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Darlehensrückzahlung Hemmung Verjährung während Ehe

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 217/19 – Beschluss vom 25.03.2020

1.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 27. August 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:

Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 42.020 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um Darlehens- sowie Ausgleichsansprüche, letzteres im Zusammenhang ihres Eigentumserwerbs an der Immobilie …weg 11 in E… Gemarkung F… (im Folgenden allein Immobilie genannt). Erstinstanzlich waren zudem noch Aufwendungen wegen Verwendungen auf die vorgenannte Immobilie streitgegenständlich; diese werden im Rahmen der Beschwerde nicht weiterverfolgt.

Die Beteiligten lebten seit 1992 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Die Eheschließung erfolgte zum … Juli 2006. Mit Ablauf des Jahres 2011 trennten sie sich, die Ehescheidung ist seit dem 7. Januar 2014 rechtskräftig.

Mit notariellem Kaufvertrag vom … Februar 1998 (Notarin K… in E…, Urkundenrolle Nr. …/1998, Bl. 18 ff.) erwarben die Beteiligten gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin die Immobilie, wobei die Beteiligten je 1/6 und der Vater der Antragstellerin 2/3 Miteigentumsanteile erwarben.

Der Kaufpreis von 280.000 DM wurde zunächst im Umfange von insgesamt 120.000 DM durch die Antragstellerin und ihren Vater, die jeweils 60.000 DM zahlten, teilbeglichen.

Im Übrigen nahmen die Beteiligten und der Vater der Antragstellerin zur Finanzierung des Kaufpreises der Immobilie gesamtschuldnerische Darlehen bei der HypoVereinsbank im Umfange von insgesamt 160.000 DM auf. Ein über 60.000 DM valutierender Kredit wurde bis 2003 zurückgezahlt, insgesamt fielen an Zins und Tilgung 35.945,21 € an. Ein weiterer über 100.000 DM valutierender Kredit wurde bis zum Jahr 2006 zurückgezahlt, insgesamt fielen an Zins und Tilgung insoweit 65.768,30 € an (vgl. dazu die Aufstellung in der Antragsschrift S. 5 f. Bl. 5 f.). Einzelheiten zur Rückzahlung sind zwischen den Beteiligten streitig; die Rückzahlungen leistete jedenfalls unstreitig nicht der Antragsgegner.

Darüber hinaus wurden 2 auf der Immobilie lastende Hypotheken bei der Sparkasse bis 2001 durch Zahlungen von insgesamt 15.730,94 € abgelöst. Einzelheiten der Zahlung sind ebenfalls zwischen den Beteiligten streitig, wobei auch hier unstreitig ist, dass der Antragsgegner keine Zahlungen leistete.

Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 11. Februar 2020 darauf hinweist, die vorgenannten Ausführungen seien (insgesamt?) streitig, trifft dies nicht zu. Seinem Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. April 2018 (dort Seite 9 f.), auf den er sich dafür bezieht, kann gerade nicht entnommen werden, dass er das Bestehen des Kredites und die Rückzahlung als solche streitig stellen wollte. Ebenso wenig kann dort erkannt werden, dass der Antragsgegner tatsächlich eine eigene (Teil)Rückzahlung auf die Darlehen (betreffend der Ablösung Hypothekenschuld) behaupten wollte.

Insoweit verbleibt es bei den vorangestellten, bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 17. Januar 2020 enthaltenen tatbestandlichen Ausführungen.

Wegen der betreffend des Erwerbs der Immobilie geleisteten Zahlungen haben die Beteiligten gemeinsam gegen den Vater der Antragstellerin ein gerichtliches Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt (LG Frankfurt/Oder, Az. 12 O 239/04), welches durch einen zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater geschlossenen Vergleich (i.E.) endete.

Am 18. Oktober 2006 verunglückte der Vater der Antragstellerin tödlich. Die Antragstellerin beerbte ihn alleinig und erhielt dadurch insbesondere den 2/3 Miteigentumsanteil an der Immobilie.

Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten wurde die Immobilie im Februar 2015 für 156.000 € zwangsversteigert, den Zuschlag erhielt die Antragstellerin (AmtsG Strausberg, Az. 3 K 441/12). Über den hinterlegten Nettoerlös i.H.v. 150.745,46 € führten die Beteiligten nachfolgend ein Verteilungsverfahren. Mit Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 9. März 2017 (Az. 3 F 454/15 vgl. Bl. 396 BA) wurde der Antragsgegner zur Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verpflichtet. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der hinterlegte Erlös nach der Quote 5/6 Antragstellerin (= 125.628,71 €), 1/6 Antragsgegner (= 25.125,75 €) ausgekehrt wurde.

Innerhalb des vor dem Amtsgericht Eberswalde zwischen den Beteiligten geführten Zugewinnausgleichsverfahren (Az. 3 F 17/13) erteilte die Antragstellerin unter dem 11. Januar 2013 Auskunft über ihre Vermögenswerte zu den Stichtagen des Güterrechts (vgl. dazu auch Bl. 295 BA). In diesen Auskünften waren die hier streitgegenständlichen Forderungen nicht angegeben, auch innerhalb der Aufstellungen des Antragsgegners fehlten derartige gegen ihn gerichtete Forderungen. Noch im Rahmen des laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens hat die Antragstellerin sodann mit Schriftsatz vom 19. März 2014 erstmals ihre mit den behaupteten Darlehen aufgestellten Forderungen geltend gemacht. Die übrigen im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Forderungen hat sie sodann erstmals mit Schreiben vom 26. Juli 2016 (Bl. 14 vgl. auch Bl. 283 ff. BA) gegenüber dem Antragsgegner eingefordert.

