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Corona Verordnung – Absonderungspflicht für Einreisende aus Risikogebieten – Außervollzugsetzung

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 2046/20.NE – Beschluss vom 07.01.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Motorschiffs, das im Hafen ………..liegt. Er beabsichtigt dorthin zu reisen, um das Schiff winterfest zu machen. Er begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind vom 20. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b) in der zuletzt durch die Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW S. 2a) geänderten Fassung (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO).

Diese Vorschrift lautet:

§ 4

Einreisende aus anderen Risikogebieten

(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich entsprechend § 1 Absatz 1 abzusondern, wenn sie sich nicht höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. Die Pflichten zur Vorlage eines Testnachweises auf der Grundlage der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben unberührt.

(1a) Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(2a) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(3) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein- Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

(4) Von Absatz 1 nicht erfasst sind

Corona Verordnung - Absonderungspflicht für Einreisende aus Risikogebieten - Außervollzugsetzung
(Symbolfoto: Von Zigres/Shutterstock.com)

1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,

2. bei Aufenthalten von weniger als 48 Stunden

a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

c) Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen, oder

3. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,

4. Personen, die

a) in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studienoder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach Absatz 2 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

b) in einem Risikogebiet nach Absatz 2 ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein- Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).

Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten nicht über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen. Die von Absatz 4 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten.

(6) Zur Sicherstellung der Einreisetestung im Zusammenhang mit Flugreisen haben die Betreiber der Flughäfen sicherzustellen, dass die Passagiere von Linien- und Touristikflügen bei der Ankunft über die Testpflicht informiert sind und ihnen am Flughafen eine Testmöglichkeit auf eigene Kosten angeboten wird. Das Angebot soll schnellstmöglich, muss aber spätestens ab dem 1. Januar 2021 bereitstehen.

§ 1 Abs. 1 CoronaEinrVO, auf den § 4 Abs. 1 CoronaEinrVO verweist, lautet wie folgt:

§ 1

Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland beziehungsweise der Republik Südafrika ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Zur Begründung seines Antrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: § 4 CoronaEinrVO verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen oder sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, bestehe jedenfalls keine geringere Wahrscheinlichkeit, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt zu haben, als für Personen, die nach Frankreich reisten. Die 7-Tage-Inzidenz in Frankreich liege derzeit bei 149,3, an seinem Reiseziel bei 110,05. In Deutschland lägen aktuell zehn Bundesländer über diesem Wert. Allein eine Reise berge kein zusätzliches Infektionsrisiko. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob jemand von Sachsen oder Frankreich aus mit dem PKW nach Nordrhein-Westfalen einreise. Dass nur Reiserückkehrer aus dem Ausland einer Quarantänepflicht mit einer Freitestungsmöglichkeit unterlägen, stelle demnach eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dar. Ferner sei nicht ersichtlich, warum Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden dort weniger als 24 Stunden aufgehalten hätten, von der Quarantänepflicht befreit seien, dies aber für entsprechende Reisen nach Frankreich nicht gelte. Die Durchführung von Einreisetests sei zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus nicht geeignet. Da Ansteckungen erst mehrere Tage nach einer Neuinfektion mit einem Test diagnostiziert werden könnten, führe die Regelung in § 4 CoronaEinrVO im Zweifel zu falschen Testergebnissen und einer nur scheinbaren Sicherheit. § 4 CoronaEinrVO enthalte ferner eine nicht durch Auslegung zu beseitigende Normenkollision. § 4 Abs. 1 CoronaEinrVO konstituiere eine Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 für alle Einreisenden, die sich nicht höchstens 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung unterzogen hätten. Wenn aber – wie in § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinrVO der unterbliebene Einreisetest innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werde – werde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 CoronaEinrVO keine Absonderungspflicht angeordnet, sondern nur die Bitte ausgesprochen, Kontakte außerhalb des eigenen Hausstands soweit wie möglich zu unterlassen.

Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 4 CoronaEinrVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil ein in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (B.).

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A. Die angegriffenen Regelungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht offensichtlich rechtswidrig.

1. Es kommt jedenfalls in Betracht, dass der Verordnungsgeber die Bestimmungen zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Risikogebieten unter den gegebenen Umständen auf § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG hat stützen dürfen.

Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Gemäß § 32 Satz 2 IfSG können die Landesregierungen die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift ihrerseits durch Rechtsverordnung – oder wie hier nach § 10 IfSBG-NRW durch verordnungsvertretendes Gesetz (Art. 80 Abs. 4 GG) – auf andere Stellen übertragen. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, die nicht an Lungenpest und hämorrhagischem Fieber leiden, durch die zuständige Behörde angeordnet werden kann, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

a. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass es sich bei § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG um eine den verfassungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung für die Anordnung einer häuslichen Absonderung handelt.

Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.

b. Auch vermag der Senat nicht festzustellen, dass eine Person, die aus einem als Risikogebiet qualifizierten Staat oder einer solchen Region in das Land Nordrhein-Westfalen einreist, offensichtlich nicht als (jedenfalls) ansteckungsverdächtig i. S. v. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen werden und damit Adressat der Absonderungsverpflichtung sein kann.

Den Begriff des Risikogebiets hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. S. 2397) in dem neu eingefügten § 2 Nr. 17 IfSG legaldefiniert als ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert-Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete. In § 30 IfSG hat er es in Bezug auf die Absonderung allerdings bei der Voraussetzung eines Ansteckungsverdachts belassen, ohne dort (ergänzend) normativ an den Aufenthalt in einem Risikogebiet anzuknüpfen. Er hat damit eine Klarstellung unterlassen, ob allein die Einreise aus einem Risikogebiet die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Absonderung erfüllen kann.

Zu Ansteckungsverdächtigen als Adressaten der Regelung hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE –, juris, Rn. 47 ff., ausgeführt:

„Ansteckungsverdächtiger ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anzunehmen“, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Situation, in der ein Schulbetretungsverbot gegen einen Schüler wegen einer zuvor bekanntgewordenen Masernerkrankung eines Schülers einer benachbarten Grundschule in Rede stand, ausgeführt, erforderlich und ausreichend sei, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 -, juris, Rn. 31.

Dieses Urteil ändert jedoch nichts daran, dass für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab gilt. Es ist vielmehr der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, „flexiblen“ Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 -, juris, Rn. 32, m. w. N.

Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich deshalb unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt grundsätzlich voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 -, juris, Rn. 33; vgl. zu alldem auch Thür. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 3 EN 375/20 -, juris, Rn. 69 ff., unter Verweis auf Nds. OVG, Beschlüsse und vom 5. Juni 2020 – 13 MN 195/20 -, und vom 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 -, jeweils juris.

Allerdings sieht der Gesetzgeber selbst in § 32 Satz 1 IfSG auch für den Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG den Erlass von Rechtsverordnungen, d. h. von abstrakt-generellen Regelungen vor. In diesen Fällen kann eine auf den konkret-individuellen Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit vom Verordnungsgeber nicht erwartet werden. Es wird vielmehr genügen, dass der Verordnungsgeber eine solche Regelung auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen stützt.

Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 – 13 MN 195/20 -, juris, Rn. 21, und vom 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 -, juris, Rn. 26; Thür. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 3 EN 375/20 -, juris, Rn. 72.“

Hieran hält der Senat weiter fest. Welche Anforderungen an diese Grundlagen während der SARS-CoV-2-Pandemie insoweit allerdings konkret zu stellen sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten bzw. wurde bislang offengelassen.

