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Darlegungs- und Beweislastverteilung für den Rechtsgrund eines Schuldanerkenntnisses

OLG Koblenz – Az.: 5 W 19/11 – Beschluss vom 13.01.2011

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.11.2010 in Ziffer I. des Tenors aufgehoben. Die beantragte Prozesskostenhilfe darf nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Feststellungsbegehrens der Antragsteller verweigert werden.

Das weitergehende, Ziffer II. des Tenors betreffende Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel dringt insoweit durch, als es sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe aus sachlichen Gründen wendet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Feststellungsantrag der Antragsteller eine hinlängliche Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

a. Der Antrag ist trotz der den Antragstellern eröffneten Möglichkeit, eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, prozessual zulässig (OLGR Rostock 2003, 565). Denn mit einer solchen Klage kann keine verbindliche Entscheidung über den Bestand des titulierten Anspruchs herbeigeführt werden (BGHZ 127, 146). Dasselbe gilt für eine Klage auf Titelherausgabe.

b. Auch in der Sache verspricht der Antrag nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Erfolg. Er kann sich auf §§ 812 Abs. 2, 821 BGB stützen, weil ein Rechtsgrund für die Abgabe des titulierten Schuldanerkenntnisses nicht greifbar ist.

aa. Unstreitig besteht der Rechtsgrund nicht in einer Darlehensrückzahlungsverpflichtung, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Hauskauf in …[X] begründet wurde; dieserhalb sind keine Gelder an die Antragsteller geflossen. Dass sie ihrem Vorbringen nach das Schuldanerkenntnis allein im Hinblick auf eine entsprechende Darlehensleistung abgaben, eröffnet nicht die Anwendung des § 814 BGB, weil sie unwiderlegt vorgetragen haben, sie hätten eine Zahlungsverpflichtung nur mit der Maßgabe eingehen wollen, dass die Darlehensvaluta noch ausgezahlt werde.

bb. Ein tragfähiger Rechtsgrund lässt sich ebenso wenig aus dem Vorbringen des Antragsgegners herleiten, das Schuldanerkenntnis stelle „eine Zusammenfassung aller bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten“ der Antragsteller dar. Das Landgericht hat darin einen stichhaltigen Einwand gesehen, weil die Antragsteller für das Gegenteil keinen tauglichen Beweis angeboten hätten. Diese Beurteilung weist die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes zutreffend den Antragstellern zu. Sie greift aber zu kurz, weil eine Beweisführung erst dann geboten ist, wenn der Antragsgegner das Fehlen des Rechtsgrundes bestritten hat. Das ist bisher nicht ausreichend geschehen, so dass von der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen ist.

Es ist anerkannt, dass die auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch genommene Partei die Umstände, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, so darzutun hat, dass dem Anspruchsteller die Möglichkeit eröffnet ist, diese Umstände zu widerlegen (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rndr. 24). Genügt sie dieser Substantiierungslast (sekundären Darlegungslast) nicht, steht kein relevanter Rechtsgrund im Raum (BGH NJW- RR 1996, 1211; BGH NJW 1999, 2887). So verhält es sich auch hier. Was der Antragsgegner vorgebracht hat, erschöpft sich in allgemeinen Äußerungen. Die Forderungen aus Rechnungen für Dienstleistungen und Material und aus Anschaffungsdarlehen sowie die Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz, deren sich der Antragsgegner berühmt, sind in ihrem Entstehungstatbestand zu wenig konturiert, als dass ihnen die Antragsteller näher begegnen könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung, die sich an bestimmten Geschehnissen zu orientieren vermag, und eine begleitende Beweisführung werden so nicht ermöglicht.

2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) richtet, ist es unstatthaft. Das ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH NJW 2004, 2224; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 769 Rndr. 13).

3. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 127 Abs. 4 ZPO.

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