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Cyberklausel in der Hausratversicherung: Mobile-Pay-Zahlungen im Laden nicht versichert

17 Mobile-Pay-Zahlungen im Laden – die Bankkarte steckte noch im Geldbeutel. Die Hausratversicherung lehnte die Regulierung ab: Es liege kein Phishing, kein Kartenmissbrauch im Internet vor. Das Landgericht Berlin II hatte zu klären, ob die Cyberklausel auch hier schützt – eine Entscheidung mit Signalwirkung für alle, die ihre Karte in einer Bezahl-App hinterlegt haben.
Frau hält das Smartphone direkt an die Kontaktlos-Fläche des Kassenterminals. Kleiner Einkaufskorb daneben. Sachlicher Ladena
Gerichte prüfen strikt, ob App-Zahlungen im stationären Handel überhaupt unter die Klausel zum Onlinebetrugschutz fallen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 24 O 250/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Berlin II entschied am 27.05.2025 (24 O 250/24): Zahlungen mit einer Bezahl-App in normalen Geschäften sind keine versicherten Überweisungen oder Internetzahlungen nach dem vereinbarten Onlinebetrugsschutz. Der Schutz greift nur bei direkten Überweisungen oder Zahlungen in Onlineshops.


  • Direkter Geldtransfer: Die App leitete Zahlungen über den Händler ein, nicht direkt vom Girokonto.
  • Internetzahlung nur online: Eine Zahlung im Laden fällt nicht darunter, auch wenn eine App sie auslöst.
  • Kein Gesamtschutz: Die Hausratversicherung deckt nicht automatisch jeden Schaden durch digitale Zahlungen.
  • Täuschung reichte nicht: SMS und Anruf genügten nicht, weil die Klausel gefälschte Webseiten oder E-Mails voraussetzt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 27.05.2025
  • Aktenzeichen: 24 O 250/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
  • Relevant für: Hausratversicherte, Versicherer bei digitalen Zahlungsbetrügereien

Was deckt die Cyberklausel in der Hausratversicherung?

Klausel 0991 „Online- und Digitalschutz (Cyberklausel)“ der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2016, Fassung 2019, versichert Vermögensschäden durch Onlinebanking- und Onlinezahlungsbetrug bis 5.000 Euro sowie durch Kredit- und Bankkartenbetrug bis 1.000 Euro. Vermögensschäden meint reine Geldverluste, nicht die Beschädigung oder den Diebstahl von Sachen in Ihrer Wohnung. Erfasst sein sollen unter anderem unberechtigte Überweisungen, nachdem sich Dritte im Internet Zugangs- und Identifikationsdaten zu einem Bankkonto verschafft haben, außerdem die Nutzung von Kredit- oder Bankkartendaten zur Bezahlung im Internet sowie Phishing über gefälschte Webseiten und E-Mails. Für die Auslegung solcher Bedingungen kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse die Klausel bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss – maßgeblich sind Wortlaut und der Schutz, den er billigerweise erwarten darf, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGH, Urteil vom 19.02.2003, IV ZR 318/02; BGH, Urteil vom 16.05.1990, IV ZR 137/89; BGH, Urteil vom 16.10.1991, IV ZR 257/90). Ob Ihr Schaden greift, hängt also nicht am Fachwissen von Juristen, sondern am Laienverständnis von Wortlaut und erkennbarem Zweck der Klausel.

Das Landgericht Berlin II prüfte genau diesen Deckungsumfang bei einem Fall, in dem einer Frau nach einem täuschenden Anruf und anschließenden App-Zahlungen mehrere Tausend Euro vom Girokonto abgebucht wurden. Nach einem Vergleich mit ihrer kontoführenden Sparkasse verlangte die Frau von ihrer Hausratversicherung noch 3.366,98 Euro sowie 540,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus der Cyberklausel. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage vollständig ab. Nach dem eigenen Vortrag der Frau war keine der in Klausel 0991 versicherten Gefahren verwirklicht – weder ein Onlinebanking- oder Onlinezahlungsbetrug noch ein Kredit- oder Bankkartenbetrug lag schlüssig vor. Offen blieb dabei, ob ein möglicher Obliegenheitsverstoß oder eine vorrangige Ersatzpflicht der Sparkasse zusätzlich zur Leistungsfreiheit der Versicherung geführt hätten; darauf kam es mangels versicherter Gefahr nicht mehr an. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers begründet die Einordnung als Klausel einer Hausratversicherung ohnehin keinen umfassenden Schutz für sämtliche Cyberschäden, sondern nur für die konkret beschriebenen Gefahren.

Ein Obliegenheitsverstoß heißt: Sie hätten eine vertragliche Pflicht verletzt, etwa zur schnellen Schadensmeldung oder zur Sicherung von PINs und Passwörtern. Die vorrangige Ersatzpflicht der Sparkasse meint, dass Ihre Bank unautorisierte Buchungen oft selbst erstatten muss, bevor die Hausratversicherung zahlt. Beides prüfte das Gericht nicht mehr, weil schon keine versicherte Gefahr vorlag. Für Ihren Fall heißt das: Zuerst müssen die konkreten Tatbestände der Klausel passen; erst dann lohnen Streit um Mitwirkungspflichten oder Bankhaftung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Cyberklausel der Hausratversicherung, die Vermögensschäden durch unberechtigte Überweisungen vom Bankkonto erfasst, meint mit Überweisung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers den Auftrag an die Bank, einen Geldbetrag von einem Girokonto auf ein anderes Girokonto zu übertragen. Die Einrichtung einer Mobile-Pay-App über das Onlinebanking und deren Einsatz zur Bezahlung im stationären Einzelhandel sind keine solchen Überweisungen, auch wenn sie wirtschaftlich zu einer Kontobelastung führen.
  2. Die Verwendung von Kredit- oder Bankkartendaten sowie virtueller Konten zur Bezahlung im Internet setzt einen direkten Bezahlvorgang in einem Onlineshop oder eine sonstige online vorzunehmende Zahlung voraus. Bezahlungen mit einer Mobile-Pay-App an Kassen im analogen Handel fallen nicht darunter.
  3. Phishing-Schutz einer Cyberklausel, der die Erlangung von Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörtern durch gefälschte Webseiten und E-Mails voraussetzt, greift nicht, wenn lediglich eine täuschende SMS und ein Telefonanruf geschildert werden. Eine Klausel, die reine Vermögensschäden nur bei konkret beschriebenen Online-Gefahren absichert, ist als primäre Leistungsbeschreibung der Inhaltskontrolle weitgehend entzogen und wird durch ein enges Verständnis nicht unzulässig ausgehöhlt.

Warum wertete das Gericht Mobile-Pay nicht als Überweisung?

Ziffer A.1.1 der Klausel 0991 setzt voraus, dass sich unberechtigte Dritte im Internet Zugangs- und Identifikationsdaten zu einem privat genutzten Bankkonto verschaffen und mit diesen Daten unberechtigt Überweisungen vom Bankkonto vornehmen. Der Begriff „Überweisung“ ist darin nicht definiert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter den Auftrag an eine Bank, einen Betrag von einem Girokonto auf ein anderes Girokonto zu übertragen.

Ob die 17 Zahlungen per Mobile-Pay-App diese Voraussetzung erfüllten, bildete den Kern der Entscheidung. Unbekannte Dritte hatten über das Online-Bankkonto der Frau eine neue digitale Karte in einer solchen App eingerichtet und freigeschaltet. Zwischen dem 8. und 10. Juli 2023 nutzten sie diese App für 17 Bezahlvorgänge über insgesamt 6.151,96 Euro in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften. Wie die Täter genau Zugang zum Konto erlangten, ließ das Gericht offen.

Warum die Zahlungen keine Überweisungen waren

Die Frau argumentierte, die Vorgänge seien als Überweisungen anzusehen, weil sie wirtschaftlich zu einer Übertragung von Geldbeträgen vom Girokonto geführt hätten. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Täter hatten nicht unmittelbar vom Bankkonto Überweisungen veranlasst, sondern zunächst eine App eingerichtet und diese dann im analogen Handel eingesetzt. Nach der Systematik der Klausel erfasst sie nur online vorgenommene Überweisungen, bei denen die erlangten Zugangsdaten unmittelbar zur Übertragung vom Bankkonto verwendet werden. Auch der Verweis der Frau auf die gesetzliche Definition der Überweisung in § 1 Abs. 22 ZAG half nicht weiter – ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe diese Legaldefinition „mit Sicherheit nicht vor Augen“, entscheidend blieben Sprachgebrauch und Sinnzusammenhang der Klausel selbst. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt Banken und Zahlungsdienste; seine Begriffsbestimmungen erweitern Ihren Versicherungsschutz nicht automatisch. Maßgeblich bleibt, was die Klausel nach alltäglichem Sprachgebrauch abdeckt – und App-Bezahlung im Laden fällt danach nicht darunter.

Warum gilt App-Zahlung im Laden nicht als Internetzahlung?

Ziffer A.1.2 der Klausel 0991 setzt voraus, dass Daten von Kredit- oder Bankkarten oder virtuellen Konten zur Bezahlung im Internet verwendet werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht darunter nur einen direkten Bezahlvorgang in einem Onlineshop oder eine sonstige online vorzunehmende Zahlung.

Das Gericht wandte diesen Maßstab auf die Mobile-Pay-Einsätze der Betroffenen an. Die Zahlungen erfolgten in Tankstellen, Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften – also im analogen Handel, nicht im Internet. Der Einwand, die App-Nutzung mache die Vorgänge trotzdem zu Internetzahlungen, überzeugte die Kammer nicht: Der Bezahlvorgang im stationären Handel fällt nicht unter Ziffer A.1.2, unabhängig davon, dass im Hintergrund eine App zum Einsatz kam.

Warum reichten SMS und Anruf nicht für Phishing-Schutz?

Nach Ziffer A.1.2 Satz 2 der Klausel 0991 soll Versicherungsschutz bestehen, wenn Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörter durch gefälschte Webseiten und E-Mails im Wege des Phishings erlangt wurden.

Die Frau schilderte, sie habe am 7. Juli 2023 eine SMS mit einem Link von einer ihr bereits bekannten Kontaktnummer erhalten, danach einen Anruf einer angeblichen Mitarbeiterin, die eine „Verlängerung“ des pushTAN-Verfahrens verlangt habe. Nach dem Klick auf den Link sei die Mobile-Pay-App ohne ihr Wissen freigeschaltet worden. Das Gericht verwarf den daraus abgeleiteten Phishing-Anspruch: Sie hatte nicht vorgetragen, dass Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörter mithilfe gefälschter Webseiten und E-Mails erlangt worden waren – die geschilderte SMS und der Anruf erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Wenn Ihr Schaden mit einer SMS oder einem Telefonanruf begann, reicht diese Schilderung für den Phishing-Schutz dieser Klausel nicht aus. Prüfen Sie anhand Ihrer Unterlagen, ob Zugangsdaten über eine gefälschte Webseite oder E-Mail abgefragt wurden. Ohne einen solchen Vorgang müssen Sie mit einer Ablehnung aus diesem Klauselteil rechnen.

Warum scheiterte Kreditkartenbetrug ohne Kartenverlust?

Ziffer B.1 der Klausel 0991 setzt voraus, dass Kredit- oder Bankkarten nach einem Versicherungsfall gemäß Abschnitt A § 3 VHB 2016 abhandengekommen sind. Abhandengekommen bedeutet: Die physische Karte wurde gestohlen oder ist Ihnen sonst ohne Ihren Willen aus dem Besitz geraten. Abschnitt A § 3 VHB 2016 nennt die klassischen Hausrat-Gefahren wie Einbruchdiebstahl oder Raub; nur nach einem solchen Versicherungsfall greift dieser Klauselteil. Er ist ein Auffangtatbestand, also eine hilfsweise Regelung, wenn die engeren Online-Tatbestände nicht greifen. Fehlt der Verlust der Karte selbst, können Sie aus Ziffer B.1 nichts verlangen.

Diesen Auffangtatbestand prüfte das Gericht gesondert und lehnte auch ihn ab. Unstreitig waren im vorliegenden Fall keine Kredit- oder Bankkarten abhandengekommen – die Karte blieb im Besitz der Frau, lediglich digital wurde eine neue Karte in der App eingerichtet. Damit schied auch dieser Anspruch aus.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, dass Täter eine digitale Karte über das Onlinebanking eingerichtet hatten. Maßgeblich war die Art des anschließenden Bezahlvorgangs: Hier wurde die App an Kassen im stationären Handel eingesetzt. Liegt bei Ihnen ebenfalls eine Zahlung im Laden per Smartphone oder digitaler Karte vor, spricht dieser Umstand nach dieser Entscheidung gegen Schutz aus den genannten Klauselteilen. Anders kann die Einordnung bei einer unmittelbar veranlassten Onlineüberweisung oder einem Bezahlvorgang in einem Onlineshop ausfallen.

Warum bleibt der enge Cyberklausel-Schutz rechtmäßig?

Klausel 0991 ist als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 05.07.2023, IV ZR 118/22). Primäre Leistungsbeschreibung heißt: Die Klausel legt fest, welche Risiken überhaupt versichert sind – und nicht nur Nebenpflichten oder Ausschlüsse. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB prüft Allgemeine Geschäftsbedingungen auf unangemessene Benachteiligung; bei der Kernfrage „was ist versichert?“ ist diese Prüfung weitgehend gesperrt. Bedenken gegen ihre Transparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bestanden nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch bei engem Verständnis werde der Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt, weil die Hausratversicherung primär Sachsubstanzschäden abdeckt und die Cyberklausel reine Vermögensschäden nur bei bestimmten Gefahren zusätzlich absichert. Sie können die enge Cyberklausel deshalb nicht allein mit dem Argument zu Fall bringen, der Schutz sei zu knapp bemessen.

Die Frau griff das enge Klauselverständnis als Aushöhlung des Versicherungsschutzes an. Das Landgericht Berlin II hielt dagegen: Für die Klausel verbleibe ein eigener Anwendungsbereich, etwa weil bei Onlineüberweisungen nicht immer eine TAN-Eingabe oder eine andere Autorisierung erforderlich sei. Auch der Einwand, die Cyberklausel müsse zwangsläufig auch Mobile-Pay-Schäden im analogen Handel erfassen, überzeugte nicht. Der Schutz bleibt auf die konkret beschriebenen Gefahren begrenzt – ein umfassender Schutz vor allen Cyberschäden ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zu erwarten, wenn er eine Hausratversicherung und keine eigenständige Cyberversicherung abschließt.

Warum musste die Klägerin trotz Vergleichs Prozesskosten tragen?

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. § 215 VVG erlaubt Ihnen als Versicherungsnehmer oft, am eigenen Wohnsitz zu klagen. Ob Amts- oder Landgericht zuständig ist, richtet sich vor allem nach dem Streitwert; unter 5.000 Euro ist grundsätzlich das Amtsgericht berufen. Nach einer Parteierweiterung bleibt diese Zuständigkeit auch nach einer Abtrennung des Verfahrens gemäß § 145 ZPO über § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhalten. Parteierweiterung meint: Die Frau hatte Bank und Versicherung gemeinsam in den Streit gezogen. Abtrennung heißt, das Gericht führte den Versicherungsstreit danach als eigenes Verfahren weiter. Die Reduzierung eines Klageantrags infolge übereinstimmender Teilerledigung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig; über die Kosten des erledigten Teils entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen, im Übrigen nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für Sie zählt: Auch wenn nur noch ein kleiner Restbetrag streitig ist, kann das Landgericht zuständig bleiben – und die Kostenlast folgt dem voraussichtlichen Obsiegen, nicht allein dem Vergleich mit der Bank.

Vor dem eigentlichen Prozess gegen die Versicherung hatte die Frau ihre Sparkasse in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 12. August 2024 stellte die 10. Zivilkammer einen Vergleich mit der Sparkasse über 3.075,98 Euro fest. Das Verfahren gegen die Versicherung wurde daraufhin mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 24 O 250/24 fortgeführt. Die Frau reduzierte ihren Zahlungsantrag gegen die Versicherung entsprechend auf 3.366,98 Euro und erklärte den Rechtsstreit in Höhe von 1.633,02 Euro übereinstimmend für erledigt.

Ihren Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg von Berlin zu verweisen, lehnte das Gericht ab. Die Zuständigkeit des Landgerichts war durch die Parteierweiterung begründet worden und blieb nach der Abtrennung erhalten – eine Verweisung war damit nicht veranlasst. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Frau: Auch für den erledigten Teil von 1.633,02 Euro entschied das Gericht zu ihren Lasten, weil sie selbst bei Fortführung des Verfahrens keinen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung gehabt hätte. Mangels Hauptanspruch entfielen zugleich sämtliche Zinsforderungen sowie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.

Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. – so das Landgericht Berlin II

Billiges Ermessen bei erledigten Klage Teilen heißt: Das Gericht schätzt, wer ohne den Vergleich voraussichtlich gewonnen hätte, und verteilt die Kosten danach. Hier unterlag die Frau auch gedanklich gegen die Versicherung vollständig. Planen Sie deshalb ein, dass ein Teilvergleich mit der Bank Sie bei der Versicherung nicht vor den Prozesskosten schützt, wenn der Versicherungsanspruch selbst unschlüssig bleibt.

Wann sind Mobile-Pay-Schäden nach Klausel 0991 versichert?

Das Urteil stammt vom Landgericht Berlin II und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf Fälle mit gleichlautender Klausel 0991 und Zahlungen per digitaler Karte im Laden übertragbar.

Wenn Sie einen solchen Schaden geltend machen, prüfen Sie den konkreten Zahlungsweg und den Wortlaut Ihrer Bedingungen. Bei App-Zahlungen im stationären Handel sollten Sie nicht allein auf diese Klauselteile bauen. Bei einer unmittelbar veranlassten Onlineüberweisung oder Zahlung im Onlineshop kann die Einordnung anders ausfallen.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Berlin II trennt bei Cyberklauseln in der Hausratversicherung strikt zwischen digitaler Vorbereitung und dem späteren Zahlungsvorgang. Für ähnliche Schäden entscheidet daher nicht allein der Zugriff auf das Onlinebanking, sondern welchen Zahlungsauftrag die Täter anschließend ausgelöst haben. Sie sollten die technische Kette vom Datenzugriff bis zur Kontobelastung getrennt nachvollziehen.

Die Begründung ist konsequent, auch wenn die digitale Einrichtung einer Karte für Betroffene wie ein reiner Onlineangriff wirken kann. Bei Bedingungen, die mobile Bezahlverfahren oder Zahlungen im Laden ausdrücklich nennen, liegt der Fall anders, weil dann gerade dieser Zahlungsweg versichert sein kann. Der Wortlaut Ihrer eigenen Klausel ist deshalb wichtiger als die Bezeichnung des Schadens als „Cyberbetrug“.


Cyberklausel abgelehnt? So sichern Sie Ihre Ansprüche

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II zeigt, dass Mobile-Pay-Zahlungen im Laden selten unter die Cyberklausel der Hausratversicherung fallen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre konkreten Bedingungen und die genauen Zahlungsabläufe. Er erläutert Ihnen, ob die Versicherung leisten muss und welche Schritte jetzt die richtigen sind.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Ersatz verlangen, wenn Täter nur meine IBAN und Kartendaten aus einem Chat kannten?

ES KOMMT DARAUF AN: Die bloße Kenntnis Ihrer IBAN und Kartendaten begründet noch keinen Ersatzanspruch aus der Cyberklausel. Entscheidend ist, wie die Täter diese Daten anschließend verwendeten und welche Gefahr Ihre Versicherung ausdrücklich erfasst.

Klausel 0991 versichert nicht jeden Missbrauch persönlicher Zahlungsdaten, sondern nur bestimmte Onlineüberweisungen, Internetzahlungen und näher geregelten Kartenbetrug. Eine unmittelbar vom Konto veranlasste Überweisung kann darunterfallen, wenn Täter dafür erlangte Bankzugangsdaten verwendeten. Ebenso kann eine Zahlung mit Kartendaten in einem Onlineshop als Internetzahlung versichert sein. Eine Mobile-Pay-Zahlung an der Kasse eines Ladengeschäfts gilt nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II dagegen weder als solche Überweisung noch als Internetzahlung. Für den gesonderten Kartenversicherungsschutz muss zusätzlich die physische Karte abhandengekommen sein.

Ob außerdem der Phishing-Schutz greift, hängt vom konkreten Täuschungsweg ab, weil Klausel 0991 dafür regelmäßig gefälschte Webseiten oder E-Mails voraussetzt. Sichern Sie deshalb Konto- und Kartenumsätze sowie Nachrichten und ordnen Sie jede Buchung ihrem tatsächlichen Zahlungsweg zu. Prüfen Sie dabei auch den genauen Wortlaut Ihrer eigenen Versicherungsbedingungen, weil abweichende Klauseln zu einem anderen Ergebnis führen können.


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Wie gehe ich vor, wenn meine Versicherung Mobile-Pay-Zahlungen im Laden als nicht versichert ablehnt?

Prüfen Sie zuerst jede betroffene Buchung und den genauen Wortlaut Ihrer Cyberklausel, bevor Sie widersprechen oder Klage erheben. Eine Mobile-Pay-Zahlung an einer Ladenkasse spricht nach der Entscheidung gegen Versicherungsschutz, während Onlineüberweisungen oder Onlineshop-Zahlungen anders bewertet werden können.

Fordern Sie von der Versicherung zunächst eine schriftliche Begründung der Ablehnung an. Ordnen Sie jede Buchung dem stationären Handel, einem Onlineshop oder einer unmittelbar veranlassten Überweisung zu. Vergleichen Sie diese Einordnung mit den Ziffern A.1.1, A.1.2 und B.1 Ihrer Versicherungsbedingungen. Entscheidend ist der konkrete Zahlungsweg, nicht allein die Einrichtung der digitalen Karte über das Onlinebanking. Reichen Sie anschließend eine begründete Gegendarstellung mit Händler, Datum, Betrag und Zahlungsart jeder Buchung ein.

Bei ausschließlich stationären Mobile-Pay-Zahlungen sind die Erfolgsaussichten nach dieser Entscheidung eher gering. Eine weitere Prüfung ist sinnvoll, wenn Ihre Vertragsfassung abweicht oder einzelne Zahlungen online beziehungsweise unmittelbar als Überweisung erfolgten. In diesen Fällen sollten Sie vor einer Klage die Ablehnung und Ihre Unterlagen fachlich prüfen lassen.


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Welche Nachweise brauche ich, wenn der Betrug mit SMS und Telefonanruf begann?

Sichern Sie die SMS, den enthaltenen Link, Gesprächsdaten sowie sämtliche Konto- und App-Unterlagen. Für den Phishing-Schutz müssen Sie möglichst nachweisen, dass Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörter über eine gefälschte Webseite oder E-Mail erlangt wurden. SMS und Telefonanruf allein genügen nach diesem Klauselwortlaut nicht.

Bewahren Sie Screenshots der vollständigen SMS, die exakte Zieladresse und möglichst auch den Verlauf der aufgerufenen Webseite auf. Sichern Sie außerdem E-Mails einschließlich ihrer technischen Kopfzeilen, Nachrichtenverläufe und die Anrufliste mit Datum, Uhrzeit und Rufnummer. Ergänzend benötigen Sie Kontoauszüge, Bankmitteilungen, App-Benachrichtigungen sowie Nachweise zur Freischaltung digitaler Karten oder Anwendungen. Ordnen Sie alle Unterlagen chronologisch und notieren Sie, wann welche Eingabe oder Bestätigung erfolgte. Dadurch lässt sich nicht nur der Betrug, sondern auch der versicherungsrechtlich entscheidende technische Ablauf nachvollziehen.

Eine SMS kann als Beleg relevant werden, wenn sie zu einer gefälschten Webseite führte und dort geschützte Daten abgefragt wurden. Fehlt jeder Nachweis einer solchen Webseite oder E-Mail und begann der Vorgang ausschließlich mit SMS und Telefonanruf, ist der Phishing-Anspruch voraussichtlich nicht schlüssig; andere Klauseltatbestände bleiben gesondert zu prüfen.


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Muss zunächst meine Bank den Schaden erstatten, bevor ich die Hausratversicherung einschalte?

NEIN. Warten Sie nicht auf eine Erstattung durch Ihre Bank, sondern informieren Sie Bank und Hausratversicherung unverzüglich parallel. Ob die Bank vorrangig zahlen muss, wird erst geprüft, wenn der konkrete Schaden überhaupt unter die Cyberklausel fällt.

Bei einer nicht autorisierten Zahlung kann sich eine Ersatzpflicht der Bank aus § 675u BGB ergeben, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich verlangen Versicherungsbedingungen häufig eine schnelle Schadensmeldung und die Sicherung von Karten, Zugängen, PINs oder Passwörtern. Sperren Sie deshalb betroffene Karten und Zugänge, melden Sie jede Buchung schriftlich der Bank und reichen Sie der Versicherung eine vorsorgliche Schadenanzeige ein. Fügen Sie beiden Stellen denselben dokumentierten Ablauf, Kontoauszüge, Nachrichten und sonstige Belege bei. Erst wenn eine versicherte Gefahr, etwa eine erfasste Onlineüberweisung oder Internetzahlung, vorliegt, stellt sich die Frage einer vorrangigen Bankerstattung für den Versicherungsanspruch. Ein Vergleich mit der Bank garantiert daher keine zusätzliche Zahlung der Hausratversicherung; prüfen Sie weiterhin den genauen Zahlungsweg und Ihre Vertragsklausel.


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Das vorliegende Urteil


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  • Direkter Geldtransfer: Die App leitete Zahlungen über den Händler ein, nicht direkt vom Girokonto.
  • Internetzahlung nur online: Eine Zahlung im Laden fällt nicht darunter, auch wenn eine App sie auslöst.
  • Kein Gesamtschutz: Die Hausratversicherung deckt nicht automatisch jeden Schaden durch digitale Zahlungen.
  • Täuschung reichte nicht: SMS und Anruf genügten nicht, weil die Klausel gefälschte Webseiten oder E-Mails voraussetzt.

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  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 27.05.2025
  • Aktenzeichen: 24 O 250/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
  • Relevant für: Hausratversicherte, Versicherer bei digitalen Zahlungsbetrügereien

Was deckt die Cyberklausel in der Hausratversicherung?

Klausel 0991 „Online- und Digitalschutz (Cyberklausel)“ der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2016, Fassung 2019, versichert Vermögensschäden durch Onlinebanking- und Onlinezahlungsbetrug bis 5.000 Euro sowie durch Kredit- und Bankkartenbetrug bis 1.000 Euro. Vermögensschäden meint reine Geldverluste, nicht die Beschädigung oder den Diebstahl von Sachen in Ihrer Wohnung. Erfasst sein sollen unter anderem unberechtigte Überweisungen, nachdem sich Dritte im Internet Zugangs- und Identifikationsdaten zu einem Bankkonto verschafft haben, außerdem die Nutzung von Kredit- oder Bankkartendaten zur Bezahlung im Internet sowie Phishing über gefälschte Webseiten und E-Mails. Für die Auslegung solcher Bedingungen kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse die Klausel bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss – maßgeblich sind Wortlaut und der Schutz, den er billigerweise erwarten darf, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGH, Urteil vom 19.02.2003, IV ZR 318/02; BGH, Urteil vom 16.05.1990, IV ZR 137/89; BGH, Urteil vom 16.10.1991, IV ZR 257/90). Ob Ihr Schaden greift, hängt also nicht am Fachwissen von Juristen, sondern am Laienverständnis von Wortlaut und erkennbarem Zweck der Klausel.

Das Landgericht Berlin II prüfte genau diesen Deckungsumfang bei einem Fall, in dem einer Frau nach einem täuschenden Anruf und anschließenden App-Zahlungen mehrere Tausend Euro vom Girokonto abgebucht wurden. Nach einem Vergleich mit ihrer kontoführenden Sparkasse verlangte die Frau von ihrer Hausratversicherung noch 3.366,98 Euro sowie 540,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus der Cyberklausel. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage vollständig ab. Nach dem eigenen Vortrag der Frau war keine der in Klausel 0991 versicherten Gefahren verwirklicht – weder ein Onlinebanking- oder Onlinezahlungsbetrug noch ein Kredit- oder Bankkartenbetrug lag schlüssig vor. Offen blieb dabei, ob ein möglicher Obliegenheitsverstoß oder eine vorrangige Ersatzpflicht der Sparkasse zusätzlich zur Leistungsfreiheit der Versicherung geführt hätten; darauf kam es mangels versicherter Gefahr nicht mehr an. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers begründet die Einordnung als Klausel einer Hausratversicherung ohnehin keinen umfassenden Schutz für sämtliche Cyberschäden, sondern nur für die konkret beschriebenen Gefahren.

Ein Obliegenheitsverstoß heißt: Sie hätten eine vertragliche Pflicht verletzt, etwa zur schnellen Schadensmeldung oder zur Sicherung von PINs und Passwörtern. Die vorrangige Ersatzpflicht der Sparkasse meint, dass Ihre Bank unautorisierte Buchungen oft selbst erstatten muss, bevor die Hausratversicherung zahlt. Beides prüfte das Gericht nicht mehr, weil schon keine versicherte Gefahr vorlag. Für Ihren Fall heißt das: Zuerst müssen die konkreten Tatbestände der Klausel passen; erst dann lohnen Streit um Mitwirkungspflichten oder Bankhaftung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Cyberklausel der Hausratversicherung, die Vermögensschäden durch unberechtigte Überweisungen vom Bankkonto erfasst, meint mit Überweisung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers den Auftrag an die Bank, einen Geldbetrag von einem Girokonto auf ein anderes Girokonto zu übertragen. Die Einrichtung einer Mobile-Pay-App über das Onlinebanking und deren Einsatz zur Bezahlung im stationären Einzelhandel sind keine solchen Überweisungen, auch wenn sie wirtschaftlich zu einer Kontobelastung führen.
  2. Die Verwendung von Kredit- oder Bankkartendaten sowie virtueller Konten zur Bezahlung im Internet setzt einen direkten Bezahlvorgang in einem Onlineshop oder eine sonstige online vorzunehmende Zahlung voraus. Bezahlungen mit einer Mobile-Pay-App an Kassen im analogen Handel fallen nicht darunter.
  3. Phishing-Schutz einer Cyberklausel, der die Erlangung von Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörtern durch gefälschte Webseiten und E-Mails voraussetzt, greift nicht, wenn lediglich eine täuschende SMS und ein Telefonanruf geschildert werden. Eine Klausel, die reine Vermögensschäden nur bei konkret beschriebenen Online-Gefahren absichert, ist als primäre Leistungsbeschreibung der Inhaltskontrolle weitgehend entzogen und wird durch ein enges Verständnis nicht unzulässig ausgehöhlt.

Warum wertete das Gericht Mobile-Pay nicht als Überweisung?

Ziffer A.1.1 der Klausel 0991 setzt voraus, dass sich unberechtigte Dritte im Internet Zugangs- und Identifikationsdaten zu einem privat genutzten Bankkonto verschaffen und mit diesen Daten unberechtigt Überweisungen vom Bankkonto vornehmen. Der Begriff „Überweisung“ ist darin nicht definiert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter den Auftrag an eine Bank, einen Betrag von einem Girokonto auf ein anderes Girokonto zu übertragen.

Ob die 17 Zahlungen per Mobile-Pay-App diese Voraussetzung erfüllten, bildete den Kern der Entscheidung. Unbekannte Dritte hatten über das Online-Bankkonto der Frau eine neue digitale Karte in einer solchen App eingerichtet und freigeschaltet. Zwischen dem 8. und 10. Juli 2023 nutzten sie diese App für 17 Bezahlvorgänge über insgesamt 6.151,96 Euro in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften. Wie die Täter genau Zugang zum Konto erlangten, ließ das Gericht offen.

Warum die Zahlungen keine Überweisungen waren

Die Frau argumentierte, die Vorgänge seien als Überweisungen anzusehen, weil sie wirtschaftlich zu einer Übertragung von Geldbeträgen vom Girokonto geführt hätten. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Täter hatten nicht unmittelbar vom Bankkonto Überweisungen veranlasst, sondern zunächst eine App eingerichtet und diese dann im analogen Handel eingesetzt. Nach der Systematik der Klausel erfasst sie nur online vorgenommene Überweisungen, bei denen die erlangten Zugangsdaten unmittelbar zur Übertragung vom Bankkonto verwendet werden. Auch der Verweis der Frau auf die gesetzliche Definition der Überweisung in § 1 Abs. 22 ZAG half nicht weiter – ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe diese Legaldefinition „mit Sicherheit nicht vor Augen“, entscheidend blieben Sprachgebrauch und Sinnzusammenhang der Klausel selbst. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt Banken und Zahlungsdienste; seine Begriffsbestimmungen erweitern Ihren Versicherungsschutz nicht automatisch. Maßgeblich bleibt, was die Klausel nach alltäglichem Sprachgebrauch abdeckt – und App-Bezahlung im Laden fällt danach nicht darunter.

Warum gilt App-Zahlung im Laden nicht als Internetzahlung?

Ziffer A.1.2 der Klausel 0991 setzt voraus, dass Daten von Kredit- oder Bankkarten oder virtuellen Konten zur Bezahlung im Internet verwendet werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht darunter nur einen direkten Bezahlvorgang in einem Onlineshop oder eine sonstige online vorzunehmende Zahlung.

Das Gericht wandte diesen Maßstab auf die Mobile-Pay-Einsätze der Betroffenen an. Die Zahlungen erfolgten in Tankstellen, Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften – also im analogen Handel, nicht im Internet. Der Einwand, die App-Nutzung mache die Vorgänge trotzdem zu Internetzahlungen, überzeugte die Kammer nicht: Der Bezahlvorgang im stationären Handel fällt nicht unter Ziffer A.1.2, unabhängig davon, dass im Hintergrund eine App zum Einsatz kam.

Warum reichten SMS und Anruf nicht für Phishing-Schutz?

Nach Ziffer A.1.2 Satz 2 der Klausel 0991 soll Versicherungsschutz bestehen, wenn Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörter durch gefälschte Webseiten und E-Mails im Wege des Phishings erlangt wurden.

Die Frau schilderte, sie habe am 7. Juli 2023 eine SMS mit einem Link von einer ihr bereits bekannten Kontaktnummer erhalten, danach einen Anruf einer angeblichen Mitarbeiterin, die eine „Verlängerung“ des pushTAN-Verfahrens verlangt habe. Nach dem Klick auf den Link sei die Mobile-Pay-App ohne ihr Wissen freigeschaltet worden. Das Gericht verwarf den daraus abgeleiteten Phishing-Anspruch: Sie hatte nicht vorgetragen, dass Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörter mithilfe gefälschter Webseiten und E-Mails erlangt worden waren – die geschilderte SMS und der Anruf erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Wenn Ihr Schaden mit einer SMS oder einem Telefonanruf begann, reicht diese Schilderung für den Phishing-Schutz dieser Klausel nicht aus. Prüfen Sie anhand Ihrer Unterlagen, ob Zugangsdaten über eine gefälschte Webseite oder E-Mail abgefragt wurden. Ohne einen solchen Vorgang müssen Sie mit einer Ablehnung aus diesem Klauselteil rechnen.

Warum scheiterte Kreditkartenbetrug ohne Kartenverlust?

Ziffer B.1 der Klausel 0991 setzt voraus, dass Kredit- oder Bankkarten nach einem Versicherungsfall gemäß Abschnitt A § 3 VHB 2016 abhandengekommen sind. Abhandengekommen bedeutet: Die physische Karte wurde gestohlen oder ist Ihnen sonst ohne Ihren Willen aus dem Besitz geraten. Abschnitt A § 3 VHB 2016 nennt die klassischen Hausrat-Gefahren wie Einbruchdiebstahl oder Raub; nur nach einem solchen Versicherungsfall greift dieser Klauselteil. Er ist ein Auffangtatbestand, also eine hilfsweise Regelung, wenn die engeren Online-Tatbestände nicht greifen. Fehlt der Verlust der Karte selbst, können Sie aus Ziffer B.1 nichts verlangen.

Diesen Auffangtatbestand prüfte das Gericht gesondert und lehnte auch ihn ab. Unstreitig waren im vorliegenden Fall keine Kredit- oder Bankkarten abhandengekommen – die Karte blieb im Besitz der Frau, lediglich digital wurde eine neue Karte in der App eingerichtet. Damit schied auch dieser Anspruch aus.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, dass Täter eine digitale Karte über das Onlinebanking eingerichtet hatten. Maßgeblich war die Art des anschließenden Bezahlvorgangs: Hier wurde die App an Kassen im stationären Handel eingesetzt. Liegt bei Ihnen ebenfalls eine Zahlung im Laden per Smartphone oder digitaler Karte vor, spricht dieser Umstand nach dieser Entscheidung gegen Schutz aus den genannten Klauselteilen. Anders kann die Einordnung bei einer unmittelbar veranlassten Onlineüberweisung oder einem Bezahlvorgang in einem Onlineshop ausfallen.

Warum bleibt der enge Cyberklausel-Schutz rechtmäßig?

Klausel 0991 ist als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 05.07.2023, IV ZR 118/22). Primäre Leistungsbeschreibung heißt: Die Klausel legt fest, welche Risiken überhaupt versichert sind – und nicht nur Nebenpflichten oder Ausschlüsse. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB prüft Allgemeine Geschäftsbedingungen auf unangemessene Benachteiligung; bei der Kernfrage „was ist versichert?“ ist diese Prüfung weitgehend gesperrt. Bedenken gegen ihre Transparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bestanden nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch bei engem Verständnis werde der Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt, weil die Hausratversicherung primär Sachsubstanzschäden abdeckt und die Cyberklausel reine Vermögensschäden nur bei bestimmten Gefahren zusätzlich absichert. Sie können die enge Cyberklausel deshalb nicht allein mit dem Argument zu Fall bringen, der Schutz sei zu knapp bemessen.

Die Frau griff das enge Klauselverständnis als Aushöhlung des Versicherungsschutzes an. Das Landgericht Berlin II hielt dagegen: Für die Klausel verbleibe ein eigener Anwendungsbereich, etwa weil bei Onlineüberweisungen nicht immer eine TAN-Eingabe oder eine andere Autorisierung erforderlich sei. Auch der Einwand, die Cyberklausel müsse zwangsläufig auch Mobile-Pay-Schäden im analogen Handel erfassen, überzeugte nicht. Der Schutz bleibt auf die konkret beschriebenen Gefahren begrenzt – ein umfassender Schutz vor allen Cyberschäden ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zu erwarten, wenn er eine Hausratversicherung und keine eigenständige Cyberversicherung abschließt.

Warum musste die Klägerin trotz Vergleichs Prozesskosten tragen?

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. § 215 VVG erlaubt Ihnen als Versicherungsnehmer oft, am eigenen Wohnsitz zu klagen. Ob Amts- oder Landgericht zuständig ist, richtet sich vor allem nach dem Streitwert; unter 5.000 Euro ist grundsätzlich das Amtsgericht berufen. Nach einer Parteierweiterung bleibt diese Zuständigkeit auch nach einer Abtrennung des Verfahrens gemäß § 145 ZPO über § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhalten. Parteierweiterung meint: Die Frau hatte Bank und Versicherung gemeinsam in den Streit gezogen. Abtrennung heißt, das Gericht führte den Versicherungsstreit danach als eigenes Verfahren weiter. Die Reduzierung eines Klageantrags infolge übereinstimmender Teilerledigung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig; über die Kosten des erledigten Teils entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen, im Übrigen nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für Sie zählt: Auch wenn nur noch ein kleiner Restbetrag streitig ist, kann das Landgericht zuständig bleiben – und die Kostenlast folgt dem voraussichtlichen Obsiegen, nicht allein dem Vergleich mit der Bank.

Vor dem eigentlichen Prozess gegen die Versicherung hatte die Frau ihre Sparkasse in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 12. August 2024 stellte die 10. Zivilkammer einen Vergleich mit der Sparkasse über 3.075,98 Euro fest. Das Verfahren gegen die Versicherung wurde daraufhin mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 24 O 250/24 fortgeführt. Die Frau reduzierte ihren Zahlungsantrag gegen die Versicherung entsprechend auf 3.366,98 Euro und erklärte den Rechtsstreit in Höhe von 1.633,02 Euro übereinstimmend für erledigt.

Ihren Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg von Berlin zu verweisen, lehnte das Gericht ab. Die Zuständigkeit des Landgerichts war durch die Parteierweiterung begründet worden und blieb nach der Abtrennung erhalten – eine Verweisung war damit nicht veranlasst. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Frau: Auch für den erledigten Teil von 1.633,02 Euro entschied das Gericht zu ihren Lasten, weil sie selbst bei Fortführung des Verfahrens keinen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung gehabt hätte. Mangels Hauptanspruch entfielen zugleich sämtliche Zinsforderungen sowie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.

Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. – so das Landgericht Berlin II

Billiges Ermessen bei erledigten Klage Teilen heißt: Das Gericht schätzt, wer ohne den Vergleich voraussichtlich gewonnen hätte, und verteilt die Kosten danach. Hier unterlag die Frau auch gedanklich gegen die Versicherung vollständig. Planen Sie deshalb ein, dass ein Teilvergleich mit der Bank Sie bei der Versicherung nicht vor den Prozesskosten schützt, wenn der Versicherungsanspruch selbst unschlüssig bleibt.

Wann sind Mobile-Pay-Schäden nach Klausel 0991 versichert?

Das Urteil stammt vom Landgericht Berlin II und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf Fälle mit gleichlautender Klausel 0991 und Zahlungen per digitaler Karte im Laden übertragbar.

Wenn Sie einen solchen Schaden geltend machen, prüfen Sie den konkreten Zahlungsweg und den Wortlaut Ihrer Bedingungen. Bei App-Zahlungen im stationären Handel sollten Sie nicht allein auf diese Klauselteile bauen. Bei einer unmittelbar veranlassten Onlineüberweisung oder Zahlung im Onlineshop kann die Einordnung anders ausfallen.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Berlin II trennt bei Cyberklauseln in der Hausratversicherung strikt zwischen digitaler Vorbereitung und dem späteren Zahlungsvorgang. Für ähnliche Schäden entscheidet daher nicht allein der Zugriff auf das Onlinebanking, sondern welchen Zahlungsauftrag die Täter anschließend ausgelöst haben. Sie sollten die technische Kette vom Datenzugriff bis zur Kontobelastung getrennt nachvollziehen.

Die Begründung ist konsequent, auch wenn die digitale Einrichtung einer Karte für Betroffene wie ein reiner Onlineangriff wirken kann. Bei Bedingungen, die mobile Bezahlverfahren oder Zahlungen im Laden ausdrücklich nennen, liegt der Fall anders, weil dann gerade dieser Zahlungsweg versichert sein kann. Der Wortlaut Ihrer eigenen Klausel ist deshalb wichtiger als die Bezeichnung des Schadens als „Cyberbetrug“.


Cyberklausel abgelehnt? So sichern Sie Ihre Ansprüche

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II zeigt, dass Mobile-Pay-Zahlungen im Laden selten unter die Cyberklausel der Hausratversicherung fallen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre konkreten Bedingungen und die genauen Zahlungsabläufe. Er erläutert Ihnen, ob die Versicherung leisten muss und welche Schritte jetzt die richtigen sind.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Ersatz verlangen, wenn Täter nur meine IBAN und Kartendaten aus einem Chat kannten?

ES KOMMT DARAUF AN: Die bloße Kenntnis Ihrer IBAN und Kartendaten begründet noch keinen Ersatzanspruch aus der Cyberklausel. Entscheidend ist, wie die Täter diese Daten anschließend verwendeten und welche Gefahr Ihre Versicherung ausdrücklich erfasst.

Klausel 0991 versichert nicht jeden Missbrauch persönlicher Zahlungsdaten, sondern nur bestimmte Onlineüberweisungen, Internetzahlungen und näher geregelten Kartenbetrug. Eine unmittelbar vom Konto veranlasste Überweisung kann darunterfallen, wenn Täter dafür erlangte Bankzugangsdaten verwendeten. Ebenso kann eine Zahlung mit Kartendaten in einem Onlineshop als Internetzahlung versichert sein. Eine Mobile-Pay-Zahlung an der Kasse eines Ladengeschäfts gilt nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II dagegen weder als solche Überweisung noch als Internetzahlung. Für den gesonderten Kartenversicherungsschutz muss zusätzlich die physische Karte abhandengekommen sein.

Ob außerdem der Phishing-Schutz greift, hängt vom konkreten Täuschungsweg ab, weil Klausel 0991 dafür regelmäßig gefälschte Webseiten oder E-Mails voraussetzt. Sichern Sie deshalb Konto- und Kartenumsätze sowie Nachrichten und ordnen Sie jede Buchung ihrem tatsächlichen Zahlungsweg zu. Prüfen Sie dabei auch den genauen Wortlaut Ihrer eigenen Versicherungsbedingungen, weil abweichende Klauseln zu einem anderen Ergebnis führen können.


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Wie gehe ich vor, wenn meine Versicherung Mobile-Pay-Zahlungen im Laden als nicht versichert ablehnt?

Prüfen Sie zuerst jede betroffene Buchung und den genauen Wortlaut Ihrer Cyberklausel, bevor Sie widersprechen oder Klage erheben. Eine Mobile-Pay-Zahlung an einer Ladenkasse spricht nach der Entscheidung gegen Versicherungsschutz, während Onlineüberweisungen oder Onlineshop-Zahlungen anders bewertet werden können.

Fordern Sie von der Versicherung zunächst eine schriftliche Begründung der Ablehnung an. Ordnen Sie jede Buchung dem stationären Handel, einem Onlineshop oder einer unmittelbar veranlassten Überweisung zu. Vergleichen Sie diese Einordnung mit den Ziffern A.1.1, A.1.2 und B.1 Ihrer Versicherungsbedingungen. Entscheidend ist der konkrete Zahlungsweg, nicht allein die Einrichtung der digitalen Karte über das Onlinebanking. Reichen Sie anschließend eine begründete Gegendarstellung mit Händler, Datum, Betrag und Zahlungsart jeder Buchung ein.

Bei ausschließlich stationären Mobile-Pay-Zahlungen sind die Erfolgsaussichten nach dieser Entscheidung eher gering. Eine weitere Prüfung ist sinnvoll, wenn Ihre Vertragsfassung abweicht oder einzelne Zahlungen online beziehungsweise unmittelbar als Überweisung erfolgten. In diesen Fällen sollten Sie vor einer Klage die Ablehnung und Ihre Unterlagen fachlich prüfen lassen.


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Welche Nachweise brauche ich, wenn der Betrug mit SMS und Telefonanruf begann?

Sichern Sie die SMS, den enthaltenen Link, Gesprächsdaten sowie sämtliche Konto- und App-Unterlagen. Für den Phishing-Schutz müssen Sie möglichst nachweisen, dass Zugangsdaten, PINs, TANs oder Passwörter über eine gefälschte Webseite oder E-Mail erlangt wurden. SMS und Telefonanruf allein genügen nach diesem Klauselwortlaut nicht.

Bewahren Sie Screenshots der vollständigen SMS, die exakte Zieladresse und möglichst auch den Verlauf der aufgerufenen Webseite auf. Sichern Sie außerdem E-Mails einschließlich ihrer technischen Kopfzeilen, Nachrichtenverläufe und die Anrufliste mit Datum, Uhrzeit und Rufnummer. Ergänzend benötigen Sie Kontoauszüge, Bankmitteilungen, App-Benachrichtigungen sowie Nachweise zur Freischaltung digitaler Karten oder Anwendungen. Ordnen Sie alle Unterlagen chronologisch und notieren Sie, wann welche Eingabe oder Bestätigung erfolgte. Dadurch lässt sich nicht nur der Betrug, sondern auch der versicherungsrechtlich entscheidende technische Ablauf nachvollziehen.

Eine SMS kann als Beleg relevant werden, wenn sie zu einer gefälschten Webseite führte und dort geschützte Daten abgefragt wurden. Fehlt jeder Nachweis einer solchen Webseite oder E-Mail und begann der Vorgang ausschließlich mit SMS und Telefonanruf, ist der Phishing-Anspruch voraussichtlich nicht schlüssig; andere Klauseltatbestände bleiben gesondert zu prüfen.


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Muss zunächst meine Bank den Schaden erstatten, bevor ich die Hausratversicherung einschalte?

NEIN. Warten Sie nicht auf eine Erstattung durch Ihre Bank, sondern informieren Sie Bank und Hausratversicherung unverzüglich parallel. Ob die Bank vorrangig zahlen muss, wird erst geprüft, wenn der konkrete Schaden überhaupt unter die Cyberklausel fällt.

Bei einer nicht autorisierten Zahlung kann sich eine Ersatzpflicht der Bank aus § 675u BGB ergeben, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich verlangen Versicherungsbedingungen häufig eine schnelle Schadensmeldung und die Sicherung von Karten, Zugängen, PINs oder Passwörtern. Sperren Sie deshalb betroffene Karten und Zugänge, melden Sie jede Buchung schriftlich der Bank und reichen Sie der Versicherung eine vorsorgliche Schadenanzeige ein. Fügen Sie beiden Stellen denselben dokumentierten Ablauf, Kontoauszüge, Nachrichten und sonstige Belege bei. Erst wenn eine versicherte Gefahr, etwa eine erfasste Onlineüberweisung oder Internetzahlung, vorliegt, stellt sich die Frage einer vorrangigen Bankerstattung für den Versicherungsanspruch. Ein Vergleich mit der Bank garantiert daher keine zusätzliche Zahlung der Hausratversicherung; prüfen Sie weiterhin den genauen Zahlungsweg und Ihre Vertragsklausel.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 24 O 250/24 – Urteil vom 27.05.2025




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