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Unfallschäden trotz Vorschäden: Kläger muss nicht technisch abgrenzen

Ein Mercedes E63 AMG wird beschädigt. Die gegnerische Versicherung lehnt die Zahlung ab, weil der Wagen Kratzer von früher hat, die der Halter nicht konkret zuordnen kann. Das OLG Frankfurt weist die Schadensersatzklage ab. Die Frage: Muss ein Geschädigter seine Karosse vorab selbst begutachten? Der BGH hat nun eine eindeutige Antwort – die für viele Autofahrer überraschend sein dürfte.
Mann zeigt frische Streifspuren an einer silbernen Mercedes-Tür, daneben ist ein alter Kratzer am Kotflügel sichtbar.
Die Abgrenzung von Unfallschäden und Vorschäden ist eine Beweisfrage für Sachverständige, keine reine Darlegungslast des Klägers. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 122/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt die Zurückweisung auf, weil das Berufungsgericht den Kläger zu streng prüfte.
  • Der BGH schickt den Fall zurück; über Schadensersatz ist noch nicht entschieden.
  • Das Berufungsgericht verlangte zu viel zum Schaden und zur Reparaturdarstellung.
  • Der BGH sagt: Das verletzt das rechtliche Gehör des Klägers.
  • Ein Sachverständiger darf klären, welche Schäden wirklich vom Unfall stammen.
  • Geschädigte müssen kein Privatgutachten vorlegen oder anpassen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 30.07.2024
  • Aktenzeichen: VI ZR 122/23
  • Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verkehrsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 29.300,95 €
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherer, Prozessanwälte

Welche Darlegung von Unfallschäden sichert das Gehör?

Ein Autofahrer wollte nach einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße Schadensersatz für seinen Mercedes-Benz E63 AMG durchsetzen – und scheiterte damit zunächst vor zwei Instanzen. Der Bundesgerichtshof hob nun den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; über den Anspruch selbst ist damit noch nicht endgültig entschieden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, den Vortrag der Prozessbeteiligten tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Entscheidung einzubeziehen. Diese Garantie soll verhindern, dass Urteile auf Verfahrensfehlern beruhen, die aus der Nichtberücksichtigung von Sachvortrag entstehen. Wird ein erhebliches Beweisangebot ignoriert, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, wenn dafür im Prozessrecht keine Stütze besteht – etwa weil ein Gericht überspannte Anforderungen an den Parteivortrag stellt. Das bedeutet konkret: Mit „Sach-“ oder „Parteivortrag“ sind im juristischen Sprachgebrauch schlicht die schriftlichen und mündlichen Erklärungen gemeint, mit denen die Prozessparteien dem Gericht den Vorfall schildern und ihre Forderungen begründen.

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. – so der Bundesgerichtshof

Das Berufungsgericht in Frankfurt hatte die Berufung des Fahrzeughalters durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Ein solcher Beschluss bedeutet, dass das Gericht die Berufung bereits von vornherein für offensichtlich aussichtslos hält und sie deshalb ohne mündliche Verhandlung sofort endgültig abweist. Die Begründung der Richter: Der Mann habe nicht dargelegt, welche Schäden an seinem Mercedes unfallbedingt seien und welche nicht. Genau diese Sichtweise verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, wie der BGH nun feststellte.

Abgrenzung von Schäden ist Beweisfrage, keine Darlegungspflicht

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Abgrenzung zwischen kompatiblen und nicht kompatiblen Beschädigungen keine Frage der Darlegung ist, sondern eine Frage der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung. Die Frage der Kompatibilität klärt aus technischer Sicht, ob die gefundenen Kratzer oder Beulen am Auto physikalisch überhaupt zum geschilderten Unfallhergang passen können oder von einem anderen Vorfall stammen müssen. Der Betroffene hatte unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines Sachverständigen konkret vorgetragen, dass bestimmte Schäden – am Türaußengriff, an der Beifahrertür und am rechten Außenspiegel – durch den Unfall entstanden seien. Auch ein möglicher Reifenkontakt mit der B-Säule des gegnerischen Sprinters war benannt. Mehr an Erklärungen, so der Senat, war von ihm nicht zu verlangen.

Danach ist die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern wäre gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise geführt hat. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Abgrenzung unfallbedingter von vorbestehenden Fahrzeugschäden obliegt der gerichtlichen Beweisaufnahme und richterlichen Überzeugungsbildung, nicht der Darlegungslast. Überspannte Anforderungen an den diesbezüglichen Sachvortrag verletzen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2. Gemäß § 287 ZPO bestehen im Schadensersatzprozess Erleichterungen nicht erst bei der Beweisführung, sondern bereits bei der Substantiierung und Darlegung des Schadens. Die konkrete fachliche Bezifferung verbleibender Reparaturpositionen ist demnach Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
  3. Ein bloßer Manipulationsverdacht im Hinblick auf ein Unfallereignis rechtfertigt keine vollständige Klageabweisung. Ein vollständiger Anspruchsausschluss setzt vielmehr voraus, dass sich das Gericht positiv von einer Manipulation überzeugt hat.
Infografik (Gegenüberstellung): Klägerpflicht zur Schadensdarlegung versus gerichtliche Beweisaufnahme bei Unfallschäden
Schadensersatz: Wer muss wann was beweisen?

Wie weit reicht § 287 ZPO?

Im Rahmen des Schadensnachweises nach § 287 ZPO wird dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung des Schadens erleichtert. Diese Vorschrift soll verhindern, dass an die Substantiierung von Unfallschäden Anforderungen gestellt werden, die faktisch kaum erfüllbar sind. Substantiierung bedeutet im Zivilprozess, dass ein Kläger seine Forderungen so detailliert und genau aufschlüsseln muss, dass das Gericht und die gegnerische Versicherung sie überhaupt nachvollziehen und überprüfen können.

Das Oberlandesgericht hatte im Zurückweisungsbeschluss zusätzlich verlangt, der Kläger müsse darlegen, welche Positionen des Privatgutachtens vom 18. Dezember 2017 – Arbeitsleistung, Ersatzteile – tatsächlich zur Schadensbeseitigung erforderlich seien, insbesondere weil ein Vorschaden im Raum stand. Der BGH verwarf dieses Argument. Diese Forderung nach zusätzlicher Abgrenzung der einzelnen Gutachten- und Reparaturpositionen sei mit § 287 ZPO unvereinbar, weil sie die Darlegungsanforderungen überspannt.

Ein Geschädigter muss zur substantiierten Darlegung weder zwingend ein Privatgutachten vorlegen, noch muss er ein bereits vorgelegtes Gutachten nachträglich an die Ergebnisse der gerichtlichen Beweisaufnahme anpassen. Stattdessen ist es Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen, aufzuklären, in welcher – gegebenenfalls geringeren – Höhe Reparaturkosten tatsächlich anfallen.

Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Vorschäden und Darlegungslast

In der Praxis wird von Geschädigten oft verlangt, bereits im Schriftsatz exakt zu trennen, welche Schäden unfallbedingt sind und welche auf Vorschäden beruhen. Das Urteil stellt klar: Das ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme, nicht des Klägers im Vortrag. Wer den Unfallhergang und die Schadensstellen plausibel beschreibt (ggf. mit Privatgutachten), hat seine Darlegungslast erfüllt. Das Gericht darf die Klage nicht allein deshalb abweisen, weil die technische Abgrenzung komplex ist.

Warum reicht ein Verdacht nicht?

Das Berufungsgericht hatte im vorangegangenen Hinweisbeschluss auch mit einem Manipulationsverdacht argumentiert. Unter Zugrundelegung der Angaben eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen zum Zustand des Fahrzeugs vor Fahrtantritt hielt es für möglich, dass nicht kompatible Schäden erst nachträglich hinzugekommen seien. Gestützt wurde dieser Verdacht darauf, dass der Halter eine von der Haftpflichtversicherung erbetene Besichtigung des beschädigten Wagens verweigert hatte, bevor er ihn verkaufte.

Der BGH wies diese Argumentation als Grundlage für eine vollständige Klageabweisung zurück. Das Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer Manipulation bislang lediglich als ernsthaft möglich eingestuft, sich davon aber gerade nicht überzeugt. Zwischen einem bloßen Verdacht und einer richterlichen Überzeugung besteht ein entscheidender Unterschied – nur Letztere hätte die Klageabweisung tragen können.

Deshalb könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Vortrags zu dem Ergebnis kommt, der Schadensersatzanspruch bestehe zumindest teilweise. Diese Klärung obliegt nun der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Achtung Falle: Manipulationsverdacht

Wenn Sie das Fahrzeug verkaufen oder eine Besichtigung verweigern, bevor die Versicherung den Schaden prüft, entsteht schnell ein Manipulationsverdacht. Der BGH betont jedoch: Ein bloßer Verdacht reicht nicht für eine vollständige Klageabweisung. Das Gericht muss sich positiv von einer Manipulation überzeugen. Gelingt das nicht, bleibt der Anspruch zumindest teilweise bestehen.

Was passiert nach der Zurückverweisung?

Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 15. März 2023 muss sich der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt erneut mit der Berufung befassen – diesmal ohne die vom BGH beanstandeten überspannten Darlegungsanforderungen. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet ebenfalls das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung. Eine solche Beschwerde ist das juristische Mittel der Wahl, wenn das Vorgericht – wie hier das Oberlandesgericht – eigentlich keine weitere Instanz beim Bundesgerichtshof mehr zulassen wollte. Bekommt der Kläger damit Recht, hebt der BGH das Urteil auf und zwingt das untergeordnete Gericht, den Fall neu zu verhandeln.

Für den Fahrzeughalter bedeutet das: Sein Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen muss inhaltlich neu bewertet werden, ebenso die Frage, ob und in welchem Umfang der Manipulationsverdacht einer Überzeugungsbildung des Gerichts standhält. Der Ausgang des Schadensersatzprozesses bei einem Streitwert von 29.300,95 Euro bleibt damit offen.

Was Unfallgeschädigte aus dem Beschluss lernen

Der Bundesgerichtshof als oberste zivilrechtliche Instanz hat mit diesem Beschluss eine verbindliche Vorgabe für alle nachgeordneten Gerichte formuliert: Berufungsgerichte dürfen Schadensersatzklagen nach Verkehrsunfällen nicht mehr mit der Begründung zurückweisen, der Kläger habe Vorschäden nicht eigenständig von Unfallschäden abgegrenzt. Diese technische Zuordnung ist Beweisfrage und damit Sache des Gerichts – nicht des Geschädigten. Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus auf alle Unfallschadensprozesse übertragbar, bei denen Gerichte überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Schadensvortrags stellen.

Für Ihren eigenen Schadensersatzprozess bedeutet das: Dokumentieren Sie den Unfallhergang und alle sichtbaren Schäden so konkret wie möglich, idealerweise mit Fotos und einem Privatgutachten. Verlassen Sie sich darauf, dass das Gericht – gegebenenfalls durch Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen – klären muss, welche Reparaturpositionen tatsächlich unfallbedingt sind. Wurde Ihre Klage oder Berufung bereits aus diesem Grund abgewiesen, besteht nach dieser BGH-Entscheidung eine Argumentationsgrundlage für ein Rechtsmittel.

Wer von einem ähnlichen Gerichtsbeschluss betroffen ist – etwa weil das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, Vorschäden seien nicht ausreichend von Unfallschäden abgegrenzt worden – sollte prüfen lassen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Betracht kommt. Die Karlsruher Richter haben ausdrücklich klargestellt: Die technische Unterscheidung zwischen unfallbedingten und vorbestehenden Schäden ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme, nicht des Klägers im Schriftsatz. Wer den Unfallhergang und die beschädigten Stellen konkret beschreibt und belegen kann – etwa durch Fotos, Zeugenaussagen oder ein Privatgutachten – hat seine Darlegungslast erfüllt.

Vermeiden Sie es, das beschädigte Fahrzeug zu verkaufen oder der gegnerischen Versicherung die Besichtigung zu verweigern, bevor der Schaden dokumentiert und geprüft wurde. Zwar reicht ein bloßer Manipulationsverdacht nach diesem BGH-Beschluss nicht für eine vollständige Klageabweisung – aber er kann Ihren Anspruch teilweise mindern und das Verfahren erheblich verzögern.


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Wurde Ihre Schadensersatzforderung mit der Begründung abgewiesen, Sie hätten Vorschäden nicht ausreichend abgegrenzt? Der BGH hat klargestellt: Die technische Zuordnung ist Aufgabe des Gerichts, nicht Ihre. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren Fall und prüft, ob die Anforderungen an Ihren Vortrag überspannt wurden und ein Rechtsmittel Erfolg haben kann.

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Experten-Kommentar

Der BGH hat hier nur formell die Tür wieder geöffnet, die eigentliche Hürde kommt erst noch. Die technische Abgrenzung der Schäden ist nämlich keineswegs vom Tisch, sondern verschiebt sich nun in eine extrem teure gerichtliche Beweisaufnahme. Wer das Verfahren so weiterführt, muss im Vorfeld zwingend mit empfindlichen Kostenvorschüssen für den gerichtlich bestellten Sachverständigen kalkulieren.

Verlassen Sie sich deshalb keinesfalls bequem darauf, dass das Gericht die genaue Schadenszuordnung am Ende ohnehin für Sie ausbügeln wird. Wer etwaige Vorschäden stattdessen schon beim allerersten Termin mit dem eigenen Privatgutachter schonungslos offenlegt, nimmt der Versicherung sofort ihr stärkstes Argument und wahrt in der kommenden Gutachterschlacht die eigene Glaubwürdigkeit.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Versicherung die Zahlung verweigern, weil mein Wagen bereits nicht reparierte Vorschäden hatte?

Nein, die Versicherung darf die Zahlung nicht allein deshalb verweigern, weil an Ihrem Wagen bereits Vorschäden vorhanden waren. Die technische Trennung zwischen alten und neuen Schäden ist keine Aufgabe des Geschädigten, sondern eine Beweisfrage für Gericht und Sachverständigen.

Sie müssen im Streitfall nicht jeden Kratzer selbst technisch zuordnen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn Sie den Unfallhergang, die beschädigten Stellen und die neuen Schadensfolgen nachvollziehbar schildern und belegen. Bestehen Vorschäden, kann ein Sachverständiger prüfen, welche Reparaturpositionen unfallbedingt sind und welche nicht. Gerade deshalb darf die Versicherung nicht pauschal auf „Vorschäden“ verweisen, um jede Regulierung abzulehnen.

Grenzen gibt es nur dort, wo überhaupt nicht mehr erkennbar ist, ob ein konkreter Schaden dem Unfall zugeordnet werden kann. Dann kann der Anspruch im Einzelfall gekürzt oder teilweise scheitern, wenn sich der unfallbedingte Anteil nicht mehr feststellen lässt.


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Muss ich den technischen Nachweis der Schadensabgrenzung im Prozess zwingend selbst erbringen?

Nein, Sie müssen den technischen Nachweis der Schadensabgrenzung nicht selbst erbringen. Es reicht, wenn Sie den Unfallhergang und die konkret sichtbaren Schäden nachvollziehbar schildern, denn die technische Zuordnung ist Sache des Gerichts.

§ 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung des Schadens. Deshalb dürfen Gerichte von Ihnen nicht verlangen, ohne fachliche Hilfe exakt zu trennen, welche Beule vom aktuellen Unfall und welche von einem Vorschaden stammt. Ein Privatgutachten ist dafür nicht zwingend erforderlich, und ein bereits eingereichtes Gutachten müssen Sie nicht nachträglich an jede gerichtliche Beweisaufnahme anpassen. Die Frage, welche Schäden unfallbedingt sind und in welcher Höhe Reparaturkosten entstehen, klärt regelmäßig ein gerichtlicher Sachverständiger.

Grenzen gibt es nur dort, wo Ihr Vortrag völlig pauschal bleibt. Sie sollten die betroffenen Fahrzeugteile und den Unfallhergang so konkret benennen, dass das Gericht den Schaden technisch prüfen kann. Wenn Sie das tun, ist Ihre Darlegungslast erfüllt, auch wenn die exakte Abgrenzung erst im Prozess durch Sachverständigenbeweis erfolgt.


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Reicht ein Manipulationsverdacht der Versicherung aus, damit meine Klage vollständig abgewiesen wird?

Nein, ein bloßer Manipulationsverdacht reicht nicht für eine vollständige Klageabweisung. Das Gericht muss sich vielmehr positiv davon überzeugen, dass der Schaden tatsächlich manipuliert wurde; erst dann kann der Anspruch insgesamt entfallen.

Rechtlich ist der Unterschied zwischen Verdacht und Überzeugung entscheidend, weil das Zivilgericht seine Entscheidung auf festgestellte Tatsachen stützen muss. Hält das Gericht eine Manipulation nur für möglich oder „ernsthaft möglich“, ist das noch kein Beweis und trägt keine vollständige Abweisung. Solange die Manipulation nicht bewiesen ist, bleibt Ihr Schadensersatzanspruch grundsätzlich bestehen, auch wenn das Gericht einzelne Positionen kritisch prüft oder die Höhe des Schadens anders bewertet. Ein Verdacht kann also die Beweisführung erschweren, ersetzt aber nicht die richterliche Überzeugung von einer bewussten Falschdarstellung.

Grenzfälle gibt es vor allem dann, wenn das Gericht aus mehreren Indizien eine Manipulation tatsächlich als bewiesen ansieht, etwa bei widersprüchlichen Angaben, fehlender Fahrzeugbesichtigung oder belastbaren technischen Auffälligkeiten. Dann kann der Anspruch ganz oder teilweise scheitern; ein bloßer Vorwurf der Versicherung genügt dafür jedoch nicht.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich das Fahrzeug vor der gerichtlichen Beweisaufnahme verkaufe?

Nein, Ihren Anspruch verlieren Sie durch den Verkauf des Fahrzeugs nicht automatisch. Der Verkauf vor der gerichtlichen Beweisaufnahme macht die Durchsetzung des Schadensersatzes aber deutlich schwieriger, weil die Versicherung den Wagen dann nicht mehr selbst prüfen kann.

Rechtlich ist der Verkauf zunächst kein Beweis dafür, dass der Schaden erfunden oder manipuliert wurde. Ein bloßer Manipulationsverdacht reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um die Klage vollständig abzuweisen; das Gericht muss sich von einer Manipulation positiv überzeugen. Entscheidend ist deshalb, ob der Schaden vor dem Verkauf noch ausreichend dokumentiert war, etwa durch Fotos, ein Privatgutachten, Werkstattunterlagen oder Zeugenaussagen. Mit solchen Belegen lässt sich der Zustand des Fahrzeugs und der Schaden meist auch nachträglich noch nachvollziehen.

Ohne belastbare Dokumentation kann der Anspruch dennoch ganz oder teilweise scheitern, weil dann die Beweisführung erheblich erschwert ist. Besonders kritisch ist es, wenn die Versicherung den Wagen besichtigen wollte und diese Möglichkeit vor dem Verkauf nicht mehr hatte. Je besser der Zustand vor dem Verkauf festgehalten wurde, desto eher bleibt der Anspruch durchsetzbar.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 122/23 – Beschluss vom 30.07.2024




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