Vgl. für die Annahme, die Einreise aus einem Risikogebiet reiche für einen Ansteckungsverdacht aus: Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 520/20 -, juris, Rn. 27 ff., jdf. mit einer solchen Tendenz auch Thür. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 3 EN 810/20 -, juris, Rn. 88 ff., und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 1 S 3737/20 -, juris, Rn. 21 ff., sowie Schl.-H. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 3 MR 32/20 -, juris, Rn. 18 f., das dies aber in dem Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 3 MR 51/20 -, juris, Rn. 14, offengelassen hat; ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 – 13 B 1770/20.NE -, juris, Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 1 B 386/20 -, juris, Rn. 69 f.; Saarl. OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 B 361/20 -, juris, Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 3 B 417/20 -, juris, Rn. 16 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 20 NE 20.2749 -, juris, Rn. 39 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 -, juris, Rn. 27 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 12. November 2020 – 8 B 2765/20.N -, juris, Rn. 16.

Die Klärung dieser Frage und damit der Frage, ob allein die Einreise aus einem Risikogebiet einen Ansteckungsverdacht begründet, bleibt aufgrund ihrer Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2. Die angegriffene Absonderungspflicht verstößt weder offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (a) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (b).

a. Die streitige Absonderungspflicht dient dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie in der gegenwärtigen Situation eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten aus den genannten Zwecken nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.

Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, der nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt,

vgl. dazu Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf. 6-VII-20 -, juris, Rn. 16,

ist die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch Sars-CoV-2 inzwischen sehr hoch. Die Infektionszahlen in Deutschland konnten nach einem sehr starken Anstieg im Oktober durch den sog. Teil-Lockdown ab dem 1. November 2020 zwar zunächst in ein Plateau überführt werden. Die Anzahl neuer Fälle blieb aber auf sehr hohem Niveau und steigt seit Anfang Dezember wieder stärker an. Ebenfalls stark angestiegen ist die Zahl der auf den Intensivstationen behandelten Personen und der Todesfälle. Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden.

Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19 vom 11. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.

Die Krankenhäuser warnen vor diesem Hintergrund vor Kapazitätsengpässen bzw. -überschreitungen. Erste Engpässe in einigen Kliniken wurden bereits Anfang November gemeldet.

Vgl. https://www.ruhr24.de/nrw/intensivbetten-nrw-auslastung-aktuell-corona-krankenhaus-rki-divi-patienten-covid-19-klinikum-90090859.html (Stand 25. November 2020).

Gegenwärtig befinden sich 40 % mehr Covid-19-Intensivpatienten auf den Stationen als noch während der ersten Welle. In einzelnen Ländern wie z. B. Sachsen ist die Zahl der Intensivpatienten sogar fünfmal so hoch wie im April. Kliniken dort geraten an ihre Kapazitätsgrenzen oder haben diese bereits überschritten. Insbesondere der Personal- bzw. Fachkräftemangel bereitet erhebliche Sorgen.

Vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119092/Mehr-COVID-19-Patienten-auf-Intensivstation (Stand 7. Dezember 2020); vgl. auch zur Auslastung der Intensivkapazitäten: Tagesreport DIVI Intensivregister, abrufbar unter https://diviexchange.blob.core.windows.net/%24web/DIVI_Intensivregister_Report.pdf.

Auch für die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser befürchtet die Krankenhausgesellschaft NRW inzwischen angesichts einer stark steigenden Auslastung mit schwer erkrankten COVID-19-Patienten eine Überlastung der Intensivstationen, wenn die Infektionszahlen nicht wieder deutlich sinken.

Vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119212/Krankenhausgesellschaft-NRW-warnt-vor-Engpass-in-Kliniken (Stand 9. Dezember 2020).

Ferner sind im Vereinigten Königreich und in Südafrika neue Virusstämme aufgetreten. Klinisch-diagnostische und genetische Analysen zu der im Vereinigten Königreich aufgetretenen Viruslinie B.1.1.7 sowie erste vorläufige Modellierungsergebnisse deuten auf eine erhöhte Reproduktionszahl der neuen Variante hin; weiterhin gibt es Hinweise darauf, dass Infektionen mit der neuen Variante mit einer höheren Viruslast einhergehen könnten. Es wird vermutet, dass diese Variante eine höhere Übertragbarkeit als die bisher zirkulierenden Virusvarianten aufweist.Vertreter dieser Viruslinie sind auch bereits in verschiedenen Ländern Kontinentaleuropas identifiziert worden. Auch im Bundesgebiet wurden schon vereinzelt Infektionen mit SARS-CoV-2- Viren dieser Viruslinie festgestellt.

Vgl. Robert Koch-Institut, Informationen zu neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten in Großbritannien und Südafrika (Stand 5. Januar 2021), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante_Grossbritannien.html, sowie Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 5. Januar 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-05-de.pdf?__blob=publicationFile.

Das European Centre for Disease Prevention and Control schätzt die Gefahr durch eine Ausbreitung dieser neuen Virusmutation als hoch ein. Ihre Verbreitung könnte die nationalen Gesundheitssysteme noch mehr unter Druck setzen.

Vgl. European Centre for Disease Prevention and Control, Risk Assessment: Risk related to spread of new SARS-CoV-2 variants of concern in the EU/EEA, Stand 29. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/covid-19-risk-assessment-spread-new-sars-cov-2-variants-eueea.

Angesichts dessen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber von einem dringenden Handlungsbedarf ausgeht. Er sieht die Absonderungspflicht in Verbindung mit einer Möglichkeit, sich „freizutesten“, als einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Pandemie. Sie soll dazu dienen, den Eintrag von Infektionen (auch solchen mit neuen Virusstämmen) nach Deutschland zu entdecken, um sodann Schutzmaßnahmen gegen eine Weitergabe der Infektion innerhalb Deutschlands ergreifen zu können.

Vgl. [Konsolidierte] Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) vom 20. Dezember 2020 in der ab dem 31.12.2020 geltenden Fassung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/konsolidierte_begruendung_coronaeinrvo_stand_04.01.2021.pdf.

Zur Erreichung dieses Ziels dürften die angefochtenen Maßnahmen geeignet (aa), erforderlich (bb) und angemessen sein (cc). Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.

aa. Auch wenn aktuell die meisten Länder der Welt als Risikogebiete gelten,

vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, Stand 29. Dezember 2020,

dürfte der Verordnungsgeber seinen Beurteilungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der Eignung der Maßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu drücken und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, voraussichtlich nicht überschritten haben. Der Verordnungsgeber stützt sich darauf, dass eine Reisetätigkeit in Risikogebiete eine gesteigerte Infektionsgefahr berge. Diese beinhalte bei der Wahl des Transportmittels, der Versorgung in fremder Umgebung, möglichen Freizeitkontakten etc. eine gegenüber dem Verbleib in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen – kontaktbeschränkten – Sozialraum im Rahmen der gebotenen generalisierenden Betrachtung zusätzliche infektionsrelevante Kontakte. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in allen möglichen Zielländern ein so strenges Regime der Kontaktbeschränkungen gelte wie derzeit in Nordrhein-Westfalen. Zudem beugten die Maßnahmen dem Eintrag von sich in anderen Gebieten entwickelten, möglicherweise ansteckenderen Virenstämmen vor.

Vgl. [Konsolidierte] Begründung zur Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) vom 20. Dezember in der ab dem 31.12.2020 geltenden Fassung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/konsolidierte_begruendung_coronaeinrvo_stand_04.01.2021.pdf.

Es ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass diese Erwägungen offensichtlich fehlerhaft wären. Insbesondere stellt sich die Situation im Hinblick auf den nunmehr im gesamten Bundesgebiet geltenden sog. strengen Lockdown und die zwischenzeitlich im Vereinigten Königreich entdeckte, möglicherweise deutlich ansteckendere Virusmutante anders dar als noch im November.