Im November 2016 wurde das hiesige Verfahren anhängig, die Rechtshängigkeit erfolgte Anfang Januar 2017 (Bl. 71).

Die Antragstellerin hat behauptet, dem Antragsgegner mehrere Darlehen begeben zu haben, zu deren Rückzahlung er sich verpflichtet habe, und für eines dieser Darlehen insbesondere einen Schuldschein (Bl. 11) vorgelegt.

Sie hat behauptet, die vorgenannten, mit dem Erwerb des in E… gelegenen Grundstückes verbundenen Zahlungen (neben der Zahlung des Vaters von 60.000 DM) im Wesentlichen allein getätigt zu haben; zumindest aber habe sie dafür weitere Gelder, die ihr Vater zur Verfügung gestellt hatte, eingesetzt. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, der Antragsgegner schulde ihr insoweit Ausgleich entsprechend seiner Beteiligungsquote am Grundstück, d.h. i.H.v. 1/6 der insoweit verauslagten Beträge.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Betrag zu zahlen von

13.500 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. August 2016 zu zahlen;

25.125,75 € zum Ausgleich seiner Teilhaberschaft gemäß § 756 BGB zuzüglich Zinsen seit dem 1. November 2016.

Der Antragsgegner hat beantragt, die gestellten Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die seitens der Antragstellerin behaupteten Zahlungen beim Erwerb der Immobilie bestritten. Zudem hat er bestritten, dass zurückzuzahlende Darlehen von ihm in Anspruch genommen worden seien; der für einen Teil der Darlehen erstellte Schuldschein sei unrichtig.

Der Antragsgegner hat insgesamt die Einrede der Verjährung erhoben und sich insoweit hilfsweise auf Verwirkung berufen.

Mit dem am 17. September 2019 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge (teilweise als unzulässig) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzlich gestellten Anträge (unter Zurücknahme der Anträge betreffend getätigter Aufwendungen für die Immobilie) weiterverfolgt.

Die Antragstellerin beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an sie folgende Beträge zu zahlen:

1. aus dem Antragsgegner gewährten Darlehen insgesamt 13.500 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. August 2016;

2. aus gesamtschuldnerische Haftung einen Betrag von 16.952,25 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag von 16.929,68 € seit dem 16. August 2016 bis zum Tag der seit Rechtshängigkeit des Antrags und danach aus dem Betrag von 16.952,25 €

3. aus gesamtschuldnerische Haftung einen Betrag von 1.341,54 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit des Antrags;

4. einen Betrag von 10.225,84 €.

hilfsweise

5. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Gesamtschuldenausgleich aus der Auseinandersetzung über das genannte Grundstück den Betrag von 25.125,75 € als Teilhaberschuld zuzüglich gesetzlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt – ebenso in Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens – die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 17. Januar 2020 sind in der Sache Hinweise erteilt worden, zu denen die Beteiligten nachfolgend Stellung genommen haben.

B.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

I. Zulässigkeit (Ausgleichsansprüche Immobilienerwerb)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zutreffend die Auffassung vertritt, die von ihr in der Hauptsache verfolgten Ansprüche bzgl. des Immobilienerwerbs seien nicht aufgrund der Auseinandersetzung des hinterlegten Versteigerungserlöses im Verfahren vor dem Amtsgericht Eberswalde (Az.: 3 K 441/12) abgeschnitten und daher wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Dies veranlasst die Teilabänderung der Ziff. 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. nur Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 40. Aufl. 2019, § 528 ZPO Rn. 9).

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Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 BGB nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird, § 755 Abs. 1 S. 1 BGB.

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen, § 756 S. 1 BGB.

Die §§ 755 und 756 BGB regeln die Berichtigung von Gemeinschaftsschulden bei Aufhebung der Gemeinschaft. Sie setzten eine gemeinschaftsbezogene Verbindlichkeit voraus, d.h. es muss sich um Verbindlichkeiten des § 748 BGB, also um Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung handeln (Aderhold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 755 BGB Rn. 1). § 748 BGB erfasst aber nicht die mit dem Erwerb des gemeinschaftlichen Gegenstandes verbundenen Lasten/Kosten, z.B. den Kaufpreis (Palandt/Sprau § 748 Rn. 3). Der Lasten-/Kostenbegriff des BGB betrifft allgemein nicht die Tilgung (vgl. Palandt/Bassenge § 1047 Rn. 6; OLG Düsseldorf OLGZ 1975, 341; BGH NJW 1986, 2439).

Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin sich auf die Ablösung der vorhandenen Hypothek beruft. Die Belastung des Grundstücks mit dem Kapital der Hypothek ist nach zutreffender Ansicht nicht als (einmalige) „Last“ des Grundstücks nach § 748 BGB anzusehen (vgl. Palandt/Bassenge § 1047 Rn. 6; OLG Düsseldorf OLGZ 1975, 341; BGH NJW 1986, 2439). Gleiches gilt für die auf der Immobilie „lastenden“ dingliche Rechte per se (Staudinger/Eickelberg, BGB, Bearbeitung 2015, § 748 Rn. 3).

I.Ü. führen die Ansprüche aus §§ 755 f. BGB allein zu einer anderweitigen Verteilung des Erlöses bei Aufhebung der Gemeinschaft. Darüber ist angesichts des Verfahrens zum Az. 3 F 454/15 (AmtsG Eberswalde) zwar bereits rechtskräftig entschieden worden. Dies hindert die Antragstellerin (insoweit entgegen der teilweise anderweitigen Ansicht des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss) aber nicht, ihre Ansprüche aus anderen möglicherweise vorliegenden Normen zu verfolgen.

Insoweit braucht auch ihrem Hilfsantrag, der zudem lediglich für den Fall einer höhenmäßigen Begrenzung betreffend der gestellten Anträge auf § 756 BGB gestützt werden soll, nicht weiter nachgegangen zu werden.

II. Darlehensansprüche der Antragstellerin

Der Antragsteller stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung gewährter Darlehen im Umfange von insgesamt 13.500 € gegen den Antragsgegner aus § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB zu.

Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf die Begebung von Darlehen zu Gunsten Antragsgegners, die sie ihm in Einzelbeträgen (hier bereits in € dargestellt) wie folgt gewährt habe:

1.   3.000 € am 30. August 2004

2.   2.000 € am 2. März 2004

3.   1.000 € am 26. März 2004

4.   1.000 € am 29 April 2004

5.   1.000 € am 20. Januar 2005

6.   2.200 € am 9. Mai 2005 und

7.   3.300 € am 28. Dezember 2005

Sämtliche dieser Einzelansprüche aus Darlehen sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, verwirkt. Deshalb kann dahinstehen, ob die Antragstellerin das Bestehen der Darlehensverbindlichkeiten überhaupt schlüssig dargetan hat bzw. ob diese teilweise verjährt sind.

1. Allgemeines zur Verwirkung

Nach § 242 BGB kommt eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde (BGH MDR 2012, 1220). Als besondere Fallgruppe widersprüchlichen Verhaltens wird allgemein die Verwirkung angesehen. Darunter versteht man den Verlust eines Rechtes, das der Gläubiger einen gewissen Zeitraum nicht ausgeübt hat, sodass sich der Schuldner in schutzwürdiger Weise darauf einrichten konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW 2010, 3714, 3716). Diese zunächst durch die Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der Verwirkung ist mittlerweile auch gesetzlich anerkannt (vgl. §§ 4 Abs. 4 S. 2 TVG, 21 Abs. 4 MarkenG und auch § 15 StVG; vgl. Staudinger/ Olzen/Looschelders, BGB, Stand 2018, § 242 Rn. 300).

Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Konstitutiv für die Annahme des Verwirkungstatbestandes ist die Feststellung, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten erscheint, wobei damit indessen kein Unwerturteil über den Rechtsinhaber gefällt wird. Denn ein schuldhaftes Verhalten ist keine Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Vielmehr muss die verspätete Inanspruchnahme für den Schuldner nur unzumutbar sein. Für diese Bewertung spielen objektive Gegebenheiten im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner wie auch subjektive Merkmale in Bezug auf jeden der Beiden eine Rolle.

a. Gestaltungsrechte

Gegenstand der Verwirkung können alle subjektiven Rechte sein. Hängt die Geltendmachung von Ansprüchen noch von einseitigen Maßnahmen bzw. von Gestaltungsrechten (Mahnung, Kündigung, Widerruf) ab, können auch diese verwirken. Beispielsweise wird das Kündigungsrecht des Darlehensgebers durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt und kann verwirken (Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Stand 2018, § 242 Rn. 756). Ebenso kann z.B. ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers verwirkt sein (st. Rspr. des BGH zu den Verbraucherdarlehensverträge, vgl. zuletzt BGH NJW 2020, 148).

b. Verwirkung und Verjährung(shemmung)

Zwar war während des Bestehens der Ehe der Beteiligten eine Verjährung von Darlehensrückzahlungsforderungen ausgeschlossen, § 297 Abs. 1 S. 1 BGB. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung schließt die ratio legis des § 207 BGB den Eintritt der Verwirkung während des Hemmungszeitraums bzw. während der laufenden (und durch § 207 BGB ursprünglich gehemmten) Verjährungsfrist nicht aus.

Die gesetzlichen Hemmungstatbestände beziehen sich auf das Verjährungsrecht und haben wie die Verjährung im Allgemeinen nur Bedeutung für die Frage, ob die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs allein aus Zeitgründen scheitert. Ihre Wirkung besteht dementsprechend darin, dass sie den Ablauf der Verjährungsfrist hinausschieben. Für die Verwirkung muss hingegen das (Zeit- und) Umstandsmoment hinzutreten. Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen. Da Verjährung und Verwirkung auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, widerspricht der Eintritt der Verwirkung mithin nicht dem Hemmungstatbestand des § 207 BGB. Eine Verwirkung kann bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrauenstatbestands folglich selbst während der Hemmung eintreten (BGH FamRZ 2018, 589 zum Unterhaltsanspruch m.w.N.). Erst recht gilt dies dann, wenn der Hemmungstatbestand durch die Scheidung der Ehe entfallen und die nunmehr weiterlaufende Verjährungsfrist noch nicht erfüllt ist.

c. Umstandsmoment

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (so für den Unterhaltsanspruch: BGH FamRZ 2018, 589; Brandenburgisches OLG FuR 2019, 709; ferner BGH NJW-RR 2014, 195 zu tituliertem Mietzins). Dieser Vertrauenstatbestand kann i.a.R. nicht durch bloßen Zeitablauf, also durch Nichtstun, geschaffen werden (BGH NJW-RR 2014, 195). Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe (BGH FamRZ 2018, 589 zum Unterhaltsanspruch; BGH FamRZ 1988, 370, 373).

d. Zeitmoment

Die Zeitdauer, die zur Verwirklichung des Zeitmoments erforderlich ist, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände und hängt dabei auch vom jeweiligen Vertragsgegenstand bzw. der Art des Anspruchs ab (BGH FamRZ 1995, 725; Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 242 BGB Rn. 105). Für das Zeitmoment ist grundsätzlich entscheidend, ob und inwieweit dem Rechtsinhaber eine (wesentlich) frühere Geltendmachung möglich war und von ihm erwartet werden konnte (MüKo-Schubert, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 380). Die Zeitdauer kann daran anknüpfen, dass von vornherein jede Aktivität des Berechtigten unterbleibt (Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 242 BGB Rn. 103). Damit kommt i.d.R. eine Verwirkung je nach Anspruch bei Nichtgeltendmachung von mehr als einem Jahr in Betracht.

Bei der Verwirkung von Gestaltungsrechten gilt kein allgemeiner Grundsatz, dass eine Verwirkung bereits nach kurzer Zeit eintritt. Treu und Glauben können allerdings gebieten, dass der Berechtigte innerhalb einer zumutbaren Zeit Klarheit darüber herbeiführt, ob er ein bestimmtes Gestaltungsrecht ausübt (BGH NJW 2016, 3512 zum Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Verbraucherdarlehensvertrag; BGH NJW 2002, 669 zum Lizenzvertrag; allgemein dazu Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 242 BGB Rn. 116).

2. Verwirkung im vorliegenden Fall

Unter Beachtung der vorangestellten Ausführungen lässt die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ein fehlendes Rechtsverständnis von dem Verhältnis der Verjährung zur Verwirkung erkennen. Es liegt vielmehr nach den vorangestellten Ausführungen auf der Hand, dass eine Verwirkung gerade dann vorliegen kann, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Sinn und Zweck der Verwirkung bestehen gerade darin, dem Schuldner vor allem bei sehr langen Verjährungsfristen bereits vor deren Ablauf Leistungsfreiheit zu verschaffen, wenn besondere Umstände dazu führen, dass sich die Geltendmachung des Rechts durch den Gläubiger als widersprüchlich und missbräuchlich erweist (BGH NJW 1992, 1255, 1256).

Anders ergibt die rechtliche Regelung keinen Sinn, da dann der Schuldner durch die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung ausreichend geschützt wäre. Der gesamte diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung geht daher an der Rechtslage praktisch komplett vorbei.

a. Umstandsmoment im vorliegenden Fall

Sämtlicher ihrer Darlehensforderungen hat die Antragstellerin unstreitig im Rahmen der von ihr zum Zugewinn erteilten Auskünfte betreffend Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen jedenfalls bis März 2014 nicht geltend gemacht, das heißt nicht als Aktivposten ihrer Vermögenswerte berücksichtigt. Dazu war die Antragstellerin aber grds. verpflichtet. Schuldrechtlichen Ansprüche der Ehegatten sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im jeweiligen Endvermögen des Gläubigers als Aktivposten und in dem des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen (z.B. BGH FamRZ 2007, 877, 878; BGH FamRZ 2006, 1178, 1179), und zwar unabhängig davon, ob die Forderung bereits fällig ist oder nicht. Hinsichtlich der Aktiva des (Trennungs- und) Endvermögens würde es sich dabei aber um solche für sie ungünstige Umstände handeln, da für diese Vermögenswerte eine Erhöhung ihres Aktivvermögens die Folge wäre.

Die gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Verpflichtungen zwischen Ehegatten wird zwar regelmäßig nicht durch einen Vorrang des ehelichen Güterrechts ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1169, 1170 f.). Der unterbliebenen Geltendmachung des Rechtes kommt indessen bei der Prüfung, ob das Umstandselement gegeben ist, ein ganz besonderes Gewicht dann zu, wenn unter den gegebenen Umständen berechtigterweise erwartet werden konnte, dass der Gläubiger seine Rechte aktiv verfolgen werde, falls er auf ihnen beharren will (OLG Frankfurt OLGR 2002, 347 zu Darlehen). Ratio der Verwirkung ist hauptsächlich der Schutz des Vertrauens der Gegenpartei, die über den Zeitablauf hinweg nicht in Anspruch genommen wurde und deshalb darauf vertrauen durfte, der Gläubiger wolle seine Rechte nicht mehr geltend machen und letztlich dieses Vertrauen auch schutzwürdig erscheint (OLG Frankfurt a.a.O.). Die in den Ausgleichsbilanzen unterbliebene Geltendmachung solcher Forderungen zwischen den Ehegatten kann daher den Einwand unzulässiger Rechtsausübung hervorrufen (BGH FamRZ 2009, 193).

Die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegen den Antragsgegner im Güterrecht lässt allein den Schluss darauf zu, dass die Antragstellerin die entsprechenden Vermögenswerte, d.h. die Darlehensforderungen, nicht mehr verfolgen wird. Ob sie dabei bewusst oder rechtsirrig vorgegangen ist, spielt keine Rolle, da – wie zuvor ausgeführt – die Verwirkung nicht an ein schuldhaftes Verhalten anknüpft.

Insoweit durfte der Antragsgegner berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Antragstellerin außerhalb der in ihren Aufstellungen genannten Vermögenswerte weitere bis zu den jeweiligen Stichtagen entstandene Forderung gegen ihn nicht verfolgen werde. Konsequenterweise ist demgemäß in den entsprechenden Aufstellungen des Antragsgegners zu seinen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögenswerten eine entsprechende Position (Darlehensverbindlichkeiten) im Rahmen seiner Passiva nicht enthalten, obgleich sich dabei jedenfalls bei dem (Trennungs- und) Endvermögen des Antragsgegners um für ihn günstige Umstände handeln würde.

Das Umstandsmoment ist damit erfüllt. Zwar wird ein Fall des § 242 BGB bei einer Nichtgeltendmachung vorhandener Forderungen primär in Betracht zu ziehen sein, soweit dies zu einer Doppelbelastung des Schuldners führt (vgl. auch Büte, Zugewinnausgleich, 5. Aufl. 2017 Rn. 506). Dies schließt es jedoch nicht aus, bei Erfüllung des Zeitmoments zu einem Verwirkungstatbestand zu kommen.

b. Zeitmoment im vorliegenden Fall

Soweit die Antragstellerin sodann erstmals mit Schriftsatz vom 19. März 2014 Darlehensforderungen geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht zu Recht erkannt, dass mit dem Ablauf von einem Jahr und zwei Monaten nach der letzten Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleiches auch das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist.

Wie bereits ausgeführt, können Treu und Glauben es gebieten, dass der Berechtigte innerhalb einer zumutbaren Zeit Klarheit darüber herbeiführt, ob er ein bestimmtes Recht bzw. Gestaltungsrecht ausübt. Bei der Bestimmung des Zeitmoments ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände sich umso schwerer ermitteln lassen, je länger die Entstehung des Anspruchs zurückliegt (vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1888).

Die Darlehen wurden nach dem Vortrag der Antragstellerin bis Ende 2005 begeben. Spätestens mit der Trennung der Eheleute Ende 2011 begann die vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Die Auskünfte zu ihren Vermögenswerten erteilte die Antragstellerin im Januar 2013; bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich nicht auf die Darlehensforderungen berufen bzw. ihr Gestaltungsrecht der Fälligstellung (soweit dies erforderlich war) ausgeübt. Angesichts dieses Verlaufes der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten war zu erwarten, dass die Antragstellerin nach der Trennung bzw. spätestens mit Erstellung ihrer vermögensrechtlichen Bilanzen, aller spätestens aber 1 Jahr nach deren Erstellung ihre Rechte durchsetzen würde.

An diesen bereits im Senatsbeschluss vom 17. Januar 2020 enthaltenen Ausführungen ist auch angesichts des weiteren Vorbringens der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 06. März 2020 festzuhalten. Der Senat hat die entsprechenden Argumente abgewogen, bleibt aber bei seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2020 niedergelegten Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall ein Zeitraum von einem Jahr und zwei Monaten für die Erfüllung des sogenannten Zeitmoments ausreichend ist. Ebenso wenig steht der Einschätzung, die Nichtgeltendmachung von Ausgleichsforderungen im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanzen könne zu einer Verwirkung führen, entgegen, dass der BGH in der angeführten Entscheidung (BGH FamRZ 2009, 193) selbst über eine Verwirkung nicht entschieden hat. Denn der BGH hat – wie der BGH ausdrücklich hervorgehoben hat – jedenfalls den Einwand unzulässiger Rechtsausübung in solcher Konstellation für möglich gehalten, aus dem wiederum dann i.V.m. § 242 BGB die Möglichkeit einer Verwirkung resultiert. Ob sich die (Nicht)Einbuchung entsprechender Forderungen bzw. Verbindlichkeiten in die Ausgleichsbilanzen dagegen tatsächlich auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auswirkt, ist für die Frage einer Verwirkung nicht ausschlaggebend; primär ist dabei vielmehr die Frage berührt, ob nicht darin eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB zu sehen ist (allgemein dazu Roßmann in: Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2015, Kapitel 2 Rn. 248), worauf es aber im vorliegenden Fall nicht ankommt.

III. Kaufpreiszahlung von 120.000 DM

Hinsichtlich der zunächst auf den Kaufpreis geleisteten Zahlung von insgesamt 120.000 DM geht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Umfange von 1/6 (= 20.000 DM = 10.225,84 €) als Anteil des Antragsgegners vor. Ein solcher Anspruch steht ihr nicht (mehr) zu.

1. Bestehen einer Gesamtschuld

Soweit die Antragstellerin dies im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verfolgt, erscheint dies zunächst zweifelhaft, gleich ob sie dies aus § 426 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB (letzteres i.V.m. übergegangenem Recht) verfolgt. Denn eine gesamtschuldnerische Haftung für den Kaufpreis folgt jedenfalls ausweislich des vorgelegten notariellen Vertrages nicht zwingend, weshalb auch insoweit von vornherein die lediglich anteilige Haftung für den jeweiligen Kaufpreis gegenüber dem Verkäufer in Betracht kam.

Nahe liegen dürfte vielmehr insoweit ein Anspruch der Antragstellerin im Zusammenhang mit § 267 BGB, d.h. indem sie (bzw. ihr Vater) eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners erfüllt hat, i.V.m. einem weiteren Anspruch aus z.B. Auftragsverhältnis (§§ 670, 683 BGB) oder zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

Letztendlich kann die Frage offenbleiben, da in jedem Falle für die in Betracht kommende Anspruchsnorm Verjährung eingetreten ist.

2. Verjährung

a. Regelverjährungsfrist von 3 Jahren

Zunächst ist festzuhalten, dass für sämtliche dieser Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB greift. Soweit vor dem 01. Januar 2002 ein abweichendes Verjährungsrecht mit möglicherweise längeren Fristen galt, kommt es darauf angesichts des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht an.

Eine von § 195 BGB abweichende Spezialnorm, insbesondere § 196 BGB, ist hier nicht einschlägig. Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung zwar in zehn Jahren. Dies zielt erkennbar auf die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehenden Ansprüche ab. Ansprüche, welche die nach § 196 BGB verjährenden Ansprüche ersetzen oder wirtschaftlich an deren Stelle treten, werden aber davon nicht erfasst und verjähren in der Regelverjährungsfrist (vgl. nur Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 196 BGB Rn. 11).

b. Beginn der Verjährung

Mit der Zahlung dieses Teilkaufpreises in 1998 entstandenen sogleich entsprechende Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten und nicht erst, wie die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung vertritt, im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung oder einer entsprechenden Fälligstellung.

Dies gilt schon deshalb, weil die Kosten des Erwerbs des gemeinschaftlichen Gegenstandes eben kein gemeinschaftsrechtliche Forderung (i.S.d. §§ 748, 755 f. BGB) begründen können, wie bereits ausgeführt. Nur für solche wäre aber möglicherweise deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verschoben. I.Ü. gilt selbst für Ausgleichsansprüche eines Miteigentümers gegen andere ebenfalls, dass diese sogleich entstehen und dann innerhalb der nach Jahresende beginnenden Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjähren (vgl. z.B. OLG Rostock NZM 2010, 905 für Ansprüche aus §§ 670, 683 BGB).

Daran ändert auch nichts, sollte es sich hierbei um Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich handeln. Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zwischen den Ehegatten unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB und entsteht bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis vgl. BGH MDR 2017, 149; BGH, NJW 2010, 60, 61; BGH NJW-RR 2006, 1718; OLG München v. 28.9.2017 – 23 U 1788/17). Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann (BGH MDR 2017, 149). Der Ausgleichsanspruch besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGH MDR 2017, 149; BGH, NJW 2010, 60, 61; OLG München v. 28.9.2017 – 23 U 1788/17). Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich aber um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (BGH MDR 2017, 149 m.w.N.).

Daher waren diese Ansprüche bereits in 1998 mit Zahlung der insgesamt 120.000 € entstanden und daher mit Ablauf des Jahres 2001, spätestens aber bei erstmaliger Geltendmachung durch die Antragstellerin in 2016 verjährt.

3. Verwirkung

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall der Bejahung eines (zudem noch unterstellt unverjährten) Ausgleichsanspruchs dieser nach § 242 BGB aus den gleichen Gründen wie für die geltend gemachten Privat-Darlehen verwirkt wäre.

Vorliegend gilt dies erst recht angesichts dessen, dass angesichts des gemeinsam gegen den Vater der Antragstellerin geführten Verfahrens auf Gesamtschuldnerausgleich (LG Frankfurt/Oder, Az. 12 O 239/04) beiden Beteiligten schon früh bewusst war (oder ihnen bewusst sein musste), dass zwischen den Gemeinschaftlern auch wechselseitige Ansprüche wegen der Zahlungen für die Immobilie bestehen konnten. Zudem ist die ausdrückliche Geltendmachung dieser Ansprüche hier sogar erst über drei Jahre nach der letzten Auskunftserteilung (also deutlich später als betreffend der Privatdarlehen) seitens der Antragstellerin im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgt.

4. Gemeinschaftsrechtliche Ansprüche

Soweit die Antragstellerin sich im Schriftsatz vom 6. März 2020 nunmehr für ihre Ansprüche auf Vorschriften aus dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB (insoweit § 748 BGB bzw. § 756 BGB), stützt, verfängt dies nicht.

Wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl. oben S. 8), zählen Kosten zur Begründung der Gemeinschaft, also der hier streitgegenständliche Kaufpreis, gerade nicht zu den (Lasten oder (Kosten im Sinne des § 748 BGB (allgemeine Ansicht, vgl. neben den vom Senat bereits angeführten Fundstellen noch BGH FamRZ 2015, 993, 995 BGH NJW-RR 2010,1513; Palandt-Sprau, BGB, 79 Aufl. 2020, § 768 Rn. 2). Die insoweit von der Antragstellerin anderweitig vertretene Auffassung wird – soweit erkennbar – in der Rechtsprechung und Literatur überhaupt nicht vertreten, jedenfalls widerspricht sie der ständigen Rechtsprechung des BGHs. Nicht einmal die von der Antragstellerin für ihre abweichende Auffassung angeführte Entscheidung BGH NJW 1992, 114 ist insoweit einschlägig, da wertsteigernde Aufwendungen auf ein vorhandenes gemeinschaftliches Grundstück zum Gegenstand hat (Hausbau) und daher eine andere Sachlage abbildet. Damit scheidet auch gleichsam § 756 BGB (Berichtigung einer Teilhaberschuld) aus, da auch diese Norm allein Forderungen erfasst, die einem Teilhaber aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft zustehen und daher naturgemäß nicht solche, die erst zum Entstehen der Gemeinschaft geführt haben (vergleiche nur Palandt-Sprau a.a.O. § 756 Rn. 2 hinsichtlich der erfassten Forderungen).

