Skip to content

Coronavirus – Kontaktverbot / Ausgangssperre

Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Sars-CoV-2 Virus – Was muss ich beachten?

Deutschland sieht sich einer gesundheitlichen Bedrohung gegenüber, die es bislang in dieser Form in der Geschichte der Bundesrepublik bis dato noch nie gegeben hatte. Das Coronavirus, welches seinen Ursprung in China genommen hatte, hat mittlerweile die ganze Welt regelrecht überrannt. Auch Europa ist von dem Virus sehr stark betroffen und die Zahl der Neuinfizierten steigt in Deutschland jeden Tag. Die Anzahl der Todesfälle, die es bislang aufgrund der Pandemie gegeben hat, zeigt dabei deutlich, dass das Coronavirus ernst zu nehmen ist. Wurde es anfangs von einem kleinen Teil der Bevölkerung noch als reine Grippe belächelt und dementsprechend verharmlost dürfte mittlerweile jeder Mensch begriffen haben, wie ernst die aktuelle Lage ist.

Coronavirus - Kontaktsperre Ausgangsbeschränkung
Symbolfoto: (orig. Von Deliris /Shutterstock.com

Die Bundesregierung hat den Ernst der Lage auf jeden Fall erkannt und dementsprechend gab es am 22.03.2020 ein telefonisches Treffen zwischen dem Bund und Vertretern der Länder, um entsprechende Maßnahmen zu besprechen. Das Ziel ist es, dass die Geschwindigkeit der Ausbreitung des Coronavirus merklich reduziert wird. Deutschland will Zeit gewinnen, um das Coronavirus genauer erforschen und dann auch einen Impfstoff generieren zu können. Als geeignete Maßnahmen wurden dabei zunächst die allgemeine Ausgangssperre sowie auch das Kontaktverbot auf Bundesebene besprochen. Am Ende wurde dann entschieden, dass ein Kontaktverbot die erheblich bessere Lösung darstellt. Die Verunsicherung, welche in der breiten Bevölkerung vorherrschte, wurde damit jedoch nur bedingt gelindert. Vielmehr stellen sich jetzt sehr viele Bürger die Frage, wo der Unterschied zwischen einem Kontaktverbot und einer Ausgangssperre liegt und was jetzt noch alles erlaubt ist und was verboten wurde. Überdies kommen auch Fragen auf, welche Folgen bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot drohen können.

Das Kontaktverbot in der Bundesrepublik Deutschland, welche Bedeutung hat es?

In einer öffentlichen Rede der Bundeskanzlerin Angela Merkel hat das deutsche Staatsoberhaupt deutlich gemacht, dass sich das öffentliche Leben im Zuge der Coronakrise massiv verändern wird. Diese Veränderungen beziehen sich dabei auf die Freiheiten, welche jeder Bürger in der Bundesrepublik Deutschland genießt und auch auf die sozialen Kontakte. Gerade die sozialen Kontakte werden in der Zeit, in welcher das Coronavirus in Deutschland tobt, auf ein absolutes Minimum beschränkt. Die Bundesregierung möchte mit dieser Maßnahme weitere Neuinfizierungen möglichst auf den Wert 0 herunterbringen, da die Infizierungswege des Coronavirus ja nunmehr hinlänglich bekannt sind. Um eine Weiterverbreitung des Virus, welches in Deutschland rund 25.000 Menschen befallen hat, zu verhindern besteht dementsprechend ein Kontaktverbot.

Das Kontaktverbot in Deutschland sieht vor, dass ein Treffen von lediglich zwei Personen erlaubt ist. Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen.

Im direkten Kontext bezieht sich das Kontaktverbot lediglich auf Personen, die nicht miteinander verwandt sind. Hierbei muss rechtlich jedoch erwähnt werden, dass sich das Verwandtschaftsverhältnis auf Personen bezieht, die nicht zum sogenannten engsten Kreis der Familie gehören.

Was ist im Zuge des Kontaktverbotes noch erlaubt?