Vgl. zur damaligen Situation OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 – 13 B 1770/20.NE -, juris, Rn. 40.

Die Einschätzung, dass eine Reisetätigkeit in der Regel mit mehr Kontakten und damit einer höheren Infektionsgefahr verbunden ist als ein Verbleib im Bundesgebiet, erscheint unter den gegenwärtigen Umständen plausibel. Denn im Hinblick auf den im Bundesgebiet derzeit geltenden sog. strengen Lockdown sind die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen in vielen Lebensbereichen inzwischen stärker eingeschränkt als zuvor. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Erreichung des mit diesen strengeren Maßnahmen angestrebten Ziels, die Zahl der Neuinfektionen möglichst rasch auf ein durch die Gesundheitsbehörden wieder kontrollierbares Maß abzusenken, durch den Eintrag neuer Infektionen durch Reiserückkehrer aus dem Ausland erschwert wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Reisetätigkeit bei zulässiger typisierender Betrachtung häufige und vielfältige zwischenmenschliche Kontakte zur Folge haben kann, die bei einem Verbleib im Bundesgebiet unter den gegenwärtigen Bedingungen eines sog. strengen Lockdowns mit der nahezu vollständigen Schließung des Einzelhandels, von Kultur, Sport- und Freizeitstätten, der Gastronomie und der Beherbergungsbetriebe sowie einschneidenden Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich weitgehend ausgeschlossen sind. Dies gilt in ähnlicher Weise für die Annahme des Verordnungsgebers, die Absonderungsregelung sei geeignet, die Eintragung der möglicherweise deutlicher ansteckenderen Viruslinie B.1.1.7 oder ggf. auch anderer in Folge von Mutationen entstandener neuer Viruslinien zu verhindern. Hiervon kann der Verordnungsgeber jedenfalls solange ausgehen, wie noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, in welchem Maße sich diese oder andere möglicherweise ähnlich gefährliche Viruslinien auch außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgebreitet haben.

Einer Eignung der Maßnahmen dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Möglichkeit, „sich freizutesten“, auch durch einen PoC-Antigen-Test (im Folgenden: Schnelltest) erfolgen kann.

Vgl. [Konsolidierte] Begründung zur Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika, sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) vom 20. Dezember in der ab dem 31.12.2020 geltenden Fassung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/konsolidierte_begruendung_coronaeinrvo_stand_04.01.2021.pdf.

Zwar besteht – insbesondere bei der Vornahme von Schnelltests bei gerade frisch infizierten Personen – in dem von § 4 CoronaEinrVO vorgegebenen Zeitrahmen von 24 Stunden vor Einreise bis 24 Stunden nach der Einreise eine gewisse Fehlerquote.

Vgl. Robert-Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 23. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html.

Auch wenn das Robert-Koch-Institut deswegen in sog. Risikosettings (z. B. bei der Aufnahme von Patienten im Krankenhaus) von der Verwendung von Schnelltests abrät, ermöglichen diese als Einreisetests jedenfalls die Identifizierung eines erheblichen Teils von Einreisenden, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 in sich tragen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass auch Maßnahmen, die keine vollständige Sicherheit bieten, Folgeansteckungen zu vermeiden, dennoch einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten können, ist nicht zu beanstanden.

bb. Das Verbot dürfte auch erforderlich sein. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich.

cc. Die Absonderungspflicht mit einer Freitestungsmöglichkeit dürfte jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der die Inzidenz in Nordrhein-Westfalen trotz der geringeren Test- und Meldeaktivitäten in den letzten zwei Wochen noch bei 117 liegt,

vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 5. Januar 2021, S. 1 und 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-05-de.pdf?__blob=publicationFile,

auch angemessen sein. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.

St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.

Davon ausgehend sind die fraglichen Regelungen bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Absonderungspflicht die Betroffenen zwar in ihrem Alltag erheblich beeinträchtigt, in dem diese in vielen Fällen die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich macht, soziale Kontakte unterbindet und die Betroffenen für alltägliche Besorgungen von externer Hilfe abhängig macht. Diese kann aber – auch schon im Vorhinein – durch die Durchführung eines (Schnell)Tests abgewendet werden. Die Durchführung des Tests in Form eines Nasen-Rachen- oder eines Rachenabstrichs ist zwar mit einer gewissen Unannehmlichkeit verbunden, es handelt sich aber um einen nur niedrigschwelligen, in der Regel folgenlosen Eingriff.

Vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 2020 – 1 BvR 1981/20 -, juris, Rn. 9.

Auch der organisatorische Aufwand hält sich in Grenzen. Die vom Einreisenden zu tragenden Kosten von etwa 30 bis 40 Euro – jedenfalls wenn man sie ins Verhältnis zu einer Reisetätigkeit setzt – bewegen sich in einem sehr überschaubaren Umfang. Die Gefahr, sich bei einer Durchführung des Tests bei medizinischem Personal mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken, ist gering, weil regelmäßig entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden, um solche Infektionen zu vermeiden. Auch führt die Testpflicht nicht zwingend zu einer sich daran anschließenden Absonderungspflicht für den Zeitraum der Testauswertung. Dies ist nur der Fall, wenn der Einreisende einen PCR-Test als Testmethode wählt (vgl. § 2 Abs. 1 Quarantäneverordnung NRW). Wenn der Einreisende sich stattdessen für einen Schnelltest entscheidet, entfällt die Quarantänepflicht bei einem negativen Testergebnis naturgemäß. Der Eingriff in die Rechte des Einreisenden erweist sich gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und in Anbetracht der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, als voraussichtlich angemessen.

b. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.

Er verwehrt dem Normgeber nicht jegliche Differenzierungen. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64.

Sachgründe können sich im vorliegenden Regelungszusammenhang aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben ergeben.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 156/20 -, juris, Rn. 36.

In Anwendung dieses Maßstabs drängt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht auf. Er ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die vom Verordnungsgeber unterstellten typischen infektionsbegünstigenden Reisekontakte nicht bei jeder Art von Reise in jedes erdenkliche Zielland bestehen. Der Verordnungsgeber darf seiner Regelung vielmehr – wie ausgeführt – eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen, die insbesondere den gegenwärtig hoch belasteten Gesundheitsämtern eine einfache Durchsetzung und Überprüfung der geltenden Vorgaben für Reiserückkehrer ermöglicht. Es spricht des Weiteren Überwiegendes dafür, dass der Verordnungsgeber mit den Sonderregelungen für Reiserückkehrer aus den Niederlanden, Belgien und Luxemburg (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinrVO) in einer sachlich hinreichend gerechtfertigten Weise der besonderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Grenzverkehrs in den betroffenen Regionen hat Rechnung tragen dürfen.

3. Auch die durch den Antragsteller geltend gemachte Normenkollision besteht nicht. Die durch die § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO angeordnete Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 CoronaEinrVO besteht nur dann, wenn sich der Einreisende weder einer Einreisetestung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO noch binnen 24 Stunden einer nachträglichen Testung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinrVO unterzieht. Für den letzteren Fall schreibt § 4 Abs. 1 Satz 3 CoronaEinrVO – verbindlich – vor, dass der Einreisende bis zur Vornahme des Tests den Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen hat.

B. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten des Antragstellers aus. Die von ihm dargelegten Nachteile, die der Senat als noch verhältnismäßig geringe Eingriffe in seine Rechte qualifiziert, müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Angesichts der hohen Zahl der Neuinfektionen, der Gefahr der Eintragung neuer, möglicherweise ansteckenderer Virusvarianten und der vor diesem Hintergrund konkret bevorstehenden Überlastung der (intensiv)medizinischen Behandlungskapazitäten fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm deutlich schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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