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Darlehensrückgewähr – innerfamiliäre Finanzspritze für Ausbau Immobilie als Darlehen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 62/19 – Beschluss vom 05.02.2020

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 1 O 38/18 – wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf € 6.650,00 festgesetzt.

Gründe

I. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es dem hiesigen Streitfall an grundsätzlicher – über die vorliegende Rechtssache hinausgehender – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Rechtsfragen als klärungsbedürftig erweisen) fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ebenso wenig eine mündliche Verhandlung geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO auf die gerichtlichen Hinweise im Abschn. I des Beschlusses vom 23.12.2019 (GA I 146 ff.) Bezug genommen, woran der Senat nach erneuter Prüfung festhält und wozu sich die Rechtsmittelführerin nicht geäußert hat.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels im Streitfall der Beklagten zur Last, weil sie es eingelegt hat.

III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Da der vorliegende Beschluss gemäß § 794 Nr. 3 ZPO – hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – ohne Weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich insoweit nach inzwischen wohl ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, eine entsprechende Tenorierung (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Ulrici, 35. Ed., § 708 Rdn. 24.3; MüKoZPO/Götz aaO, 5. Aufl., § 708 Rdn. 18; jeweils m.w.N.). Weil die Voraussetzungen, unter denen gegen die Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i.d.F. vom 12.12.2019), ist nach § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.

IV. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Der Zurückweisungsbeschluss des Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.

V. Zur Begründung der Gebührenstreitwertfestsetzung wird auf die Ausführungen im Abschn. II der Gründe des Senatsbeschlusses vom 23.12.2019 Bezug genommen (GA I 146 ff.).

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 62/19 – Beschluss vom 23.12.2019

I. Beide Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 1 O 38/18 – aus den nachfolgend dargestellten Gründen durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Beklagte besteht Gelegenheit, sich dazu binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es dem hiesigen Streitfall an grundsätzlicher – über die vorliegende Rechtssache hinausgehender – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Rechtsfragen als klärungsbedürftig erweisen) fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ebenso wenig eine mündliche Verhandlung geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO in zweiter Instanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Berufungsführerin günstige(re) – Entscheidung. Ohne Rechtsverstoß durfte die Zivilkammer nach ihrer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerinnen als Erbinnen ihrer im Jahre 2015 verstorbenen Mutter M… M… gegen die Beklagte gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 427, § 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 und § 2039 Satz 1) BGB im zuerkannten Umfang einen Anspruch auf Darlehensrückgewähr haben (A). Doch selbst wenn es sich bei den Geldbeträgen in Höhe von insgesamt € 13.300,00, die durch die Erblasserin am 30.08.2012, 02.04.2013 und 23. 07.2013 von ihrem Girokonto bei der … Sparkasse auf das Gemeinschaftskonto überwiesen wurden, das die Rechtsmittelführerin und ihr damaliger Ehegatte, der Zeuge A… T…, seinerzeit bei der Deutschen … AG unterhielten, um eine Schenkung gehandelt hätte, wäre die Klage begründet, weil sich die Zahlungsforderung dann aus § 346 Abs. 1 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 und § 427 BGB (Rückabwicklung nach Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgrundlage) ergäbe (B).

Für schlüssigen Sachvortrag zur Begründung eines Anspruches, den die Berufung hier zu Unrecht vermisst, genügt es nach ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, wenn die betreffende Partei Tatsachen darlegt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz – den sie nicht zu benennen braucht – geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; in diesem Zusammenhange bedarf es weder der Angabe näherer Einzelheiten, die für den Eintritt der begehrten Rechtsfolge ohne Bedeutung sind, noch spielt eine Rolle, für wie wahrscheinlich die jeweilige Sachdarstellung zu erachten ist (so BGH, Urt. v. 07.03.2001 – X ZR 160/99, Rdn. 10, juris = BeckRS 2001, 3318; Beschl. v. 26.03.2019 – VI ZR 163/17, Rdn. 11, juris = BeckRS 2019, 7939; vgl. ferner BeckOK-ZPO/Bacher, 34. Ed., § 253 Rdn. 22). Zudem kann jede Prozesspartei, ohne gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO resultierende Wahrheitspflicht zu verstoßen, ihre Rechtsverfolgung auf Hilfsvorbringen stützen, das ihrem nicht beweisbaren Hauptvorbringen widerspricht (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2019 – III ZR 202/18, Rdn. 26 f. m.w.N., juris = BeckRS 2019, 15717), oder sich dem eigenen Sachvortrag widersprechende Behauptungen des Gegners hilfsweise zu eigen macht, solange sie nicht von deren Unwahrheit überzeugt sind (so Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 138 Rdn. 4, m.w.N.). Im Einzelnen gilt Folgendes:

A. Die Beklagte schuldet (jedenfalls) die Rückzahlung der Hälfte des Gesamtbetrages, den M… M… den damaligen Eheleuten, ihrem Enkelsohn und ihrer Schwiegerenkelin (der Anspruchsgegnerin), in den Jahren 2012 und 2013 darlehensweise überlassen hat, an die Klägerinnen als Erbinnen der Verstorbenen.

1. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Darlehensnehmer verpflichtet, bei Eintritt der Fälligkeit – entweder infolge des Ablaufs der vereinbarten Zeit oder wie hier aufgrund einer Kündigung (§ 488 Abs. 3 BGB) – die ihm zur Verfügung gestellte Geldsumme zurückzuerstatten. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehören speziell die Valutierung des Darlehens und die vertragliche Einigung des Darlehensnehmers mit dem Darlehensgeber über die Rückzahlungsverpflichtung, wofür im Falle des Bestreitens dieser die Darlegungs- und Beweislast trägt (so BGH, Urt. v. 28.10.1982 – III ZR 128/81, LS und Rdn. 8, juris = BeckRS 9998, 102596; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.01.2016 – 11 U 153/15, Rdn. 3, juris = BeckRS 2016, 5130; ferner BeckOGK-BGB/Binder, Stand 01.11.2019, § 488 Rdn. 186; LBS/Steffek, BankR-Kommentar, Kap. 13, BGB § 488 Rdn. 72 und 75; MünchKommBGB/Berger, 8. Aufl., § 488 Rdn. 149; jeweils m.w.N.). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die nach § 286 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hat, darf sich das erkennende Gericht zwar nicht mit bloßer Wahrscheinlichkeit zufriedengeben, aber auch keine absolute oder unumstößliche – über jeden nur denkbaren Zweifel erhabene – Gewissheit etwa im Sinne des wissenschaftlichen Nachweisesverlangen, die sich in der Praxis äußerst selten gewinnen lässt; vielmehr muss es sich mit einem Maß an persönlicher Überzeugung begnügen, das Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, Rdn. 72, juris = BGHZ 53, 245, 255 f.; Urt. v. 16.04.2013 – VI ZR 44/12, Rdn. 8, juris = BeckRS 2013, 7851; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 286 Rdn. 18 f.). Als Berufungsinstanz ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes gebunden, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte begründen Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit und gebieten deshalb eine Neufeststellung.

2. Hier ist der Geldfluss vom Girokonto der M… M… bei der … Sparkasse auf das damalige Gemeinschaftskonto bei der Deutschen … AG, dessen Inhaber die Beklagte und ihr inzwischen geschiedener Ehemann waren, durch Kopien der entsprechenden Kontoauszüge belegt (GA I 16 ff.). Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass die finanziellen Mittel von den früheren Eheleuten bestimmungsgemäß dafür verwendet wurden, ein Anwesen zu erwerben, auszubauen und mit einer Einbauküche auszustatten, das ihnen als gemeinsamer Wohnsitz dienen sollte und für kurze Zeit auch tatsächlich gedient hat; als Miteigentümer der Immobilie haben davon beide Ehepartner profitiert. Die Abrede betreffend die Rückzahlungsverpflichtung konnte, da es sich nicht um ein sogenanntes Verbraucherdarlehensgeschäft im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB i.d.F. v. 29.07.2009handelte, formfrei und sogar stillschweigend getroffen werden (vgl. dazu Jauernig/Berger, 17. Aufl., § 488 Rdn. 5). In diesem Zusammenhange bedurfte es, wie speziell aus § 488 Abs. 3 BGB folgt, weder der Einigung auf eine bestimmte Zeit für die Rückgewähr noch musste vor der Valutierung überhaupt feststehen, dass die überwiesenen Gelder als Darlehen fließen sollen (arg. § 607 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. LBS/Steffek, BankR-Kommentar, Kap. 13, BGB § 488 Rdn. 5). Insbesondere ist es möglich, dass die Beträge – zumindest teilweise – zunächst als Schenkung gedacht waren, man sich jedoch schließlich auf ein Darlehensgeschäft verständigt hat. Dafür kommen unterschiedliche Motive in Betracht, weshalb gerade im innerfamiliären Bereich nicht allein auf die wirtschaftlichen Konsequenzen abgestellt werden kann. Die Kündigung vom 16.07.2014 (Kopie GA I 22), die noch durch die Erblasserin selbst miterklärt wurde, stützt die Bekundungen zur darlehensweisen Geldüberlassung des von der Zivilkammer vernommenen Zeugen A…T… . Um die dafür nötigen rechtsgeschäftlichen Absprachen zu treffen, war es – anders als etwa nach dem Gesetz für eine Eheschließung (§ 1311 Satz 1 BGB) – weder rechtlich erforderlich, dass alle Beteiligten gleichzeitig anwesend sind und ihre Erklärungen persönlich abgegeben, noch ist es in der Praxis üblich, unter Angehörigen in solchen Konstellationen – bei intakten sozialen Beziehungen wie damals im Streitfall – besondere Formen zu wahren. Vielmehr wird oft davon Gebrauch gemacht, dass Willenserklärungen auch von Vertretern abgegeben oder durch Boten übermittelt werden können.

3. Angesichts dessen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine erneute Tatsachenfeststellung im Berufungsrechtszug, vor allem eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, gebieten. Da die Beklagte zu keinem der beiden Verhandlungstermine vor dem Landgericht erschienen ist, was ihr – trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem Termin am 04.03.2019 (GA I 56R) – im Rahmen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO unbenommen blieb, bestand für die Zivilkammer nicht die Möglichkeit, zur Sachaufklärung – insbesondere zu Detailfragen – die Anspruchsgegnerin selbst anzuhören. Diese hätte allerdings entgegen der Auffassung der Berufung, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, die erhobenen Beweise würdigen und dazu – etwa in einem anwaltlichen Plädoyer – Stellung nehmen können, wovon indes kein Gebrauch gemacht wurde. Dass die Klägerin zu 1) die Mutter und die Klägerin zu 2) eine Tante des Zeugen A… T… ist, mindert nicht ohne Weiteres dessen Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch er hat bei seiner Vernehmung bekundet, es sei zunächst eine Geldschenkung im Gespräch gewesen. Von ihm als juristischen Laien konnte eine exakte rechtliche Einordnung nicht erwartet werden; „eine Finanzspritze“, die nach Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgezahlt werden soll, durfte die Zivilkammer ohne Rechtsverstoß unter den Begriff des Darlehens subsumieren. Die Nichterwähnung der Berufungsführerin im Buchungstext der Kontoauszüge kann darauf zurückzuführen sein, dass sich dort nur eine begrenzte Anzahl von Zeichen darstellen lässt und Motiv für die Geldüberweisung ohne Zweifel die direkten verwandtschaftlichen Beziehungen der Erblasserin zum Zeugen und nicht das schwägerliche Verhältnis zur Beklagten war. Die finanziellen Mittel sind unstreitig auf ein Gemeinschaftskonto der damaligen Eheleute geflossen und zweckentsprechend für eine in deren Miteigentum stehende Immobilie genutzt worden. Hätte die inzwischen Verstorbene nur den Ehemann als Zuwendungsempfänger und Vertragspartner angesehen, ließe sich das an die Rechtsmittelführerin adressierte Kündigungsschreiben vom 16.07.2014 (Kopie GA I 22) nicht erklären. Dass Letztere beteuert, von Darlehensverträgen gar nichts gewusst und selbst keine abgeschlossen zu haben, hilft ihr ebenso wenig weiter wie ihre eigene – von der des Landgerichts abweichende und ihr selbst günstige – Beweiswürdigung.

B. Die Beklagte stünde nicht besser, wenn die Erblasserin die in Rede stehenden Beträge den damaligen Eheleuten geschenkt hätte. Eine solche Schenkung wäre nach Rücktritt infolge Störung der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, kann die vom mitbeschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder zumindest erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete oder mithilfe zugewendeter Geldbeträge erworbene und hergerichtete Immobilie werde von dem Paar dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden, die in der Regel dann weggefallen ist, wenn die gemeinsame Nutzung des Grundstücks nur kurze Zeit angedauert hat (so BGH, Urt. v. 18. 06.2019 – X ZR 107/16, LS 1 und 2, m.w.N., juris = BeckRS 2019, 16224). So verhält es sich im Streitfall. Die Zuwendungen der Erblasserin, die auf dem damaligen Gemeinschaftskonto der Berufungsführerin und des Zeugen A… T… eingingen, dienten offensichtlich dazu, Erwerb, Ausbau und Ausstattung des Anwesens, auf dem beide zusammen wohnen wollten, zu ermöglichen respektive zu erleichtern; dafür sind die Gelder auch tatsächlich verwendet worden. Laut dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerinnen bestand die häusliche Gemeinschaft dort allerdings nur wenige Tage (GA I 53, 54); rund 13 Monate nach Eingang der ersten Überweisung haben sich die früheren Ehegatten getrennt. In einer solchen Konstellation kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Verstorbene den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht entwickelt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die gemeinschaftliche Nutzung der Immobilie nur von so kurzer Dauer ist. Da eine Anpassung des Vertrages weder möglich noch zumutbar ist, bliebe lediglich der Rücktritt nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB, der eine mögliche Schenkung in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgestaltet hätte (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., Einf. v. § 346 Rdn. 3).

II.

Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beabsichtigt der Senat auf € 6.650,00 festzusetzen (§ 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wertbestimmend ist das – durch die Berufungsanträge der Beklagten vom 02.05.2019 (GA I 114, 115) zum Ausdruck gebrachte und gemäß ihrem fortbestehenden Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bemessende – wirtschaftliche Interesse der Berufungsführerin an der weiteren Rechtsverteidigung (vgl. BeckOK-KostR/Schindler, 26. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Es ist entspricht hier dem Wert der Beschwer, die sich für die Beklagte aus dem angefochtenen Urteil ergibt und deren Beseitigung sie mit der Berufung erreichen möchte. Bei den ebenfalls zuerkannten Zinsen handelt es sich um bloße Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, die stets streitwertneutral bleiben.

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