Skip to content

OLG Nürnberg zur Zwangsvollstreckung aus einem nach heutiger Rechtslage sittenwidrigen Darlehen

Oberlandesgerichts Nürnberg

Beschluss vom 09.04.2002

Az.: 12 W 3827/01


Leitsatz-amtlich:

Die Zwangsvollstreckung aus einem – nicht erschlichenen – Vollstreckungsbescheid über einen Rückzahlungsanspruch aus einem nach heutiger Beurteilung wucherischen Darlehen ist unzulässig, wenn der Schuldner die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversicherungsprämie, das Doppelte der marktüblichen Kreditkosten und angemessene Verzugszinsen bezahlt hat.


Sachverhalt:

Der Schuldner hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, die er auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten einer Bank bestehenden Vollstreckungsbescheid stützt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde des Schuldners an das Oberlandesgericht Nürnberg hat teilweise Erfolg.

Aus den Gründen des Beschlusses

Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet; soweit er die Unterlassung der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 03.03.1978 und die Herausgabe dieses Vollstreckungstitels begehrt, besteht eine hinreichend Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, § 114 ZPO.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB nicht mit der Begründung bejaht werden kann, die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin habe den Vollstreckungsbescheid erschlichen. Ein Vollstreckungsbescheid kann durch eine Klage nach § 826 BGB rückwirkend vernichtet werden, wenn (1.) der darin festgestellte Anspruch nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung materiell unrichtig festgestellt wurde, (2.) der Kreditgeber diese Unrichtigkeit (jetzt) kennt, und (3.) besondere objektive Umstände dafür sprechen, dass der Titel erreicht wurde, um eine gerichtliche Korrektur der Forderung zu umgehen (Reifner, Handbuch des Kreditrechts, § 46 Rn. 20 m.w.N.). Zwar ist nach jetzigen Maßstäben der effektive Jahreszins von 22,67 % des Ratenkredits sittenwidrig, weil er den marküblichen Effektivzins um rund 100 % übersteigt. Nachdem aber zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach der damaligen Rechtsprechung des BGH (NJW 1979, 805) die Grenze des Wuchers bei einem Zinssatz von über 30 % lag, kann der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin der Vorwurf nicht gemacht werden, sie habe im Wege des Mahnverfahrens eine richterliche Schlüssigkeitskontrolle umgangen. Erst nach dem Bekannt werden der Entscheidungen des BGH vom 29.06.1979 (NJW 1999, 2089) war erkennbar, dass der Schwerpunktzins für Ratenkredite der Bundesbank-Statistik als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob § 138 Abs. 2 BGB verletzt ist, heranzuziehen ist.

2. Auch wenn eine sittenwidrige Titelerwirkung nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob aus dem Vollstreckungsbescheid dennoch in sittenwidriger Weise vollstreckt wird. In besonderen Ausnahmefällen kann die Ausnützung eines solchen Titels sittenwidrig sein, nämlich wenn die weitere Vollstreckung mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin nicht mehr zu vereinbaren ist.

Nach heutiger Rechtsauffassung haben Kreditverträge, deren Vertragszins den Marktzins um etwa 100 % übersteigt, wucherähnlichen Charakter. Liegt ein solcher Fall vor und ist der Vollstreckungsbescheid nur deshalb hinzunehmen, weil wegen des Zeitpunktes seiner Erwirkung kein vorsätzliches Handeln der verantwortlichen Bank festgestellt werden kann, wäre es dennoch mit dem Gebot der Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren, wenn aus diesem Titel auch unter geänderter Rechtsauffassung mit der Folge ständig weiter vollstreckt werden könnte, dass insbesondere einkommensschwache Schuldner möglicherweise noch jahre- oder jahrzehnte lang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überzogen werden, die dazu dienen, nach heute gefestigter Auffassung ungerechtfertige Forderungen von Kreditinstituten einzutreiben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 938, 940; OLG Frankfurt, NJW 1996, 110).

Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. Der Antragsteller hat auf den Vollstreckungstitel über 8.909,87 DM, der aus einer Kreditaufnahme von 6.505,87 DM resultiert mehr als 30.000,00 DM bezahlt. Nach der Stellungnahme der Sozial- und Lebensberatungsstelle des Diakonischen Werkes Pfalz lebt der Antragsteller wegen hoher Gesamtverbindlichkeiten mit seiner Familie seit Jahren unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Zwar gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, die für die Erfüllung von titulierten Wucherdarlehen eine absolute Höchstgrenze der vollstreckbaren Summe festlegt. Das OLG Frankfurt sieht diese in dem Doppelten des Darlehenskapitals (WM 1987, 303), das OLG Düsseldorf im Regelfall, wenn die Ratenkreditbank bereits die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversichungsprämie, das Doppelte der marküblichen Kreditkosten (einschließlich Bearbeitungsgebühren) und bei Zahlungsverzug angemessene Verzugszinsen erhalten hat und dennoch die Vollstreckung fortsetzt. Da diese Summen vorliegend überschritten sind, stellt die weitere Ausnutzung des Vollstreckungstitels gegen den Antragssteller ein Verstoß gegen die guten Sitten dar, die durch die herrschende Rechts- und Sozialmoral inhaltlich bestimmt werden.

Zu diesem Ergebnis trägt bei, dass auch die titulierten Verzugszinsen nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr vom materiellen Recht gedeckt sind. Verzugszinsen in der Form eines starren Zinssatzes verstoßen gegen das Gebot, den tatsächlichen Schaden zu pauschalieren, der bei Geldschulden auf dem Markt erheblichen Schwankungen ausgesetzt ist. Nur eine Titulierung, die sich an einem solchen Schwankungsparameter, wie dem Rediskontsatz der Deutschen Bundesbank oder dem Durchschnittszinssatz des Interbankensatzes orientiert, spiegelt den wirklichen Schaden wieder. Der BGH und einige Oberlandesgerichte haben etwa ab 1984 die Unzulässigkeit solcher Pauschalen festgestellt (Reifner a.a.O., § 47 Rn. 32). Weiterhin würde eine auf Allgemeine Geschäftsbedingung gestützte Pauschalierung eines Verzugszinssatzes von 1,5 % je Monat gegen § 11 Nr. 5 AGBG verstoßen (BGH NJW 1996, 2650).

3. Soweit der Antragssteller Rückzahlungen von Leistungen oder Pfändungen begehrt, hat die beabsichtige Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der auf § 826 BGB gestützte Anspruch hat zur Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin sittenwidrig und vorsätzlich gehandelt hat. Nachdem es eine höchstrichterliche Entscheidung über die vollstreckbare Gesamtsumme aus einem nicht erschlichenen Vollstreckungsbescheid über einen nach jetziger Beurteilung wucherischen Kredit nicht gibt, kann der Antragsgegnerin für die Vergangenheit der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht gemacht werden, zumal auch das Erstgericht ausgehend von der Frage einer Titelerschleichung einen Anspruch aus § 826 BGB verneint hat. Die positive Kenntnis davon, dass die weitere Vollstreckung gegen die guten Sitten verstoßen würde, wird der Antragsgegnerin durch das Beschwerdeverfahren vermittelt.


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Die Zwangsvollstreckung aus einem nach heutiger Beurteilung wucherischen Darlehen ist dann unzulässig, wenn der Schuldner bereits die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversicherungsprämie, das Doppelte der marktüblichen Kreditkosten und angemessene Verzugszinsen bezahlt hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos