Skip to content

Darlehensrückzahlung – Kündigung eines Kreditvertrags

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 59/17 – Urteil vom 17.05.2018

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. April 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – Az. 5 O 212/16 – abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 7. Dezember 2005 (UR-Nr. 2052/2005 der Notarin … in …) wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 7. Dezember 2005 (UR-Nr. 2052/2005 der Notarin … in …) wird bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt.

5. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer der im Grundbuch von … unter den Bezeichnungen Flurstücke 41/9, 204 und 205 der Flur 23 gebuchten Grundstücke. Sie begehren mit ihrer Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Beklagten mit Urkunde vom 7. Dezember 2005 (UR-Nr. K 2052/2005 der Notarin … in …) bewilligten Grundschuldbestellungsurkunde. Die Grundschuld über 100.000 € nebst 15 % Jahreszinsen sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5.000 € wurde mit Zweckerklärung vom 9. Januar 2006 (Anlage B 1, Bl. 71 ff. d.A.) zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen die Schuldner W… P… und H… E… „wegen B… Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft bR mbH“ aus einem Darlehensvertrag vom 5. Dezember 2010 über 616.761,44 € und aus Krediten in laufender Rechnung vom 5. Dezember 2010 über 50.000 € verwendet. Gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundschuld erklärte der Kläger zu 2. die persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht, zu übernehmen. Nachdem der Darlehensvertrag mit Vertrag vom 22. November/4. Dezember 2007 in ein Annuitätendarlehen umgewandelt worden ist (Anlage K 3, Bl. 24 ff. d.A.), unterzeichneten die Kläger eine weitere Zweckerklärung für das Darlehen vom „22. November 2007“, wobei die Klägerin zu 1., anders als der Kläger zu 2., in einem Formularfeld unterhalb des für den Sicherungsgeber vorgesehenen Feldes unterzeichnete, das mit dem Vermerk versehen ist „Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung“. Mit Schreiben vom 29. März 2016 kündigte die Beklagte „die gesamte, mit Ihnen bestehende Geschäftsverbindung zum 15.07.2016“.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam sei, weil die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht vorgelegen hätten, und weil die Klausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung berechtige, unwirksam sei. Der Vollstreckung stehe auch entgegen, dass die Beklagte die zweite Zweckerklärung nicht als Sicherungsgeberin unterzeichnet habe. Schließlich haben sie den Darlehenssaldo bestritten und hinsichtlich der Grundschuldzinsen die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, soweit die Verjährung des Zinsanspruchs vor dem 1. Januar 2014 eingewandt werde, da wegen dieser Zinsen nicht vollstreckt werde und die Klage nach Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens erhoben worden sei.

Die von den Beklagten im Übrigen erhobenen Einwände seien unbegründet. Die Klägerin zu 1. habe die Sicherungserklärung vom 4. Dezember 2007 unterzeichnet. Sie habe nach dem Wortlaut der Erklärung als Sicherungsgeberin unterzeichnet und nicht lediglich Verfügungen ihres Ehemannes zugestimmt. Das Darlehen sei wirksam gekündigt worden. Das Kündigungsrecht aus Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finde Anwendung, weil das Darlehen keine feste Laufzeit habe. Das Annuitätendarlehen sehe lediglich Zinsbindungsfristen vor, das Darlehen sei aber nicht selbst befristet. Die Kündigung der Beklagten verletze auch nicht die Interessen der Kläger, sie sei insbesondere nicht zur Unzeit erfolgt. Dass der Darlehenssaldo unzutreffend sei, müsse von den Klägern dargelegt und bewiesen werden. An einer ausreichenden Darlegung fehle es insoweit. Die Einwendungen gegen die Anpassung des Zinssatzes seien unerheblich, weil die eigene Berechnung der Kläger eine Darlehens- und Zinsforderung ergebe, die den durch die Grundschuld gesicherten Betrag weit übersteige. Auch die persönliche Haftungsunterwerfung des Klägers zu 2. sei hinreichend bestimmt.

Gegen das am 10. Mai 2017 zugestellte Urteil haben die Kläger am 8. Juni 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. August 2017 mit einem am 4. August 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe die Bevollmächtigung der die Kündigung erklärenden Personen nicht bewiesen. Die Beklagte sei auch, anders als das Landgericht annehme, verpflichtet, die Entstehung der gesicherten Forderung darzulegen und zu beweisen. Das vereinbarte Annuitätendarlehen sei nach ihrer Rechtsauffassung letztlich ein befristetes Darlehen, weil ein konstanter jährlicher Zahlungsbetrag zu leisten sei, der nach einem im Voraus zu berechnenden Zeitraum zur vollständigen Tilgung der Darlehensforderung führe. Die Zinsbindungsfrist führe lediglich dazu, dass nach Ablauf der Frist ein neuer Zinssatz bestimmt werde. Es verändere sich in der Folge die bestimmte Laufzeit des Darlehens.

Sie meinen, die Beklagte habe den Kreditvertrag auch nicht gemäß Ziffer 9. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam kündigen dürfen. Die Klausel sei unwirksam, weil sie die Berücksichtigung der Interessen des Darlehensnehmers nicht vorsehe. Daher sei der Darlehensvertrag gar nicht ordentlich kündbar.

Schließlich meinen sie, die Erklärung des Klägers zu 2. zur Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Der Darlehensgläubiger sei nicht aufgeführt.

Die Kläger beantragen, das am 27. April 2017 – Az.: 5 O 212/16 – verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin abzuändern und die Vollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 7. Dezember 2005 (UR-Nr. K 2052/2005 der Notarin … aus …) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Wirksamkeit der Vollmacht der die Kündigung aussprechenden Personen sei durch die Bestätigungen der Kündigung vom 29. März 2016 und vom 15. November 2017 belegt. Ihrer Ansicht nach sei eine feste Laufzeit des Darlehens nicht vereinbart worden, wie sich daraus ergebe, dass der Darlehensvertrag keine Angaben zum Rückzahlungszeitpunkt und zur Anzahl der zu erbringenden Raten aufweise. Die Dauer der Tilgung sei von der Entwicklung des Vertragszinses abhängig gewesen. Erst nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und Festlegung eines neuen Vertragszinses wäre es möglich gewesen, eine dann feste Laufzeit für die restliche Tilgung zu vereinbaren. Die Kündigung habe wirksam auf der Grundlage von Ziffer 9 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, aber auch auf der Grundlage von Ziffer 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden können. Die Erklärung, dass der Kläger zu 2. sich persönlich der Haftung unterwerfe, sei im Zusammenhang der Urkunde auszulegen. Gläubigerin und Schuldner seien eindeutig zu bestimmen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts insgesamt zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist für eine Vollstreckungsabwehrklage so lange gegeben, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel in den Händen hat. Der Verzicht oder die Einigkeit darüber, dass die Vollstreckung aus dem Titel nicht mehr in Betracht kommt, genügen nicht, um das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage entfallen zu lassen. Denn Verzicht und Einigkeit der Parteien reichen nicht weiter als eine Bescheinigung des Gläubigers, er sei befriedigt. Da eine solche Bescheinigung nicht ausreichend ist, um die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln zu erreichen, § 775 Nr. 4, § 776 Satz 2 ZPO, bedarf es der Vollstreckungsabwehrklage, um die Wirkungen der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung einschließlich der Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln zu ermöglichen, § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO, und dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen (BGH NJW 1955, 1556; NJW 1960, 2886; RPfleger 2005, 675). Der Gläubiger ist vor einer nicht notwendigen Vollstreckungsabwehrklage geschützt, da er den Antrag sofort anerkennen kann.

Die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckungsabwehrklage ausnahmsweise unzulässig sein kann, da dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, liegen nicht vor. Die Klage ist unzulässig, wenn sie während des Zwangsversteigerungsverfahrens erhoben und auf die Verjährung eines Teils der Zinsen gestützt wird, die Vollstreckung aber nicht wegen dieser Zinsen erfolgt und wenn die Würdigung der Gesamtumstände den sicheren Schluss erlaubt, dass die Vollstreckungsgegenklage ausschließlich prozessfremden Zwecken dient (BGH NJW 2017, 674, Tz. 23-25).

Die Kläger erheben hier Einwendungen gegen die Grundschuldzinsen nicht nur mit dem Argument des Eintritts der Verjährung, sondern auch aus anderem Grund. Das streitige Fehlen einer Sicherungsabrede richtet sich auch gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung wegen der Grundschuldzinsen, da auch die Grundschuldzinsen die Hauptforderung sichern. Die Würdigung der Gesamtumstände lässt auch nicht den Schluss zu, dass die Klage ausschließlich aus prozessfremden Zwecken erfolgt, denn es werden neben der Verjährungseinrede verschiedene andere Einwendungen erhoben, die die gesicherte Forderung betreffen, etwa deren fehlende Fälligkeit.

2.

Die Klage ist auch begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 7. Dezember 2005 ist unzulässig, weil die gesicherte Darlehensforderung mangels wirksamer Kündigung nicht fällig ist.

a)

Bei der streitigen Grundschuld handelt es sich um eine Sicherungsgrundschuld.

Die Parteien haben eine Sicherungsabrede geschlossen, wonach die bestellte Grundschuld Verbindlichkeiten der Gesellschafter aus dem Darlehen absichern sollte. Darlehensnehmer sind jeweils die Gesellschafter (Anlage K 1, Bl. 10 d. A. und K 4, Bl. 24 d. A.). Die erste Sicherungserklärung der Klägerin zu 1. ist auch ausdrücklich auf das Darlehen bezogen (Anlage B 1, B. 71 d.A.). Lediglich auf der erneut nach Änderung des Darlehensvertrages unterzeichneten Erklärung (Anlage K 5, Bl. 29 d. A.) hat die Klägerin zu 1. in dem für die Zustimmung nach § 1365 BGB vorgesehenen Formularfeld unterschrieben. Die Sicherungsvereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Klägerin zu 1. auch als Sicherungsgeberin unterzeichnete. Dies ergibt sich aus dem Text der Urkunde, in dem die Klägerin zu 1. auch als Sicherungsgeberin und Eigentümerin bezeichnet ist (Bl. 29 d. A.) sowie aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1. zuvor auch als Sicherungsgeberin unterzeichnet hatte und nicht vorgetragen ist, dass mit der Änderung des Darlehensvertrages insoweit etwas anderes vereinbart werden sollte.

b)

Die Darlehensforderung ist nicht fällig, weil das Darlehen nicht wirksam gekündigt worden ist. Voraussetzung der Vollstreckung aus der Grundschuld ebenso wie aus der persönlichen Haftungserklärung des Beklagten zu 2. ist nach Ziffer 1.1. der Zweckerklärung zum Darlehen vom 22. November 2007, dass die gesicherten Forderungen fällig sind. Daran fehlt es hier.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Zwar wäre die Erklärung der Kündigung wirksam abgegeben. Soweit die Kläger erstinstanzlich und mit der Berufung in Zweifel ziehen, dass die Personen, die die Kündigung im Schreiben vom 29. März 2016 unterzeichneten, von der Beklagten hierzu wirksam bevollmächtigt waren, steht dies der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Denn die Kläger haben die Kündigung vom 29. März 2016 nicht unverzüglich nach Erklärung der Kündigung beanstandet, § 180 Satz 2, § 174 Satz 1 BGB, sondern erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 15. Juli 2016, nämlich im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2016 (Anlage K 9, Bl. 35 d. A.). Die Beklagte konnte daher die Kündigung jedenfalls nachträglich genehmigen, § 184 BGB, was durch die Schreiben vom 15. Juli 2016 (Anlage K 8, Bl. 33 d. A.) und vom 25. August 2016 (Anlage K 10, Bl. 37 d. A.) jedenfalls konkludent erfolgt ist.

Die Kläger wenden aber zu Recht ein, dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten in Bezug auf die Darlehensvereinbarung nicht besteht.

