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COVID-19 – geheime Abstimmung bei Betriebsratssitzung per Videokonferenz zulässig?

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 TaBVGa 1015/20 – Beschluss vom 24.08.2020

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. August 2020 – 54 BVGa 9762/20 – abgeändert:

1. Der Beteiligten zu 2 wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 10.000 Euro aufgegeben, es zu unterlassen, die Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 21. September 2020 und des Gesamtbetriebsrates vom 22. bis 24. September 2020 im I… Hotel in Darmstadt zu untersagen.

2. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, vorläufig die Tagungs- und Übernachtungskosten für die Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 21. September 2020 und des Gesamtbetriebsrates vom 22. bis 24. September 2020 zu tragen.

3. Der Beteiligten zu 2 wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 10.000 Euro aufgegeben, es zu unterlassen, das von ihr bestätigte Tagungsangebot gemäß Anlage BF4 für die Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 21. September 2020 und des Gesamtbetriebsrates vom 22. bis 24. September 2020 zu stornieren oder auf andere Weise zu widerrufen.

4. Es wird festgestellt, dass das Verfahren wegen der ursprünglich zu 1b sowie 2 bis 4 gestellten Anträge erledigt ist.

5. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Arbeitgeberin die Durchführung von Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und des Gesamtbetriebsausschusses als Präsenzsitzung untersagen darf.

Die Beteiligte zu 2, Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen mit etwa 1.800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, das überregional insbesondere Rehabilitationskliniken betreibt. Der Beteiligte zu 1, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Gesamtbetriebsrat) ist der dort auf Grundlage des „Tarifvertrags über die Form der konzernweiten Arbeitnehmervertretungsstruktur in der … AG“ vom 31. Januar 2008 gebildete Gesamtbetriebsrat mit 35 Mitgliedern. Er hat einen Gesamtbetriebsausschuss gebildet.

Seit Ende März 2020 führten der Gesamtbetriebsrat und seine Ausschüsse Sitzungen als Telefonkonferenzen durch. Die für Mitte August 2020 vorgesehene mehrtägige Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses beschlossen Vorsitzender und Stellvertreter des Gesamtbetriebsrats als Präsenzsitzung in Koblenz durchzuführen.

Am 18. / 19. Juli 2020 kam es bei der Arbeitgeberin zu einer Infektion mit dem neuen Coronavirus bei Ärzten, die sich privat getroffen hatten. In der Folge mussten insgesamt 130 Patienten unter Quarantäne gestellt werden.

Am 22. Juli 2020 beschloss die Arbeitgeberin, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme an klinikübergreifenden Präsenzveranstaltungen zu untersagen.

Mit E-Mail vom 23. Juli 2020 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat und weiteren Arbeitnehmervertretungen mit, die Geschäftsleitung habe beschlossen, jegliche klinikübergreifenden Treffen weiterhin nicht zu gestatten. Dies umfasse Betriebsrats- und Ausschusssitzungen, die über die Zusammenkunft von Mitarbeitern von mehr als einer Klinik hinausgingen. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020 verteidigte die Arbeitgeberin die Untersagung und widerrief eine zuvor für die Sitzung erteilte Kostenzusage.

Mit Antrag an das Arbeitsgericht vom 7. August 2020 hat der Gesamtbetriebsrat ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet und insbesondere einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, wonach es die Arbeitgeberin unterlassen soll, Präsenzsitzungen insbesondere die für Mitte August beschlossene Sitzung mit dem Tagungsort in Koblenz zu untersagen. Den Verfügungsanspruch leitet der Gesamtbetriebsrat aus dem Verbot der Behinderung der Arbeit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates her. Der Gesamtbetriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht, er selbst bzw. sein Vorsitzender legten eigenständig fest, wann und in welcher Form Sitzungen durchgeführt würden. Rechtsvorschriften zur Eindämmung der Pandemie stünden der Durchführung der Sitzung nicht entgegen. Begleitend hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin müsse es unterlassen, den Verdienst bzw. das Arbeitszeitguthaben von Teilnehmenden zu kürzen oder das für die Sitzung gebuchte Hotel zu stornieren. Außerdem sollte die Arbeitgeberin verpflichtet werden, Tagungs- und Hotelkosten zu tragen. Zu den begleitenden Anträgen hat der Gesamtbetriebsrat auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers wegen der durch Betriebsratstätigkeiten entstehenden Kosten hingewiesen und auf die gesetzliche Regelung über die gerichtliche Unterbindung grober Verstöße des Arbeitgebers gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Den Verfügungsgrund hat er aus der drohenden Vereitelung bzw. wesentlichen Erschwerung der Rechtswahrnehmung hergeleitet sowie aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Wegen der vom Gesamtbetriebsrat erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat vor dem Arbeitsgericht die Zurückweisung der Anträge beantragt. Sie hat dort auf das Infektionsgeschehen bei den von ihr beschäftigten Ärzten sowie auf die insgesamt wieder ansteigende Zahl von Infektionen mit dem COVID-19 Virus hingewiesen. Die Untersagung klinikübergreifender Zusammenkünfte von Mitarbeitern diene dem Schutz der ca. 2.690 Patienten in ihren Kliniken. Bei Zusammenkünften des Gesamtbetriebsrates potenziere sich das Risiko. Bei nur einer positiven Infektion könne es in der Folge zu Quarantänemaßnahmen in 30 Betrieben bis hin zum Aufnahmestopp kommen. Für die geltend gemachte Befriedigungsverfügung bestünde kein Verfügungsgrund. Die Nachteile, die der Arbeitgeberin drohten, würden die Interessen des Gesamtbetriebsrats eindeutig überwiegen.

COVID-19-Pandemie – geheime Abstimmung bei Betriebsratssitzung per Videokonferenz zulässig?
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Mit Beschluss vom 7. August 2020 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für den Antrag auf Unterlassung einer Untersagung von Präsenzsitzungen überhaupt fehle es an einem Verfügungsgrund. Der Antrag gehe über die konkret bevorstehende Sitzung hinaus. Die Klärung müsse einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Hilfsantrag gerichtet auf die konkret bevorstehende Sitzung sei unbegründet. Die Organisationsgewalt des Gesamtbetriebsrats für die Durchführung der Sitzung werde im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung durch den als höherwertig anzusehenden Gesundheitsschutz verdrängt. Die Durchführung der Veranstaltung berge ein besonderes Risiko hinsichtlich einer Ansteckung und Übertragung in die verschiedenen Einrichtungen. Unter den gegebenen Umständen sei die Durchführung der Veranstaltung nicht vertretbar und verantwortbar.

Gegen den Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat am 7. August 2020 Beschwerde eingelegt, die er am 10. August 2020 begründet hat. Er ist der Auffassung: Die Entscheidung, ob eine Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werde, liege im freien Ermessen des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Eingriffsbefugnisse der Arbeitgeberin bestünden insoweit nicht.

Die Arbeitgeberin hat die Beschwerde beantwortet. Die Untersagung von Präsenzveranstaltungen stelle weder eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, noch unterliege sie der Mitbestimmung. Aus dem Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, aus der Berücksichtigungspflicht bezüglich betrieblicher Belange sowie dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergebe sich ein Anspruch der Arbeitgeberin gegen den Gesamtbetriebsrat, Präsenzsitzungen zu unterlassen.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2020 hat der Gesamtbetriebsrat die Anträge aus der Antragsschrift, soweit sie die Sitzung im August betrafen, für erledigt erklärt. Zugleich hat er neue Anträge angekündigt, mit denen er entsprechende Ansprüche im Hinblick auf Sitzungen von Gesamtbetriebsausschuss und Gesamtbetriebsrat im September 2020 in Darmstadt geltend macht. Hierzu hat er den Entwurf einer Tagesordnung eingereicht, wonach ein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden und Nachwahlen stattfinden sollen zum Gesamtbetriebs- und zum Wirtschaftsausschuss. Er weist daraufhin, dass im Hinblick auf die Wahlen die Durchführung einer Präsenzsitzung erforderlich sei, da bei einer virtuellen Sitzung keine Wahlen jedenfalls keine geheimen Wahlen durchgeführt werden könnten.

Er beantragt,

1.

a) Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 10.000,00 EUR aufgegeben, es zu unterlassen, Präsenzsitzungen unter persönlicher Anwesenheit seiner Mitglieder des Antragstellers und seiner Ausschüsse zu untersagen.

hilfsweise

b) der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 10.000,00 EUR aufgegeben, es zu unterlassen, die Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 21. September 2020 und anschließend des Gesamtbetriebsrats vom 22. bis zum 24. September 2020 im I…Hotel Darmstadt, P…straße, 64293 Darmstadt zu untersagen.

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Tagungs- und Übernachtungskosten für die Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 21. September 2020 und die sich daran anschließende Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 22. bis zum 24. September 2020 im I…Hotel Darmstadt, P…straße, 64293 Darmstadt, entsprechend dem Angebot gemäß Anlage BF 4 zu tragen und die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats von diesen Kosten freizustellen.

3.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 10.000,00 EUR aufgegeben, es zu unterlassen, das von ihr bestätigte Tagesangebot gemäß Anlage BF 4 der I…Hotel GmbH, P…straße, 64293 Darmstadt für die Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 21. September 2020 und die sich daran anschließende Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 22. bis zum 24. September 2020 im I…Hotel Darmstadt, P…straße, 64293 Darmstadt, zu stornieren und auf andere Weise zu widerrufen.

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4.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 10.000,00 EUR aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats …….. sowie bei deren Verhinderung dem jeweiligen Ersatzmitglied für die Dauer ihrer Teilnahme an der Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 21. September 2020 und die sich daran anschließende Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 22. bis zum 24. September 2020 einschließlich der Reisezeiten das Arbeitsentgelt oder Arbeitszeitguthaben zu kürzen.

Die Arbeitgeberin hat Antragszurückweisung beantragt. Zu der Erledigung hat sie sich nicht erklärt. In der Anhörung vor der Kammer hat sie geltend gemacht, die für die Sitzung im September angesetzten Wahlen könnten als Briefwahlen durchgeführt werden.

II.

Auf die zulässige Beschwerde hin war der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Den im Beschwerdeverfahren neu anhängig gemachten Anträgen ist teilweise stattzugeben. Bei der Zurückweisung des Antrags, die Untersagung von Präsenzsitzungen generell zu unterlassen, verbleibt es. Die übrigen vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge sind erledigt.

1. Die Voraussetzungen für die Unterlassungsverfügung gegen die Arbeitgeberin, nicht die Sitzungen von Gesamtbetriebsausschuss und Gesamtbetriebsrat im September zu untersagen, sind gegeben.

a. Der Verfügungsanspruch des Gesamtbetriebsrats gegen die Arbeitgeberin, die Präsenzsitzungen von Gesamtbetriebsausschuss und Gesamtbetriebsrat im September nicht zu untersagen, folgt aus § 78 Satz 1 BetrVG.

aa. Gemäß § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die die Mitglieder des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrats und anderer in der Vorschrift aufgezählter Vertretungen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.

bb. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Betriebsrat bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (BAG, 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12, juris Rn 38). Die Rechtsprechung ist auf den Gesamtbetriebsrat zu übertragen. Damit der Gesamtbetriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann, muss er die Unterlassung von Störungen der Tätigkeit seiner Mitglieder geltend machen können.

cc. Durchführung der Sitzungen und Teilnahme daran zählen zu der geschützten Tätigkeit der Gesamtbetriebsratsmitglieder. Die Untersagung der Sitzung ist eine Störung und Behinderung.

(1) Zwar ist keine Erlaubnis der Arbeitgeberin erforderlich, damit der Gesamtbetriebsrat eine Sitzung durchführen kann. § 30 Satz 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangen nur die Mitteilung an die Arbeitgeberin über den Zeitpunkt der Sitzung. Auch bedürfen die Gremiumsmitglieder keiner besonderen Teilnahmeerlaubnis der Arbeitgeberin, sondern es reicht die Benachrichtigung des zuständigen Vorgesetzten über das Verlassen der Arbeit und deren Wiederaufnahme nach Schluss der Sitzung aus (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 30 Rn. 8).

(2) Dennoch kann von der Untersagung der Sitzungsdurchführung durch die Arbeitgeberin die Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit ausgehen. Die Untersagung kann Unsicherheiten über die Zulässigkeit der Sitzungstätigkeit und die diesbezüglichen Befugnisse der Arbeitgeberin begründen. Es besteht die Gefahr besteht, dass Mitglieder im Hinblick auf die Untersagung nicht an der Sitzung teilnehmen. Für die Sitzung des Gesamtbetriebsratsausschusses gilt Entsprechendes.

dd. Der Gesamtbetriebsrat muss im Hinblick auf die angesetzten Wahlen die für September geplante Sitzung als Präsenzsitzung durchführen und kann nicht auf die Durchführung als Telefonkonferenz oder Videokonferenz ausweichen. Der von der Arbeitgeberin herangezogene Anspruch auf Durchführung als Video- oder Telefonkonferenz kann daher nicht bestehen.

(1) Die Durchführung von Betriebsratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz hat der Gesetzgeber erst vor kurzem in § 129 BetrVG geregelt. Danach können die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats und anderer Vertretungen mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Vorgesehen ist, dass sie am 1. Januar 2021 wieder außer Kraft tritt (Art. 19 Abs. 2, Abs. 6 iVm Art. 6 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020, BGBl I 1044).

(2) § 129 BetrVG will gerade der Situation um die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer Präsenzsitzung Rechnung tragen. Es soll Rechtssicherheit für diese Ausnahmesituation geschaffen und es den Arbeitnehmervertretungen ermöglicht werden, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen durchzuführen (BT-Drs. 19/18753, S. 28). Hintergrund ist, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder aufgrund telefonischer Beratung bzw. Videokonferenz grundsätzlich für unzulässig erachtet wird (vgl. Fitting § 33 Rn 20ff). § 33 Abs. 1 BetrVG spricht davon, dass die Beschlüsse des Betriebsrates von den anwesenden Mitgliedern gefasst werden.

(3) Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob aus der in § 129 BetrVG geregelten Möglichkeit von Video- oder Telefonkonferenz bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Verpflichtung der Arbeitnehmervertretung folgen kann, Sitzungen unter Nutzung dieser Formen durchzuführen. Voraussetzung würde jedenfalls sein, dass überhaupt die Möglichkeit besteht, die für die Sitzung angesetzten Tagesordnungspunkte im Rahmen einer solchen Konferenz durchzuführen. Vorliegend ist das im Hinblick auf die angesetzten Wahlen einer stellvertretenden Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden nicht der Fall. Auf Wahlen findet der § 129 BetrVG keine Anwendung (Däubler/Klebe, NZA 2020, 545, 549f). Nach dem Wortlaut betrifft die Vorschrift die Sitzungsteilnahme und die Beschlussfassung. Wahlen sind auch in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen. Außerdem trifft § 129 BetrVG keine Vorkehrungen, wie eine geheime Stimmabgabe bzw. eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen sollen. Dies kann aber bereits deshalb erforderlich werden, weil das BetrVG teilweise ausdrücklich entsprechende Vorgaben macht. Letzteres trifft auf die für die Septembersitzung außerdem vorgesehene Wahl von Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses zu, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

(4) Anders als es die Arbeitgeberin meint, kann der Gesamtbetriebsrat nicht auf eine Briefwahl verwiesen werden. Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Wahlen als Briefwahl durchgeführt werden können. Bei einer Briefwahl würden nicht die anwesenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats wählen. Grundsätzlich geht das Betriebsverfassungsgesetz aber von der Beschlussfassung durch die anwesenden Mitglieder der Arbeitnehmervertretung aus, § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Da für die Wahlen in Vertreterpositionen oder von Ausschussmitgliedern eine ausdrückliche Ausnahme von dem Anwesenheitsgrundsatz fehlt, ist von der Erforderlichkeit einer physischen Anwesenheit der Mitglieder zur Durchführung der Wahlen auszugehen. Dies entspricht der Diskussion zu § 12 SE-Beteiligungsgesetz. Dort wird die Durchführung einer konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einschließlich der Vorsitzendenwahl gerade deshalb für zulässig gehalten, weil die Regelung über die Beschlussfassung in diesem Gremium in § 15 Abs. 2 SE-Beteiligungsgesetz anders als § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur von den Mitgliedern und nicht von den anwesenden Mitgliedern spricht (Krois/Wendler, DB 2020, 1009, 1013).

ee) Eine Unzulässigkeit der Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung im September als Präsenzsitzung und eine etwa darauf beruhende Befugnis der Arbeitgeberin, diese zu untersagen, folgen nicht aus der am Tagungsort geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Der Tagungsort liegt im Bundesland Hessen. Dort gilt die „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020“ zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 538).

Die Beschränkungen aus § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, aus denen die Arbeitgeberin die Unzulässigkeit der Sitzungsdurchführung herleiten will, betreffen den öffentlichen Raum. Die Sitzung soll aber in Hotelräumlichkeiten stattfinden und damit im nichtöffentlichen Raum. Für größere Zusammenkünfte im nichtöffentlichen Raum gelten wegen § 1 Abs. 4 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung die besonderen Vorgaben des § 1 Abs. 2b der Verordnung. Dementsprechend werden Ausrichter und Teilnehmer der Sitzung die dort genannten Maßgaben insbesondere zu einem Mindestabstand, einem Hygienekonzept und zur Nachverfolgbarkeit von Infektionen zu beachten haben.

ff) Schließlich ist das Weisungsrecht der Arbeitgeberin aus § 106 GewO keine Grundlage, die Teilnahme an der Präsenzsitzung zu untersagen. Mitglieder des Gesamtbetriebsrates hat die Arbeitgeberin für die Sitzungsteilnahme von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, §§ 37 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Weisungen zum Arbeitsverhalten betreffen nicht die Sitzungsteilnahme. Deshalb kann die entsprechende Anweisung des Arbeitgebers an die betriebsangehörigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, überbetriebliche Kontakte zu vermeiden, ohne dass deren Wirksamkeit im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG zu prüfen sein würde, die Sitzungsteilnahme nicht wirksam untersagen.

b. Ein Verfügungsgrund, also die besondere Dringlichkeit der Sache, besteht im Hinblick auf das zeitnahe Bevorstehen der Sitzung und die insoweit begründet bestehende Besorgnis, dass ansonsten die Arbeitgeberin die Untersagung der Sitzung und damit eine daraus resultierende Störung und Behinderung der Betriebsratstätigkeit wiederholt, obwohl der Gesamtbetriebsrat die geplante Sitzungstätigkeit als Präsenzsitzung durchführen muss. Ein Hauptsacheverfahren kann insoweit nicht abgewartet werden.

2. Die Arbeitgeberin hat sich auf Nachfrage in der Anhörung vor der Kammer nicht dazu erklären wollen, ob sie sich im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, dass die Durchführung einer Präsenzsitzung im September zulässig sei, einer Störung der Betriebsratstätigkeit in Form der Hotelstornierung oder einer Weigerung, in Anwendung von § 40 Abs. 1 BetrVG Hotel- und Tagungskosten zu tragen, enthalten würde. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung einer wesentlichen Erschwerung der Arbeit des Gesamtbetriebsrats (vgl. zu diesem Erfordernis (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 148) hat die Kammer entsprechende Verbote und Gebote ausgesprochen.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten generellen Unterlassungspflicht, Präsenzsitzungen des Gesamtbetriebsrats zu untersagen, verbleibt es bei der Antragszurückweisung durch das Arbeitsgericht.

a. Die erkennende Kammer sieht insoweit zunächst den Gesamtbetriebsrat in der Pflicht, bei der Planung und Vorbereitung künftiger Sitzungen zwischen der Durchführung als Präsenzsitzung oder als Telefon- bzw. Videokonferenz abzuwägen. Dabei wird insbesondere die künftige Entwicklung des Pandemiegeschehens und der dagegen ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen sein, aber auch Teilnahmemöglichkeiten der Mitglieder. Letzterem kann insbesondere durch die mit § 129 BetrVG eröffnete Möglichkeit Rechnung getragen werden, Gremiumsmitglieder per Video- oder Telefonverbindung zu einer im Übrigen als Präsenzsitzung durchgeführten Sitzung zuzuschalten.

b. Von dem Erlass einer generellen Untersagungsverfügung hat die Kammer im Hinblick auch auf Unsicherheiten abgesehen, die hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung bestehen. Wie ausgeführt, ist § 129 BetrVG eine erst kürzlich verkündete Vorschrift. Damit verbundene Anwendungsfragen sind – soweit ersichtlich – in Wissenschaft oder Rechtsprechung noch kaum diskutiert.

(1) Zwar normiert § 129 BetrVG keinen Vorrang für Telefon- oder Videokonferenzen gegenüber der Durchführung als Präsenzsitzung. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin und des Arbeitsgerichts ging der Gesetzgeber bei Beratung und Verabschiedung des § 129 BetrVG nicht davon aus, dass grundsätzlich der Gesundheitsschutz höherwertig als die Durchführung von Betriebsratssitzungen sei. Die dafür von ihr herangezogene Passage aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18753, S. 28) bezieht sich auf Betriebsversammlungen und die diesbezügliche Regelung in § 129 Abs. 3 BetrVG. Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch § 129 Abs. 1 BetrVG es den Arbeitnehmervertretungen ermöglichen, auf Video- und Telefonkonferenzen zurück zu greifen. Die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen soll als zusätzliche Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort als Regelfall treten (BT-Drs., aaO.).

(2) Andererseits ist für die im Gesetzestext verwandte Formulierung „können erfolgen“ ein Verständnis im Sinne einer ermessensähnlichen Entscheidung der oder des Vorsitzenden bzw. des Gremiums über die Durchführungsform nicht von vornherein ausgeschlossen. Diskussionswürdig ist vor diesem Hintergrund, ob nicht im Einzelfall für besondere Situationen und Umstände, wie das Zusammentreten eines überregionalen Vertretungsgremiums mit Angehörigen aus im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besonders wichtigen Berufsgruppen, ein Vorrang für die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen begründet werden könnte. In § 30 BetrVG ist zu Betriebsratssitzungen geregelt, dass bei deren Ansetzung auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Diskutiert werden hierzu Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich des Zeitpunkts der Sitzung (Richardi BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 30 Rn. 3; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 30 Rn. 10). Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens von § 129 BetrVG kommt nunmehr in Betracht, ob bei Vorliegen einer entsprechenden betrieblichen Notwendigkeit eine Rücksichtnahmepflicht des Gesamtbetriebsrats im Sinne einer Verpflichtung zur Bevorzugung von Video- oder Telefonkonferenzen angenommen werden kann.

(3) Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheiten erscheint für den Fall, dass sich der Konflikt zwischen den Beteiligten anlässlich einer zukünftigen Sitzungstätigkeit wiederholt, eine erneute Befassung der Arbeitsgerichte gegenüber einer über die konkret bevorstehende Sitzung hinausgreifenden Regelung durch das Gericht vorzugswürdig. Gegebenenfalls werden im Rahmen der dann wieder anstehenden Einzelfallprüfung die aufgeworfenen Fragen erneut und unter Berücksichtigung hinzukommender Argumente zu diskutieren und zu beantworten sein.

4. Für das außerdem vom Gesamtbetriebsrat geltend gemachte vorläufige Verbot von Kürzungen des Arbeitsentgelts oder von Arbeitszeitguthaben ist kein Verfügungsgrund gegeben. Eine wesentliche und dringend zu unterbindende Erschwerung der Tätigkeit des Betriebsrats ist auf der Grundlage des Vorbringens des Gesamtbetriebsrats in der möglichen Kürzung von Arbeitsentgelt oder Arbeitszeitguthaben für die Zeit der Sitzungsteilnahme nicht zu erkennen. Sollte die Arbeitgeberin zu solchen Maßnahmen greifen, so können die betroffenen Mitglieder im Nachhinein entsprechende Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

5. Hinsichtlich der auf die Sitzung in Koblenz bezogenen erstinstanzlich gestellten Anträge ist festzustellen, dass diese erledigt sind. Grundlage hierfür ist § 83a ArbGG. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschlussverfahren folgt den Vorschriften über das Beschlussverfahren (Düwell/Lipke/Reinfelder, ArbGG, 4. Aufl. 2019, § 83a Rn 32). Bleibt im Beschlussverfahren die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig, so hat das Gericht nur noch darüber zu entscheiden, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (Düwell/Lipke/ Reinfelder, ArbGG, 4. Aufl. 2019, § 83a Rn 8). Dies ist vorliegend der Fall. Der Augusttermin liegt jetzt in der Vergangenheit, so dass insoweit der geltend gemachte Schutz vor störenden Handlungen seitens der Arbeitgeberin überholt ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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