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Darlehenskündigung –  Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit

OLG München – Az.: 19 U 1235/11 – Urteil vom 17.10.2011

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Endurteil des Landgerichtes Ingolstadt vom 24.02.2011 aufgehoben.

II. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Klaus Z. vom 21.11.1996, URNr. …08, wird für unzulässig erklärt.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde infolge eines von der Beklagten gekündigten Darlehens.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird zunächst vollumfänglich Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er bedarf allerdings folgender Ergänzungen:

Die Klägerin zu 1) hat der Beklagten im Jahr 2008 eine vom Steuerberater testierte Selbstauskunft vom 10.06.2008 übersandt (Anlage K 10). Im Vorfeld der Kündigung gab es zwischen der Beklagten und den Klägerinnen umfangreichen Schriftverkehr (vgl. Anlagen B 1ff.). Die Klägerin zu 1) hat durch Kaufvertrag vom 3.11.2006 die Miteigentumsanteile ihres Sohnes August S. an dem streitgegenständlichen Grundstück und ausdrücklich auch die Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag übernommen (Anlage B 18). Der Kündigung der Beklagten vom 2.11.2009 (Anlage K 5) war eine Vollmacht vom 29.10.2009 (Anlage K 8) beigefügt, wonach u. a. die Unterzeichner der Kündigung zu einer solchen bevollmächtigt waren; der anwaltliche Vertreter der Klägerinnen hat die Kündigung spätestens am 4.11.2009 erhalten (Anlage K 5). Der Widerspruch gegen die Kündigung erfolgte mit Schriftsatz vom 9.11.2009 (Anlage K 7). Nach Einreichung der Klage hat die Klägerin zu 1) eine weitere Selbstauskunft für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt (Anlage K 11).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens nach Ziff. 8.2 und 17 des Darlehensvertrages berechtigt gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe keine aktuelle Selbstauskunft vorgelegt. Zudem seien auch die vorliegenden Baumängel nicht beseitigt worden, was die Beklagte als Hinweis auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen habe auffassen dürfen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen zur Unwirksamkeit der Kündigung. In materieller Hinsicht bringen sie insbesondere vor, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass allein die einmalige Nichtvorlage der Selbstauskunft durch die Klägerin zu 1) für eine Kündigung ausreiche, weil alle Darlehensraten pünktlich bezahlt worden seien. Die Klägerin zu 2) habe alle Auskünfte erteilt, die Klägerin zu 1) habe darauf vertraut, dass dies ausreiche, weil bei ihr keine Änderungen eingetreten seien. Erhebliche Mängel des streitgegenständlichen Gebäudes hätten nicht vorgelegen.

Die Klägerinnen beantragen daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Klaus Z. vom 21.11.1996, URNr. …08, für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Bereits die Nichtoffenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1) habe im Hinblick auf die die Beklagte nach § 18 KWG treffenden Pflichten zur Kündigung ausgereicht, ohne dass es auf deren Verhältnismäßigkeit ankomme. Aus der Tatsache, dass die Klägerinnen die vorliegenden massiven Baumängel nicht beseitigen ließen, habe sich zudem eine Verschlechterung von deren finanziellen Verhältnissen ergeben, so dass die Kündigung auch deshalb gerechtfertigt gewesen sei.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Der Senat hat durch Verfügungen vom 7.6. und 18.7.2011 darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zweifelhaft sei, ob ausreichend gewichtige Kündigungsgründe vorliegen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat Erfolg, da die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichtes begründet ist. Die Darlehenskündigung der Beklagten vom 9.11.2009 (Anlage K 5) war unwirksam, weil keine ausreichenden Kündigungsgründe vorlagen bzw. die Kündigung nicht verhältnismäßig war. Deshalb war die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mangels Bestehens eines Darlehensrückzahlungsanspruches für unzulässig zu erklären (§§ 797 Abs. 4, 767 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen bestehen gegen die formelle Wirksamkeit der Kündigung allerdings keine Bedenken.

Sie richtete sich gegen sämtliche zum Kündigungszeitpunkt noch vorhandenen Darlehensnehmer. Die Klägerinnen haben die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag von der Objekt-KG allein übernommen (Anlage K 3) und sind auch Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes (Anlage B 18).

Die Kündigung war auch nicht nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. Sie wurde von dazu gesondert bevollmächtigten Mitarbeitern der Beklagten ausgesprochen (Anlagen K 5 und K 8). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus der Vollmachtsurkunde (Anlage K 8) nicht die Einschränkung, dass nur alle dort genannten Mitarbeiter gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Darüber hinaus erfolgte die Zurückweisung durch das Schreiben vom 9.11.2009 (Anlage K 7) auch verspätet; fünf Tage sind insbesondere bei einem Rechtsanwalt nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des § 174 S. 1 BGB (vgl. OLG Hamm, NJW 1991, 1185f.).

