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Dachfenster Nachbarrecht: Eigene Fenster erlaubt, Nachbars Anbau muss man dulden?

Ein Hauseigentümer sah sich wegen seiner neuen Dachfenster einer Rückbau-Anordnung gegenüber und wehrte sich gleichzeitig gegen den massiven Anbau seiner Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Das Verwaltungsgericht Trier gab ihm in einem Punkt Recht, im anderen aber nicht – und das hatte einen unerwarteten Haken.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 3169/23.TR | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Zwei Hauseigentümer stritten sich über geplante Baumaßnahmen an ihren Gebäuden in einer rheinland-pfälzischen Gemeinde. Ein Nachbar wollte Dachfenster errichten, der andere einen Anbau direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
  • Die Rechtsfrage: Musste ein Hauseigentümer seine Dachfenster wegen Brandschutzvorschriften ändern und durfte er den Anbau seines Nachbarn an der Grenze stoppen?
  • Die Antwort: Nein, die Anordnung der Behörde gegen die Dachfenster war ungültig und der Eigentümer bekam seine Baugenehmigung. Der Anbau des Nachbarn an der Grenze durfte aber gebaut werden.
  • Die Bedeutung: Spezielle Brandschutzregeln für Dächer gelten nur bei eng aneinandergebauten Häusern mit direkter Dach-zu-Dach-Situation. Wer selbst direkt an der Grenze baut, kann meist nicht erfolgreich verlangen, dass der Nachbar einen Abstand einhält.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Trier
  • Datum: 07.02.2024
  • Aktenzeichen: 5 K 3169/23.TR
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Nachbarrecht, Brandschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Grundstückseigentümer, dessen geplante Dachfenster beanstandet und dessen Nachbaranbau genehmigt wurde. Er klagte gegen die Rückbauverfügung für seine Fenster, die Ablehnung seiner Baugenehmigung und die Genehmigung des Nachbaranbaus.
  • Beklagte: Die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Trier-Saarburg). Sie hatte dem Kläger den Rückbau seiner Dachfenster auferlegt, seine eigene Bauantragsänderung abgelehnt und dem Nachbarn einen grenzständigen Anbau genehmigt.
  • Beigeladene: Die Nachbarn des Klägers. Sie hatten sich über dessen Dachfenster beschwert und eine Baugenehmigung für einen grenzständigen Anbau an ihrem eigenen Haus erhalten.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte Dachfenster und eine Entlüftung an seinem Haus angebracht, die von der Baubehörde beanstandet wurden. Gleichzeitig wurde seinen Nachbarn ein grenzständiger Anbau genehmigt, den der Kläger als rechtswidrig ansah.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste der Kläger seine Dachfenster wegen Brandschutzvorgaben entfernen und durfte er eine Baugenehmigung dafür erhalten? Und war der grenzständige Anbau der Nachbarn zulässig, obwohl er den Kläger beeinträchtigte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die bauaufsichtliche Anordnung gegen den Kläger wurde aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ihm eine Baugenehmigung für seine Dachfenster zu erteilen. Die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung der Nachbarn wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die brandschutzrechtliche Vorschrift für die Dachfenster des Klägers nicht anwendbar war und der Anbau der Nachbarn zulässig ist, da der Kläger selbst bereits grenzständig gebaut hatte und seine Beeinträchtigung nicht als rücksichtslos bewertet wurde.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger darf seine Dachfenster behalten und bekommt dafür eine Baugenehmigung, muss aber den Anbau der Nachbarn hinnehmen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen allen Parteien aufgeteilt.

Der Fall vor Gericht


Wie ein Streit um Dachfenster, einen Anbau und das Nachbarrecht vor dem Verwaltungsgericht Trier entschieden wurde

Ein Hausumbau, der die Nachbarschaft auf den Plan ruft: So erging es einem Eigentümer in einer rheinland-pfälzischen Gemeinde, als seine Pläne für neue Dachfenster und die seines Nachbarn für einen Anbau zum Gegenstand eines umfassenden Rechtsstreits wurden. Das Verwaltungsgericht Trier hatte sich in einem komplexen Fall (Az.: 5 K 3169/23.TR) mit den Tücken des Baurechts und dem heiklen Thema nachbarlicher Rücksichtnahme auseinanderzusetzen.

Was geschah zwischen den Nachbarn und der Bauaufsichtsbehörde?

Zwei eng aneinander gebaute Reihenhäuser veranschaulichen den erbitterten nachbarrechtlichen Konflikt eines Hauseigentümers, der sich gegen eine Rückbau-Anordnung für seine Dachfenster und den massiven Anbau seiner Nachbarn an der Grundstücksgrenze wehrt.
Dachfenster und Anbauten führen zu Nachbarschaftsstreitigkeiten über Bauvorschriften vor Gericht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Konflikt begann zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Häuser in einer rheinland-pfälzischen Gemeinde aneinandergrenzen. Beide Grundstücke liegen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, was bedeutet, dass sich Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung der Umgebung einfügen müssen.

Das Haus des klagenden Eigentümers (im Folgenden: der Kläger) hatte bereits eine längere Baugeschichte. Bereits im Jahr 1982 war dem früheren Eigentümer des Hauses erlaubt worden, einen Umbau vorzunehmen, der ein Satteldach und Fenster an einer bestimmten Hausecke vorsah, wobei das Dach diesen Bereich nicht überdecken sollte.

Viel später, im Mai 2018, beantragte der Kläger eine neue Baugenehmigung. Er wollte sein Dachgeschoss energetisch sanieren und das Dach als durchgängiges Satteldach gestalten. Dabei sollte eine Terrasse und dahinter ein Schlafzimmer mit nur einem Fenster zur Terrasse entstehen. Diese Pläne genehmigte die zuständige Bauaufsichtsbehörde im November 2018. Ein halbes Jahr später gab es eine weitere Genehmigung für eine etwas höhere Dachtraufe, also die untere Kante des Daches.

Im August 2019 kam es jedoch zum ersten Konflikt mit den Nachbarn (im Folgenden: die Beigeladenen). Diese rügten bei der Bauaufsichtsbehörde, dass der Kläger ein nicht genehmigtes Dachfenster nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichte. Der Kläger reagierte darauf und beantragte im Oktober 2019 einen sogenannten zweiten Nachtrag zu seiner Baugenehmigung, mit dem er unter anderem sechs Dachflächenfenster in der nördlichen Dachseite legalisieren wollte. Daraufhin forderten die Beigeladenen im November 2019 die Bauaufsichtsbehörde auf, bauaufsichtlich gegen den Kläger vorzugehen, und zwar wegen zu geringer Grenzabstände bei Dachfenstern und anderen Anbauten. Sie verlangten im Februar 2020 den Rückbau dieser Anlagen.

Die Bauaufsichtsbehörde reagierte im Dezember 2020 mit der Ankündigung, den zweiten Nachtrag des Klägers abzulehnen. Sie begründete dies mit Brandschutzvorgaben, insbesondere dem Nichterreichen eines horizontalen Grenzabstands bei den hinteren Dachflächenfenstern nach einer bestimmten Landesbauordnungs-Vorschrift. Parallel dazu kündigte die Behörde dem Kläger an, dass er die bereits errichteten Anlagen zurückbauen müsse.

Doch der Streit wurde noch komplexer: Die Beigeladenen beantragten ihrerseits im Dezember 2020 eine Baugenehmigung für einen Anbau an ihr Wohngebäude, der unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und über die gesamte Länge des klägerischen Grundstücks errichtet werden sollte. Diese Genehmigung erhielten die Beigeladenen im November 2021. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er sah das Bauvorhaben der Beigeladenen als rücksichtslos an, da es erdrückend wirke und Licht sowie Sicht aus seinem Schlafzimmer und von der davorliegenden Terrasse versperre. Die Bauaufsichtsbehörde wies diesen Widerspruch im Juli 2023 zurück, da der Kläger sich nicht auf Abstandsflächen berufen könne, da er selbst grenzständig gebaut habe, und keine erdrückende Wirkung vorliege.

Gleichzeitig erließ die Bauaufsichtsbehörde im Oktober 2022 eine Anordnung gegen den Kläger, die ihn verpflichtete, seine bereits bestehenden traufseitigen Dachflächenfenster und eine Strangentlüftung gemäß Brandschutzvorschriften abzuändern. Außerdem wurde die Nutzung der betreffenden Räume untersagt. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein, da er die Anordnung für unzulässig hielt und auf die unzulässige Erdrückung durch das Nachbarvorhaben verwies. Im November 2022 lehnte die Behörde zudem erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für den zweiten Nachtrag des Klägers ab, wieder mit Verweis auf einen Brandschutzverstoß. Beide Widersprüche des Klägers – sowohl gegen die Rückbau-Anordnung als auch gegen die Ablehnung seiner eigenen Baugenehmigung – wurden im Juli 2023 vom zuständigen Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen.

Mit all diesen ungeklärten Fragen und Bescheiden zog der Kläger im August 2023 vor das Verwaltungsgericht Trier.

Was wollte der Hauseigentümer vor Gericht erreichen?

Der Kläger stellte drei Hauptanträge vor dem Verwaltungsgericht Trier:

  1. Er wollte die bauaufsichtliche Anordnung der Kreisverwaltung vom 5. Oktober 2022, die ihn zum Abändern seiner Dachflächenfenster und zur Nutzungsuntersagung verpflichtete, sowie die Ablehnung seines eigenen Bauantrags (zweiter Nachtrag) vom 22. November 2022, beide in der durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023 bestätigten Form, aufheben lassen.
  2. Er wollte, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wird, ihm die beantragte Baugenehmigung für seinen „zweiten Nachtrag“ vom 6. November 2019 zu erteilen.
  3. Er wollte, dass die Baugenehmigung für den Anbau seiner Nachbarn (Beigeladene) vom 25. November 2021 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023 aufgehoben werden.

Die Bauaufsichtsbehörde und die Beigeladenen beantragten jeweils, die Klage abzuweisen. Sie verteidigten ihre Entscheidungen und betonten die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung an die Beigeladenen sowie die Notwendigkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens gegen den Kläger.

Wie hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden?

Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Kläger in zwei seiner drei Anliegen Recht, wies jedoch den Antrag bezüglich der Baugenehmigung des Nachbarn ab:

  • Die bauaufsichtliche Anordnung gegen den Kläger (bezüglich seiner Dachflächenfenster und der Strangentlüftung) und die Ablehnung seines eigenen Bauantrags für den zweiten Nachtrag wurden aufgehoben. Die Bauaufsichtsbehörde wurde verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für seinen „zweiten Nachtrag“ zu erteilen.
  • Der Antrag des Klägers, die Baugenehmigung für den Anbau der Beigeladenen aufzuheben, wurde abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt: Der Kläger musste zwei Drittel tragen, die Beigeladenen und die Bauaufsichtsbehörde jeweils ein Neuntel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Warum kippte das Verwaltungsgericht die Rückbau-Anordnung der Bauaufsichtsbehörde?

Die bauaufsichtliche Anordnung gegen den Kläger, seine Dachflächenfenster und die Strangentlüftung abzuändern und deren Nutzung zu untersagen, stützte sich auf die allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen bauliche Anlagen einzuschreiten, die nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO). Insbesondere verwies die Behörde auf § 32 Abs. 5 LBauO, eine Brandschutzvorschrift für sogenannte giebelständige Gebäude, die aneinandergebaut sind. Diese Vorschrift verlangt, dass das Dach waagrecht gemessen mindestens zwei Meter von der gemeinsamen Gebäudetrennwand oder der Nachbargrenze entfernt feuerhemmend und ohne Öffnungen ausgeführt werden muss. Sie soll Brandübertragungen bei Dächern verhindern, die sich ungeschützt gegenüberliegen, wie es oft in historischen Altstädten bei eng aneinandergereihten Häusern der Fall ist.

Das Gericht stellte jedoch klar fest, dass diese Vorschrift des **§ 32 Norm. Das Gericht erklärte, dass dies voraussetzen würde, dass die Gebäude an ihrer Dachtraufe – also der unteren Kante des Daches – direkt aneinandergebaut sind und ihre Dachflächen einander zugewandt sind. Dies war hier nicht der Fall. Am Dach des Klägerhauses schließt sich keine Dachtraufe eines anderen, direkt an das Haus angebauten Hauses an, und es fehlt eine dem Klägerdach zugewandte Dachfläche des Nachbarn.

Selbst der geplante Anbau der Beigeladenen würde keine solchen „aneinander gebauten“ Gebäude schaffen. Die Traufe des geplanten Anbaus liegt deutlich höher als die des Klägerhauses, und die dortige Dachfläche ist so flach, dass eine Brandübertragung „von innen“ – also durch ein Übergreifen von Flammen durch die Dachflächen – nicht ernsthaft zu erwarten wäre. Sollte der Anbau der Beigeladenen sogar ein Flachdach erhalten, wäre die Vorschrift erst recht nicht anwendbar. Das Gericht sah auch das von der Behörde herangezogene zivilgerichtliche Urteil und Gutachten als nicht überzeugend an, da es keine nachvollziehbare Begründung für die Anwendung dieser Brandschutzvorschrift lieferte. Weil die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde auf einer nicht anwendbaren Vorschrift beruhte, war sie rechtswidrig.

Das Gericht wies auch die Argumentation der Bauaufsichtsbehörde zurück, die sich auf eine Verwaltungspraxis berief, die bei an Grundstücksgrenzen gebauten Dachtraufen generell Dächer ohne Öffnungen verlange. Eine Verwaltungspraxis kann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzen. Auch eine sogenannte analoge Anwendung der Vorschrift – also eine Anwendung, obwohl der genaue Wortlaut nicht passt – lehnte das Gericht ab. Es sah weder eine ungewollte Lücke im Gesetz noch eine vergleichbare Interessenlage, die eine solche Übertragung rechtfertigen würde. Die Vorschrift des § 32 Abs. 5 LBauO ist eine spezielle Regelung für einen eng begrenzten Fall und soll nicht verallgemeinert werden. Die Möglichkeit eines Brandübergreifens in der Zukunft würde, falls sich die bauliche Situation ändern sollte, durch andere Vorschriften (wie § 85 Abs. 1 LBauO für nachträgliche Anforderungen) abgedeckt. Auch das Argument, die Brandschutzvorschrift sei eine logische Fortsetzung von Brandwänden an Grundstücksgrenzen, überzeugte das Gericht nicht, da Dächer vielfältiger gestaltet sein können und nicht immer denselben präventiven Brandschutz an der Grenze erfordern wie Brandwände.

Hatte der Hauseigentümer Anspruch auf eine Baugenehmigung für seine geplanten Dachfenster?

Der Kläger wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wird, ihm die Genehmigung für seinen „zweiten Nachtrag“ (seine Dachflächenfenster) zu erteilen. Ob ein Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, regelt § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO: Eine Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

In diesem Fall wurde ein sogenanntes vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO). Das bedeutet, die Bauaufsichtsbehörde prüft das Bauvorhaben nicht in allen Einzelheiten des Bauordnungsrechts. Ihre Prüfung beschränkt sich gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO nur auf wenige Aspekte, wie die Einhaltung des Baugesetzbuches (BauGB), örtlicher Bauvorschriften und bestimmter spezieller Bauordnungsvorschriften. Andere bauordnungsrechtliche Bestimmungen, wie eben die oben diskutierte Brandschutzvorschrift des § 32 Abs. 5 LBauO, werden im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht geprüft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, was bedeutet, dass sich das Vorhaben in die Umgebung einfügen muss, die Nutzung, Bauweise und überbaute Fläche passend sein müssen und keine Rücksichtslosigkeit gegenüber Nachbarn vorliegen darf. Eine Baugenehmigung wird im Übrigen erteilt, „unbeschadet privater Rechte Dritter“ (§ 70 Abs. 1 Satz 3 LBauO), was bedeutet, dass das Bauamt private Streitigkeiten zwischen Nachbarn nicht prüft.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hatte. Auch das von der Bauaufsichtsbehörde angeführte zivilgerichtliche Urteil, das den Kläger zum Rückbau der Fenster verurteilt hatte, stand dem nicht entgegen. Da der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hatte er weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer Baugenehmigung.

Das Vorhaben des Klägers war genehmigungsfähig. Es widersprach nicht den Vorschriften des Baugesetzbuches; es fügte sich in die Eigenart der Umgebung ein, und auch eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn war nicht erkennbar. Die von den Beigeladenen angeführten Einwände aus dem Bauordnungsrecht (wie der Brandschutz) sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wie es hier angewandt wurde, nicht als planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit zu bewerten und somit für die Erteilung der Baugenehmigung irrelevant.

Die Bauaufsichtsbehörde hatte die Baugenehmigung des Klägers zu Unrecht abgelehnt, indem sie sich auf ein angeblich fehlendes sogenanntes Sachbescheidungsinteresse berief. Ein solches fehlt nur, wenn die Genehmigung durch Hindernisse blockiert wäre, die sich schlechthin nicht ausräumen lassen. Hier fehlte es aber bereits an einem Verstoß gegen die Brandschutzvorschrift des § 32 Abs. 5 LBauO, die die Behörde als Grund angeführt hatte. Und selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen hätte, wäre er nicht „schlechthin unausräumbar“ gewesen. Da auch keine anderen offensichtlichen Verstöße gegen Vorschriften vorlagen, die nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft werden, war die Ablehnung der Baugenehmigung durch die Behörde rechtswidrig.

Verletzte der Anbau des Nachbarn das Rücksichtnahmegebot im Baurecht?

Der Kläger wollte mit seiner Klage auch die Baugenehmigung für den Anbau seiner Nachbarn, der Beigeladenen, aufheben lassen. Als direkter Nachbar ist der Kläger berechtigt, eine solche sogenannte Anfechtungsklage einzureichen, wenn er sich durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt fühlt (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Er berief sich hier insbesondere auf das Gebot der Rücksichtnahme, eine wichtige Regel im Baurecht, die besagt, dass Bauvorhaben Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn nehmen und unzumutbare Belastungen vermeiden müssen.

Die Baugenehmigung für die Beigeladenen wurde ebenfalls im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, sodass auch hier nur bestimmte Aspekte, insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, geprüft wurden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Teil der Anforderung, dass sich ein Vorhaben in die Umgebung „einfügen“ muss. Die genauen Anforderungen an die Rücksichtnahme hängen dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordern eine Abwägung zwischen den Interessen des Nachbarn und den verständlichen Interessen des Bauherrn. Normalerweise ist die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften ein starkes Zeichen dafür, dass das Rücksichtnahmegebot eingehalten ist.

Eine wichtige Regel in Rheinland-Pfalz ist hier § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO: Wenn ein Nachbar (hier der Kläger) sein Haus bereits ohne Einhaltung eines Mindestabstands (also direkt an der Grenze) gebaut hat, darf der andere Bauherr (hier die Beigeladenen) sein Vorhaben ebenfalls ohne Grenzabstand verwirklichen. Der Eigentümer eines bereits existierenden Grenzbaus kann also nicht verlangen, dass der Nachbar einen Abstand einhält, den er selbst nicht eingehalten hat. Dies ist vergleichbar mit dem bekannten Sprichwort: „Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.“ Eine Ausnahme, bei der eine grenzständige Bebauung dennoch rücksichtslos wäre, weil sie notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen in einem Nachbargebäude zubaut, kommt nur in Betracht, wenn diese Fenster nicht mit zumutbarem Aufwand verlegt werden können. Grundsätzlich muss jeder Grundstückseigentümer selbst dafür sorgen, dass sein Gebäude ausreichend belichtet und belüftet werden kann.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung für den Anbau der Beigeladenen den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte und rechtmäßig war. Das Vorhaben der Beigeladenen fügte sich planungsrechtlich in die Umgebung ein und stellte sich auch nicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger dar. Es entfaltete aufgrund seiner Dimensionen keine sogenannte „erdrückende Wirkung“ – also keine Wirkung, die dem Nachbargrundstück oder -gebäude jegliches Licht und Luft nehmen würde.

Zwar führte der Anbau der Beigeladenen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung in Räumen des Klägers. Diese Beeinträchtigung wurde jedoch nach Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht als rücksichtslos eingestuft. Hier war die Regel des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO entscheidend: Die Beigeladenen durften ihr Vorhaben ohne Grenzabstand verwirklichen, weil der Kläger sein Haus selbst (zumindest teilweise) an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet hatte und somit nicht verlangen konnte, dass der Nachbar einen Abstand einhält, den er selbst unterschreitet.

Das Gericht lehnte auch die Argumente des Klägers ab, der Anbau würde sein Schlafzimmerfenster „zubauen“. Es verbleibt dem Kläger durch eine vorhandene Öffnung in der östlichen Hauswand noch eine ausreichende Belüftung und eingeschränkte Tageslichtzufuhr. Zudem kann der Kläger seine geplanten Räume im Dachgeschoss auch über die zwei nordöstlich vorgesehenen Dachflächenfenster ausreichend belichten, unter denen er eine Terrasse plant. Selbst wenn die Belichtung und Belüftung nicht mehr ausreichend gewährleistet wäre, könnte der Kläger diese mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand auf seinem eigenen Grundstück sicherstellen. Er könnte beispielsweise die Dachkonstruktion zurückversetzen, ähnlich den ursprünglichen Plänen von 1982.

Die umfassende Interessenabwägung zwischen Kläger und Beigeladenen führte zum selben Ergebnis. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durch die Bauweise seines eigenen Hauses selbst die Ursache für die ohnehin eingeschränkte Belichtungs- und Belüftungssituation im nördlichen Gebäudeteil geschaffen hatte. Die Interessen der Beigeladenen, ihr Eigentum an der Grenze auszunutzen, ihren Innenhof zu erhalten und die Fassade ihres Hauses zu bewahren, wurden als „verständlich“ eingestuft. Die Position des Klägers hingegen wurde als „wenig schutzwürdig“ erachtet, insbesondere da sein Gebäude ohne ersichtlichen Grund so geplant war, dass es auf die Lichtzufuhr vom Nachbargrundstück angewiesen war. Deshalb war es den Beigeladenen gestattet, ihr Eigentum wie geplant zu nutzen.

Die Urteilslogik

Das Baurecht setzt präzise Grenzen für behördliches Handeln und nachbarliche Ansprüche, die sich aus dem tatsächlichen Zustand der Bebauung ergeben.

  • Rechtsanwendung ist präzise: Behörden müssen Bauvorschriften exakt anwenden und dürfen deren Geltung weder durch Verwaltungspraxis noch durch analoge Auslegung auf Fälle ausdehnen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat.
  • Vereinfachte Verfahren fokussieren die Prüfung: In vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränken sich Behörden auf gesetzlich festgelegte Prüfkriterien; andere bauordnungsrechtliche Aspekte verhindern die Genehmigung nicht und begründen grundsätzlich keine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit gegenüber Nachbarn.
  • Nachbarrecht fordert beidseitige Rücksicht: Wer sein eigenes Gebäude grenzständig errichtet, kann vom Nachbarn grundsätzlich keinen Grenzabstand fordern und trägt selbst die Verantwortung, für ausreichende Belichtung und Belüftung seiner Räume mit zumutbarem Aufwand auf dem eigenen Grundstück zu sorgen.

Ein Bauvorhaben muss sich nicht nur in die Umgebung einfügen, sondern auch die spezifischen Regeln und die individuelle Vorleistung der Nachbarn im Blick behalten.


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Das Urteil in der Praxis

Wer an der Grundstücksgrenze baut, sollte sich nicht wundern, wenn der Nachbar nachzieht. Dieses Urteil des VG Trier ist ein knallharter Weckruf für Bauherren, die sich blind auf die Belichtung durch das Nachbargrundstück verlassen. Es festigt den Grundsatz, dass die eigene Bauweise die Argumente gegenüber dem Nachbarn stark limitiert: Wer selbst grenzständig baut, kann vom Nachbarn kaum Abstände fordern. Die Quintessenz: Jede Planung muss primär die Belichtung und Belüftung auf dem eigenen Grundstück sichern, denn Gerichte werden nur selten eigene Planungsfehler auf Kosten Dritter korrigieren. Eine klare Ansage für alle, die im dicht besiedelten Raum ihre Baugrenzen austesten.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie beeinflusst eine bereits bestehende Bebauung an der Grundstücksgrenze die Rechte eines Eigentümers bei neuen Bauvorhaben des Nachbarn?

Die eigene, bereits bestehende Bebauung direkt an der Grundstücksgrenze kann die Möglichkeiten eines Eigentümers erheblich einschränken, sich gegen grenznahe Bauvorhaben des Nachbarn zu wehren. Dies lässt sich mit dem bekannten Sprichwort vergleichen: „Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.“

Das Baurecht sieht hier oft eine Art Gegenseitigkeit vor. Konkret besagt beispielsweise § 8 Abs. 1 Satz 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), dass ein Eigentümer, der sein Gebäude bereits ohne den erforderlichen Mindestabstand direkt an der Grenze errichtet hat, von seinem Nachbarn in der Regel nicht verlangen kann, dass dieser einen solchen Abstand bei einem neuen Bauvorhaben einhält. Dies hat zur Folge, dass eigene Einspruchsmöglichkeiten gegen grenznahe Nachbarbauvorhaben eingeschränkt sein können, selbst wenn diese die eigene Belichtung oder Belüftung beeinträchtigen.

Eine wichtige Ausnahme hiervon kann dann gegeben sein, wenn durch den geplanten Anbau des Nachbarn notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen im eigenen Gebäude vollständig zugemauert würden und diese nicht mit zumutbarem Aufwand verlegt werden könnten. Die eigene bauliche Historie an der Grundstücksgrenze spielt somit eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung von Nachbarrechten. Diese Regelung zielt darauf ab, eine faire und ausgeglichene Nutzung der angrenzenden Grundstücke zu ermöglichen.


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Was beinhaltet das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme im Baurecht, und wann ist es verletzt?

Das Gebot der Rücksichtnahme ist eine wichtige ungeschriebene Regel im Baurecht, die Bauvorhaben dazu verpflichtet, auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen und unzumutbare Belastungen zu vermeiden. Man kann es sich wie die goldenen Regeln des Zusammenlebens in einem Mehrparteienhaus vorstellen: Jeder darf seinen Bereich gestalten, aber nicht so, dass andere dadurch unangemessen gestört oder in ihren grundlegenden Bedürfnissen eingeschränkt werden.

Die Anwendung dieses Gebots hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und denen des Nachbarn. Die Einhaltung gesetzlicher Abstandsflächen gilt dabei als starkes Indiz dafür, dass das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten wurde.

Eine Verletzung des Gebots liegt vor, wenn ein Bauvorhaben eine sogenannte „erdrückende Wirkung“ entfaltet, also dem Nachbargrundstück oder -gebäude jegliches Licht und Luft nimmt, oder wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Belichtung und Belüftung führt. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Nachbar sein Haus bereits grenzständig gebaut hat: Dann kann er in der Regel nicht verlangen, dass der andere Bauherr einen Abstand einhält, den er selbst nicht gewahrt hat. Nur wenn notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen dadurch zubaut werden, die nicht mit zumutbarem Aufwand verlegt werden können, kann dies eine Ausnahme darstellen.

Diese Regel soll sicherstellen, dass Bauvorhaben im Einklang mit der Umgebung stehen und das nachbarliche Miteinander nicht durch unzumutbare Belastungen gestört wird.


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Welche Aspekte prüft eine Bauaufsichtsbehörde im sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahren, und welche nicht?

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben nicht in allen Details, sondern beschränkt sich auf wesentliche Aspekte. Man kann dies mit der Hauptuntersuchung eines Autos vergleichen: Die Behörde prüft nur die offensichtlichen und wichtigsten Punkte, so wie der Prüfer grundlegende Sicherheitsaspekte testet, aber nicht jedes kleinste Detail des Motors oder der Innenausstattung.

Die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde konzentriert sich im vereinfachten Verfahren auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Dies bedeutet, dass geprüft wird, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung einfügt, die Nutzung und Bauweise passend sind und keine unzumutbare Rücksichtslosigkeit gegenüber Nachbarn vorliegt. Auch die Einhaltung bestimmter spezieller Bauordnungsvorschriften wird geprüft.

Viele detailliertere bauordnungsrechtliche Bestimmungen, wie beispielsweise spezifische Brandschutzvorschriften oder weitere Detailregelungen zu Abständen, prüft die Behörde in diesem Verfahren grundsätzlich nicht. Das bedeutet, selbst wenn die Behörde diese Aspekte nicht prüft und eine Genehmigung erteilt, ist der Bauherr dennoch für die vollständige Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Nichteinhaltungen können später zu schwerwiegenden Konsequenzen wie der Verpflichtung zum Rückbau führen.

Dieses Verfahren dient dazu, Bauanträge zu beschleunigen und die Bearbeitung zu vereinfachen; die umfassende Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften verbleibt jedoch vollständig beim Bauherrn.


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Welche Bedeutung haben spezifische Brandschutzvorschriften für Dachbereiche in der Nähe von Grundstücksgrenzen?

Spezifische Brandschutzvorschriften für Dachbereiche nahe Grundstücksgrenzen sind entscheidend, um die Ausbreitung von Bränden auf Nachbargrundstücke zu verhindern, erfordern aber eine sehr genaue Anwendung. Ihre Bedeutung liegt darin, bauliche Anforderungen an Materialien, Abstände und Öffnungen festzulegen, jedoch nur, wenn die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind.

Man kann dies mit einem spezifischen Werkzeug vergleichen: Ein Hammer ist unerlässlich zum Einschlagen eines Nagels, aber nutzlos oder sogar schädlich, wenn man damit eine Schraube befestigen möchte. Jede Vorschrift ist für einen bestimmten Zweck und eine genaue Situation geschaffen.

Das Gericht betont, dass die genaue Formulierung solcher Brandschutzvorschriften ausschlaggebend ist. Eine Vorschrift, die für „aneinander gebaute Dächer“ konzipiert wurde, gilt beispielsweise nur, wenn Dachtraufen (die untere Kante des Daches) direkt aneinandergrenzen und Dachflächen einander zugewandt sind. Selbst bei baulicher Nähe zur Grenze kann eine solche spezifische Regelung nicht angewendet werden, wenn die konkreten baulichen Gegebenheiten nicht exakt den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine Verwaltungspraxis oder eine analoge Auslegung können die klar definierten gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzen, da jede Vorschrift eine spezifische Gefahrenlage adressiert.

Diese präzise Auslegung schützt die Rechtssicherheit und verhindert, dass Vorschriften über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus zur Anwendung kommen, was für Bauherren weitreichende Konsequenzen bis hin zu Rückbauanordnungen haben könnte.


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Welche Rolle spielt die Bauordnung bei der Genehmigung von Bauvorhaben?

Die Bauordnung legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bauvorhaben fest. Sie definiert, welche Anforderungen ein Bauvorhaben erfüllen muss, um genehmigt zu werden und öffentlichen Interessen zu dienen.

Man kann sich die Bauordnung wie die Spielregeln im Sport vorstellen: Sie sagt nicht nur, wie das Spielfeld aussieht, sondern auch, welche Handlungen erlaubt sind und welche nicht. Nur wer sich an diese Regeln hält, darf am Spiel teilnehmen und sein Bauvorhaben realisieren.

Die Bauordnung enthält detaillierte Vorschriften für die Planung, Genehmigung und Ausführung von Bauvorhaben. Dazu gehören beispielsweise Regelungen zu Abstandsflächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen einzuhalten sind, oder auch Brandschutzvorgaben, die die Sicherheit der Bewohner und der Umgebung gewährleisten sollen.

Ein Bauvorhaben muss sich zudem in die bestehende Bebauung der Umgebung einfügen und das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn beachten. Dies bedeutet, dass es keine unzumutbaren Belastungen für die Anwohner verursachen darf.

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Verstöße gegen die Bauordnung können zum Entzug der Genehmigung, Rückbaupflichten oder Nutzungsuntersagungen führen und dienen dem Schutz der Allgemeinheit.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtungsklage

Eine Anfechtungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem Bürger eine Entscheidung einer Behörde überprüfen und aufheben lassen können. Dieser Klageweg dient dazu, behördliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und die Rechte der Bürger zu schützen, wenn sie sich durch einen Verwaltungsakt verletzt fühlen.
Beispiel: die klägerin wollte mit ihrer Klage auch die Baugenehmigung für den Anbau ihrer Nachbarn aufheben lassen, da sie sich dadurch in ihren Rechten verletzt fühlte.

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analoge Anwendung

Eine analoge Anwendung liegt vor, wenn ein Gesetz, das für einen bestimmten Fall geschrieben wurde, auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich geregelten Fall übertragen wird, weil das Gesetz eine ungewollte Lücke aufweist. Diese juristische Methode wird nur angewendet, wenn der Gesetzgeber eine Situation vergessen hat zu regeln, die der bereits geregelten Situation so ähnlich ist, dass die gleiche Lösung angebracht wäre.
Beispiel: das gericht lehnte eine analoge Anwendung der Brandschutzvorschrift des § 32 Abs. 5 LBauO ab, da es weder eine Lücke im Gesetz noch eine vergleichbare Interessenlage sah, die eine solche Übertragung rechtfertigen würde.

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bauaufsichtliche Anordnung

Eine bauaufsichtliche Anordnung ist eine verbindliche Weisung der Bauaufsichtsbehörde an den Eigentümer eines Gebäudes, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen, um den Bauvorschriften zu entsprechen. Solche Anordnungen dienen dazu, Gefahren abzuwehren oder den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, wenn ein Bauwerk nicht den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspricht, zum Beispiel wegen nicht eingehaltener Abstände oder missachteter Brandschutzauflagen.
Beispiel: die bauaufsichtsbehörde erließ eine bauaufsichtliche Anordnung gegen den kläger, die ihn verpflichtete, seine bereits bestehenden Dachflächenfenster abzuändern und deren Nutzung zu untersagen.

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Gebot der Rücksichtnahme

Das Gebot der Rücksichtnahme ist eine wichtige, ungeschriebene Regel im Baurecht, die verlangt, dass Bauvorhaben auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht nehmen und unzumutbare Belastungen vermeiden müssen. Es soll ein faires Miteinander zwischen Bauherren und Nachbarn gewährleisten und verhindern, dass ein Bauvorhaben so dominant oder störend wirkt, dass es das Nachbargrundstück unverhältnismäßig beeinträchtigt, zum Beispiel durch die sogenannte „erdrückende Wirkung“, bei der dem Nachbargrundstück jegliches Licht und Luft genommen wird.
Beispiel: der kläger berief sich auf das gebot der Rücksichtnahme, weil er den anbau seiner Nachbarn als rücksichtslos ansah, da er Licht und Sicht aus seinem Schlafzimmer versperrte und erdrückend wirkte.

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Sachbescheidungsinteresse

Ein Sachbescheidungsinteresse bedeutet, dass eine Person ein berechtigtes und aktuelles Interesse daran haben muss, dass ihre Angelegenheit von einer Behörde oder einem Gericht inhaltlich geprüft und entschieden wird. Es stellt sicher, dass sich Behörden und Gerichte nicht mit Anträgen oder Klagen befassen müssen, die keinen praktischen Nutzen mehr hätten, zum Beispiel weil das Ziel bereits erreicht wurde oder rechtlich nicht mehr erreichbar ist.
Beispiel: die bauaufsichtsbehörde hatte die Baugenehmigung des klägers zu Unrecht abgelehnt, indem sie sich auf ein angeblich fehlendes sachbescheidungsinteresse berief, obwohl sein berechtigtes Interesse an der Genehmigung weiterhin bestand.

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unbeschadet privater Rechte Dritter

Die Formulierung „unbeschadet privater Rechte Dritter“ in einer Baugenehmigung bedeutet, dass die Genehmigung nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bestätigt, private Streitigkeiten oder Ansprüche zwischen Nachbarn aber unberührt lässt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft ausschließlich, ob ein Bauvorhaben den Baugesetzen und anderen öffentlichen Vorschriften entspricht. Sie ist nicht dafür zuständig, zivilrechtliche Konflikte, etwa aus dem Nachbarrecht, zu klären oder darüber zu entscheiden.
Beispiel: das gericht stellte fest, dass eine Baugenehmigung „unbeschadet privater Rechte Dritter“ erteilt wird, was bedeutet, dass das Bauamt private Streitigkeiten zwischen Nachbarn, wie hier bezüglich des Rückbaus, nicht prüft.

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vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist ein verkürztes Verfahren, bei dem die Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben nicht in allen Details prüft, sondern sich auf wesentliche Aspekte beschränkt, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Dieses Verfahren dient der Entlastung der Bauämter und der Beschleunigung von Bauvorhaben. Die Behörde prüft dabei primär, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und sich in die Umgebung einfügt, sowie bestimmte Kernbereiche wie Abstände oder Brandschutz.
Beispiel: in diesem Fall wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet, was bedeutete, dass die bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben nicht in allen Einzelheiten des Bauordnungsrechts prüfte, sondern nur bestimmte Aspekte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Brandschutzvorschrift für Dächer an der Grundstücksgrenze (§ 32 Abs. 5 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO)

    Diese Vorschrift regelt spezielle Anforderungen an feuerhemmende und öffnungslose Dächer nahe der Grundstücksgrenze, um Brandübertragungen zu verhindern.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Behörde diese Brandschutzvorschrift zu Unrecht auf die Dachfenster des Klägers angewendet hatte, da die spezifischen Voraussetzungen (aneinandergebaute giebelständige Gebäude mit einander zugewandten Dachtraufen) nicht erfüllt waren und somit die Anordnung zum Rückbau rechtswidrig war.

  • Grenzbebauung ohne Abstandsflächen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO)

    Diese Regel besagt, dass jemand, der bereits ohne Mindestabstand an der Grundstücksgrenze gebaut hat, nicht verlangen kann, dass der Nachbar einen solchen Abstand einhält.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diese Vorschrift als entscheidendes Argument, um die Klage gegen den Anbau der Nachbarn abzuweisen, da der Kläger selbst bereits grenzständig gebaut hatte und daher keinen Anspruch auf Einhaltung von Abstandsflächen durch den Nachbarn hatte.

  • Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB)

    Bauvorhaben in Gebieten ohne Bebauungsplan sind nur zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn einhalten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift war die zentrale Grundlage für die Prüfung, ob sowohl das Vorhaben des Klägers als auch der Anbau der Nachbarn planungsrechtlich zulässig waren und keine unzumutbare Rücksichtslosigkeit gegenüber den jeweiligen Nachbarn darstellte.

  • Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO)

    Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte, explizit genannte öffentlich-rechtliche Vorschriften, nicht aber alle bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass im angewandten vereinfachten Verfahren bestimmte Brandschutzvorschriften (wie § 32 Abs. 5 LBauO) nicht zu prüfen waren und die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Klägers daher zu Unrecht unter Verweis auf eine solche Vorschrift abgelehnt hatte.


Das vorliegende Urteil


VG Trier – Az.: 5 K 3169/23.TR – Urteil vom 07.02.2024


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