IV. Darlehen HypoVereinsbank

Soweit die Antragstellerin nach eigenem Vortrag bis 2006 insgesamt die Darlehen über 100.000 DM bzw. über 60.000 DM durch Zahlungen von (Zins und Tilgung) insgesamt 101.713,51 € (sei es aus eigenem, sei es aus Einkommen/Vermögen des Vaters) zurückgeführt hat, steht ihr kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung seines Anteils (1/6) im Umfange von insgesamt 16.952,25 € zu.

1. Kein Rückforderungsanspruch in der intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Das Amtsgericht hat zutreffend dazu ausgeführt, dass Ausgleichsansprüche angesichts der zum Zahlungszeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig entfallen, so auch hier.

Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 BGB) wird den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr „ein anderes“ dahin „bestimmt“, dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht auszugleichen ist (BGH FamRZ 2013, 1295). Dies gilt auch bei einem außergewöhnlichen Geschäft wie der Tilgung eines gemeinschaftlichen Hausdarlehens (BGH NJW 2010, 998). Erst mit der Trennung der nichtehelichen Lebensgefährten entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann, so dass erst für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen eine Ausgleichspflicht ausscheidet (OLG Bremen NJW 2016, NJW Jahr 2016 Seite 1248).

Ob bzw. wie die Einkommensverhältnisse zwischen den Beteiligten ausgestaltet waren, ist ohne Belang (vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1295). Ebenso wenig kommt es darauf an, wer welche Anteile für die Lebensgemeinschaft erbracht hat. Denn es soll gerade eine solche vermögensrechtliche Rückabwicklung der intakten Lebensgemeinschaft vermieden werden. Selbst wenn daher ein Partner der Gemeinschaft den weitaus überwiegenden Anteil erbracht hat, scheiden Ausgleichsansprüche aus. Solche kommen nur bei einer anderweitig getroffenen (mindestens konkludenten) Vereinbarung zwischen den nichtehelichen Lebensgefährten in Betracht, die hier nicht erkennbar ist.

Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen:

Selbst bei einem hier nicht gegebenen Ausgleichsanspruch wäre zu beachten, dass in der Rückforderung der Darlehensraten sowohl Tilgungs- als auch Zinsanteile enthalten sind. Bei den entsprechenden Zinsanteilen ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich de facto um Aufwendungen betreffend des notwendigen Lebensbedarfs der Lebensgemeinschaft handelte. Nach dem Grundsatz, dass innerhalb der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht rückabgewickelt werden sollen, können insbesondere innerhalb der Lebensgemeinschaft quasi als Mietzinszahlung fungierenden Zinszahlungen in keinem Falle zurückverlangt werden (vgl. BGH FamRZ 2013, 1295; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 490 für Schwiegerelternzuwendungen). Insoweit müsste die Antragsstellerin zur Bezifferung ihres Anspruchs zunächst zwischen Zins- und Tilgungsraten im Einzelnen differenzieren, um dann überhaupt einen rückzahlungsfähigen Tilgungsanteil bestimmen zu können.

b. Verjährung

Letztendlich kann aber all dies nahezu vollständig dahinstehen. Selbst wenn der Antragstellerin insoweit insgesamt ein Anspruch zustünde, wäre dieser praktisch vollständig verjährt.

Wie bei den Teilkaufpreiszahlungen näher ausgeführt, sind die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB sogleich mit dem Abschluss des Darlehensvertrages in 1998 entstanden. Damit ist die Verjährung schon vor der erfolgten Rückzahlung des Darlehens mit Ablauf des Jahres 2001 eingetreten.

Soweit sie sich dagegen auch auf übergegangene Darlehensansprüche (Rückzahlungsanspruch aus § 488 BGB) beruft, § 426 Abs. 2 BGB, ist zu berücksichtigen, dass auch in diesem Falle die Verjährung für jede gezahlte Rate (bzw. die jeweils erfolgte Sondertilgung) zu bemessen ist. Denn mit jeder gezahlten Rate bestand insoweit für die Antragstellerin aus dem übergegangenen Darlehensanspruch der entsprechende Rückforderungsanspruch, der sodann ebenso binnen drei Jahren verjährte. Die in 1998 geleisteten Darlehensraten verjährten daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2001, die in 1999 geleisteten Darlehensraten daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2002, usw.

Damit sind aber jedenfalls alle bis 2005 entstandenen Ansprüche aus übergeleitetem Recht (deren Verjährung dann gem. § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2005 begann) verjährt, ohne dass es auch hier einer genauen Differenzierung zwischen dem früheren und dem seit 2001 geltenden Verjährungsrecht angesichts des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB (vgl. zuvor) bedarf. Dies sei anhand der in 2005 geleisteten Darlehensraten ausgeführt:

Ab dem 1. Januar 2006 begann insoweit die Verjährung zu laufen. Sodann trat die Hemmung dieser Ansprüche für die Zeit vom 13. Juli 2006 bis einschließlich 7. Januar 2014 (während des Bestehens der Ehe, § 207 Abs. 1 S. 1 BGB) ein; ab dem 8. Januar 2014 begann sie sodann erneut zu laufen. [Dabei mag dahinstehen, dass diese Ansprüche, so sie auf Darlehensrückzahlungen des Vaters der Antragstellerin beruhen würden, von der Hemmung nach § 207 BGB bis zum Eintritt des Erbfalls gar nicht betroffen wären].

