In Zeiten der wütenden Corona-Krise werden die betroffenen Personen unter Quarantäne gestellt, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen mittlerweile jede Person, die im Verdacht steht, Kontakt zu einer infizierten Person gehabt zu haben oder die sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten hat. Obgleich die Quarantäne zweifelsohne sehr viel Sinn ergibt, so ist sie dennoch ein merklicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Person. Viele Menschen erleben eine derartige Maßnahme, die auf der Grundlage der §§ 30 sowie 31 ifSG (Infektionsschutzgesetz) von der jeweiligen zuständigen Behörde gegenüber der betroffenen Person angeordnet werden kann, zum ersten Mal in ihrem Leben. Dementsprechend gehen mit einer Quarantänemaßnahme auch sehr viele Fragen einher, die sich zumeist mit den Rechten und den Pflichten einer Person in Quarantäne beschäftigen.

Welche Regelungen gelten für den Fall einer Quarantäne?
Zunächst erst einmal muss gesagt werden, dass die Quarantäne-Maßnahme für die betroffene Person eine Pflicht darstellt. Die zuständige Behörde wird diese Maßnahme zunächst erst einmal anordnen und der Person die Gelegenheit geben, dieser Anordnung freiwillig nachzukommen. Geschieht dies nicht, so ist eine zwangsweise Durchsetzung der Quarantäne-Maßnahme nach § 30 Absatz 2 ifSG möglich.
Obgleich die meisten betroffenen Personen die Sinnhaftigkeit der Quarantäne nachvollziehen können und sich dementsprechend auch kooperativ zeigen gibt es auch immer wieder Personen, die sich auf ihre Grundrechte berufen. Zwar sind diese Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gesichert wurden, so stellt eine Quarantäne-Maßnahme einen Sonderfall dar. Dies bedeutet, dass eine Einschränkung der Grundrechte wie beispielsweise der Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (das Recht der körperlichen Unversehrtheit) oder auch der Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (die Freiheit einer Person) und auch der Artikel 10 des Grundgesetzes (das Brief- sowie Postgeheimnis) im Rahmen der Quarantäne-Maßnahme eingeschränkt werden können.
Ist die Abnahme von Postsendungen oder Paketen rechtmäßig?
In einer Quarantäne-Maßnahme, die von uneinsichtigen Personen sehr gern mit einer Haftsituation verwechselt wird, ist die Abnahme von Paketen oder Postsendungen durchaus rechtmäßig. Dies setzt allerdings einige Kriterien voraus, die für die Abnahme erforderlich sind. Diese Kriterien beziehen sich auf den Beweggrund der Post- und Paketsendungen sowie ihrem Zweck. Wenn die Pakete einer unmittelbaren oder mittelbaren Entweichung der Person in Quarantäne dienen oder sich mit dieser Thematik beschäftigen ist es rechtmäßig, dass das Krankenhauspersonal diese Post- bzw. Paketsendung abnimmt und bis zur endgültigen Entlassung verwahrt. Dementsprechend darf das Krankenhaus die Post- sowie Paketsendungen im Beisein der betroffenen Person auch öffnet und sichtet.
Die Einbehaltung von Post- und Paketsendungen muss als Sicherheitsmaßnahme deklariert werden. Die Öffnung von Post- und Paketsendungen in Abwesenheit der betroffenen Person ist rechtlich nicht zulässig.
Von diese „Post- sowie Paketkontrolle“, die seitens des Krankenhauses durchgeführt werden kann, gibt es jedoch Ausnahmen.
So dürfen Post- sowie Paketsendungen, die von
- Gerichten
- Behörden
- Rechtsanwälten
- gesetzlichen Vertretern
- Seelsorgern
- Notaren
stammen, von dem Krankenhaus im Normalfall weder zurückgehalten noch geöffnet werden.
Im Extremfall ist das Krankenhaus jedoch berechtigt, die Post- sowie Paketsendung zu öffnen und zurückzuhalten. Dies muss allerdings zwingend dem Ziel der Entseuchung dienen.
Gibt es eine staatliche Entschädigung für die Quarantäne?
Sämtliche Maßnahmen, die der Seuchen- sowie Gefahrenabwehr dienen, sind als erhebliche Grundrechteeinschränkung einer betroffenen Person anzusehen. Die Folgen beschränken sich dabei nicht nur auf die persönliche Freiheit, vielmehr können sie auch wirtschaftliche Einbußen mit sich bringen. Auf der Grundlage des § 56 ifSG hat eine betroffene Person dementsprechend auch ein Anrecht auf eine Entschädigung.
Diese Entschädigung erfolgt monetär, allerdings muss die betroffene Person als
- Ausscheider
- Krankheitsverdächtiger
- Träger von Krankheitserregern
- Ansteckungsverdächtiger
aufgrund der Quarantäne-Maßnahme einem Tätigkeitsverbot nach § 31 Satz 2 des IfSG unterliegen und aufgrund dieses Tätigkeitsverbotes auch einen entsprechenden Verdienstausfall erleiden. Die Höhe der monetären Entschädigung wird auf der Basis des Krankengeldes für den Zeitraum von sechs Wochen mit Entstehen des Verdienstausfalls bemessen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 47 Absatz 1 des V Sozialgesetzbuches dar.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst für einen Zeitraum von sechs Wochen das Arbeitnehmergehalt weiter bezahlt und diese Zahlung dann von der zuständigen Behörde, welche die Quarantäne für die betroffene Person angeordnet hat, zurückerstattet bekommt. Ein entsprechender Antrag muss binnen einer 3-Monats-Frist erfolgen.
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[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 01.04.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]