Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Krähen-Zoff im Wohngebiet: Gericht verbietet Hahnenhaltung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Ist die Hahnenhaltung nach deutschem Recht grundsätzlich in Wohngebieten erlaubt?
- Welche Faktoren berücksichtigen Gerichte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Hahnenhaltung in Wohngebieten?
- Welche rechtlichen Schritte können Nachbarn unternehmen, wenn sie sich durch das Krähen eines Hahns gestört fühlen?
- Können Hähne in bestimmten Fällen trotz grundsätzlicher Verbote in Wohngebieten gehalten werden?
- Welche Rolle spielen örtliche Bebauungspläne bei der Entscheidung über die Hahnenhaltung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht entschied über die Haltung eines Hahns in einem allgemeinen Wohngebiet.
- Im Fokus stand der Konflikt zwischen Lärmbelästigung durch das Krähen des Hahns und den Rechten des Tierbesitzers.
- Die Herausforderung bestand darin zu beurteilen, ob ein Hahn in einem so dicht bebauten Gebiet gehalten werden darf.
- Das Gericht urteilte, dass die Haltung eines Hahns in diesem speziellen Wohngebiet nicht zulässig sei.
- Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass das Krähen des Hahns zu störenden Lärmimpulsen führte, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzumutbar sind.
- Besonders das kleine Grundstück und die dichte Bebauung spielten eine Rolle bei der Beurteilung der Lärmbelästigung.
- Maßnahmen zur Lärmreduktion wie das nächtliche Einsperren des Hahns reichten nicht aus, um die Störungen zu mindern.
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtigte alle relevanten Faktoren korrekt und wurde daher bestätigt.
- Die Antragsteller konnten nicht nachweisen, dass das Gericht wichtige Aspekte übersehen oder falsch bewertet hatte.
- Das Urteil verdeutlicht, dass die Haltung von Hähnen in dicht besiedelten Wohngebieten generell problematisch sein kann.
Krähen-Zoff im Wohngebiet: Gericht verbietet Hahnenhaltung
Die Haltung von Tieren in Wohngebieten ist ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt. Besonders bei der Frage, ob man in einem allgemeinem Wohngebiet einen Hahn halten darf, scheiden sich die Geister. Schließlich kann der Hahn mit seinem krähen, besonders in den frühen Morgenstunden, für erhebliche Lärmbelästigung sorgen. Das Recht des Einzelnen auf Ruhe und Frieden innerhalb seiner eigenen Wohnung steht dabei in Konflikt mit dem Recht des Tierhalters auf seine Nutztierhaltung.
In diesem Spannungsfeld spielt die konkrete Lage und die Art der Tierhaltung eine entscheidende Rolle. Gesetze und Verordnungen geben nur einen Rahmen vor, der in der Praxis oft durch komplizierte Einzelfallentscheidungen interpretiert werden muss. Daher sind oft konkrete Gerichtsurteile interessant, um die komplizierten juristischen Zusammenhänge besser zu verstehen. So gibt es zum Beispiel Urteile, die sich mit der Frage befassen, ob das Kikeriken eines Hahns als unzumutbare Belästigung betrachtet werden kann, selbst wenn der Hahn nicht direkt im Wohngebiet gehalten wird.
In einem konkreten Fall, der im Folgenden näher beleuchtet wird, ging es um die Frage, ob ein Hahn in einem allgemeinem Wohngebiet gehalten werden darf. Das Gericht hatte dabei die Lärmbelästigung durch das Kikeriken des Hahns, die Nähe zu Wohngebäuden und das allgemeine Wohngebiet als entscheidende Faktoren zu berücksichtigen.
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Der Fall vor Gericht
Hahnenkrähen im Wohngebiet: Gericht bestätigt Haltungsverbot
In einem rechtlichen Streitfall hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Beschwerde von Antragstellern zurückgewiesen, die gegen ein Verbot der Hahnenhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet vorgegangen waren. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und unterstützte die Anordnung der Behörde, die Haltung des Hahns namens „B.“ auf dem Grundstück der Antragsteller einzustellen.
Hintergrund des Rechtsstreits um Hahnenhaltung
Der Fall dreht sich um die Haltung eines Hahns in einem Wohngebiet, das durch einen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Die zuständige Behörde hatte den Antragstellern per Bescheid auferlegt, die Haltung des Hahns auf ihrem Grundstück einzustellen und das Tier innerhalb von zwei Wochen zu entfernen. Zudem wurde die künftige Haltung von Hähnen auf diesem Grundstück untersagt. Die Antragsteller gingen gegen diese Anordnung gerichtlich vor, scheiterten jedoch zunächst vor dem Verwaltungsgericht.
Gerichtliche Bewertung der Hahnenhaltung im Wohngebiet
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Haltung eines Hahns in diesem spezifischen Fall nicht mit der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets vereinbar sei. Dabei berücksichtigte das Gericht mehrere Faktoren:
- Die Grundstücksgröße und -zuschnitte im Baugebiet, die durch eine Innenverdichtung relativ klein ausgefallen sind.
- Die zentrale Lage des betreffenden Grundstücks im Baugebiet.
- Das Störpotenzial durch das Krähen des Hahns, das trotz Einstallung zur Nachtzeit zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen führt.
Das Gericht betonte, dass die Beurteilung, ob Tierhaltung in einem Wohngebiet zulässig ist, stets eine Einzelfallentscheidung darstellt und von der örtlichen Situation abhängt.
Rechtliche Grundlagen und Ermessensentscheidung
Die gerichtliche Entscheidung stützt sich auf § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung. Das Gericht sah die Ermessensentscheidung der Behörde als fehlerfrei an. Es wurde berücksichtigt, dass der Bebauungsplan eine grundlegende Änderung der Gebietseigenart bewirkt hatte, indem ein ehemaliges Kleinsiedlungsgebiet in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt wurde.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Zulässigkeit der Tierhaltung in Wohngebieten stets eine Einzelfallentscheidung ist. Dabei sind die konkrete Gebietseigenart, Grundstückssituation und das Störpotenzial maßgeblich. Im vorliegenden Fall wurde die Hahnenhaltung aufgrund der verdichteten Wohnbebauung und des Lärmaspekts als unvereinbar mit einem allgemeinen Wohngebiet eingestuft. Dies verdeutlicht den Vorrang des Ruhebedürfnisses der Anwohner gegenüber individuellen Tierhaltungswünschen in städtischen Wohnlagen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Leben Sie in einem allgemeinen Wohngebiet und möchten einen Hahn halten oder fühlen sich durch einen Hahn in der Nachbarschaft gestört? Dieses Urteil zeigt, dass die Haltung von Hähnen in Wohngebieten nicht grundsätzlich verboten ist, aber im Einzelfall genau geprüft wird. Entscheidend sind dabei die Größe Ihres Grundstücks, die Nähe zu den Nachbarn und wie sehr der Hahn durch sein Krähen stört. Wenn Sie einen Hahn halten möchten, sollten Sie sich vorher bei Ihrer Gemeinde über die genauen Regelungen informieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Lärmbelästigung zu minimieren. Fühlen Sie sich durch einen Hahn gestört, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden, die den Fall prüfen und gegebenenfalls ein Haltungsverbot aussprechen kann. Wichtig ist: Es kommt immer auf die konkrete Situation an.
FAQ – Häufige Fragen
Hahnenhaltung im Wohngebiet: Wer träumt nicht von frischem Frühstücksei aus eigener Produktion? Doch die Haltung eines Hahns im Wohngebiet wirft viele Fragen auf: Darf ich überhaupt einen Hahn halten? Welche Vorschriften gibt es? Und wie vermeide ich Ärger mit den Nachbarn? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen zum Thema Hahnenhaltung im Wohngebiet.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Ist die Hahnenhaltung nach deutschem Recht grundsätzlich in Wohngebieten erlaubt?
- Welche Faktoren berücksichtigen Gerichte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Hahnenhaltung in Wohngebieten?
- Welche rechtlichen Schritte können Nachbarn unternehmen, wenn sie sich durch das Krähen eines Hahns gestört fühlen?
- Können Hähne in bestimmten Fällen trotz grundsätzlicher Verbote in Wohngebieten gehalten werden?
- Welche Rolle spielen örtliche Bebauungspläne bei der Entscheidung über die Hahnenhaltung?
Ist die Hahnenhaltung nach deutschem Recht grundsätzlich in Wohngebieten erlaubt?
Die Haltung von Hähnen ist nach deutschem Recht in Wohngebieten grundsätzlich erlaubt. Hühner und Hähne gelten rechtlich als Kleintiere, deren private Haltung auch in reinen Wohngebieten zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Baunutzungsverordnung, die die Haltung von Kleintieren in Wohngebieten generell gestattet.
Allerdings unterliegt die Hahnenhaltung bestimmten Einschränkungen und Auflagen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme spielt dabei eine wichtige Rolle. Insbesondere das Krähen des Hahns kann zu Konflikten mit Nachbarn führen. Gerichte haben in verschiedenen Urteilen Grenzen für die Lärmbelästigung durch Hahnenkrähen festgelegt.
In der Regel wird die Haltung von einem Hahn und bis zu 20 Hennen als angemessen für eine private Hühnerhaltung angesehen. Größere Bestände können dagegen als unangemessen eingestuft werden. Die Toleranz gegenüber Hahnenkrähen hängt stark von der Wohnlage ab. In ländlichen Gebieten müssen Anwohner mehr Geräusche durch Tiere akzeptieren als in städtischen Wohngebieten.
Gerichte haben für Wohngebiete häufig Ruhezeiten festgelegt, in denen der Hahn nicht krähen darf. Typischerweise gilt dies für die Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Manche Urteile sehen sogar zusätzliche „Krähpausen“ am Wochenende vor. Um diese Auflagen einzuhalten, müssen Halter gegebenenfalls bauliche Maßnahmen wie schallisolierte Ställe vorsehen.
Die baurechtlichen Vorschriften für Hühnerställe variieren je nach Bundesland und Gemeinde. Feste Stallbauten unterliegen oft genehmigungspflichtigen Bestimmungen wie Mindestabständen zu Nachbargrundstücken. Mobile Hühnerställe sind hingegen meist genehmigungsfrei.
Vor der Anschaffung eines Hahns ist es ratsam, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Eine offene Kommunikation kann helfen, Konflikte zu vermeiden. Zudem empfiehlt es sich, beim zuständigen Bauamt die konkreten örtlichen Bestimmungen zu erfragen.
Trotz der grundsätzlichen Erlaubnis kann die Hahnenhaltung im Einzelfall untersagt werden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen führt. Gerichte wägen dabei die Interessen der Halter gegen die der Nachbarn ab. Entscheidend sind Faktoren wie die Lautstärke und Häufigkeit des Krähens sowie die ortsübliche Nutzung des Gebiets.
Welche Faktoren berücksichtigen Gerichte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Hahnenhaltung in Wohngebieten?
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Hahnenhaltung in Wohngebieten berücksichtigen Gerichte verschiedene Faktoren. Ein zentraler Aspekt ist die bauliche Umgebung des betreffenden Grundstücks. Gerichte prüfen, ob die nähere Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebiete entspricht. Für ein allgemeines Wohngebiet ist charakteristisch, dass es vorwiegend dem Wohnen dient. Die Kleintierhaltung muss in einem solchen Gebiet dem Rahmen einer typischen Freizeitbetätigung entsprechen und darf die Eigenart des Gebiets nicht beeinträchtigen.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Lärmbelästigung durch den Hahn. Gerichte bewerten dabei nicht nur die Lautstärke des Krähens, sondern auch die Häufigkeit und die Tageszeiten. Besonders kritisch wird das Krähen in den frühen Morgenstunden und während der Nachtruhe betrachtet. Einige Gerichtsentscheidungen haben konkrete Zeiträume festgelegt, in denen der Hahn nicht krähen darf oder in einem schallisolierten Stall untergebracht werden muss.
Die Ortsüblichkeit spielt ebenfalls eine bedeutende Rolle. In ländlichen Gebieten oder Gegenden mit landwirtschaftlicher Prägung wird Hahnenkrähen eher als zumutbar angesehen als in reinen städtischen Wohngebieten. Gerichte berücksichtigen dabei auch den historischen Kontext des Gebiets, etwa ob es sich um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebiet handelt, das sich erst in jüngerer Zeit zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
Die Anzahl der gehaltenen Tiere ist ein weiterer Faktor. Gerichte haben in verschiedenen Urteilen Obergrenzen für die Anzahl der Hühner und Hähne festgelegt, die in einem Wohngebiet als angemessen gelten. Dabei wird auch die Größe des Grundstücks in Betracht gezogen.
Gerichte berücksichtigen zudem die baulichen Maßnahmen zur Lärmreduzierung. Die Beschaffenheit des Hühnerstalls, insbesondere dessen Schallisolierung, kann ausschlaggebend sein. In einigen Fällen haben Gerichte konkrete Auflagen zur schalldichten Unterbringung des Hahns während bestimmter Zeiten erteilt.
Die Intensität der Beeinträchtigung für die Nachbarn wird ebenfalls bewertet. Dabei spielen Faktoren wie die Entfernung des Hühnerstalls zu Nachbargrundstücken und die Nutzung der angrenzenden Flächen eine Rolle. Gerichte prüfen, ob die Nutzung von Gärten oder Terrassen durch das Hahnenkrähen erheblich eingeschränkt wird.
Auch der Gesamtkontext der Lärmbelastung im Gebiet wird berücksichtigt. Gerichte beziehen andere Lärmquellen wie Straßenverkehr oder gewerbliche Aktivitäten in ihre Bewertung ein. In Gebieten mit höherer Grundbelastung kann das zusätzliche Hahnenkrähen anders bewertet werden als in sehr ruhigen Wohnlagen.
Die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Nachbarn fließen ebenfalls in die gerichtliche Beurteilung ein. Nachgewiesene Schlafstörungen oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Hahnenkrähen können die Entscheidung zugunsten der Kläger beeinflussen.
Gerichte prüfen zudem, ob Alternativen zur Hahnenhaltung möglich sind. Dabei wird abgewogen, ob der Zweck der Hühnerhaltung auch ohne einen Hahn erreicht werden kann, etwa wenn es nur um die Eierproduktion geht.
Die Kommunikation zwischen den Parteien kann ebenfalls eine Rolle spielen. Gerichte sehen es positiv, wenn Hühnerhalter versucht haben, mit ihren Nachbarn Kompromisse zu finden, bevor es zum Rechtsstreit kam.
Welche rechtlichen Schritte können Nachbarn unternehmen, wenn sie sich durch das Krähen eines Hahns gestört fühlen?
Nachbarn, die sich durch das Krähen eines Hahns gestört fühlen, haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Lärmbelästigung vorzugehen. Der erste Schritt besteht in der Regel darin, das Gespräch mit dem Tierhalter zu suchen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Betroffene weitere rechtliche Schritte in Betracht ziehen.
Eine Option ist die Einschaltung des Ordnungsamtes. Dieses kann bei Lärmbelästigungen vermittelnd tätig werden und den Halter auf geltende Vorschriften hinweisen. In vielen Gemeinden existieren spezifische Regelungen zur Tierhaltung, die auch Bestimmungen zu Ruhezeiten beinhalten können. Das Ordnungsamt hat die Befugnis, bei Verstößen gegen diese Vorschriften einzuschreiten und gegebenenfalls Bußgelder zu verhängen.
Führt auch dies nicht zum gewünschten Ergebnis, können Nachbarn den zivilrechtlichen Weg beschreiten. Hierbei kommt insbesondere eine Unterlassungsklage in Betracht. Mit einer solchen Klage kann erreicht werden, dass der Tierhalter verpflichtet wird, die Lärmbelästigung zu unterbinden. Dies kann beispielsweise durch die Entfernung des Hahns oder durch Maßnahmen zur Lärmreduzierung geschehen.
Bei der rechtlichen Beurteilung spielt die Wohnlage eine entscheidende Rolle. In ländlichen Gebieten wird Hahnenkrähen oftmals als ortsüblich angesehen und muss in gewissem Umfang geduldet werden. In reinen Wohngebieten hingegen können strengere Maßstäbe angelegt werden. Dies zeigt sich auch in einem aktuellen Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2024. In diesem Fall wurde die Haltung eines Hahns namens „Bigfoot“ in einem Wohngebiet in Düsseldorf untersagt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Hahnenhaltung der Eigenart des Wohngebiets widerspreche.
Betroffene Nachbarn können sich zudem auf das Bundesimmissionsschutzgesetz berufen. Dieses regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zu denen auch Lärm zählt. Auf dieser Grundlage können Behörden Anordnungen treffen, um unzumutbare Lärmbelästigungen zu unterbinden.
In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine Beseitigungsklage in Betracht kommen. Mit dieser kann die vollständige Entfernung der Lärmquelle, also des Hahns, erreicht werden. Allerdings ist dies als ultima ratio zu betrachten und kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung.
Bei allen rechtlichen Schritten ist zu beachten, dass die Gerichte eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Faktoren wie die Intensität und Häufigkeit des Krähens, die Tageszeit sowie die örtlichen Gegebenheiten fließen in die Beurteilung ein. Nachbarn sollten daher möglichst genau dokumentieren, wann und wie oft der Hahn kräht, um ihre Position zu untermauern.
Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, ist es ratsam, sich juristischen Beistand zu suchen. Ein auf Nachbarrecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten im konkreten Fall einschätzen und bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen. Zudem kann er bei der Formulierung von Schreiben an den Tierhalter oder die zuständigen Behörden behilflich sein.
Können Hähne in bestimmten Fällen trotz grundsätzlicher Verbote in Wohngebieten gehalten werden?
Die Haltung von Hähnen in Wohngebieten unterliegt grundsätzlich strengen Regelungen, da ihre Lautstärke oft als störend empfunden wird. Dennoch gibt es Fälle, in denen Hähne trotz allgemeiner Verbote gehalten werden können.
Eine Möglichkeit besteht darin, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Hierfür müssen triftige Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Notwendigkeit der Haltung für Zucht- oder Forschungszwecke. Die zuständige Behörde prüft dann den Einzelfall und kann eine zeitlich begrenzte oder an Auflagen gebundene Erlaubnis erteilen.
Auch bauliche Maßnahmen können eine Haltung ermöglichen. Wenn der Halter nachweisen kann, dass durch spezielle Stallkonstruktionen oder Schalldämmung die Lärmbelästigung auf ein zumutbares Maß reduziert wird, können Behörden die Haltung genehmigen. Dies erfordert oft erhebliche Investitionen und regelmäßige Kontrollen.
In ländlich geprägten Wohngebieten gelten teilweise großzügigere Regelungen. Hier kann die Haltung von Hähnen als ortsüblich angesehen werden, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleibt. Die Anzahl der Tiere und die Gestaltung des Geheges spielen dabei eine wichtige Rolle.
Eine weitere Option ist die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts im Freien. Manche Gemeinden erlauben die Haltung von Hähnen, wenn diese nur zu bestimmten Tageszeiten, etwa zwischen 8 und 20 Uhr, im Freien gehalten werden. Nachts müssen die Tiere dann in schallisolierten Ställen untergebracht sein.
In Einzelfällen kann auch eine Einigung mit den Nachbarn ausschlaggebend sein. Wenn alle unmittelbar betroffenen Anwohner schriftlich zustimmen, kann dies die Erteilung einer Sondergenehmigung begünstigen. Dies setzt jedoch ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis und Kompromissbereitschaft voraus.
Besondere Rassen mit leiserem Krähen können ebenfalls eine Alternative darstellen. Es gibt Hühnerrassen, deren Hähne deutlich weniger laut krähen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Lautstärke unter einem bestimmten Grenzwert bleibt, können Behörden eher geneigt sein, eine Ausnahme zu gewähren.
In manchen Fällen kann auch der Nachweis einer kulturellen oder traditionellen Bedeutung relevant sein. Wenn die Haltung bestimmter Hühnerrassen Teil des lokalen Brauchtums ist, können Gemeinden dies bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Die Haltung zu Bildungszwecken kann ebenfalls eine Ausnahme rechtfertigen. Schulen oder andere Bildungseinrichtungen können unter Umständen eine Genehmigung erhalten, wenn die Haltung der Tiere pädagogischen Zwecken dient und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Eine befristete Haltung, etwa für Ausstellungen oder temporäre Projekte, kann eher genehmigt werden. Hier ist die zeitliche Begrenzung ein wichtiger Faktor, der die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft erhöht.
Welche Rolle spielen örtliche Bebauungspläne bei der Entscheidung über die Hahnenhaltung?
Örtliche Bebauungspläne spielen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über die Hahnenhaltung, da sie detaillierte Regelungen für die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet festlegen. Diese Pläne können spezifische Vorgaben für die Tierhaltung, einschließlich der Hühnerhaltung und damit auch der Hahnenhaltung, enthalten.
In Bebauungsplänen wird die Art der baulichen Nutzung festgelegt, beispielsweise ob es sich um ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet oder ein Dorfgebiet handelt. Diese Einstufung hat direkte Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Hahnenhaltung. In reinen Wohngebieten ist die Haltung von Hähnen in der Regel schwieriger durchzusetzen als in Dorfgebieten, wo eine höhere Toleranz gegenüber landwirtschaftlichen Aktivitäten besteht.
Bebauungspläne können auch konkrete Vorschriften zur Tierhaltung beinhalten. Sie legen möglicherweise Obergrenzen für die Anzahl der gehaltenen Tiere fest oder definieren Mindestabstände von Stallungen zu Nachbargrundstücken. Solche spezifischen Regelungen haben Vorrang vor allgemeinen rechtlichen Bestimmungen und müssen bei der Entscheidung über die Hahnenhaltung zwingend berücksichtigt werden.
Die in Bebauungsplänen festgelegten Bauvorschriften beeinflussen ebenfalls die Möglichkeiten der Hahnenhaltung. Sie können Vorgaben zur Größe und Gestaltung von Nebengebäuden wie Hühnerställen machen. Wenn ein Bebauungsplan beispielsweise nur kleine Gartenhäuser erlaubt, kann dies die Errichtung eines ausreichend großen Hühnerstalls erschweren oder sogar unmöglich machen.
Bebauungspläne berücksichtigen oft auch Aspekte des Immissionsschutzes. Sie können Regelungen zur Lärmreduzierung enthalten, die sich auf die Hahnenhaltung auswirken. In manchen Fällen werden sogar explizite Zeitfenster für zulässige Geräuschentwicklungen festgelegt, was die Haltung eines krähenden Hahns erheblich einschränken kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass Bebauungspläne von Gemeinde zu Gemeinde variieren können. Was in einer Kommune erlaubt ist, kann in der Nachbargemeinde verboten sein. Daher ist es für Personen, die einen Hahn halten möchten, unerlässlich, den geltenden Bebauungsplan für ihr Grundstück einzusehen und zu verstehen.
Bei Unklarheiten oder Interpretationsfragen bezüglich des Bebauungsplans ist es ratsam, sich an das zuständige Bauamt zu wenden. Die Mitarbeiter dort können oft wertvolle Hinweise zur Auslegung der Vorschriften geben und darüber informieren, ob die geplante Hahnenhaltung mit den örtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
In Fällen, in denen der Bebauungsplan die Hahnenhaltung nicht explizit regelt, greifen die allgemeinen Vorschriften des Baurechts und des Nachbarschaftsrechts. Hier kommt es dann auf die Beurteilung im Einzelfall an, ob die Hahnenhaltung als zulässige Nutzung im Sinne des Bebauungsplans angesehen werden kann.
Bebauungspläne können auch Ausnahmen und Befreiungen vorsehen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulassen, wenn dies mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Hahnenhaltung im Rahmen eines pädagogischen Projekts erfolgen soll.
Die Bedeutung von Bebauungsplänen für die Hahnenhaltung zeigt sich auch darin, dass sie bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine zentrale Rolle spielen. Gerichte ziehen die Vorgaben des Bebauungsplans als wichtige Entscheidungsgrundlage heran, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit der Tierhaltung geht.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Allgemeines Wohngebiet: Ein durch Bebauungsplan festgesetztes Gebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Hier sind störende Nutzungen wie laute Gewerbebetriebe grundsätzlich unzulässig. Die Baunutzungsverordnung regelt, welche Nutzungen erlaubt sind. Neben Wohngebäuden sind z.B. auch nicht störende Handwerksbetriebe oder kleine Läden zulässig. Ziel ist ein ruhiges Wohnumfeld bei gleichzeitiger Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs.
- Bebauungsplan: Verbindliches Planungsrecht einer Gemeinde, das die Art und Weise der Bebauung und Nutzung von Grundstücken festlegt. Er enthält z.B. Festsetzungen zu Bauweise, Grundstücksgröße oder zulässigen Nutzungen. Bebauungspläne konkretisieren die Bauleitplanung und sind für Bürger und Behörden bindend. Sie dienen der geordneten städtebaulichen Entwicklung und dem Interessenausgleich verschiedener Nutzungen.
- Ermessensentscheidung: Entscheidung einer Behörde, bei der sie einen Entscheidungsspielraum hat. Sie muss dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen und abwägen. Die Entscheidung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich am Zweck der Ermächtigungsgrundlage orientieren. Gerichte prüfen nur, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden, nicht ob die Entscheidung zweckmäßig war. Ermessensentscheidungen ermöglichen einzelfallgerechte Lösungen.
- Einzelfallentscheidung: Rechtliche Beurteilung, die alle Umstände des konkreten Falls berücksichtigt. Sie ist nicht pauschal auf andere Fälle übertragbar. Besonders bei unbestimmten Rechtsbegriffen oder Ermessensentscheidungen spielen Einzelfallentscheidungen eine wichtige Rolle. Gerichte wägen dabei die verschiedenen Interessen ab und berücksichtigen die Besonderheiten der Situation. Dies ermöglicht gerechte Lösungen, macht die Rechtslage aber auch weniger vorhersehbar.
- Innenverdichtung: Städtebauliches Konzept zur effizienteren Nutzung bereits bebauter Flächen. Ziel ist es, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, ohne neue Flächen zu versiegeln. Dies geschieht z.B. durch Aufstockung, Lückenbebauung oder Umnutzung. Innenverdichtung soll Zersiedelung verhindern und Infrastrukturkosten senken. Sie kann aber auch zu Konflikten führen, wenn Freiräume verloren gehen oder die Wohnqualität leidet.
- Störpotenzial: Möglichkeit einer Nutzung oder Tätigkeit, andere zu beeinträchtigen. Im Baurecht wird es zur Beurteilung der Zulässigkeit von Nutzungen herangezogen. Relevant sind Art, Häufigkeit und Intensität der Störung sowie die Schutzwürdigkeit der Umgebung. Ein hohes Störpotenzial kann zur Unzulässigkeit einer Nutzung führen. Die Bewertung erfolgt objektiv und berücksichtigt die übliche Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen.
Das vorliegende Urteil
OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 B 368/24 – Beschluss vom 29.05.2024
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 7886/23 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. und 11. Oktober 2023 hinsichtlich der jeweiligen Anordnungen unter Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der jeweiligen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die jeweils angegriffene Ordnungsverfügung, die Haltung des Hahns „B.“ auf ihrem Grundstück einzustellen und den Hahn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vom Grundstück zu entfernen, verbunden mit der Untersagung der künftigen Haltung eines oder mehrerer Hähne auf diesem Grundstück, begegne bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Die Antragsgegnerin habe sich ermessensfehlerfrei darauf gestützt, dass die Nutzung im Widerspruch zu § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. der durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung als allgemeines Wohngebiet – WA – im Sinne von § 4 BauNVO (1977) und § 14 BauNVO (1977) stehe. Die Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück der Antragsteller widerspreche der Eigenart des Wohngebiets. Die Antragsgegnerin sei bei der erforderlichen Betrachtung des Einzelfalls zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Überplanung des einstmaligen Kleinsiedlungsgebietes durch den jetzigen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet nicht nur eine Änderung der Baugebietstypik, sondern eine grundlegende Änderung der konkreten Gebietseigenart nach Lage, Zuschnitt und Größe der Grundstücke in Relation zur Bebauungsdichte auch mittels zusätzlicher Innenerschließung erfolgt sei. Sie habe zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von den Haltungsbedingungen (im rückwärtigen Gartenbereich auf einer ca. 220 m² großen Fläche inklusive des Stallgebäudes, d. h. im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen) mit der Haltung eines Hahns in zentraler Lage des Baugebietes bei den relativ kleinen Grundstückszuschnitten infolge der Innenverdichtung ein Störpotential verbunden sei, das mit dieser konkreten Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar sei. Das Krähen des Hahnes führe auch unter Berücksichtigung der zur Einschränkung der Geräuschäußerungen vorgenommenen Maßnahmen (d. h. Einstallung zur Nachtzeit, Einbau einer zusätzlichen Innentür) zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen. Gegen die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen sei rechtlich nichts zu erinnern.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Erfolglos machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Haltung eines Hahns selbst in einem reinen Wohngebiet (stets) zulässig sei, dies sodann für ein allgemeines Wohngebiet erst recht gelten müsse. Aus der von ihnen hierfür angeführten Senatsentscheidung (Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 2220/02) ergibt sich dies bereits deshalb nicht, weil die Haltung (nur) eines Hahns dort nicht streitgegenständlich war.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 2 B 501/21, m. w. N.
2. Mit ihren gegen diese Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwendungen dringt die Beschwerde nicht durch. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Umstände des Einzelfalls unzutreffend oder nicht hinreichend gewürdigt hätte.
a. Dass das Verwaltungsgericht eine abweichende Grundstücksgröße unterstellt haben könnte, von einer falschen Lage der baulichen Anlagen zur Haltung des Hahns ausgegangen wäre oder übersehen hätte, dass der Hahn in der Nachtzeit in einem Stall untergebracht ist, ist nicht dargetan. Vielmehr ist den oben dargestellten Erwägungen im angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass diese Aspekte berücksichtigt worden sind.
b. Dass es „in der näheren Umgebung“ zahlreiche weitere Hühnerhaltungen auch mit Hähnen gebe, welche das Baugebiet – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – prägten, legen die Antragsteller schon in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert dar. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen, das lediglich Grundstücke mit einer „Kleintierhaltung mit Geflügel“ ohne Ausdifferenzierung, ob auch (mindestens) ein Hahn gehalten wird, benennt. Die Antragsgegnerin hat zudem in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar – und ohne dass die Antragsteller dem entgegengetreten wären – ausgeführt, innerhalb des Plangebietes finde lediglich am H. X. x eine weitere Hühnerhaltung (nach dem Vortrag der Beigeladenen ohne Hahn) statt, diese bestehe schon seit Zeiten vor Rechtskraft des aktuellen Bebauungsplans Nr. …/17 – U. x (nördlich T. X.) – aus dem Jahr 1985, dieses Grundstück sei 715 m² groß und etwa 72 m tief, an seine rückwärtige Grenze schließe sich eine Grundschulnutzung an. Diese „Solitärnutzung“ hat das Verwaltungsgericht auch in seine Erwägungen eingestellt (Beschlussabdruck S. 6).
c. Die Rüge, streitentscheidend sei für das Verwaltungsgericht „offenbar allein der Umstand“ gewesen, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. …/17 die Absicht verfolgt habe, das Kleinsiedlungsgebiet zurückzudrängen und durch eine Innenstadtverdichtung mehr Wohnbauflächen zu schaffen, greift nicht durch. Ungeachtet dessen, dass solche Planungsabsichten durchaus Berücksichtigung finden können, wenn sie in Festsetzungen eines Bebauungsplans Gestalt angenommen haben,
vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 152. EL (Oktober 2023), § 14 BauNVO, Rn. 42 f., m. w. N.,
hat das Verwaltungsgericht auch die tatsächlich vorhandene Situation im Baugebiet, die sich entsprechend der mit dem Bebauungsplan Nr. …/17 verfolgten Planungsabsichten entwickelt hat, in den Blick genommen. Diese ist nach allgemein verfügbaren Luftbildaufnahmen ohne Weiteres nachvollziehbar. In dem Straßengeviert aus F. X. , Q. -G. -X. , H1. Straße und H. X. , in dem die Grundstücke der beiden Beteiligten liegen und in dem bis zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. …/17 ausweislich der in der Planurkunde dargestellten Bestandsbebauung lediglich zur jeweiligen Straße orientierte Gebäude vorhanden waren, setzt der Bebauungsplan Nr. …/17 einen schmalen Straßenzug fest, welcher dieses Straßengeviert mittig in Nord-Süd-Richtung durchzieht (nunmehr L. -G1. -Straße). An seinen Seiten – und mithin rückwärtig zu den vorhandenen Gebäuden, auf deren ehemals tieferen Gartenflächen – wurden auf beinahe der gesamten Länge (neue) Baufenster geschaffen. Östlich dieser jüngeren Straße – in dem Bereich, in dem die Grundstücke der beiden Beteiligten liegen – sind nach dem Bebauungsplan Nr. .,…/17 sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser zulässig. Die durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen auf den Grundstücken am F. X. , zu denen dasjenige der Antragsteller zählt, und an der seinerzeit neu angelegten L. -G1. -Straße, zu denen dasjenige der Beigeladenen zählt, liegen nur knapp über 20 m voneinander entfernt. Betrachtet man das Straßengeviert insgesamt, so weisen die jeweils äußeren Baugrenzen auf den zur H1. Straße bzw. dem F. X. gelegenen Grundstücken dort, wo sie am nächsten zueinander liegen, lediglich einen Abstand von weniger als ca. 120 m auf, innerhalb dieser „Ausdehnung“ sind vier Baufenster (teils für Doppelhäuser) vorgesehen. Die Firstrichtung für die Gebäude östlich der L. -G1. -Straße ist, parallel zur längeren Baugrenze dieser Baufenster, zudem in Ost-West-Richtung festgesetzt, und mithin um 90 Grad versetzt zur Ausrichtung der Bebauung am F. X. (Doppelhäuser in Nord-Süd-Beziehung); die Grundstücke östlich der L. -G1. -Straße wurden sodann auch an einer Nord-Süd-Linie geteilt und mit Doppelhaushälften bebaut, wodurch die Längsseite der Doppelhaushälfte der Beigeladenen in Richtung des rückwärtigen Bereiches des Grundstücks der Antragsteller, welches von dieser nur ca. 6 m entfernt ist, ausgerichtet ist. Die nach Süden anschließenden Gartenbereiche der Grundstücke östlich der L. -G1. -Straße verfügen lediglich über eine Tiefe von ca. 14 m und sind damit noch ein wenig kürzer, als die Gärten der Gebäude am F. X. breit sind, welche im Rahmen der Nachverdichtung teilweise abgeteilt wurden. Mit Ausnahme eines hälftigen Baufensters (Gemarkung F1. , Flur x, Flurstück …) wurden die an der L. -G1. -Straße geschaffenen Bebauungsmöglichkeiten sämtlich ausgeschöpft. Ausgehend hiervon trifft es nicht zu, dass „nur ein geringer Bereich des Gebiets“ eine neue Bebauung mit Wohnhäusern erfahren habe, wie die Antragsteller mit der Beschwerde vortragen.
3. Die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO (1977), nunmehr Satz 4, „übersehen“, wonach – was hier nicht geschehen sei – allein die Stadt in einem Bebauungsplan über die Zulässigkeit der Kleintierhaltung in einem Gebiet befinde, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift „kann“ im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dem Plangeber wird damit lediglich eine Regelungsmöglichkeit eröffnet. Nutzt er diese nicht, schließt dies aber die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO – auch durch die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin – keinesfalls aus.
4. Das Vorbringen, dass es sich bei ihrem Hahn nicht um einen solchen handele, welcher durch gehäuft auftretendes Krähen auffalle, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO nicht auf den Charakter des derzeit gehaltenen Hahns „B.“ und dessen besonderes Krähverhalten abgestellt. Dass dies geboten wäre, tragen die Antragsteller auch nicht substantiiert vor.
5. Der Einwand, dass die Beigeladene nicht erfolgreich ein bauordnungsrechtliches Einschreiten hätte erreichen können, wenn es die Tierhaltung der Antragsteller bereits vor dem Bebauungsplan mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (vormals: Kleinsiedlungsgebiet) gegeben und diese Bestandsschutz genossen hätte, gebietet offenkundig keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da solche Umstände, wie auch die Antragsteller einräumen, eben nicht gegeben sind.
6. An der gebotenen baurechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Tierhaltung und mithin der auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO gestützten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei geht das weitere Vorbringen der Antragsteller, die Haltung des Hahns erfolge im Rahmen einer artgerechten und nachhaltigen Hühnerhaltung, weil der Hahn in der Gruppe für Ruhe sorge und diese vor Angriffen aus der Luft durch Greifvögel beschütze. Gleiches gilt für den Wunsch der Antragsteller, den „Gedanken der Nachhaltigkeit“ auch in einem allgemeinen Wohngebiet leben zu wollen, indem sie sich mit Eiern aus der eigenen Haltung versorgten, weil sie das Vertrauen in die industrielle Eierproduktion verloren hätten, zumal es dazu keines Hahns bedarf.
7. Gegen die jeweilige Zwangsgeldandrohung bringen die Antragsteller keine weiteren Einwände vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).