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Darlehensvertrag – Kündigung und Rückzahlungsanspruch

LG Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 397/15, Urteil vom 03.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 102.067,42 €

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines angeblich an den Beklagten gewährten Darlehens. Die Parteien waren bis zum Auszug des Beklagten aus der Wohnung der Klägerin Ende 2014 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Über das Vermögen des Beklagten war durch Beschluss des … vom 15.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, was der Klägerin auch bekannt war. Mit Beschluss vom 21.01.2016 wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt.

Die Klägerin betreibt eine Hauskranken- und Tagespflege. Bis zum 31.05.2011 arbeitete der Beklagte als Trainer im Bereich des Kinder- und Jugendsports. In der Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 war er für die Klägerin in der Hauskrankenpflege beschäftigt. Am 28.12.2011 schlossen sie einen Arbeitsvertrag. Der Beklagte wurde als technischer Mitarbeiter in der Tagespflege beginnend ab dem 01.01.2013 von der Klägerin angestellt. Am 30.11.2013 schlossen sie einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung des Beklagten in der Tagespflege als technischer Leiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500 €. Mit Schreiben vom 12.02.2015 erklärte die Klägerin die Kündigung des Arbeitsvertrags zum 13.03.2015 und gleichzeitig erteilte sie ihm Hausverbot.

Der Beklagte mietete zum 01.04.2014 Räume im Objekt … zum Betrieb einer Wohngemeinschaft für ältere und pflegebedürftige Menschen zu einem monatlichen Mietzins von 2.512,17 € an. Das Mietobjekt musste saniert und umgebaut werden. Der Investitionsbedarf betrug ca. 100.000 €. Der Beklagte beantragte bei der … Sparkasse ein entsprechendes Darlehen. Die Sparkasse sagte ihm das Darlehen nicht zu. Am 16.10.2014 fand in den Räumen der … ein Gespräch über die Finanzierung der Um- und Ausbaumaßnahmen für die Senioren-WG statt.

Mit Schreiben vom 05.06.2015 erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehensvertrags und forderte den Beklagten zur Rückzahlung auf. Das Kündigungsschreiben wurde durch den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin dem Beklagten über dessen Rechtsanwalt … zugestellt. Mit anwaltlichen Schreiben erklärte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte nochmals die Kündigung des Darlehensvertrags. Das Schreiben ging dem Beklagten am 10.07.2015 per Einschreiben und Rückschein zu. Am 27.08.2015 erteilte der anwaltliche Vertreter des Beklagten der Klägerin ein Hausverbot für das angemietete Objekt.

Die Klägerin behauptet, die Anmietung der Senioren-WG habe der Altersvorsorge des Beklagten dienen sollen. Er sei auch selbständig zu anderen Banken gegangen und habe sich um eine Finanzierung bemüht. Am 02.08.2014 sei zwischen ihnen die Finanzierungsalternativen nach der Versagung des Darlehens durch die Sparkasse erörtert worden. Sie seien übereingekommen, dass sie für das Vorhaben Wohngemeinschaft … die erforderlichen Kosten weiterhin verauslage. Die Rückzahlung habe aus den laufenden Einnahmen der Senioren-WG in monatlichen Raten erfolgen sollen. In dem Gespräch bei der … in Cottbus hätten die Parteien in Anwesenheit des Steuerberaters … verabredet, dass für die aus der Liquidität ihrer Unternehmen verauslagten Investitionen für den Um- und Ausbau der Wohngemeinschaft ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Klägerin als Inhaberin der beiden Unternehmen und dem Beklagten als Vermieter der Wohngemeinschaft Gosen abgefasst werde. Die Zahlungsmodalitäten, insb. bezüglich der Rückzahlung hätten nach Aktualisierung der wirtschaftlichen Kalkulation der Vermietung geregelt werden sollen. Hierzu hätten in einem gemeinsamen Termin mit den jeweiligen Anwälten ein entsprechender Darlehensvertrag erarbeitet werden sollen. Aus den Mieteinnahmen hätten die Darlehensmittel langfristig zurückgeführt werden sollen. Auf dieser Grundlage habe sie aus Mitteln ihrer beider Unternehmen von März 2014 bis Dezember 2014 Kosten in Höhe von 102.067,42 € für den Um- und Ausbau und für den Betrieb bereits vermieteter Wohnbereiche verauslagt sämtliche Positionen hätten dem Um- und Ausbau sowie dem Betrieb der Senioren-WG gedient. Die in der Anlage B6 gerügten Positionen zu den Nrn. 1-5, 7-15, 17, 19, 20, 27-38 seien nicht Gegenstand der Klageforderung. Die übrigen Pos. habe sie nicht für ihren Privathaushalt oder für ihre beiden Unternehmen verwandt (hinsichtlich der einzelnen Beträge wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort S. 3 ff., verwiesen). Die Beauftragung der Fachhandwerker und Lieferanten sei durch den Beklagten unter Hinzuziehung des Planers … – was der Beklagte eingeräumt hat – erfolgt, er habe auch die entsprechenden Bauhandwerker beauftragt (hinsichtlich der einzelnen Beträge und der einzelnen Handwerker wird auf die Ausführungen in der Replik, dort S. 2 f., verwiesen). Soweit die Klägerin in den Rechnungen der Fa. … als Adressat der Rechnung genannt werde, beruhe dies auf dem Umstand, dass sie einen … mit der Firma unterhalten habe; der Beklagte habe eine personenbezogene Berechtigungskarte innerhalb des Vertrags gehabt.

Darlehensvertrag – Kündigung und Rückzahlungsanspruch
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Hilfsweise stützt sie ihren Rückforderungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 BGB auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Grundlage der Zuwendungen sei der Bestand der Lebensgemeinschaft gewesen. Es liege auf der Hand, dass die Zuwendungen nicht dem täglichen Zusammenleben gedient hätten, sondern darüber hinausgegangen seien. Sie seien mit dem Ziel erfolgt, dass aufgrund versagter Kreditmittel zu scheitern drohenden Vorhaben des Beklagten zu ermöglichen. Das habe er auch gewusst. Die Zuwendungen hätten auch zur Gestaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft gedient. Nach deren Scheitern sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Eine Beibehaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Vermögenswerte könne ihr nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden. Sie gehe weit über den Umfang üblicher Zuwendungen hinaus. Es erscheine daher unbillig, dass er aus der Lebensgemeinschaft auf ihre Kosten bereichert hervorgehe. Sie habe fast die gesamte Liquidität ihrer Unternehmen und damit einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens für die Zuwendungen an ihn aufgewendet. Für verauslagte Positionen wie Miet- oder Darlehenszahlungen komme zudem ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 102.067,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet den Abschluss eines Darlehensvertrags. Er behauptet, er habe für die Klägerin als Strohmann fungiert. Er habe für sie die Senioren-WG betreiben sollen. Die Refinanzierung der von ihr verauslagten Kosten habe über abrechenbaren Pflegeleistungen erfolgen sollen und sei im großen Umfang hierüber erfolgt. Die Initiative für die Anmietung der Senioren-WG sei von ihr ausgegangen, da sie deren Bedarf erkannt habe. Sie habe ihn veranlasst, die aus ihrer Sicht geeigneten Räume im o.g. Objekt anzumieten und dort eine Senioren-WG einzurichten. Bestimmungsgemäß habe er den Mietvertrag unterzeichnet. Bei gleichzeitigem Betrieb der Senioren-WG und der von ihr betriebenen Hauskranken- und Tagespflege wäre ihr Unternehmen als Heim im Sinne des HeimG anzusehen gewesen und hätte strengeren Anforderungen unterlegen. Daher habe er als Betreiber auftreten sollen. Zum Zeitpunkt der Unterschriftleistung habe er über keine Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich des Investitionsbedarf und der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Senioren-WG verfügt. Er sei davon ausgegangen, dass es ausreichen würde, Toilettenstühle etc. aufzustellen. Entsprechende Hinweise habe er erst im Rahmen der Begehung durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. erhalten. Nachdem die verantwortlichen Baubehörden zeitnah darauf hingewiesen hätten, dass für den Betrieb einer Senioren-WG der Einbau von Bädern und Sanitäreinrichtungen zwingend erforderlich sei, habe sich für die Klägerin die Frage der Finanzierung gestellt. Sie habe ihn gedrängt, einen Darlehensantrag zu stellen. Da er von vornherein darauf hingewiesen habe, dass er sich im Insolvenzverfahren befinde und über keine pfändbare Habe verfüge, wären die Finanzierungsbemühungen – für ihn voraussehbar – gescheitert. Er habe bei dem Treffen bei der … darauf hingewiesen, dass er kein Darlehen aufnehmen und keinen Darlehensvertrag mit der Klägerin schließen könne, da er über keine Mittel und Rücklagen verfüge. Die Klägerin habe ihm mehrfach einen Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Er habe sich aber ausdrücklich geweigert, diesen zu unterzeichnen, da er die Angelegenheit nicht als die seine betrachtet habe. Er habe auf die Einzahlungen und Überweisungen keinen Einfluss gehabt; sie seien durch die Klägerin direkt oder auf deren Veranlassung durch Frau … erfolgt. Die Klägerin habe entsprechende Aufträge an Fachhandwerkern und Lieferanten erteilt. Dies ergebe sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen. Er habe zwischenzeitlich erreicht, dass die bauordnungsrechtlichen Auflagen für das Wohnobjekt erfüllt worden seien. Alle Bewohner seien aus der WG ausgezogen. Der Auszug der Bewohner sei infolge der Beendigung der Pflegedienstleistungen der Klägerin erfolgt. Mit Schreiben vom 24.08.2015 habe sie gegenüber den Bewohnern die Kündigung der Pflegeverträge zum Ende September 2015 erklärt.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.09.2016 Beweis durch Vernehmung der Zeugen … erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2017 und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin kann die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe der Klageforderung nicht beanspruchen. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen worden ist.

Die Zeugin … hat bekundet, dass die Parteien und die Zeugin am 02.08.2014 über die Finanzierung des Umbaus der Wohngemeinschaft nach dem Schwimmen gesprochen hätten. Anlass des Gesprächs sei gewesen, dass zuvor ein Kreditantrag bei einem Kreditinstitut abgelehnt worden sei. Dazu seien sie gemeinsam in den Wohnbereich gegangen. In ihrer Anwesenheit habe der Beklagte das Darlehen bestätigt, dass aus den laufenden Mieteinnahmen habe zurückgezahlt werden sollen. Sie wisse auch von einem Gespräch ihrer Mutter mit dem Beklagten beim Steuerberater. Der Steuerberater habe ihr gesagt, dass der mündlich geschlossene Darlehensvertrag schriftlich fixiert werden müsse. Der Steuerberater habe auf den Beklagten eingewirkt, diesen schriftlich abzuschließen.

Der Beklagte hierzu persönlich gehört hat erklärt, dass er sich an einem Termin vom 02.08.2014 nicht erinnern könne. Es sei zwischen den Parteien verabredet worden, dass ein drittes Unternehmen nicht mehr aufgebaut werden sollte; die Klägerin habe die Wohngemeinschaft unbedingt eröffnet wollen. Dass hierfür weitere Umbaumaßnahmen notwendig seien, sei erst klar gewesen, nach dem die zuständigen Behörden Vorgaben gemacht hätten. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und seines Alters sei er außerstande gewesen, einen Kredit zurückzuzahlen. Ihm sei auch einmal morgens ein schriftlicher Kreditvertrag zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe diesen jedoch nicht unterschrieben. Es habe auch einen Termin beim Steuerberater gegeben. Dieser habe der Klägerin gesagt, dass sie aus ihren Einkünften der Unternehmen den Umbau nicht finanzieren dürfe.

Die Klägerin persönlich gehört hat hierzu erklärt, dass dem Beklagten der Kredit bei der … Sparkasse nicht erteilt worden sei, da er sich nicht darum gekümmert habe. Der Mitarbeiter der Bank habe ihnen erzählt, dass die Sparkasse grundsätzlich solche Projekte fördere. Auch die negative Vorgeschichte des Beklagten habe im Gespräch mit dem Mitarbeiter der Sparkasse keine große Rolle gespielt. Erst der negative Anruf des Sparkassenmitarbeiters, in dem dieser mitgeteilt habe, das Vorhaben nicht zu finanzieren, habe zur Notwendig geführt, dass der Beklagte sich um eine andere Finanzierung habe kümmern müssen. Darum habe er sich nicht bemüht. Der Darlehnsvertrag sei stets zwischen den Parteien ein Thema gewesen. Der Beklagte habe große Angst gehabt, einen schriftlichen Vertrag zu unterschreiben.

Ausgehend von diesem Beweisergebnis ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Die Aussage der Zeugin … hat zwar den Abschluss des Darlehensvertrags bestätigt. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage steht aber, dass sie zu den Konditionen des Darlehens lediglich bekundet hat, es solle aus den laufenden Mieteinnahmen zurückgezahlt werden. Ferner hat sie bekundet, dass sie davon ausgehe, dass zwischen den Parteien bereits zuvor ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei, da auf den Überweisungsträgern jeweils „Darlehen“ vermerkt worden sei. Damit hat sie aber eine Vermutung geäußert. Zudem hat die Klägerin selbst erklärt, dass der Beklagte sich geweigert habe, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Dieser Umstand ist unstreitig und wird auch durch den Inhalt der informatorischen Anhörung des Beklagten bestätigt. Deshalb ist – wie die Klägerin selbst eingeräumt hat – der Rechtsbindungswille des Beklagten zweifelhaft.

Objektive Beweismittel für den Abschluss eines Darlehensvertrag liegen nicht vor. Soweit auf den Kontoauszügen der Klägerin beim Zweck der Überweisung an Herrn … „Fremddarlehen für die Senioren-WG in Gosen“ vermerkt wurde, reicht dieser Umstand nicht um ein Darlehensvertragsabschluss zu belegen. Die Überweisungszweckangabe ist eine einseitige Leistungsbestimmung; der Vertragsabschluss erfordert aber zwei sich deckenden Willenserklärungen.

2. Dem Kläger kann von der Beklagten Rückgewähr des eingebrachten Vermögens nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht verlangen, gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens der Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH a.a.O.). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, FamRZ 2008, 1823, 1828; vgl. Palandt/Brudermüller, Einf. v. § 1297 Rn. 33).

Vor diesem Hintergrund trägt die darlegungspflichtige Klägerin zu einer – zumindest stillschweigenden – Zweckabrede zwischen ihr und dem Beklagten nicht ausreichend vor. Allein ihre Behauptung, dass am 02.08.2014 sei zwischen ihnen die Finanzierungsalternativen nach der Versagung des Darlehens durch die Sparkasse erörtert worden; sie seien übereingekommen, dass sie für das Vorhaben Wohngemeinschaft … die erforderlichen Kosten weiterhin verauslage; die Rückzahlung solle aus den laufenden Einnahmen der Senioren-WG in monatlichen Raten erfolgen, genügt hierfür nicht. Es bleibt offen, ob sie diesen Zweck auch dem Beklagten gegenüber setzen wollte. Ferner trägt sie nicht vor, ob der Beklagte diese Zweckbestimmung erkannt und bei Annahme der Leistung ihr nicht widersprochen hat. Für einen Widerspruch gegen diese Zweckbestimmung spricht bereits ihr eigenes Vorbringen. Sie behauptet, es hab ein entsprechendes Treffen zur Senioren-WG in den Räumen der … am 16.10.2014 stattgefunden; in dem Gespräch bei der … in Cottbus hätten die Parteien in Anwesenheit des Steuerberaters … verabredet, dass für die aus der Liquidität ihrer Unternehmen verauslagten Investitionen für den Um- und Ausbau der Wohngemeinschaft ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Klägerin als Inhaberin der beiden Unternehmen und dem Beklagten als Vermieter der Wohngemeinschaft Gosen abgefasst werde; die Zahlungsmodalitäten, insbesondere zur Rückzahlung hätten nach Aktualisierung der wirtschaftlichen Kalkulation der Vermietung geregelt werden sollen. Aus diesem Vorbringen wird aber erkennbar, dass der Beklagte mit der behaupteten Zweckbestimmung für die Investitionen in die Senioren-WG nicht einverstanden war bzw. sich jedenfalls bis zur Vorlage eines schriftlich ausgearbeiteten Darlehensvertrag seine Zustimmung vorbehalten wollte.

3. Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht in Betracht. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner oder Schwiegereltern – wies es hier von den Klägern behauptet wird – es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

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Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. Den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Beklagte aus den Zahlungen der Klägerin zieht, stehen erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenüber. Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrags mit der … AG langfristig bis 29.02.2024 gebunden. Dabei ist auch die Vereinbarung der Staffelmiete in § 5 Ziff. 1 des Mietvertrags (Bl. 310 ff. d.A.) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat zudem durch Vorlage der BWA (Anlage B17) belegt, dass er aus der Nutzung des Senorien-WG nur Mieteinnahmen erzielt, die gerade so kostendeckend sind.

3. Ein Ausgleichsanspruch nach den §§ 730 ff. BGB kommt ebensowenig in Betracht. Eine gesellschaftsrechtliche Bindung kann auch während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Während der BGH (NJW 1982, 2863) ursprünglich einen Ausgleichanspruch selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, bejaht hat, verlangt der BGH (NJW 2006, 1268) nunmehr einen zumindest schlüssig zu Stande gekommenen Gesellschaftsvertrag, eine rein faktische Willensübereinstimmung reiche nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen sei, erscheine ein solcher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich – ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt – etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben. Hiervon ausgehend stellen die Investitionen der Klägerin in die Senioren-WG bereits nach ihrem eigenen Vorbringen keine Beiträge für eine zwischen den Parteien bestehende Innengesellschaft dar.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

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