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Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers – unpfändbare Erschwerniszulage

LG Hannover – Az.: 11 T 23/22 – Beschluss vom 08.07.2022

1. Die Einzelrichterin überträgt das Beschwerdeverfahren auf die Beschwerdekammer des Landgerichts Hannover zur Entscheidung.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 08.06.2022 aufgehoben und der der Schuldnerin für den Monat März 2022 als pfändungsfrei zu belassene Betrag ihres Einkommens rückwirkend einmalig um 1.300,00 € erhöht.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28.07.2020 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist Rechtsanwalt A zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 04.04.2022 aufgehoben worden. Zugleich ist Rechtsanwalt A zum Treuhänder bestellt worden. Ihren pfändbaren Anteil ihres Arbeitsentgeltes hat die Schuldnerin an den Treuhänder abgetreten.

Mit Schreiben vom 25.02.2022 hat die Schuldnerin beantragt, die Corona-Sonderzahlung, die ihr mit der Gehaltszahlung im März 2022 ausbezahlt worden sei, pfändungsfrei zu stellen. Dem ist der Treuhänder nicht entgegengetreten und teilte mit, dass aus seiner Sicht eine Freigabe der Corona-Sonderzahlung aus März 2022 erfolgen könne. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 31.03.2022 auf, den Erhalt der Corona-Sonderzahlung und die besondere Erschwernis nachzuweisen. Mit Schreiben vom 25.04.2022 wurde die Schuldnerin an die Erledigung erinnert.

Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers - unpfändbare Erschwerniszulage
(Symbolfoto: PhotoSGH/Shutterstock.com)

Mit Beschluss vom 30.05.2022 hat das Amtsgericht Hannover dann den Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Schuldnerin zum einen keine Gehaltsabrechnung vorgelegt habe, aus der sich die Corona-Sonderzahlung ergebe und zum anderen, dass die Schuldnerin keine besondere Erschwernis dargelegt habe.

Mit Schreiben vom 23.05.2022, eingegangen beim Amtsgericht Hannover am 27.05.2022, hat die Schuldnerin die Zahlung der Corona-Sonderzahlung ausweislich einer Gehaltsmitteilung für März 2022 (Bl. 289 d. A., Bd. II) nachgewiesen. Ferner legt sie eine besondere Erschwernis dahingehend dar, dass sie seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 stets in Präsenz Abschlussklassen unterrichtet habe. Dadurch sei sie dauerhaft der Gefahr ausgesetzt, sich mit Corona zu infizieren, insbesondere, da bei den Schülern anfangs keine Maskenpflicht bestanden habe. Eine weitere Erschwernis sei, dass neben dem Präsensunterricht auch eine Risikogruppe im Homeschooling unterrichtet werden musste. Ferner sei als besondere Erschwernis zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Regelungen zum Lüftungsverhalten verpflichtet gewesen sei, die Klassenräume alle 20 Minuten für 5 Minuten zu lüften und dass sie einen finanziellen Aufwand für den Erwerb von FFP2-Masken gehabt habe.

Das Amtsgericht hat das Schreiben vom 23.05.2022 als Beschwerde gewertet und dieser Beschwerde durch Beschluss vom 08.06.2022 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht Hannover zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass eine besondere Regelung zur Pfändbarkeit der sogenannten Corona-Sonderzahlung durch den Gesetzgeber nicht getroffen worden sei. Der Betrag sei gemäß §§ 36 Abs. 1 InsO, 850a Nr. 3 ZPO nicht unpfändbar. Erschwerniszulagen seien beispielhaft zu zahlen bei Arbeiten in Hitze, unter Druckluft, unter Lärmentwicklung und unter Erschütterungen. Die von der Schuldnerin aufgeführten Besonderheiten würden keine besonderen Erschwernisse darstellen, insbesondere die Pflicht zur Unterrichtung in Präsenz stelle keine besondere Erschwernis dar, da bei Frontalunterricht nicht zwingend ein enger Personenkontakt erforderlich sei.

II.

1. Mit diesem Beschluss hat die zuständige Einzelrichterin das Beschwerdeverfahren auf das voll besetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 568 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in Form und Frist des § 569 ZPO eingelegt. Zwar kann eine Beschwerde erst nach Erlass einer Entscheidung eingelegt werden, woran es vorliegend fehlen dürfte. Die Schuldnerin hat das Schreiben vom 23.05.2022 zu einem Zeitpunkt abgesandt, als sie noch keine Kenntnis von der Entscheidung vom 30.05.2022 hatte. Gleichwohl ergibt sich aus dem Schreiben der Schuldnerin, dass ihr maßgeblicher Wille darauf gerichtet ist, die Entscheidung des Gerichts dahingehend zu beeinflussen, dass eine besondere Erschwernis nach Nachweis der Corona-Sonderzahlung angenommen wird. Nachdem eine abweisende Entscheidung bereits ergangen war, war der Vortrag der Schuldnerin so auszulegen, dass sie sich gegen die Entscheidung wendet, da nur auf diese Weise ihr Ziel, die Corona-Zahlung pfändungsfrei zu stellen, erreicht werden konnte. Nachdem die Nichtabhilfeentscheidung sowohl der Schuldnerin als auch dem Treuhänder zugestellt wurden und sie sich nicht gegen die Auslegung als Beschwerde gewendet haben, geht die Kammer unter Zurückstellung der erheblichen Bedenken in diesem Einzelfall von einer wirksamen Beschwerde aus.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Ob es sich bei der Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers, die bis zu einer Höhe von 1.500,00 € steuer- und abgabefrei ist, um eine im Rahmen des üblichen unpfändbaren Erschwerniszulage nach § 850a Nr.3 ZPO handelt, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (bejahend: Ahrens, NJW-Spezial 2020, 341, 342; Riedel, Beck OK ZPO, § 850a Rn. 15; Wipperfürth, ZInsO 2020, 1224, 1227, Amtsgericht Gera LSK 2021 32636, Amtsgericht Cottbus VIA 2021, 69, Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 10.08.2020, 5 M 837/19, juris; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021, 6 SA 216/21, juris; dagegen ablehnend: Landgericht Dresden VIA 2021, 46; Landgericht Lübeck, Beschluss vom 18.05.2022, 7 T 155/22, juris; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2022, 23 SA 1254/21, juris).

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Hannover folgt in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall der erstgenannten Auffassung, insbesondere der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021, 6 SA 216/21. Die der Schuldnerin im März 2022 gezahlte Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300,00 € ist unpfändbar und damit dem Zugriff der Gläubiger entzogen, §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Es handelt sich bei der Corona-Sonderzahlung um eine Erschwerniszulage im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO.

Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850 a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht für ein weites, nicht auf die Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastung begrenztes Verständnis (LG München, Beschluss vom 18.11.2021, 20 T 12771/21, Rndr. 7, zitiert nach juris). Die Rechtsprechung hat Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub und Hitze körperlich belastenden Arbeit offenkundig zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO gezählt (LG München a. a. O., Rdnr 7, ziert nach juris). Dies scheint auch das Amtsgericht Hannover anzunehmen, in dem es nur solche Erschwernisse berücksichtigen will, die sich aus Lärm, Schmutz und Gefahrenstoffen oder vergleichbaren Gesundheitsgefahren ergeben sollen. Dies entspricht nicht mehr dem Stand des Arbeitsschutzrechts und der Rechtsprechung (vgl. LG München a. a. O. Rdnr. 7, zitiert nach juris). Der Begriff der Erschwernis erfasst ebenso die Arbeit in einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie auf Belastung oder mit Belastung oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen in der Arbeitsleistung als solcher angelegt. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.08.2017, 10 AZR 859/16 – NZA 2017, 1548, Rn. 23, zitiert nach juris) unter dem Begriff der Erschwerniszulage auch die Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten, nämlich Nachtarbeit, angenommen. Insbesondere solle der Nachtarbeiterzuschlag im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen. Damit wurde unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt werde. Im Rahmen einer Pfändung hatten Gläubigerinteressen zurückzustehen (BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16, Rn. 43, zitiert nach juris). Diese Überlegungen lasen sich auch auf die Corona-Sonderzahlung übertragen (LG München, a. a. O. Rdnr. 7 zitiert nach juris). Gesundheitliche Erschwernisse ergeben sich nach den heutigen Erkenntnissen nicht nur aus Lärm und Gefahrenstoffen, sondern generell auch aus psychischen und physischen Belastungen, exemplarisch aus der Gestaltung der Arbeitszeit, vor allem der Nachtarbeit. In der aktuellen Entscheidung stützt sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auf die spezifischen Gefährdungen während der Pandemie, insbesondere die psychischen Belastungen. Das Landesarbeitsgericht führt im Einzelnen aus:

„Der Sinn und Zweck der Einschränkung der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen nach § 850a Nr. 3 ZPO spricht auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen dafür, die vom Beklagten geleistete Corona-Prämie als Erschwerniszuschlag zu qualifizieren. Die Zwangsvollstreckungsbestimmungen der §§ 850 ff ZPO sind darauf ausgerichtet, einerseits dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchzusetzen. Aus Gläubigersicht ist es deshalb wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann. Das Gleiche gilt für die Zugriffsmöglichkeit eines Insolvenzverwalters auf das Arbeitseinkommen des Schuldners. Diesem Gläubigerinteresse steht jedoch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Schuldners an der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gegenüber. Diesen Schutzauftrag hat der Auftraggeber in §§ 850 ff ZPO umgesetzt und dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz vor Pfändungen seines Arbeitseinkommens als wichtigem Zugriffsobjekt der Zwangsvollstreckung gewährt. Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff ist auf anderweitig gesetzgeberischer Wertungen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Umstände, unter dem die Arbeit zu erbringen ist, nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht, zurückzugreifen. Allein der Umstand, dass für den Pflegebereich die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien gesetzlich bestimmt worden ist, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber eine besondere Belastung durch Corona für alle anderen Tätigkeitsfelder pauschal verneint. Die Bundesregierung hat noch im April 2020 beschlossen, im Jahr 2020 Sonderzahlungen von Arbeitgebern an ihren Beschäftigten in der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen. Damit sollte die unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Pandemie anerkannt werden. Das ist zwischenzeitlich mit § 3 Nr. 11 a Einkommenssteuergesetz gesetzgeberisch umgesetzt worden. Auch wenn sich aus der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines Vergütungsbestandteiles nicht in jedem Fall der zwingende Schluss auf seine Unpfändbarkeit ableiten lässt, wird doch vorliegend der gesetzgeberische Wille erkennbar, dass eine Corona-Prämie uneingeschränkt dem Beschäftigten zukommen soll. Die Arbeitnehmer sollen damit eine Anerkennung für ihre Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie erhalten. Würde man diese Sonderzahlung nicht pfändungsfrei stellen, stünde diese in den Grenzen der Pfändbarkeit für das Arbeitseinkommen den Gläubigern und nicht den Beschäftigten selbst zur Verfügung. Der Zweck der Sonderzahlung wäre verfehlt (vgl. Amtsgericht Zeitz, 10.08.2020 – 5 M 887/19 – Rn. 8). Dem Schuldner soll das zusätzlich gewährte Entgelt dafür, dass er sich berufsbedingt Gefahrenlagen ausgesetzt hat, verbleiben. Diese gesetzgeberische Wertung ist im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen (Sylvia Wipperfürth, Coronaschutz und dessen vollstreckungs-/insolvenzrechtliche Folge, Erscheinungen, ZInsO 24/2020, Seite 1224, 1227)“.

Das Beschwerdegericht schließt sich den vorgenannten zitierten Erwägungen für den vorliegenden Fall vollinhaltlich an und macht sich diese zu eigen. Bei der Tätigkeit der Schuldnerin hat diese coronabedingte Abstandsregelungen einzuhalten, Hygienevorschriften und insbesondere die Maskenpflicht zu beachten. Zugleich war sie durch den ständigen Kontakt mit den Schülern einer höheren Gefahr ausgesetzt, sich mit Corona zu infizieren. Daneben bestand für sie eine besondere psychische Belastung bei der Verrichtung ihrer Arbeit im Präsenzunterricht. Seinerzeit gab es weder eine wirksame Medikation bei einer Corona-Erkrankung, noch bestand die Möglichkeit, sich gegen eine Infektion impfen zu lassen. Welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Corona-Infektion haben konnte, war damals noch nicht geklärt. Insgesamt war die von der Schuldnerin geschuldete Arbeitsleistung deshalb mit besonderen Belastungen verbunden, die über die Corona-Prämie kompensiert werden sollten.

Zur Bestimmung des in § 850a Nr. 3 ZPO verlangten „Rahmen des Üblichen“, in dem erschwerte Zuschläge der Höhe nach pfändbar sind, kann aus Gründen der Praktikabilität an die gesetzgeberische Wertung in § 3 Nr. 11 a Einkommenssteuergesetz angeknüpft werden (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16, Rn. 52, zitiert nach juris). Dessen Grenze von 1.500,00 € wird nicht überschritten, sodass die an die Schuldnerin gezahlte Corona-Hilfe in Höhe von 1.300,00 € noch im Rahmen des Üblichen liegt.

Die sofortige Beschwerde ist daher erfolgreich. Der entgegenstehende Beschluss des Amtsgerichts Hannover war aufzuheben und die beantragte Freigabe der Corona-Sonderzahlung anzuordnen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Beschwerdeverfahren die Gläubiger nicht beteiligt waren und auch die Staatskasse mit den Kosten nicht belastet werden kann (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1994, 27; Zöller-Herget, ZPO-Kommentar, 32. Aufl., § 766, Rn. 34).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die hier entschiedene Rechtsfrage ist in der arbeitsgerichtlichen und vollstreckungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung umstritten.

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