2. Die Kündigung war allerdings materiell-rechtlich unwirksam.

a) Die Kündigung wegen Verletzung der Auskunftspflichten nach Ziff. 8.2. und 17 des Darlehensvertrages (auf die das Landgericht seine Entscheidung allein gestützt hat) war aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles jedenfalls unverhältnismäßig und damit unwirksam.

aa) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Landgerichtes, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht vorliegt.

Der Senat teilt sowohl das Auslegungsergebnis des Landgerichtes zu Ziff. 17 des Darlehensvertrages, dass sich daraus eine aktive Auskunftsverpflichtung der Darlehensnehmer ergibt, als auch die Meinung, dass die entsprechende Bestimmung wirksam ist (LG-Urteil S. 7/8). Ersteres ergibt sich auch aus den übrigen Bestimmungen des Darlehensvertrages, insbesondere Ziff. 17 S. 3 und den weiteren Vereinbarungen K 4 (dort Ziff. 7).

Zwar hatte die Klägerin zu 2) bis zur Kündigung alle Auskünfte erteilt (LG-Urteil S. 4 und Anlage K 9); soweit die Beklagte im Berufungsverfahren meint, dies in Zweifel ziehen zu können, ist sie auf § 314 S. 1 ZPO zu verweisen. Die Klägerin zu 1) allerdings hat die von ihr geforderte aktuelle Selbstauskunft bis zur Kündigung nicht, sondern erst nach Klageerhebung vorgelegt (Anlage K 11).

bb) Im Ansatzpunkt richtig ist auch die Ansicht der Erstrichterin und der Beklagten, dass allein eine beharrliche Verletzung der Auskunftspflicht eine außerordentliche Darlehenskündigung rechtfertigen kann (vgl. die von der Beklagten angeführten Urteile des BGH vom 01.03.1994, XI ZR 83/93, und des OLG Frankfurt vom 25.03.2011, 19 U 173/10, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter XI ZR 196/11).

Anders als die Beklagte meint, ist jedoch bei jeder außerordentlichen Kreditkündigung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der bereits in die Frage einfließt, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt (vgl. § 314 BGB und Schimansky/Bunte/Lwowski-Bunte, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 24 Rz. 28). Bei der somit erforderlichen Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass (entgegen dem unzutreffenden Vortrag der Beklagten) für das vorliegende Darlehen § 18 Abs. 1 S. 1 KWG nicht eingreift, weil der Darlehensbetrag weit unter 750.000 € betragen hat und beträgt. Anders als in den von der Beklagten angeführten Fällen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner/Krepold aaO § 79 Rz. 215) können entsprechende Pflichten der Beklagten daher die Kündigung nicht rechtfertigen. Relevant ist weiterhin, dass der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt eine vom Mai 2008 stammende (und damit (nur) knapp 1 ½ Jahre zurückliegende) Selbstauskunft der Klägerin zu 1) vorlag, aus der sich ergab, dass in den Jahren 2005-2007 keine wesentliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu 1) eingetreten war und dass mit einer solchen angesichts der Art der Einkünfte (Renten, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung) anders als bei der Klägerin zu 2) (die selbständig ist) auch nicht zu rechnen war. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) im Rahmen der Korrespondenz mit der Beklagten vor der Kündigung (Anlagen B 1ff.) keine Unterlagen vorgelegt, sondern nur die Klägerin zu 2); diese Unterlagen wurden allerdings auch in den weiteren Schreiben an die Klägerin zu 1) berücksichtigt (vgl. Anlage B 3). Stellt man in Rechnung, dass sämtliche Schreiben an die Klägerin zu 1) den Zusatz enthielten, dass die Klägerin zu 2) ein gleichlautendes Schreiben erhält, ist die Annahme der Klägerin, sie müsse selbst nichts mehr unternehmen, zumindest nachvollziehbar. Berücksichtigt man schließlich, dass beide Klägerinnen mit keinerlei Darlehenszahlungen in Rückstand waren und sind, war der Beklagten die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abwägung aller vorgenannten Umstände auch ohne die (inzwischen vorgelegte) aktuelle Selbstauskunft der Klägerin zu 1) zumutbar und die außerordentliche Kündigung daher unwirksam.

b) Die Entscheidung des Landgerichtes erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Weitere Kündigungsgründe lagen auf der Grundlage des Beklagtenvortrages nicht vor.

aa) Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen (drohender) wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Klägerinnen (Ziff. 8.2l des Darlehensvertrages, § 490 Abs. 1 BGB), auf die sich die Beklagte auch in der Berufungserwiderung (dort S. 11) beruft, sind nicht gegeben.

