Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann rechtfertigt die Trennung eine vorzeitige Darlehenskündigung?
- Nutzungsentschädigung erst ab dem konkreten Auszugsverlangen
- Warum unverheiratete Partner meist keinen Unterhalt erhalten
- Kann ein Partner das Absicherungstestament heimlich widerrufen?
- Wann ist die Kreditfortführung nach Trennung unzumutbar?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Kündigungsrecht auch, wenn ich finanziell gar nicht von meinem Ex-Partner abhängig bin?
- Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn mein Ex-Partner das Geld als Schenkung bezeichnet?
- Wie weise ich das Herausgabeverlangen rechtssicher nach, um den Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu aktivieren?
- Was tue ich, wenn mein Ex-Partner die Rückzahlung einfach mit überhöhten Wohnkosten verrechnet?
- Reicht ein notarielles Testament aus, um meine finanzielle Sicherheit nach einer Trennung zu garantieren?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 5/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: 9 U 5/25
- Verfahren: Berufung zur Darlehensrückzahlung und zu Versorgungsansprüchen
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Darlehensrecht, Erbrecht
- Relevant für: Unverheiratete Paare, private Geldgeber, Trennungswillige
Trennungspartner dürfen befristete Darlehen vorzeitig kündigen, falls sie wirtschaftlich vom ehemaligen Lebensgefährten abhängig sind.
- Gericht bejaht Kündigung wegen finanzieller Abhängigkeit und der eingeleiteten wirtschaftlichen Trennung.
- Der Ex-Partner darf die Rückzahlungssumme mit einer Nutzungsentschädigung für das bewohnte Haus verrechnen.
- Mündliche Versprechen zur Absicherung begründen ohne notarielle Beurkundung keine einklagbaren Ansprüche auf Rente.
- Ein widerrufenes Testament verpflichtet nicht zur Auskunft oder zu Zahlungen an den früheren Partner.
Wann rechtfertigt die Trennung eine vorzeitige Darlehenskündigung?
Ein befristetes Darlehen lässt sich gemäß § 314 BGB aus einem wichtigen Grund vorzeitig kündigen. Diese außerordentliche Kündigung ist rechtlich zulässig, wenn dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag bis zum vereinbarten Ende nicht mehr zugemutet werden kann. Eine bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit und die aktive Einleitung der wirtschaftlichen Entflechtung durch den Vertragspartner rechtfertigen einen solchen Schritt in der Regel.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht klären.
Eine 63-jährige Frau forderte nach einer Trennung von ihrem 82-jährigen Lebensgefährten die Rückzahlung von einem Kredit über 50.000 Euro, weitreichende Versorgungsleistungen sowie Testamentsauskünfte ein. Das Gericht verurteilte den Mann unter dem Aktenzeichen 9 U 5/25 zur Zahlung von 32.450 Euro nebst Zinsen, wies die weitergehenden Forderungen nach einer Rente und Auskunft jedoch ab.
Darlehenskündigung trotz zehnjähriger Zinsbindung
Die Partner lebten von 1993 bis 2022 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben zwei gemeinsame volljährige Kinder. Der rechtliche Hintergrund: Anders als bei einer Ehe gibt es für unverheiratete Paare im Trennungsfall keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Vermögensausgleich (Zugewinn) oder Unterhalt, weshalb jede finanzielle Forderung einzeln vertraglich begründet werden muss. Im Oktober 2019 hatte die Frau dem Mann das Geld mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsbindung von 1,8 Prozent überlassen. Nach der Trennung im Frühjahr 2022 kündigte der 82-Jährige das Arbeitsverhältnis seiner Ex-Partnerin in seiner Firma und forderte sie auf, aus seinem Haus auszuziehen, in dem sie bis heute wohnt. Daraufhin beendete die Frau im Mai 2023 den Darlehensvertrag vorzeitig und verlangte das Geld zurück. Das Landgericht Lübeck hatte diese Klage in der Vorinstanz zunächst noch vollumfänglich abgewiesen.
Berufungsfrist und Ablehnung als Verbraucherdarlehen
Der Mann versuchte im weiteren Verlauf, die Berufung vor dem Oberlandesgericht mit dem Argument einer versäumten Frist abzuwehren, da das Urteil der Vorinstanz bereits im Dezember 2024 elektronisch versandt worden war. Der zuständige Senat stellte jedoch klar, dass die Frist nach § 173 Abs. 2 ZPO erst mit der Empfangsbereitschaft des Anwalts im Januar 2025 begann, wodurch der rechtliche Einspruch fristgerecht erfolgte. Ebenso verwarf das Gericht das Argument der Frau, es handele sich um einen nichtigen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB. Die Richter begründeten dies damit, dass sie bei der Geldvergabe nicht als Unternehmerin agierte. Prüfen Sie bei elektronisch zugestellten Gerichtsurteilen immer das genaue Datum des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) Ihres Anwalts. Die wichtige einmonatige Berufungsfrist beginnt für Sie nicht automatisch mit dem Versanddatum des Gerichts, sondern erst an dem Tag, an dem Ihr Anwalt das Dokument aktiv in seinem Postfach entgegennimmt.
Nutzungsentschädigung erst ab dem konkreten Auszugsverlangen
Ein rechtlicher Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung ergibt sich aus den Vorgaben der §§ 985, 987 und 990 BGB. Als entscheidende Voraussetzung gilt der Wegfall des Besitzrechts, der durch ein belegbares Herausgabeverlangen des Eigentümers eintritt. Die finanzielle Höhe richtet sich dabei nach dem objektiven Mietwert des tatsächlich genutzten Wohnraums zuzüglich der anfallenden Nebenkosten.
Im vorliegenden Fall zeigte sich diese Berechnungsmethodik sehr konkret.
Der Hauseigentümer verweigerte die Rückzahlung des Kredits und rechnete hilfsweise mit einer Nutzungsentschädigung auf. Aufrechnen bedeutet juristisch: Er wollte die geforderte Rückzahlung des Kredits direkt mit seinen eigenen Forderungen für die Wohnungsnutzung verrechnen, anstatt das Geld erst zurückzuzahlen und seine Forderung dann separat einzuklagen. Er verlangte für das Bewohnen seines Hauses durch die Ex-Partnerin 49.500 Euro, was er mit 33 Monaten zu jeweils 1.500 Euro seit der Trennung im April 2022 begründete.
Gericht reduziert monatliche Wohnkosten auf 650 Euro
Der Senat erkannte lediglich 650 Euro monatlich an. Diese Summe setzt sich aus 500 Euro Mietwert für die reine Mitnutzung von einem Zimmer und 150 Euro für die Nebenkosten zusammen. Die Richter lehnten die hohe Forderung von 1.500 Euro ab, da auch die gemeinsame Tochter in dem Haus lebt und der 63-Jährigen nur ein anteiliger Wohnraum zuzurechnen ist. Zudem berechnete das Gericht den Zeitraum erst ab dem beweisbaren Herausgabeverlangen im Oktober 2022. Für 27 Monate ergab sich daraus eine Gesamtsumme von 17.550 Euro, die von der Darlehensschuld rechtmäßig abgezogen wurde.
Der Beklagte kann von der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung verlangen, ab dem er sie zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert hat […] Denn erst ab diesem Zeitpunkt endet die tatsächliche Gestattung aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. – so das OLG Schleswig
Achtung Falle: Beginn der Zahlpflicht
Eine Nutzungsentschädigung entsteht nicht automatisch mit dem Tag des Auszugs oder der Trennung. Der Anspruch setzt ein belegbares Herausgabeverlangen voraus. Im Urteil floss das Geld erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Eigentümer die Rückgabe der Wohnräume nachweislich eingefordert hatte. Wer als Eigentümer zögert, diesen Schritt klar zu dokumentieren, verliert für den Zeitraum der Untätigkeit bares Geld.
Warum unverheiratete Partner meist keinen Unterhalt erhalten
Nach der Beendigung von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft existiert im deutschen Recht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Vertragliche Versorgungszusagen setzen zwingend einen klaren Rechtsbindungswillen voraus, während bloße Absichtserklärungen rechtlich nicht genügen. Das bedeutet konkret: Es muss für das Gericht eindeutig erkennbar sein, dass sich beide Parteien durch die mündliche oder schriftliche Zusage rechtlich verbindlich verpflichten wollten und es sich nicht nur um loses Gerede handelte. Ein Schenkungsversprechen bedarf zudem gemäß § 518 BGB der notariellen Beurkundung, um überhaupt wirksam zu sein.
Ein juristischer Konflikt aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.
Die 63-jährige Frau forderte im Zuge einer Stufenklage eine lebenslange monatliche Rente von mindestens 2.000 Euro. Bei einer solchen Stufenklage verlangt die Klägerin im ersten Schritt zunächst Auskunft über die Finanzen des Ex-Partners, um auf dieser verlässlichen Basis im nächsten Schritt die genaue Höhe ihrer Zahlungsforderung berechnen zu können. Sie argumentierte, sie habe für die Beziehung auf eine eigene Karriere verzichtet und ihr Ex-Partner habe ihr wiederholt eine finanzielle Absicherung für den Fall von einer Trennung oder seinem Tod zugesagt. Er habe wörtlich geäußert, sie müsse sich im Trennungsfall nicht die allergeringsten finanziellen Sorgen machen.
Fehlender Vertrag vereitelt die Rente
Das Gericht wies die Forderung als unverbindliche Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen ab. Selbst wenn man von einem Versprechen ausgehen würde, handele es sich mangels einer Gegenleistung um eine reine Schenkung. Da die strenge Formvorschrift der notariellen Beurkundung nach § 518 BGB nicht erfüllt war, blieben die mündlichen Äußerungen des Mannes rechtlich folgenlos. Einen gesetzlichen Unterhalt sah das Gericht nach dem Ende der nichtehelichen Beziehung ohnehin nicht vor.
Denn nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine fortwirkende Solidarität der früheren Lebenspartner in Form von Unterhaltszahlungen für den wirtschaftlich schwächeren Partner. Diese sind vom Gesetz nicht vorgesehen. – so das Gericht
Praxis-Hürde: Fehlender Rechtsbindungswille
Mündliche Versprechen über eine finanzielle Absicherung nach einer Trennung sind in der Regel rechtlich wertlos. Ohne eine notarielle Beurkundung oder einen klaren schriftlichen Vertrag mit Gegenleistung wertet die Rechtsprechung solche Aussagen als unverbindliche Absichtserklärungen. Wer auf solche Zusagen vertraut, ohne sie formwirksam zu fixieren, hat nach dem Ende der Beziehung keinen einklagbaren Anspruch auf Unterhalt.
Kann ein Partner das Absicherungstestament heimlich widerrufen?
Gemäß § 2253 BGB herrscht in Deutschland die sogenannte Testierfreiheit, die den jederzeitigen Widerruf von einem Testament erlaubt. Eine bindende Wirkung von testamentarischen Verfügungen ist ohne einen notariellen Erbvertrag gemäß § 2276 BGB rechtlich nicht vorgesehen. Der rechtliche Unterschied: Anders als bei einem Testament, das eine Person jederzeit heimlich und einseitig ändern kann, binden sich bei einem Erbvertrag beide Partner verbindlich aneinander, sodass spätere Änderungen meist nur noch gemeinsam möglich sind. Aus einem widerrufenen Testament lassen sich folglich keine einklagbaren Ansprüche oder Auskunftsrechte für die Zukunft herleiten.
Diese strikte gesetzliche Linie bestätigten die Richter bei der Beurteilung der Versorgungsansprüche.
Der 82-Jährige hatte im Jahr 2014 ein notarielles Testament errichtet, um seine damalige Partnerin abzusichern. Nach dem Ende der Beziehung widerrief er dieses Dokument im Jahr 2022. Die Frau forderte daraufhin gerichtlich Auskunft über den genauen Inhalt des Testaments, um daraus eine fiktive Rente von 3.000 Euro netto oder andere konkrete Versorgungsansprüche abzuleiten.
Testierfreiheit schlägt Auskunftsanspruch
Die Richter wiesen die Klage auf Auskunft ab, da der Widerruf aufgrund der gesetzlichen Testierfreiheit jederzeit zulässig war. Eine rechtliche Bindung an das Dokument hätte die gesetzlich garantierte Freiheit des Erblassers unzulässig eingeschränkt. Die Frau konnte somit aus dem annullierten Schriftstück keine Rechte mehr für sich beanspruchen. Verlassen Sie sich zur finanziellen Absicherung nach einer Trennung niemals auf ein einfaches oder notarielles Testament Ihres Partners, da dieses jederzeit und ohne Ihr Wissen heimlich widerrufen werden kann. Bestehen Sie stattdessen zwingend auf dem Abschluss eines notariellen Erbvertrags, wenn Sie eine rechtlich bindende und unwiderrufliche Sicherheit für die Zukunft verlangen.
Wann ist die Kreditfortführung nach Trennung unzumutbar?
Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus einem wichtigen Grund wird maßgeblich durch § 314 BGB geregelt. Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der auf längere Zeit angelegt ist und bei dem regelmäßig Leistungen erbracht oder belassen werden, wie etwa ein Mietvertrag oder ein langfristiger Kreditvertrag. Bei Darlehensverträgen ergänzen die §§ 488 Abs. 1 und 490 Abs. 3 BGB diese außerordentlichen Kündigungsrechte. Ein wichtiger rechtlicher Grund liegt vor, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, die unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses schlichtweg unzumutbar machen.
Diese Prinzipien wandte der Senat abschließend auf die wirtschaftliche Verstrickung des Ex-Paares an.
Die 63-Jährige war laut ihren Angaben im Prozess finanziell vom Ex-Partner abhängig und verfügte über keine Rücklagen. Sie war auf die Rückzahlung des 50.000-Euro-Kredits dringend angewiesen, um überhaupt aus dem Haus des Mannes ausziehen zu können. Der 82-Jährige hatte die Kündigung mit dem Hinweis auf die bis 2029 laufende Zinsbindung als reine Geldanlage zu Marktkonditionen deklariert und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bestritten. Dieser juristische Begriff greift, wenn sich die grundlegenden Umstände, die für den Vertragsabschluss entscheidend waren, so schwerwiegend geändert haben, dass einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Gericht bestätigt die unzumutbare Härte
Die Richter bewerteten die vorzeitige Kündigung jedoch als rechtswirksam. Da der Mann durch den Rauswurf aus seiner Firma die wirtschaftliche Basis entzogen und aktiv ein Auszugsverlangen gestellt hatte, war ein Festhalten am Vertrag unzumutbar. Die wirtschaftliche Entflechtung war vom Mann selbst eingeleitet worden, wodurch das Gericht es der Frau nicht zumuten wollte, ihm das Kapital bis 2029 zu überlassen. Nach Abzug der aufgerechneten Wohnkosten verbleibt ein Zahlungsanspruch von 32.450 Euro. Die Richter verteilten die Kosten des Rechtsstreits zu 76 Prozent auf die Frau und zu 24 Prozent auf den Mann und erklärten das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet konkret: Die Frau kann das Geld theoretisch schon mithilfe eines Gerichtsvollziehers eintreiben, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – beispielsweise weil die Gegenseite noch ein weiteres Rechtsmittel einlegt.
Die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen führen im vorliegenden Verfahren dazu, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Darlehensvertrages […] nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht zugemutet werden konnte. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Fazit: Finanzielle Absicherung für unverheiratete Paare
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 U 5/25) zeigt schonungslos auf, wie schnell unverheiratete Partner nach einer Trennung in finanzielle Schieflagen geraten können. Zwar beurteilen die Richter hier formal einen Einzelfall, doch die Grundaussage gilt in der Rechtssprechung flächendeckend für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland: Vertrauen und mündliche Absprachen ersetzen keine rechtssicheren Verträge. Ohne strenge notarielle Formvorgaben sind zugesagte Versorgungsleistungen vor Gericht absolut wertlos.
Werden Sie daher unbedingt schon während der intakten Beziehung aktiv: Fixieren Sie Kredite an den Partner, finanzielle Vereinbarungen und Versorgungszusagen immer in schriftlichen, im Zweifelsfall notariell beurkundeten Verträgen (wie Darlehens- oder Erbverträgen). Kommt es dennoch zur harten Trennung und Ihr Ex-Partner entzieht Ihnen mutwillig die wirtschaftliche Basis, müssen Sie sofort handeln: Kündigen Sie langfristig gebundenes Kapital außerordentlich, um liquide zu bleiben. Sind Sie hingegen der Hauseigentümer, müssen Sie unverzüglich und nachweisbar – idealerweise per Einwurfeinschreiben – den Auszug des Ex-Partners fordern. Nur so setzen Sie die Frist in Gang, ab der Sie eine monatliche Nutzungsentschädigung für Ihren Wohnraum verlangen können.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Der ausschlaggebende Faktor für die vorzeitige Kreditrückzahlung war hier das Verhalten des Darlehensnehmers: Er hatte die wirtschaftliche Basis der Partnerin durch die Kündigung ihres Arbeitsplatzes und das Auszugsverlangen aktiv zerstört. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, prüfen Sie, ob der Partner die wirtschaftliche Entflechtung selbst provoziert hat. In diesem Fall ist Ihnen das Festhalten an langen Vertragslaufzeiten meist nicht mehr zumutbar.
Trennung ohne Trauschein? Sichern Sie Ihre finanziellen Ansprüche
Eine Trennung bei unverheirateten Paaren führt oft zu komplexen Fragen bezüglich Darlehen, Nutzungsentschädigungen oder Versorgungszusagen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge und setzen Ihre berechtigten Forderungen konsequent durch, damit Sie nach dem Beziehungsende nicht auf finanziellen Nachteilen sitzen bleiben. Wir unterstützen Sie dabei, klare rechtliche Fakten zu schaffen und Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu sichern.
Experten Kommentar
Die Gegenrechnung mit horrenden Wohnkosten ist ein absoluter Klassiker in Trennungsstreitigkeiten, um die Gegenseite gezielt finanziell auszuhungern. Wer sein geliehenes Geld zurückfordert, wird als Retourkutsche fast immer mit völlig überzogenen Nutzungsentschädigungen konfrontiert. Das wahre Ziel dieser Taktik ist es meistens, den wirtschaftlich schwächeren Ex-Partner weichzukochen und in einen billigen Vergleich zu zwingen.
Lassen Sie sich von solchen astronomischen Gegenforderungen nicht direkt einschüchtern, denn vor Gericht schrumpfen diese Summen oft gewaltig zusammen. Ich rate dazu, bei einem feindseligen Klima sofort klare Verhältnisse zu schaffen und zügig eine eigene Wohnung zu beziehen. So entziehen Sie diesem beliebten juristischen Druckmittel von vornherein jede Grundlage.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Kündigungsrecht auch, wenn ich finanziell gar nicht von meinem Ex-Partner abhängig bin?
JA. Ihr außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB besteht auch bei finanzieller Unabhängigkeit, sofern Ihr Ex-Partner die gemeinsame wirtschaftliche Vertrauensgrundlage durch sein aktives Fehlverhalten zerstört hat. Die rechtliche Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung wird primär durch den Vertrauensbruch und nicht allein durch eine persönliche finanzielle Notlage begründet.
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann. Zwar spielt eine wirtschaftliche Abhängigkeit oft eine Rolle bei der gerichtlichen Abwägung, doch entscheidender ist meist die aktive Einleitung der wirtschaftlichen Entflechtung durch den Darlehensnehmer. Wenn Ihr Partner Sie beispielsweise zeitgleich aus der gemeinsamen Wohnung weist oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt, entzieht er Ihnen mutwillig die Basis der bisherigen Lebensgemeinschaft. In einem solchen Fall wäre es widersprüchlich und unzumutbar, also ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn er weiterhin von der günstigen Kapitalüberlassung profitieren dürfte. Dokumentieren Sie daher präzise alle Handlungen Ihres Partners, die eine Fortführung des Darlehensverhältnisses trotz Ihrer stabilen Finanzen rechtlich unhaltbar machen.
Fehlt hingegen ein solches aktives Fehlverhalten des Partners und verläuft die Trennung rein auf persönlicher Ebene ohne wirtschaftliche Sanktionen, genügt Ihre bloße finanzielle Stabilität meist nicht für eine vorzeitige Kündigung. Ohne die Zerstörung der Geschäftsgrundlage (Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB) bleibt die vereinbarte Laufzeit des Darlehensvertrags für beide Seiten trotz der Trennung rechtlich bindend.
Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn mein Ex-Partner das Geld als Schenkung bezeichnet?
NEIN, Sie verlieren Ihren Rückzahlungsanspruch nicht allein durch diese Behauptung. Eine wirksame Schenkung setzt gemäß § 518 BGB grundsätzlich eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens voraus, um rechtlich bindend und einklagbar zu sein. Da solche formellen Verträge unter Partnern im Privatbereich nahezu nie existieren, bleibt die Rückforderung von Geldbeträgen in den meisten Fällen rechtlich möglich.
Das Gesetz stellt hohe Hürden an unentgeltliche Zuwendungen, um die Beteiligten vor übereilten finanziellen Opfern (Übereilungsschutz) zu bewahren. Behauptet Ihr Ex-Partner nach der Trennung eine Schenkung, müsste er im Streitfall nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Geldübergabe ein tatsächlicher Schenkungswille beider Parteien vorlag. Ohne notarielles Siegel ist ein bloßes Versprechen rechtlich nichtig, sofern der Formmangel nicht durch den bereits vollzogenen Vollzug (die tatsächliche Übergabe) geheilt wurde. Indizien wie regelmäßige Zinszahlungen, vereinbarte Tilgungsraten oder die Bezeichnung als Darlehen in Chatverläufen und Kontoauszügen entlarven die Schenkungsbehauptung zudem meist als reine Schutzbehauptung. In der juristischen Praxis führt das Fehlen eines schriftlichen Vertrages zwar zu einer schwierigen Beweislage, entbindet den Empfänger aber keinesfalls automatisch von seiner Rückzahlungspflicht.
Das Hauptrisiko liegt jedoch in der Beweislast für den konkreten Rechtsgrund der Zahlung. Können Sie keinerlei Belege wie Textnachrichten oder Kontoauszüge mit dem Verwendungszweck Darlehen vorlegen, trägt der Geldgeber das Risiko, dass eine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung gerichtlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Wie weise ich das Herausgabeverlangen rechtssicher nach, um den Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu aktivieren?
Sie weisen das Herausgabeverlangen am sichersten nach, indem Sie den Ex-Partner schriftlich per Einwurfeinschreiben mit einer konkreten Fristsetzung zum Auszug auffordern. Erst mit dem belegbaren Zugang dieses Schreibens endet die bisherige Nutzungsgestattung und der finanzielle Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird rechtlich wirksam.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß den §§ 985, 987 und 990 BGB entsteht erst, wenn die bisherige Gestattung der Wohnraumnutzung durch ein eindeutiges Herausgabeverlangen (Aufforderung zur Rückgabe) beendet wurde. Da die Trennung allein das Besitzrecht nicht automatisch aufhebt, müssen Sie als Eigentümer den exakten Zeitpunkt der Zustellung Ihrer Auszugsforderung im Streitfall lückenlos beweisen können. Das Einwurfeinschreiben dokumentiert den Einwurf durch den Postboten rechtssicher und verhindert, dass die Gegenseite den Erhalt der Nachricht im Nachhinein einfach leugnen kann. Ohne einen solchen formalen Nachweis verlieren Sie für den Zeitraum der Untätigkeit bares Geld, da rückwirkende Forderungen ohne vorherigen Zugangsbeweis rechtlich meist unbegründet bleiben.
Digitale Kommunikationswege wie WhatsApp oder einfache E-Mails sowie bloße mündliche Streitgespräche sind als Nachweis ungeeignet, da der Empfänger den Zugang oder den konkreten Inhalt vor Gericht oft erfolgreich bestreiten kann. Benennen Sie im Schreiben unbedingt ein festes Datum für die Schlüsselübergabe, um Verzugszinsen und klare Fristen für die Räumung zu begründen.
Was tue ich, wenn mein Ex-Partner die Rückzahlung einfach mit überhöhten Wohnkosten verrechnet?
Widersprechen Sie der geforderten Summe umgehend, da eine Verrechnung rechtlich zwar zulässig ist, die Beträge jedoch meist die tatsächliche Nutzung massiv übersteigen. Sie müssen lediglich eine Nutzungsentschädigung für den exklusiv bewohnten Teil der Immobilie akzeptieren. Damit verhindern Sie, dass Ihr berechtigter Rückzahlungsanspruch durch willkürliche Forderungen vollständig erlischt.
Die rechtliche Grundlage für eine solche Aufrechnung, also die Verrechnung gegenseitiger Forderungen, findet sich in den §§ 387 ff. BGB. Der Eigentümer macht hierbei meist einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß der §§ 987 und 990 BGB für die weitere Wohnraumnutzung nach der Trennung geltend. Dieser Betrag darf jedoch nicht für das gesamte Objekt berechnet werden, wenn Sie lediglich einen Teil des Hauses oder einzelne Zimmer allein bewohnen. Zudem entsteht die Zahlungspflicht erst ab dem Tag, an dem Ihr Ex-Partner den Auszug nachweislich und konkret in Form eines Herausgabeverlangens gefordert hat. Ermitteln Sie daher die genaue Quadratmeterzahl Ihres Wohnbereichs und setzen Sie lediglich die anteilige ortsübliche Vergleichsmiete als korrekte Berechnungsgrundlage an.
Eine wichtige Grenze bildet die Mitbewohnerschaft durch gemeinsame Kinder, da deren Wohnanteil rechtlich nicht allein Ihnen als fiktive Mietlast zugerechnet werden darf. Diese Minderung reduziert den aufrechenbaren Betrag oft erheblich und sichert so den Fortbestand Ihres eigentlichen Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Ex-Partner.
Reicht ein notarielles Testament aus, um meine finanzielle Sicherheit nach einer Trennung zu garantieren?
NEIN, ein notarielles Testament bietet Ihnen keine verlässliche Garantie für Ihre finanzielle Sicherheit nach einer Trennung. Ein Testament kann gemäß der gesetzlichen Testierfreiheit nach § 2253 BGB jederzeit einseitig und ohne Wissen des Partners widerrufen werden. Der Notarstempel ändert nichts an dieser grundsätzlichen Widerrufbarkeit der getroffenen Verfügungen.
Der Grund für diese Unsicherheit liegt in der Rechtsnatur des Testaments als einseitige Willenserklärung, die der Erblasser bis zu seinem Tod frei anpassen darf. Selbst wenn das Dokument vor einem Notar errichtet wurde, kann der Partner theoretisch am nächsten Tag ein neues Testament verfassen, welches die alten Regelungen rechtlich vollständig aufhebt. Da keine gesetzliche Pflicht besteht, den bisher Begünstigten über einen solchen Widerruf zu informieren, wiegt sich der Partner oft in einer trügerischen Sicherheit. Ohne eine zusätzliche vertragliche Bindung bleibt die finanzielle Absicherung somit ein einseitiges Versprechen, das rechtlich jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden kann.
Eine rechtlich bindende Wirkung erreichen Sie nur durch den Abschluss eines notariellen Erbvertrags gemäß § 2276 BGB, der im Gegensatz zum Testament eine zweiseitige Verpflichtung darstellt. Steht auf Ihrem Dokument lediglich die Überschrift Testament, sollten Sie zur dauerhaften Absicherung auf den Abschluss eines solchen Vertrages drängen, da dieser im Regelfall nicht mehr heimlich geändert werden kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 9 U 5/25 – Urteil vom 03.12.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




