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Darlehensvertrag – Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit aufgrund finanzieller Überforderung

LG Kiel, Az.: 5 O 508/13, Urteil vom 23.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Darlehensvertrag - Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit aufgrund finanzieller Überforderung
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde über ein Schuldanerkenntnis der Klägerin vom 15. Juni 1995. Sie begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass sie nicht Mitdarlehensnehmerin hinsichtlich eines Darlehensvertrages ihres verstorbenen Ehemannes mit der Beklagten vom 17. Januar 1995 geworden sowie Feststellung, dass das notariell abgegebene Schuldanerkenntnis nichtig ist.

Die Klägerin und ihr am … Juni 2012 verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses in K. Der Ehemann war darüber hinaus Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses in L und eines Mehrfamilienhauses in G.. Die gemeinschaftlichen Kinder und die Klägerin schlugen die Erbschaft aus. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der am 26. Juni 2012 ein Nachlassverzeichnis erstellte. Da der Nachlass überschuldet war, wurde Insolvenzantrag gestellt. Die Insolvenzverwalterin veräußerte das Einfamilienhaus und das Mehrfamilienhaus in L. Mit dem Erlös wurden teilweise Verbindlichkeiten des Ehemannes gegenüber der Sparkasse L getilgt. Für das Mehrfamilienhaus in G ergaben sich zunächst Verwertungsschwierigkeiten, es wurde am 11. Juli 2013 zu einem Kaufpreis von 158.000,00 € im Einvernehmen mit der Beklagten veräußert.

Zu seinen Lebzeiten hatte der Ehemann das Grundstück in G zu Alleineigentum erworben und darauf ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten errichtet. Dazu hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Xbank, dem Ehemann eine Förderung und ein Darlehen gewährt. In dem Darlehensvertrag vom 17. Januar 1995 ist die Klägerin als Darlehensnehmerin aufgeführt, sie hat den Vertrag als solche unterzeichnet. Zur Sicherung eines Betrages in Höhe von 560.300,00 DM aus dem Baudarlehen wurde für die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der Grundlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides des Landesförderinstitutes S vom 5. Juli 1994 eine Grundschuld eingetragen. Die Darlehensmittel waren an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt worden, er bestimmte über deren Verwendung allein ohne Mitspracherecht der Klägerin. Aufgrund einer Auflage aus dem genannten Bewilligungsbescheid verlangte die Beklagte, dass auch die Klägerin sich persönlich der Zwangsvollstreckung unterwarf. Deshalb kam es zu dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis der Klägerin mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vom 15. Juni 1995. Im Zeitpunkt des Erbfalls valutierte das Darlehen in Höhe von 239.000,00 €.

Aus dem Darlehensvertrag waren ab August 2011 Zinsen in Höhe von 8%, damit 44.824,00 DM jährlich fällig. Mit Vereinbarung der Vertragsparteien wurde der Zinssatz am 3. August 2006 auf 2,5 %, festgeschrieben bis Ende 2015, modifiziert. Dies ergab eine monatliche Zinsrate von 596,83 €. Bei Abschluss des Darlehensvertrages hatte das im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Einfamilienhaus in K einen Wert von 450.000,00 DM. Im Rahmen der Darlehensverhandlung hatte der Ehemann gegenüber der Beklagten weiteres Vermögen angegeben. Insofern hatte er das eigene Geldvermögen der Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 gegenüber der Beklagten mit 30.000,00 DM beziffert. Darüber hinaus hatte er gegenüber der Beklagten angegeben, dass er zusammen mit seiner Ehefrau noch weitere Geldanlagen, wie zum Beispiel Wertpapiere von ca. 38.000,00 DM, Bausparguthaben von 13.000,00 DM, Wertpapieranteile von 20.000,00 DM, Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen von 153.000,00 DM und einige Kleinsparverträge habe. Die Klägerin selbst schätzt in der Rückschau die ihr zustehenden kleineren Spareinlagen und Bausparverträge auf einen Wert von 15.000,00 €, ohne dass sie dazu seinerzeit Angaben gegenüber der Beklagten gemacht hätte. Das Grundvermögen der Eheleute am Grundstück in K war 1995 mit Grundpfandrechten in Höhe von 435.000,00 DM belastet.

Nach dem Tod des Ehemannes nahm die Beklagte die Klägerin aus dem Darlehensvertrag auf Rückzahlung in Anspruch, wobei die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2012 darauf hinwies, dass ihr Schuldanerkenntnis und die Vollstreckungsunterwerfung wegen ihrer finanziellen Überforderung unwirksam seien. Die Beklagte kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 19. März 2013 und forderte die Klägerin zur Zahlung in Höhe von 248.652,34 € auf. Sie kündigte die Zwangsvollstreckung an.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen sie unzulässig sei, da die Darlehensvereinbarung mit der Beklagten und das darauffolgende Schuldanerkenntnis nichtig seien. Sie behauptet, sie sei als Mitdarlehensnehmerin und hinsichtlich der anerkannten Schuld krass finanziell überfordert gewesen und die Beklagte habe die emotionale Verbundenheit der Klägerin zu ihrem Ehemann insoweit ausgenutzt. Sie behauptet dazu, sie habe kein eigenes Interesse an dem Grundvermögen in G gehabt und habe den Darlehensvertrag nur auf Forderung der Beklagten und auf Drängen ihres Ehemannes mit unterzeichnet. Sie habe aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens und ihrem Vermögen die laufenden Zinsraten nicht leisten können. Die Zinsraten hätten bei Fälligkeit unter Berücksichtigung eines jährlichen Verwaltungskostenbeitrages von 0,5% monatlich 3.968,79 DM betragen. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt Sparkassenangestellte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.430,00 DM gewesen. Auch prognostisch sei keine Einkommensverbesserung zu erwarten gewesen, da sie als gelernte Sparkassenkauffrau die höchste Gehaltsstufe erreicht hätte und ausschließlich im Kassenbereich tätig gewesen sei. Tatsächlich habe sich ihr Einkommen verschlechtert, da sie in 2000 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Sparkasse ausgeschieden sei. Sie habe in der Folge nur kurze Zeit bei der Y-bank als geringfügig Beschäftigte gearbeitet. Ihr Vermögen bestehe nur in dem hälftigen Miteigentumsanteil des Einfamilienhauses in K. Der Kaufpreis dafür sei über die Sparkasse finanziert gewesen, wodurch der Grundbesitz wertausschöpfend belastet gewesen sei. Der zugrundeliegende Darlehensvertrag habe 2013 abgelöst werden sollen. Damit sei das Grundstück bei Beginn der Verzinsung aus dem Darlehensvertrag zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und der Beklagten in 2011 nicht lastenfrei gewesen. Darüber hinaus habe sie nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. Es habe mit dem Ehemann gemeinsames Vermögen in Höhe von 30.000,00 DM gegeben, das in das Mehrfamilienhaus in L investiert gewesen sei. Wertpapiere habe sie keine besessen, sie habe nur über eine Lebensversicherung in Höhe von 36.000,00 € verfügt.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass sie nicht Mitdarlehensnehmerin hinsichtlich des Darlehensvertrages der Beklagten mit Herrn P vom 20.12.1994 / 17.01.1995 ist,

2. festzustellen, dass das Schuldanerkenntnis der Klägerin in der Urkunde vom 15.06.1995 (UR-Nr. …/1995 des Notars S mit dem Amtssitz in L) nichtig ist,

3. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15.06.1995 (UR-Nr. …/1995 des Notars S mit dem Amtssitz in L) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, im Rahmen des Darlehensvertrages und des damit finanzierten Erwerbs des Grundstücks in G sei Ziel der Klägerin und ihres Ehemannes ein steuerlicher Vorteil und die Altersvorsorge gewesen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme und zum Zeitpunkt des Beginns der Zinspflicht aus dem Darlehensvertrag nicht krass finanziell überfordert gewesen. Hinsichtlich des Vermögens der Klägerin sei für das Einfamilienhaus in K ein Wertzuwachs bis zum Beginn der Zinspflicht zu berücksichtigen. Die Finanzierung für dieses Einfamilienhaus sei in 2001 bereits weitgehend getilgt gewesen. Die Klägerin habe eigenes Vermögen in Höhe von 30.000,00 DM und die weiteren von ihrem Ehemann bezeichneten Geldanlagen mit diesem gemeinsam gehabt. Aus den mit dem Ehemann gemeinsam vorhandenen Geldanlagen stünde der Klägerin die Hälfte zu, hinzu käme ein Vermögenszuwachs durch Zinsgewinne.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie nicht Darlehensnehmerin geworden und das notariell beurkundete Schuldanerkenntnis vom 15. Juni 1995 nichtig ist. Sie hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde.

Die Klägerin ist als Mithaftende durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages und aus dem von ihr abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 15. Juni 1995 gegenüber der Beklagten zur Zahlung verpflichtet, weshalb die Beklagte wegen der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in dieser Urkunde auch die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen die Klägerin betreiben darf. Auch wenn die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht „echte“ Darlehensnehmerin geworden ist, da sie unstreitig nicht als gleichberechtigte Partnerin neben ihrem Ehemann über die Verwendung der Darlehenssumme entscheiden konnte (vgl. BGH NJW 2002, 2705, zitiert nach juris, dort Rn. 12), haftet sie aus diesem Vertrag gegenüber der Beklagten zumindest mit. Insofern schadet die Bezeichnung als Darlehensnehmerin nicht. Die Klägerin kann daraus keinen Feststellungsanspruch herleiten, da bei vernünftiger Betrachtung und Auslegung ihres Antrages zu Ziffer 1 der begehrte Rechtsschutz darauf gerichtet ist, von ihrer Haftung insgesamt aus dem Darlehensvertrag befreit zu werden.

Der Darlehensvertrag, mit dem die Klägerin die Mithaftung für die Rückzahlung des Darlehensbetrages übernommen hat, und das Schuldanerkenntnis sind nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Nichtigkeit nach dieser Vorschrift liegt u.a. vor, wenn Angehörige durch die von ihnen übernommene Mithaftung finanzielle krass überfordert werden. In solchen Fällen besteht eine tatsächliche widerlegliche Vermutung dafür, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Palandt-Ellenberger, 74. Auflage, § 138 Rnr. 38 b.; BGH NJW 2002, 2705 aaO., Rn. 15 m.wN. ). Dabei liegt eine krasse Überforderung vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH NJW 2005, 973, zitiert nach juris, dort Rn. 21, BGH NJW 2002, 2705, aaO, Rn.15).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH NJW 2002, 746, zitiert nach juris, dort Rn.21f.). Insofern besteht die strukturelle wirtschaftliche Überlegenheit der Beklagten als für die Förderung des Wohnungsbaus zuständiges Kreditinstitut vor allem gegenüber der Klägerin. Der Erblasser ist unstreitig Alleineigentümer des mit dem Darlehen finanzierten Mehrfamilienhauses in G geworden und die Darlehenssumme an ihn ausgezahlt worden, wobei er über deren Verwendung entscheiden konnte, so dass zumindest ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin nicht erkennbar ist.

Zwar dürfte die Klägerin nach ihrem Vortrag im Sinne dieser Grundsätze aus ihrem Einkommen bezüglich der übernommenen Haftung auch für die Zinszahlung nicht leistungsfähig gewesen sein, da unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Darlehensvertrages und des Schuldanerkenntnisses vereinbarten Zinssatzes von 8 % monatliche Zinszahlungen von 3.735,33 DM ab 2011 fällig gewesen wären. Der später abweichend vereinbarte Zinssatz von 2,5% bleibt bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung außer Betracht. Denn die wirtschaftliche Überforderung ist zu überprüfen anhand einer Prognose bei Eingehung der Mithaftung bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme (BGH NJW-RR 2002, 1130, zitiert nach juris, dort Rn. 24). Ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen hatte die Klägerin ein Einkommen von 2.430,00 DM, das damit zur Deckung der Zinslast nicht ausgereicht hätte. Ein deutlich darüber hinausgehendes Einkommen, das für Mitte 2011 mit dem Beginn der Zinspflicht zu erwarten gewesen wäre, ist nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass sie als Sparkassenangestellte ohne Weiterbildung und ausschließlicher Tätigkeit im Kassenbereich keine größeren Einkommenssteigerungen außerhalb der Tariferhöhungen zu erwarten hatte, nicht ersichtlich. Letztlich zeigt auch der tatsächliche Rentenverlauf, den die Klägerin mit der Anlage K 12 (Bl.34 Anl.Bd.) belegt hat, dass sich eine Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen nicht ergeben hat.

Auch eine Leistungsunfähigkeit aus ihrem Vermögen hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin aus ihrem Vermögen leistungsfähig gewesen wäre. Insoweit hat die Klägerin schon der ihr obliegenden Beweislast nicht genügt, da sie zu den von der Beklagten vorgetragenen und zumindest teilweise durch Unterlagen belegten Vermögenswerten keinen Beweis, dass diese ihr nicht zugestanden hätten, angeboten hat. Auch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6. Januar 2015 liegt nach den in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 erteilten Hinweisen dazu kein Beweisangebot vor. Insoweit hat die Beklagte zu Recht auf eine mögliche Wertsteigerung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils für das Einfamilienhaus in K hingewiesen. Auch hat die Klägerin nicht substantiiert zu einer wertausschöpfenden Belastung des Hausgrundstücks über den Beginn der Zinspflicht hinaus vorgetragen. Der plausiblen Behauptung der Beklagten, auch die weiteren Vermögenswerte ihres Ehemannes hätten ihr hälftig zugestanden, ist sie nicht mit Substanz entgegen getreten.

Die tatsächliche Vermögenslage der Klägerin kann aber letztlich dahinstehen. Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag die tatsächliche Vermutung, dass sie eine emotionale Verbundenheit der Klägerin zu ihrem Ehemann bei Entgegennahme der Mithaftung und des Schuldanerkenntnisses in anstößiger Weise ausgenutzt habe, widerlegt. Die Vermutung kann der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH NJW 2002, 746 aaO., Rn.26) – Gläubiger (auch) durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung ausräumen (BGHFamRZ 2006, 1024, zitiert nach juris, dort Rn.13). Denn der Handelnde muss die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, kennen oder sich ihnen bewusst oder grob fahrlässig verschließen (Brandenburgisches OLG WM 2006, 1014, zitiert nach juris, dort Rn. 4). Vorliegend konnte und musste die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Klägerin als Mithaftender und Abgabe des Schuldanerkenntnisses nach den ihr vorliegenden Informationen nicht erkennen, dass die Klägerin bei Beginn der Zinspflicht nicht leistungsfähig im Sinne der genannten Maßstäbe sein könnte. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat ihr Ehemann gegenüber der Beklagten vor Abschluss des Darlehensvertrages und damit auch vor Abgabe des Schuldanerkenntnisses gegenüber der Beklagten angegeben, dass die Klägerin über eigene Vermögenswerte in Höhe von 30.000,00 DM verfüge und weitere Geldanlagen von deutlich über 200.000,00 DM zuzüglich des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Einfamilienhaus in K habe. Unter Berücksichtigung dieser Angaben durfte die Beklagte von einer Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgehen, so dass sie bei Abschluss des Darlehensvertrages und Entgegennahme des Schuldanerkenntnisses von der Klägerin kein Bewusstsein einer eventuellen Überforderung gehabt hat. Eine weitere Überprüfungspflicht über die erteilten Auskünfte hinaus hatte die Beklagte nicht, zumal ihr jedenfalls teilweise zum Beleg Unterlagen von dem Ehemann vorgelegt wurden, die die erteilten Auskünfte bestätigten. So hat die Beklagte Unterlagen als Anlagen B14 bis B16 (Bl.78ff. Anl.Bd.) eingereicht, aus denen sich Vermögen der Klägerin von 20.000,00 DM aus einem Sparkassenbrief sowie ihre finanzielle Absicherung aus Lebensversicherungsverträgen ergeben. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit von der Richtigkeit der Angaben des Ehemannes auch über die Vermögensverhältnisse der Klägerin ausgehen und hatte bei Abschluss des Darlehensvertrages und auch später kein Bewusstsein, dass die Klägerin allein aus emotionaler Verbundenheit die Mithaftung für die Darlehenssumme übernahm, obwohl sie dafür nicht leistungsfähig gewesen wäre.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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