Mit dem 26. Juni 2016 waren die übergeleiteten Ansprüche (spätestens) verjährt, wie das Amtsgericht zutreffend berechnet hat. Die rund ein Monat danach erfolgte erstmalige Geltendmachung solcher Ansprüche konnte daher (ganz unabhängig von den weiteren für eine Hemmung notwendigen Voraussetzungen der §§ 203 ff. BGB) nicht mehr die bereits abgelaufene Verjährungsfrist in irgendeiner Art und Weise beeinflussen.

Anderes gilt dagegen, soweit noch in 2006 das Darlehen (wohl im Umfange von 1.774,17 €, vgl. Bl. 5 und Bl. 142) zurückgezahlt wurde. Nur insoweit wäre eine Verjährung noch nicht erfolgt. Denn (in Abweichung von den Ausführungen des Amtsgerichts) wäre durch Anhängigkeit des Verfahrens im November 2016 bei Zurückwirken der Anfang Januar 2017 und somit noch demnächst erfolgten Zustellung keine Verjährung eingetreten (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 167, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 11. Februar 2020 hierzu ausführt und Zahlungen in 2006 durch die Antragstellerin als falsch bezeichnet, ist dies unerheblich. Der Senat hat in dem vorstehenden Absatz allein den für die Schlüssigkeitsprüfung notwendigen Sachvortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt und kommt i.V.m. den nachfolgenden Ausführungen dann zum Ergebnis, dass Verwirkung eingetreten ist. Die weitere Frage, ob die Antragstellerin überhaupt ausreichend substantiiert dargelegt bzw. notfalls zu beweisen hätte, dass sie tatsächlich noch in 2006 das Darlehen zurückgezahlt hat, stellt sich daher nicht mehr.

c. Verwirkung

Selbst für den Fall der Bejahung eines (zudem noch unterstellt unverjährten) Ausgleichsanspruchs ist dieser nach § 242 BGB aber aus den gleichen Gründen wie zuvor dargestellt verwirkt.

V. Ablösung der Hypotheken der Sparkasse

Soweit die Antragstellerin insoweit nach eigenem Vortrag bis 2001 insgesamt 15.734,94 DM = 8.049,75 € (sei es aus eigenem, sei es aus Vermögen des Vaters) zwecks Ablösung der entsprechenden Hypotheken gezahlt hat, steht ihr kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung seines Anteils (1/6) im Umfange von 1.341,62 € zu.

Soweit die Antragsstellerin dabei auf Beträge, die ihr ihr Vater zur Verfügung gestellt hat, zurückgegriffen hat, liegt nahe, dass es sich insoweit um eine so genannte Schwiegerelternzuwendung auch im Verhältnis zum Antragsgegner handelte. Dann wäre zu beachten, dass insoweit zunächst allein dem Vater eigene Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zustehen würden. Diese Ansprüche wären aber während des Bestehens der Ehe noch nicht entstanden, d.h. sie entstehen erst bei Trennung der Eheleute. Verstirbt aber ein Schwiegerelternteil vor der Trennung der Eheleute (wie dies hier beim Vater der Antragstellerin der Fall ist), ist ein Anspruch auf Rückzahlung nicht entstanden und damit nicht vererblich (Büte in: Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2015, Kap. 5 Rn. 36).

Letztendlich kann auch dies dahinstehen und auf die vorangegangenen Ausführungen betreffend der zurückgeführten Darlehen bei der HypoVereinsbank bzw. der Teilkaufpreiszahlungen Bezug genommen werden. Ein eventueller Ausgleichsanspruch der Antragstellerin – der hier gleichsam allein aus dem Schuldrecht und insoweit insbesondere aus §§ 670, 683 BGB i.V.m. § 267 BGB oder ungerechtfertigter Bereicherung, aus § 426 Abs. 1 BGB oder möglicherweise auch aus § 426 Abs. 2 BGB herrühren würde – wäre verjährt, zumindest aber verwirkt.

VI. Weiteres

Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz 06. März 2020 enthalten keinen neuen Sachvortrag, allein eine anderweite rechtliche Würdigung, die der Senat nochmals abgewogen hat, die aber keine Veranlassung zu einer anderweitigen Rechtsauffassung des Senates als bereits im Beschluss vom 17. Januar 2020 geäußert ergeben.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO entsprechend. Der Verfahrenswert der Beschwerde bestimmt sich nach dem hier geltend gemachten Leistungsanspruch.

Da der Senat von keiner Entscheidung des BGH abweicht und auch sonstige Gründe gem. § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG) nicht erkennbar sind, war entgegen dem Begehren der Antragstellerin die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Aus gleichem Grunde war dem Begehren der Antragstellerin bzgl. einer Rückübertragung auf dem Senat nicht nachzukommen, zumal auch der Antragsgegner einer Rückübertragung ausdrücklich widersprochen hat und daher die Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) insgesamt nicht vorliegen.

Veranlassung für eine mündliche Verhandlung besteht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass sich hieraus Abweichungen i. V. zur ersten Instanz ergeben, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Es verbleibt daher bei der angekündigten schriftlichen Entscheidung.

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