der Antragsteller hat zwar im Grundsatz einen Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaImpfV), unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verfügbarkeit von Impfstoffen nicht jedoch im Rahmen der höchsten Priorität, sondern aufgrund seiner Erkrankung in der Priorisierungsstufe der Gruppe 2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe **. Dem Antragsteller wurde hier mit einem ärztlichen Attest vom 24. Februar 2021 das Vorliegen einer Erkrankung nach § 3 Nr. 2 CoronaImpfV bescheinigt. Für das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 CoronaImpfV zum Nachweis der Anspruchsberechtigung erforderliche ärztliche Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung genügt es, wenn das ärztliche Zeugnis das Vorliegen einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 lit. a bis j aufgelisteten Erkrankung bescheinigt. Dies ist hier der Fall. Eine ausdrückliche Benennung der Erkrankung ist aus Datenschutzgründen nicht erforderlich (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur CoronaImpfV, Stand: 9. März 2021, zu Absatz 4 und zu Absatz 5, S. 33)
Die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe ermöglicht eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher eine Priorisierung, welche in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV vorgenommen wurde, im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) nach § 20 Abs. 2 IfSG entspricht und dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 20 CE 21.321 – BeckRS 2021, 1832 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 – L 5 SV 1/21 B ER – juris).
Der Antragsteller unterfällt keiner der in § 2 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personengruppen, die mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Vielmehr gehört der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung zu der Gruppe derjenigen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe ** CoronaImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Nach den Ausführungen des Antragsgegners werden in Bayern gegenwärtig noch die registrierten Impfwilligen der höchsten Prioritätsstufen geimpft.
Eine andere Einordnung des Antragstellers bzw. ein Anspruch auf die Erteilung eines Impftermins bis Ende März 2021 ergibt sich auch nicht aus Härtefallregelungen bzw. Öffnungsklauseln der CoronaImpfV.
Eine Einzelfallentscheidung dahingehend, Personen wie den Antragsteller mit hoher Priorität nach § 3 CoronaImpfV in die Gruppe der Personen mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV höherzustufen, kommt aus Priorisierungsgründen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Neufassung der Corona- Impfverordnung vom 8. Februar 2021 und auch die aktuell gültige Fassung vom 10. März 2021 bieten angesichts des Wortlauts („Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV) keinen Anhaltspunkt mehr für eine behördliche Ermessensentscheidung (vgl. VG Osnabrück, B.v. 4.3.2021 – 3 B 4/21; VG Frankfurt, B.v. 12.2.2021 – 5 L 219/21.F – juris). Die Regelung des § 1 Abs. 3 CoronaImpfV, wonach von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Regelung stellt angesichts ihres klaren Wortlauts ein objektives Recht dar, welches allein einer möglichst effizienten Impforganisation dient, und verleiht der einzelnen Person kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 20 CE 21.321 – BeckRS 2021, 1832 Rn. 19).
Für die Personengruppen, die nach § 3 der CoronaImpfV mit hoher Priorität oder nach § 4 der CoronaImpfV mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, enthalten § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k und § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i CoronalmpfV jeweils eine Regelung, die die Berücksichtigung nicht ausdrücklich genannter medizinischer Härtefälle, bei denen ein erhöhtes, hohes oder sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ermöglichen soll. Eine entsprechende Höherstufung in die Gruppe mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV ist nicht vorgesehen. Angesichts der oben genannten Regelungen für die Gruppen der hohen und erhöhten Priorität ist für eine etwaige entsprechende Anwendung der Vorschriften kein Raum, da vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 20 CE 21.321 – BeckRS 2021, 1832 Rn. 18).
Eine Einordnung des Antragstellers in die Kategorie der Personen, die mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, sieht die Coronavirus- Impfverordnung auch unter dem Gesichtspunkt eines atypischen Einzelfalls nicht vor.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Impftermins bis spätestens Ende März 2021 ergibt sich auch weder unmittelbar aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit noch folgt aus dem genannten Grundrecht unmittelbar ein Teilhabeanspruch des Antragstellers an den verfügbaren Impfkontingenten noch aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. VG Osnabrück, B.v. 4.3.2021 – 3 B 4/21).
Ein Leistungs- oder Teilhabeanspruch des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht gegeben, weil auch dieser sich wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und damit ähnlichen Kriterien folgen muss wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 20 CE 21.321 – BeckRS 2021, 1832 Rn. 20).
Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, obliegt grundsätzlich ihrer eigenen Verantwortung (BVerfG, B.v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77 – juris, Rn. 14). Die Verfassung gibt dabei den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, B.v. 29.10.1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 – juris, Rn. 101). Das in der CoronaImfpV geregelte Schutzniveau entspricht diesen Anforderungen, wobei sich der Verordnungsgeber im Rahmen des im zukommenden weiten Gestaltungsspielraums bewegt. Schutzvorkehrungen werden weder unterlassen noch erweisen sie sich als gänzlich ungeeignet (vgl. VG Osnabrück, B.v. 4.3.2021 – 3 B 4/21).
Ferner hat der Antragsteller keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung mit in die höchste Prioritätsgruppe eingestuften Personen bzw. mit Personen der 2. Prioritätsgruppe i.S.v. § 3 CoronalmpfV, die bereits geimpft wurden.
Aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Allerdings ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. OVG NW, B.v. 22.1.2021 – 13 B 58/21 – juris Rn. 10).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht ersichtlich. Die in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommene Einordnung bestimmter Personengruppen in die höchste Prioritätsstufe nach § 2 CoronalmpfV ist durch Sachgründe gerechtfertigt. Die vorgenommene Priorisierung ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der am RKI angesiedelten Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 IfSG – STIKO (vgl. zuletzt den „Beschluss der STIKO zur 3. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung“, Stand der Aktualisierung vom 12. März 2021; abzurufen unter: RKI – Impfungen A – Z – STIKO-Empfehlungen zur COVID-19- Impfung – Epidemiologisches Bulletin -; zuletzt abgerufen am 18. März 2021). Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 20 CE 21.321 – BeckRS 2021, 1832 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 2.2.2021 – L 5 SV 1/21 B ER – juris).
Der Antragsteller ist mit den in höchster Priorität zu impfenden Personen nicht vergleichbar.
Dem Vorbringen des Antragstellers, dass bis Ende Februar 2.800 Polizisten ohne jeglichen Priorisierungsstatus geimpft worden seien, ist entgegenzuhalten, dass diese Personen laut der in der Antragsschrift aufgezeigten Meldung von BR24 auch ohne Priorisierung Impfungen erhalten haben, wenn in den kommunalen Impfzenten Vakzin übrig geblieben sei, das ansonsten verfallen wäre. Dieses Vorgehen entspricht jedoch § 1 Abs. 2 Satz 3 der bis 7. März 2021 geltenden Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (vgl. die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaImpfV vom 10. März 2021). Soweit der Antragsteller vortragen lässt, es seien im großen Umfang für Polizeibeamte aus der Prioritätsgruppe 3 nach § 4 CoronaImpfV Impftermine geschaffen und dafür 10.000 Impfdosen abgezweigt worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass insoweit zunächst Beamte im Streifendienst und Einsatzhundertschaften bevorzugt würden (vgl. die in der Antragsschrift abgedruckte Meldung von BR24) und Polizeikräfte, die die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, der Prioritätsgruppe 2 mit hoher Priorität unterfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV), während die Polizei allgemein der Prioritätsgruppe 3 zuzuordnen ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV vom 10. März 2021). Dass Polizeikräfte bereits Impfungen erhalten haben, stellt keine gegenüber dem Antragsteller ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Es fehlt insoweit an einer Vergleichbarkeit der hier betroffenen Personengruppen. Denn insofern geht es nicht in erster Linie um den jeweiligen individuellen Gesundheitsschutz der einzelnen Polizeikraft, sondern vielmehr darum, die Funktionsfähigkeit des Systems zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, zu erhalten. Es handelt sich insoweit um Personenkreise, die in Ausübung ihrer Tätigkeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, insbesondere bei einem Einsatz im Außendienst wie z.B. bei Demonstrationen, bei dem ein direkter Personenkontakt zur Erfüllung der Aufgaben teilweise unvermeidlich ist (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zu der CoronaImpfV, Stand: 9. März 2021, zu § 3, S. 27 f.).
Im Übrigen führen Einzelfälle, in denen Personen außerhalb der durch die Priorisierung vorgegebenen Reihenfolge geimpft worden sind bzw. an die unberechtigterweise ein Impftermin vergeben wurde, nicht dazu, dass der Antragsteller daraus für sich einen Anspruch herleiten könnte (keine Gleichheit im Unrecht).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Impftermins ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen zum Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung und ggf. Kapazitätsschaffung (vgl. zur Kapazitätsausnutzung bei der Vergabe von Studienplätzen BVerfG, B.v. 9.4.1975 – 1 BvR 344/73 – juris). Dieser ist letztlich auf ein Verfahren gerichtet, welches eine effizientere Ausschöpfung von vorhandenen Impfstoffkapazitäten sicherstellt, was eine hier nicht verfahrensgegenständliche, gegenüber dem Normgeber geltend zu machende Änderung bzw. Ergänzung der CoronaImpfV bedingt, ist aber nicht geeignet, den vom Antragsteller begehrten individuellen Anspruch auf Erteilung eines konkreten Impftermins zu begründen. Wie oben bereits ausgeführt, besteht der begehrte Anspruch des Antragstellers weder nach den Bestimmungen der CoronaImpfV noch – bei deren Unwirksamkeit – unmittelbar aus Art. 2 Abs. Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG. Vorliegend ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers folglich nicht entscheidungserheblich, wie viele Dosen an ungenutztem Impfstoff in Bayern lagern und wie mit Terminabsagen umgegangen wird.
Im Übrigen ist den Ausführungen des Antragstellers, es bestehe eine verfügbare Kapazität an Impfstoff, die größer sei als der Bedarf des Antragstellers, entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Landratsamtes W. der vom Land zur Verfügung gestellte Impfstoff täglich komplett verimpft werde und diesbezüglich keine Reserven vorgehalten würden.
Auch das Zurücklegen von Impfstoff für Zweitdosen ist nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 2 CoronaImpfV, wonach das Ziel der Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, im Hinblick auf den Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, angemessen zu berücksichtigen ist.
Es ist auch nicht ersichtlich und wurde vom Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass einzig und allein die vorrangige Impfung des Antragstellers eine sachgerechte Entscheidung darstellen würde und es keine weiteren Personen gibt, die vorrangig zu impfen wären, so dass die vorrangige Impfung gerade des Antragstellers nicht gleichzeitig zu einer Zurückstellung eines an sich mit höchster Priorität Impfberechtigten führen würde, was angesichts der knappen Verfügbarkeit des Impfstoffs nicht sachgerecht wäre.
Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die (vorläufige) Aussetzung der Impfungen mit AstraZeneca. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung bzw. Bindungswirkung dieser Aussetzung für den Antragsgegner ist nicht ersichtlich, dass allein der Antragsteller weiterhin bereit wäre, eine Impfung mit dem Impfstoff AstraZeneca auch im Wissen um die jetzt bekannt gewordenen Nebenwirkungen anzunehmen, und dies nicht auch bei anderen vorrangig zu impfenden Personen der Fall wäre, zumal der Impfstoff von AstraZeneca ab 7. März 2021 grundsätzlich für alle Altersklassen freigegeben wurde.
Letztlich hat der Antragsteller unter keinem Aspekt einen subjektiven Anspruch auf vorrangige sofortige Impfung unter zwangsläufiger Zurückdrängung von Impfwilligen mit höchster Priorität, die ihrerseits auf eine baldige Impfung hoffen und warten.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller wie dargestellt eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war von einer Halbierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs abzusehen.