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Anspruch auf Errichtung eines Maschendrahtzauns/Entfernung einer überhängenden Dachrinne

Landgericht Kassel

Az: 10 S 127/98

Urteil vom 15.01.1999

Vorinstanz: AG Melsungen – Az.: 4 C 609/97


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Melsungen vom 16.12.1997 – 4 C 609/97 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.  bei der Errichtung einer Einfriedung auf der Grenze der Grundstücke Flur 4 Flurstück 14/3 und Flurstück 18/2 in N. in Form eines verzinkten Maschendrahtzaunes i.H.v. 1,20 m mitzuwirken,

2.  die Dachrinne seines Gebäudes auf dem Grundstück Flur 4 Flurstück 14/3 in N. insoweit zu entfernen, als sie in den Luftraum des Grundstücks Flur 4 Flurstück 18/2 hineinragt.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits.haben die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten für die Beweisaufnahme 2. Instanz, die der Beklagte alleine zu tragen hat.

 

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg.

Der unter Ziff. 1. geltend gemachte Hauptantrag auf Errichtung eines Maschendrahtzaunes entlang der Grundstücksgrenze beider Parteien ist allerdings nicht begründet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 14 Abs. 1 HNG. Danach wäre nämlich der Beklagte nur dann zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet, wenn das Grundstück der Klägerin unbebaut wäre. Unstreitig befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin jedoch ein Gebäude.

Der Klägerin ist auch nicht darin zuzustimmen, daß ihr Grundstück aufgrund des Zuschnitts in einen nördlich unbebauten und in einen südlich bebauten Bereich aufzuteilen ist. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß die Klägerin 1992 beabsichtigte, das Grundstück zu teilen. Ein Grundstück ist der abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer bestimmten Nummer eingetragen oder gemäß GBO 3 III gebucht ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., Überblick vor § 90 Rdziff. 3). Danach ist die Klägerin Eigentümerin lediglich eines bebauten Grundstücks.

Der unter Ziff. 1. geltend gemachte Hiilfsanspruch ist allerdings gegeben. Da die Nachbargrundstücke beider Parteien bebaut sind, hat die Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 14 Abs. 1 S. 2, 15 HNG einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Errichtung eines Maschendrahtzaunes entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 1 S. 1 HNG, daß die Grenze mit Gebäuden besetzt ist, ist nicht erfüllt.

Vorliegend entfällt auch nicht ausnahmsweise das rechtlich schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Errichtung einer Einfriedung. Die vorhandenen Anlagen erfüllen nicht voll die Funktion, die eine Einfriedung haben soll, nämlich die Grenzen zu sichern und das Grundstück vor unbefugtem Betreten durch Menschen und Tiere zu schützen. Unstreitig befindet sich auf dem Grundstück des Beklagten zwischen der Ecke des Garagengebäudes und der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Lücke, durch die sich Kinder zwängen und Tiere das Grundstück der Klägerin betreten können. Die an dieser Stelle vorhandene nur wenige Zentimeter hohe Mauer kann ein unbefugtes Betreten nicht verhindern.

Weiterhin kann die Klägerin von dem Beklagten Beseitigung der Dachrinne des Nachbargebäudes gemäß §§ 1004, 905 BGB verlangen, soweit diese in den Luftraum ihres Grundstückes hineinragt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Buck steht die neue Dachrinne am nördlichen Ende des Schuppens 12 cm über die Grenze, wobei sich nach einer Dachrinnenlänge von 4,78 m die Grenzüberschreitung auf null reduziert. Bei Klageerhebung war ein Überstand von 13 cm zu verzeichnen. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 23.12.1998 lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen aufkommen. Der Beklagte bestreitet nämlich nicht, daß – ausgehend von den von dem Sachverständigen vorgefundenen Örtlichkeiten – die Messungen des Sachverständigen zutreffend sind. Soweit der Beklagte meint, es sei allerdings nicht auszuschließen, daß die Position des Grenzsteins vor der Messung durch den Sachverständigen nicht verändert worden sei, ist dieser Vortrag unbeachtlich, weil es sich lediglich um eine Vermutung handelt. Im Zivilverfahren gilt die Parteimaxime, d.h. es obliegt den Parteien, den Sachverhalt vorzutragen. Das Gericht ist an den Vortrag gebunden und ermittelt nicht von sich aus. Vermutungen können damit nicht Gegenstand des Zivilverfahrens sein. Ihnen ist nicht gerichtsseits nachzugehen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, er könne nicht behaupten, daß der Grenzstein verändert worden sei. Der Einholung eines weiteren Gutachtens wegen der Behauptung des Beklagten, er habe dem Sachverständigen seine Vermutung nicht mitteilen können, bedarf es damit nicht. Zudem sei darauf hingewiesen, daß der Sachverständige offenbar das Grundstück selbst vermessen hat. In dem Gutachten heißt es nämlich: „Der Grenzpunkt an der Rasenstraße ist mit einem Metallbolzen und der rückwärtige mit einem Grenzstein in maßlicher Übereinstimmung mit dem Katasternachweis vermarkt“.

Der Überstand allein begründet grundsätzlich den Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, daß die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse an der Beseitigung der Beeinträchtigung haben muß.

Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, den Überstand zu dulden. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus §§ 1004 Abs. 2, 912 Abs. 1 BGB, weil nicht bereits bei Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten über die Grenze gebaut wurde. Der Beklagte hat die Dachrinne in ihrem heutigen Verlauf erst Jahre nach der Errichtung des Stalles angebracht. § 912 Abs. 1 BGB gilt nur für Überbauten, die mit der Errichtung des Gebäudes entstehen (Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 912 Rdziff. 6).

Es besteht auch keine Duldungspflicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Eine solche Pflicht ist auf enge Ausnahmefälle zu beschränken. Der Beklagte beruft sich darauf, daß die Klägerin den Überbau über 20 Jahre geduldet hat. Ob alleine der Zeitablauf einen solchen Ausnahmefall herbeiführen kann, ist äußerst zweifelhaft. In jedem Fall findet die Anwendung des Rechtsinstituts des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses dort ihre Grenze, wo weitere Beeinträchtigungen von dem Überbau ausgehen bzw. drohen. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, daß der Beklagte die Dachrinne in der Vergangenheit immer wieder nicht gereinigt habe, so daß sie überlief und das Wasser auf ihr Grundstück „schwappte”. Diese Störung läßt eine evtl. bestehende Duldungspflicht in jedem Fall wieder entfallen. Nach Ansicht der Kammer ist die Klägerin auch nicht darauf zu verweisen, von dem Beklagten die regelmäßige Reinigung der Dachrinne zu verlangen.

Hinzukommt, daß der Beklagte die Dachrinne während des laufenden Verfahrens in zweiter Instanz erneuert hat, d.h. der derzeit bestehende Zustand existiert erst seit kurzem. Soweit der Beklagte sich nunmehr darauf beruft, aufgrund der Anbringung der neuen Dachrinne sei es ausgeschlossen, daß Niederschlagswasser auf das Grundstück der Klägerin gelänge, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn der Beklagte diese Dachrinne ebensowenig wie die alte reinigt, wird sich dasselbe Schadensbild einstellen.

Auch die Tatsache, daß sich der Beklagte bei der Beseitigung der Dachrinne Ansprüchen der Klägerin aus §§ 26 f. HNG aussetzen wird, läßt den Anspruch der Klägerin nicht entfallen. Dies ist lediglich die Folge des unerlaubten Überbaus. Der Beklagte hat es sich damit auch selbst zuzuschreiben, daß ggf. in die Bausubstanz der Scheune eingegriffen werden muß.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 96, 97 ZPO.

 

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