Das Recht zur ordentlichen Kündigung ergibt sich weder aus den vertraglich einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, dort Ziffer 19, noch aus Ziffer 9. der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen. Die Kläger haben erstinstanzlich unstreitig gestellt, dass die als Anlage B 2 von der Beklagten vorgelegten Bedingungen für Kredite und Darlehen (Fassung 12.06) Bestandteil des Kreditvertrages vom 22. November/4. Dezember 2007 waren (Schriftsatz vom 20. Januar 2017, Bl. 150 d. A.). Nach Ziffer 27 dieser Bedingungen für Kredite und Darlehen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Nach Ziffer 19 Absatz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung April 2002 (Anlage B 7, Bl. 202 ff. d. A.) kann die Bank Kredite ohne feste Laufzeit oder abweichende Kündigungsregelung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Sie verpflichtet sich zugleich, bei Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.

Ebenso ist das ordentliche Kündigungsrecht in Ziffer 9 der Bedingungen für Kredite und Darlehen dahin geregelt, dass für Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, die Kündigung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist.

Der zwischen dem Kläger zu 2. und der Beklagten geschlossene Kreditvertrag ist kein Vertrag, für den keine Laufzeit vereinbart ist. Das freie Kündigungsrecht des Darlehensgebers, das gesetzlich in § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt ist, gilt für Darlehen, die keine festen Rückzahlungsmodalitäten vorsehen, sondern erst mit Kündigung zurückzuzahlen sind, wie „bis auf Weiteres“ zugesagte Kredit- und Dispolinien sowie geduldete Kontoüberziehungen (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rz. 13). Eine Laufzeit- oder Tilgungsvereinbarung spricht regelmäßig gegen ein unbefristet gewährtes Darlehen (vgl. BGH WM 1981, 150 Erman/Saenger, BGB, vor § 488 Rz. 11), es sei denn, die Parteien haben die Raten nur als Mindesttilgung vereinbart, ein Kündigungsrecht aber weiterhin vorgesehen (MüKoBGB/Berger § 488 Rz. 225; BGH WM 1977, 834, juris Tz. 28).

Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung (BGH WM 1970, 402; Staudinger/Mülbert BGB § 488 Rz. 348) ist zu berücksichtigen, dass das hier vereinbarte Darlehen eine Tilgung in gleich bleibenden Monatsraten vorsieht, erstmals zum 30. November 2007, jeweils in Höhe von 3.259,62 € (Ziffer 4.3. des Darlehensvertrages). Dass die Anzahl der Darlehensraten nicht in den Vertrag aufgenommen worden ist, ist dabei unschädlich; denn bei Abschluss des Vertrages war die genaue Zahl der zu erbringenden Raten noch nicht bestimmbar, da die Zinsbindungsfrist zum 30. Oktober 2012 endete und anschließend nach der Entwicklung eines Referenzzinssatzes angepasst werden sollte. Diese vereinbarte Anpassung des Zinssatzes berührte aber nicht die monatlich fest vereinbarten Raten, die vom Darlehensnehmer zu erbringen waren. Da die Rückzahlung auf eine bestimmte und nach der Änderung des Referenzzinssatzes bestimmbare Höhe vereinbart war, ergibt sich eine feste Laufzeit des Darlehens. Der Darlehensnehmer darf auch nur bis zur Höhe von 12.000 € jährlich das Darlehen vorzeitig zurückführen (Ziffer 10 des Darlehensvertrages), anderenfalls ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten. Dies belegt, dass die Raten nicht lediglich als Mindestbetrag für die jährliche Rückführung gelten sollten, sondern auch der Darlehensgeber Interesse an einer festen Laufzeit hatte.

Zu den Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts oder Gründen für die Kündigung fehlt es an Vortrag der Beklagten. Das Darlehen wäre daher auch dann nicht fällig, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht von einem Ausschluss des freien Kündigungsrechts durch die vereinbarte annuitätische Tilgung ausgeht, sondern nur von einer Beschränkung des Kündigungsrechts durch das Erfordernis eines „ernstlichen Anlasses“ oder „nachvollziehbarer sachlicher Erwägungen“ (vgl. BGH WM 1977, 834, juris Tz. 32; Staudinger/Mülbert BGB § 488 Rz. 367 mwN.)

Auf die Frage, ob die persönliche Haftungserklärung des Klägers zu 2. hinreichend bestimmt ist, kommt es mangels wirksamer Kündigung und Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht an, da die Titelgegenklage keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die Vollstreckungsabwehrklage hat.

3.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Senat trifft die Anordnung über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus § 770 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos