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Dachdeckerhaftung für Brandschaden während Umbauarbeiten

OLG Celle – Az.: 14 U 157/18 – Beschluss vom 09.04.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. August 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <1 O 64/17> wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.529.295,04 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Wegen des Sachverhalts und der gestellten Anträge nimmt der Senat ebenso wie wegen der Gründe nach nochmaliger kritischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2019 auf seinen Hinweisbeschluss vom 7. Februar 2019 (Bl. 340 – 348 d. A.) Bezug, den die Klägerin mit ihrem vorgenannten Schriftsatz nicht zu erschüttern vermocht hat.

Der Senat hält daran fest, dass die Klägerin nicht hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen zum Schaden vorgetragen hat und daher kein Sachverständigenbeweis zu erheben war, da dies einer unzulässigen Ausforschung gleichgekommen wäre.

Die Klägerin verkennt, dass es vorliegend nicht ausreicht, zur Substantiierung des ihr entstandenen Schadens lediglich die an die Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen bzw. die an verschiedene Handwerksbetriebe bzw. –unternehmen geleisteten Zahlungen für im einzelnen benannte Gewerke aufzulisten und allgemein zu behaupten, dass die geleisteten Beträge – nach Prüfung eines von der Klägerin beauftragten Sachverständigen – jeweils zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen seien. Insoweit hätte die Klägerin – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt – im Einzelnen darlegen müssen, welche konkreten Leistungen zur Beseitigung des Brandschadens im Einzelnen erforderlich waren und welche Kosten hierdurch entstanden sind. Hieran fehlt es jedoch.

Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält sowohl die Anlage K 5 (Regulierungsschreiben der Klägerin an die Versicherungsnehmerin vom 4. Mai 2016) als auch die Kostenzusammenstellung des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen M. vom 28. April 2016 (Anlage K 6) keinen substantiierenden Sachverhalt, da Ausführungen zum vor dem Schadensereignis vorhandenen Bautenstand ebenso fehlen, wie konkrete Informationen dazu, welche Teile des Gebäudes durch den Brand beschädigt oder zerstört waren und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des seinerzeitigen Bautenstandes erforderlich waren und welche konkreten Kosten hierfür jeweils angefallen sind. Ob und in welchem Umfang der Sachverständige M. eine Überprüfung der durch den Brand erforderlichen Reparaturarbeiten und dadurch bedingten Kosten vorgenommen hat, lässt sich den vorgenannten Unterlagen im Detail ebenfalls nicht entnehmen.

Anders als die Klägerin meint, muss die Klägerin im Rahmen einer Schadensersatzklage aus übergegangenem Recht Angaben zum durch den Brand kausal bedingten Schaden – auch im Detail – machen. Da hier der Brand während einer Umbaumaßnahme des streitbefangenen Schulgebäudes entstanden ist, muss die Klägerin notwendigerweise auch zum Bautenstand vortragen, da sich nur so der Umfang des erforderlichen Wiederherstellungs- bzw. Reparaturaufwandes bestimmen lässt.

Dachdeckerhaftung für Brandschaden während Umbauarbeiten
(Symbolfoto: Von Mabeline72/Shutterstock.com)

Soweit die Klägerin meint, mit der Vorlage des Gutachtens des Dipl.-Ing. U. D. (Anlage K 1) zum Umfang der Beschädigungen des Gebäudes durch den Brand hinreichend vorgetragen zu haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auf der von der Klägerin in Bezug genommenen Beschreibung des Schadensobjekts auf Seite 2 unter Punkt 3 des vorgenannten Gutachtens (Bl. 37 d. A.) hat der Sachverständige Dorn lediglich ausgeführt, dass es zu einem Brand am Dach des Gebäudeteils A gekommen sei und sich der Brandschwerpunkt im Bereich oberhalb der eingeschossig ausgeführten Eingangshalle sowie der daran angrenzenden Dachabschnitte links und rechts befunden habe. Diese allgemeine Beschreibung sagt über den Umfang des Schadens, insbesondere zur Erforderlichkeit einzelner Wiederherstellungs- oder Reparaturarbeiten jedoch nichts aus. Soweit der Sachverständige auf seine Abbildung 1 Bezug nimmt, zeigt diese lediglich das brandbetroffene Gebäude aus der Vogelperspektive und sagt zum Umfang der brandbedingten Schäden nichts aus. Soweit der Sachverständige unter der Rubrik „Schadenhergang“ weitere Ausführungen zu den brandbetroffenen Bereichen macht, ergibt sich daraus zwar, welche Gebäudeteile beschädigt wurden und auch, dass die Flammen die Dachfläche über der Eingangshalle erfasst hatten. Der Bautenstand vor dem Schadensereignis lässt sich daraus aber ebenso wenig ermitteln, wie Art und Umfang der zur Beseitigung des Brandschadens erforderlichen Leistungen.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der von ihr benannte Zeuge T. B. Ausführungen zum Bautenstand hätte machen können, wäre die Beweisaufnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen, da Vorbringen der Klägerin zum Bautenstand fehlt, mithin die Beweisaufnahme gerade nicht auf substantiiertes Vorbringen gestützt werden kann.

Die Klägerin wird – wie bereits vom Senat ausgeführt – durch das angefochtene Urteil auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So war bereits der Hinweis des Landgerichts vom 23. März 2018 nicht missverständlich. Vielmehr ergibt sich aus diesem hinreichend klar und verständlich, dass substantiierter Vortrag der Klägerin dazu fehlt, welche Leistungen konkret im Einzelnen zur Beseitigung der brandbedingten Schäden erforderlich waren und welcher Werklohn bzw. welches Entgelt für die jeweilige Leistung zu entrichten war. Jedenfalls aber wird die Klägerin durch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils klar und eindeutig darüber informiert, inwieweit weiterer Sachvortrag zur Substantiierung des regressierten Schadens erforderlich ist, ohne jedoch entsprechenden Vortrag innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu halten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch kein Mindestschaden im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO festgestellt werden.

Zwar kann dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugutekommen, wenn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht und es lediglich noch der Ausfüllung zur Höhe bedarf. Insoweit würde bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichen (BGH, Urteil vom 9. April 1992 – IX ZR 104/91 – juris). Dabei ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12; vom 6. Dezember 2012 – VII ZR 84/10; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11; vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09; vom 24. Juni 2009 – VIII ZR 332/07; vom 23. Oktober 1991 – XII ZR 144/90; jeweils juris).

Vorliegend fehlt es aber gerade an den notwendigen konkreten Anhaltspunkten. Die Klägerin trägt – wie ausgeführt – schon zum brandbedingten Schaden nicht hinreichend substantiiert vor, da Ausführungen zum Bautenstand und den brandbedingten Schäden ebenso fehlen, wie die zur Schadensbeseitigung jeweils im Einzelnen notwendigen Leistungen fehlen. Dann aber fehlt es an einer hinreichend Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO.

Die Klage ist nach alledem zu Recht abgewiesen worden.

Danach ist die Berufung der Klägerin offensichtlich unbegründet. Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, war die Berufung wie angekündigt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO).

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