Auch wenn das Kontaktverbot im Grunde genommen recht eindeutig formuliert wurde, so geht es mit den Verpflichtungen eines Bürgers nicht immer einher. Dementsprechend hat die Bundesregierung im Zuge der Regulierung des Kontaktverbotes auch Ausnahmen bzw. erlaubte Maßnahmen definiert, die auch in Zeiten des Coronavirus noch gültig sind. Trotz des Kontaktverbotes ist es demnach immer noch erlaubt

  • eine weitere Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt, zu treffen
  • Treffen mit denjenigen Personen, die üblicherweise den eigenen Haushalt bewohnen
  • der Gang zur Arbeit für diejenigen Arbeitnehmer, denen kein Home-Office zur Verfügung steht
  • der Lebensmitteleinkauf
  • die Notbetreuung von Personen, die auf Hilfe angewiesen sind
  • der Gang zum Arzt
  • die generelle Hilfe für andere Personen
  • wichtige Prüfungen sowie auch wichtige, unabwendbare, Termine durchführen
  • der Sport im Freien, sofern es sich dabei um keine Gruppenaktivität handelt
  • die Versorgung von Tieren z. B. Gassi gehen mit dem Hund oder die Bewegung des Pferdes
  • Beerdigungen, sofern alle Trauernden einen ausreichenden Abstand zueinander einhalten
  • Wohnungsumzüge, sofern diese unausweichlich sind
  • die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Bei all diesen Aktivitäten, unabhängig davon, ob es sich um den Besuch beim Arzt oder um den Lebensmitteleinkauf im Supermarkt handelt, ist ein ausreichender Mindestabstand aller Personen von 1,5 – 2 Metern vorgeschrieben. Diese Entfernung gilt als sicher, um das Risiko einer möglichen Ansteckung bei einem Infizierten zu reduzieren.

Was ist durch das Kontaktverbot nunmehr verboten?

Grundsätzlich gilt nunmehr, dass im Zuge des Kontaktverbotes alle anderen Dinge, die dem Bürger in seinem alltäglichen Leben so selbstverständlich erschienen, nunmehr verboten sind. Im Zuge dieser Maßnahme wurden auch weitergehende Maßnahmen beschlossen, die erst einmal umgesetzt werden.

Die Schließung öffentlicher Einrichtungen ist ein sehr gutes Beispiel hierfür:

  • Gaststätten müssen geschlossen werden und es ist ihnen nur noch erlaubt, die Speiselieferungen oder Abholungen anzubieten
  • Dienstleistungsbetriebe aus den Bereichen Körperpflege wie Kosmetikstudios, Friseure, Tattoo-Studios oder Massagepraxen müssen geschlossen werden, da in diesen Bereichen die körperliche Nähe zwischen den Menschen eine Grundvoraussetzung des Betriebs ist und dementsprechend der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

Eine überaus befremdliche und zudem auch unsinnige Trenderscheinung sind die sogenannten Corona-Partys, die sowohl im privaten Rahmen als auch in gewissen Gaststätten durchgeführt wurden. Diese Partys sind in allen deutschen Bundesländern strengstens untersagt und ein Verstoß wird auch mit der vollen Härte des Gesetzes geahndet. Kontrolliert wird dies sowohl durch die Polizei als auch durch den Ordnungsdienst.

Verstößt ein Bürger oder ein gewerblicher Anbieter gegen die Regeln des Kontaktverbots, so droht eine Geldstrafe. Diese Geldstrafe kann sich im Rahmen von mehreren hundert Euro bewegen und im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Die Bundesländer haben diesbezüglich bereits Bußgeldkataloge veröffentlicht. Dies ist eine Gemeinsamkeit, die das Kontaktverbot und die sogenannte Ausgangssperre aufweisen. Dennoch gibt es aus rechtlicher Sicht gesehen durchaus Unterschiede zwischen einer Ausgangssperre und einem Kontaktverbot.

Wo liegen die Unterschiede zwischen einer Ausgangssperre und einem Kontaktverbot?

