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Coronapandemie – Unzulässigkeit einer privaten Party mit 70 Gästen anlässlich eines 26. Geburtstags

VG Münster – Az.: 5 L 684/20 – Beschluss vom 14.08.2020

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Hauptantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom  00.00.0000 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Das Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom  00.00.0000 ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Bereits seiner äußeren Form nach handelt es sich um keinen Bescheid, sondern eine schlichte Information zur geltenden Rechtslage („Hierzu gebe ich Ihnen die folgenden Informationen“, keine Überschrift als „Ordnungsverfügung“ oder ähnliches, keine Rechtsmittelbelehrung). Es fehlt dem Schreiben inhaltlich auch ersichtlich am Regelungsgehalt. Aus der maßgeblichen Sicht des betroffenen Empfängers des Schreibens ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin hiermit eine Rechtsfolge setzen wollte, die ggf. sogar vollstreckbar sein sollte.

II. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Hilfsantrag des Antragstellers,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die von ihm beabsichtigte Feier seines 26. Geburtstages am  00.00.0000 unter der Adresse N.  -X.  -T.  . 48, 00000 N1.  , nicht durch die geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung verboten ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin durch ihr Informationsschreiben vom  00.00.0000 zu erkennen gegeben, dass sie die Feier des Antragstellers für unzulässig hält. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin die Feier gleichwohl auf eigenes Risiko durchzuführen und hiermit ggf. einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (vgl. § 18 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung) zu verwirklichen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist allerdings unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine solche treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist u. a., dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hieran fehlt es.

Die von dem Antragsteller geplante Feier am  00.00.0000 ab 17.00 Uhr anlässlich seines 26. Geburtstages in der Wohnung, auf der Dachterrasse, im Garten und in der Garage auf dem Grundstück N.  -X.  -T.  . 48, 00000 N1.  mit ca. 70 Gästen mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmöglichkeiten etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen ist in der vom Antragsteller vorgesehenen Weise verboten.

a) § 13 Abs. 1 CoronaSchVO sieht für eine Veranstaltung dieser Art vor:

Coronapandemie - Unzulässigkeit einer privaten Party mit 70 Gästen anlässlich eines 26. Geburtstags
Symbolfoto: Von View Apart/Shutterstock.com

„Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.“

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Regelungen der CoronaSchVO liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die getroffenen Regelungen der CoronaSchVO ist § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 587). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Vgl.  zu einzelnen Normen der CoronaSchVO u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2020 – 13 B 785/20.NE -, juris, Rn. 36 (zu § 15 Abs. 4 und 5 Satz 2 Var. 2 CoronaSchVO), vom 31. Juli 2020 – 13 B 739/20.NE -, juris, Rn. 29 (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO) und vom 22. Juli 2020 – 13 B 886/20.NE -, juris, Rn. 23 (zu § 14 Abs. 1 CoronaSchVO).

Die Verordnungsermächtigung genügt hinsichtlich der Regelungen der CoronaSchVO voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes greifen jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durch; ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt nicht vor.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff., 50 ff., 62 ff.; vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 46 ff., vom 16. April 2020 – 13 B 452/20.NE -, juris, Rn. 33 ff., und Beschluss vom 16. April 2020 – 13 B 471/20.NE -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m. w. N.

Formelle Bedenken gegen das Zustandekommen der CoronaSchVO sind nicht ersichtlich; die Regelungen genügen auch materiell-rechtlich den aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG folgenden Voraussetzungen.

Vgl.  zu einzelnen Normen der CoronaSchVO OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2020 – 13 B 785/20.NE – juris, Rn. 36 (zu § 15 Abs. 4 und 5 Satz 2 Var. 2 CoronaSchVO), vom 31. Juli 2020 – 13 B 739/20.NE -, juris, Rn. 29 (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO), und vom 22. Juli 2020 – 13 B 886/20.NE -, juris, Rn. 23 (zu § 14 Abs. 1 CoronaSchVO).

Auch der Antragsteller hat in seinem Antragsschriftsatz keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO aufgezeigt.

b) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO liegen vor.

aa) Die Feier des Antragstellers am  00.00.0000 ist als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – hier: geselligen – Zweck eine Veranstaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO, die nicht unter eine besondere Regelung der Verordnung fällt. Dass die Gäste der Feier des Antragstellers zu den in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO genannten Gruppen zählen würden, hat dieser bereits nicht vorgetragen; hierfür spricht in Anbetracht der Gesamtzahl der erwarteten Gäste auch nichts. In Anwendung dieser Norm ergibt sich, dass die Durchführung der vom Antragsteller geplanten Feier in der von ihm vorgesehenen Weise – lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmöglichkeiten etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit – nicht zulässig ist.

bb) Die Anwendung des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO ist nicht durch § 13 Abs. 5 CoronaSchVO ausgeschlossen. Hiernach gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z. B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Nur für solche Feste gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind (§ 13 Abs. 5 Satz 3 CoronaSchVO). Die Feier des Antragstellers fällt zwar unter den Begriff des „Festes“. Ein Fest anlässlich einer Feier des 26. Geburtstages stellt aber keinen herausragenden Anlass im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO dar. Hieran ändert auch der illustrierende Klammerzusatz „z. B. … Geburtstagsfeier“ nichts. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung der Begrifflichkeiten. Bereits nach dem Wortlaut muss es sich, um eine Ausnahme von den strengeren Vorgaben des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO begründen zu können, nicht nur um irgendeinen Anlass handeln, sondern um einen herausragenden. „Herausragend“ ist ein Ereignis, wenn es weit über den durchschnittlichen Ereignissen liegt, sich von der Masse abhebt und deshalb ungewöhnlich, besonders und auffallend ist. So verhält es sich mit dem jährlich wiederkehrenden Ereignis des Geburtstages einer Person nicht. Soweit der Klammerzusatz das Ereignis „Geburtstag“ ausdrücklich erwähnt, zielt dies illustrierend und klarstellend darauf, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein kann, wie es sich z. B. bei sog. runden Geburtstagen darstellt. Es besteht im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, sich mit den weitergehenden Fragen zu befassen, welches „runde“ Geburtstage im Einzelnen sind. Denn jedenfalls ist der 26. Geburtstag des Antragstellers nach allgemein üblichem Verständnis kein „runder“; auch der Antragsteller hat derartiges nicht behauptet. Für dieses lediglich illustrierende Verständnis des Klammerzusatzes in § 13 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO spricht zudem, dass auch andere dort genannte Ereignisse allein für sich gesehen nicht zwingend „herausragend“ sind. So dürften nach allgemeiner Verkehrsanschauung beispielsweise auch ein zehnjähriges Dienstjubiläum oder eine Kindergarten- oder Jahrgangsstufenabschlussfeier nicht ungewöhnlich, besonders und auffallend sein.

Das Wortlautverständnis wird durch Sinn und Zweck der CoronaSchVO bestätigt. Die Schutzrichtung der Verordnung dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Der Verordnungsgeber darf weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebietet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2020 – 13 B 739/20.NE -, juris, Rn. 45, und vom 8. Juli 2020 – 13 B 870/20.NE -, juris, Rn. 35 f.; VG N1.  , Beschluss vom 6. August 2020 – 5 L 596/20 -, juris, Rn. 14 ff.; jeweils mit weiteren Ausführungen zur konkreten Gefährdungslage.

Es ist in diesem Sinne unschwer nachzuvollziehen, dass der Verordnungsgeber besondere Gefährdungslagen dort sieht und mit den Mitteln der CoronaSchVO zu minimieren versucht, wo mehrere Menschen auf engem Raum und insbesondere in geschlossenen Räumen aufeinandertreffen.

Vgl. allgemein bezogen auf die Fragen der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen im öffentlichen Raum im Vergleich zu Treffen in häuslicher Umgebung ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 13 B 739/20.NE -, juris, Rn. 44 ff.

Die besondere Gefährdungslage liegt erst recht vor, wenn – wie hier – private Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen es regelmäßig zu nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, ggf. auch Gesang oder gemeinsamem Tanzen verbunden mit körperlicher Anstrengung kommt. In Anbetracht des Schutzzwecks der CoronaSchVO drängt sich damit ein restriktives Verständnis des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO bezogen auf die dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände auf. Private Veranstaltungen – also Ansammlungen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck – sind nicht durchweg verboten, sondern müssen einem besonderen Schutzkonzept folgen. Nur für wenige, bestimmte, überschaubare Ausnahmefälle, sog. herausragende Ereignisse, sollen einfache Schutzkonzepte ausreichend sein. Dieses Differenzierungskonzept des Verordnungsgebers ist bei der Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO in der hier vorgenommenen Weise zu berücksichtigen.

c) Da die geplante Feier in ihrer konkreten Ausgestaltung bereits verboten und die vom Antragsteller begehrte vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses abzulehnen ist, kommt es auf die Behauptung der Antragsgegnerin, die Feier sei wegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO unzulässig, nicht mehr an. Allerdings ist diese Auffassung nach Ansicht der Kammer nicht tragfähig. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO dürfen mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich 1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, 3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder 5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt. Diese Beschränkung auf höchstens zehn Personen gilt allerdings nur für das Zusammentreffen im öffentlichen Raum, nicht aber in privaten Räumlichkeiten wie denjenigen des Antragstellers.

III. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz vom  00.00.0000 Feststellungsanträge gestellt hat, handelt es sich hierbei um keine seitens des Gerichts zu bescheidende Wider“klage“ in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 1 VwGO. Bei verständiger Auslegung des Vortrags der Antragsgegnerin handelt es sich bei der schlichten Leugnung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs sinngemäß um einfache Antragsablehnungsanträge.

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