Dieser Kündigungsgrund setzt voraus, dass sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers objektiv und konkret verschlechtert haben (Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner/Krepold aaO § 79 Rz. 177 sowie -Bunte aaO § 24 Rz. 40). Dies muss die Bank, die sich auf den Kündigungsgrund beruft, konkret durch eine Gegenüberstellung der Vermögensverhältnisse, aus der sich die Verschlechterung ergibt, vortragen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 490 Rz. 3). Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan, insbesondere nicht unter Heranziehung der ihr zum Kündigungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Klägerinnen (Anlagen K 10 und BB 2). Ihr Vortrag, dass die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass die Klägerinnen notwendige Reparaturmaßnahmen nicht durchführen ließen, davon ausgehen musste, dass die dazu notwendigen finanziellen Mittel nicht vorhanden waren, bewegt sich vielmehr im Bereich der Vermutung. Nicht mehr entscheidungserheblich ist daher, dass sich aus diesen Selbstauskünften der Klägerinnen auch tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine auch nur drohende Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse ergeben.

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bb) Auf eine Berechtigung zur Kündigung nach Ziff. 8.2b des Darlehensvertrages in Verbindung mit Ziff. 7 der gesonderten Vereinbarung Anlage K 4 hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren (zu Recht) nicht mehr berufen. Sie liegt nämlich nicht vor. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein Kündigungsrecht nach dem Darlehensvertrag nur bei Verletzung der Auskunftspflichten besteht (Ziff. 8.2b). Verstöße etwa gegen die Instandhaltungspflicht führen erst nach Kündigung der Vereinbarung K 4 zu einem Kündigungsrecht (Ziff. 8.2a und 1 des Darlehensvertrages). Unabhängig davon hat die Beklagte hier aber schon nicht substantiiert dargetan, dass die Klägerinnen gegen die Pflicht, das Objekt in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, oder damit zusammenhängende Auskunftspflichten verstoßen haben. Sie hat hierzu in erster Instanz (Schriftsatz vom 22.04.2010, S. 4-6 und 8-10) zum Beleg der behaupteten „erheblichen Baumängel“ des streitgegenständlichen Objektes neben Gutachten, die andere Objekte in unmittelbarer Nähe betreffen, eine Kostenschätzung nebst Lichtbildern vorgelegt (Anlage B 11), von der unklar bleibt, von wem sie stammt. Auf den Photos sind jedenfalls nur Putzrisse und Schimmelbildung in geringem Umfang zu erkennen; die Kostenschätzung ist in keiner Weise belastbar, da sie hauptsächlich die Kosten einer kompletten Fassadensanierung mit Wärmedämmverbundsystem beinhaltet (Pos. 1), welche mit den festgestellten Mängeln in keinem Zusammenhang steht, und ferner mehrere „Blindpositionen“ (Pos. 7 und 8). Die nach Abzug dieser Positionen verbleibenden Kosten sprechen für den Sachvortrag der Klägerinnen, dass es sich es um Mängel in geringerem Umfang handelt, die sie der Beklagten bereits vor der Kündigung angezeigt und ein Angebot zu deren Beseitigung vorgelegt hatten (Anlage K 9).

cc) Auch die erforderliche Einstellung aller Kündigungsgründe in die Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen ergibt somit vorliegend nichts Anderes zugunsten der Beklagten. Da weitere Kündigungsgründe über die Verletzung der Auskunftspflicht hinaus auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes nicht gegeben waren (oben 2 b aa) und bb)), verbleibt es bei der Feststellung, dass die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses der Beklagten zumutbar war (oben 2a bb)).

3. Eine weitere Schriftsatzfrist war der Beklagten nicht zu gewähren. Wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2011 zu entnehmen ist, hat der Senat dort weitere, über die in den schriftlich erteilten Hinweisen vom 7.6. und 18.7.2011 geäußerten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Kündigung hinausgehende Hinweise nicht erteilt. Zu den schriftlichen Hinweisen hatte die Beklagte bereits Stellung genommen. Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 12.10.2011 enthielt keinen neuen Sachvortrag, insbesondere nicht solchen, auf dem die Entscheidung des Senates beruhen würde.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; es geht um das Vorliegen eines Grundes zur außerordentlichen Kündigung und deren Verhältnismäßigkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat wie dargestellt nicht von anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung mit vergleichbarem Sachverhalt abweicht.

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