Die Bundesregierung hat im Zuge ihrer öffentlichen Erklärung deutlich gemacht, dass die Ausgangssperre als Maßnahme gegen die Weiterverbreitung des Coronavirus unbedingt vermieden werden sollte. Fakt ist jedoch, dass das Coronavirus sich nur dann weiterverbreiten kann, wenn der Mensch ein soziales Verhalten zeigt. Dies war der Grund dafür, dass anstelle einer Ausgangssperre auf das Kontaktverbot zurückgegriffen wurde. Die Unterschiede zwischen einer Ausgangssperre und einem Kontaktverbot liegen letztlich in der Schärfe der ausgesprochenen Verbote. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesbezüglich keinerlei gesetzliche festgeschriebene Regelungen, sodass individuell auf jede Form der Bedrohung reagiert werden kann. Bei einer Ausgangssperre jedoch ist es den Bürgern nur noch gestattet, bei einem besonders triftigen Grund das Haus zu verlassen.

Öffentliche Plätze dürfen bei einer Ausgangssperre nicht mehr betreten werden und jeder Bürger, der außerhalb seiner eigenen vier Wände durch die Polizei oder die Ordnungskräfte angetroffen wird, muss eine schriftliche Erklärung im Hinblick auf den Grund des Verlassens sowie das vorgesehene Ziel vorzeigen. Die Ausgangssperre sieht zudem auch vor, dass die Bürger ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt wieder im Haus zurück sein müssen. Der sogenannte Gassi-Gang mit dem Haustier ist nur noch in unmittelbarer häuslicher Nähe erlaubt.

Es ist nur zu verständlich, dass die Bundesregierung als erste Reaktionsmaßnahme auf die aktuelle Coronavirus-Krise erst einmal das Kontaktverbot als „mildere“ Maßnahme ausgewählt hat. Das Kontaktverbot ist ausdrücklich kein Hausarrest, auch wenn dringend angeraten wird, die Zeiten außerhalb des Hauses auf ein Minimum zu beschränken und mit Bedacht und Umsicht Spaziergänge durchzuführen.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, wie lange die angeordnete Maßnahme des Kontaktverbotes anhalten wird. Zunächst erst einmal wurde ein Zeitraum von 14 Tagen, beginnend mit dem 23.03.2020 durch den Bund und die Länder festgelegt. Die Coronavirus-Entwicklung sowie die Zahl der Neuinfektionen soll in diesem Zeitraum besonders aufmerksam beobachtet werden. Lässt sich ein Rückgang der Neuinfizierungen feststellen, so kann das Kontaktverbot in absehbarer Zeit wieder aufgehoben werden. Es ist jedoch auch denkbar, dass die Zeitspanne des Kontaktverbotes noch weiter verlängert wird. Die Bundesregierung ist sich darüber im Klaren, dass die Freiheitsrechte des Bürgers auch in Zeiten der gesundheitlichen Bedrohung weitestgehend gewahrt bleiben müssen. Aus diesem Grund wird auch an die Vernunft eines jeden einzelnen Bürgers appelliert, dass die Maßnahmen des Kontaktverbotes von jedem einzelnen Bürger auch wirklich eingehalten werden. Fakt ist, dass die Maßnahme so lange aufrechterhalten bleibt, es notwendig ist. Derzeitig lässt sich darüber jedoch nur mutmaßen, auch wenn die Entwicklung in China vorsichtigen Optimismus zulässt.

Erfreulicherweise hat sich in Deutschland gezeigt, dass die Bürger ein hohes Maß an Verständnis für die Erforderlichkeit der Maßnahme zeigen und dementsprechend auch die Regeln des Kontaktverbotes umsetzen. Wenn sich alle Bürger penibel daran halten kann das Virus aufgehalten werden und in den Rundfunkmedien wird auch im Programm darauf hingewiesen, dass die Solidarität der Bürger untereinander durch das Kontaktverbot auch gestärkt werden kann. Wenn dies in dieser Form so anhält, ist die Bundesregierung optimistisch, dass die Maßnahme des Kontaktverbotes schon in sehr absehbarer Zeit wieder aufgehoben werden kann.

[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 30.03.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos