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Darlehensvertrag – Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung aufgrund des Alters?

Ein generationenübergreifender Streit um ein Bauspardarlehen erschüttert eine Familie: Nach dem Tod der Mutter sollen die Erben für ein Darlehen aufkommen, das sie für ihren Sohn aufgenommen hatte. Die Bausparkasse fordert die Rückzahlung, die Erben fühlen sich überrumpelt und argumentieren, der Vertrag sei sittenwidrig gewesen. Das Gericht jedoch stellt klar: Erben haften für die Schulden des Erblassers – auch wenn diese Schulden für andere Familienmitglieder aufgenommen wurden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es handelt sich um einen Rechtsstreit über die Rückzahlung eines Bauspardarlehens nach dem Tod der Darlehensnehmerin.
  • Die Beklagten sind die Erben der verstorbenen Darlehensnehmerin und wurden als Gesamtschuldner zur Rückzahlung verurteilt.
  • Der Streit entstand aufgrund des Erbfalls und der möglicherweise unklaren finanziellen Verpflichtungen aus dem Bauspardarlehensvertrag.
  • Teilweise Klageabweisung könnte auf unterschiedliche Positionen zum restlichen Nachlass oder zu anderen Darlehensverbindlichkeiten hinweisen.
  • Die Erben haben das geerbte Anwesen verkauft, was die finanziellen Mittel zur Rückzahlung beeinflusst hat.
  • Das Gericht entschied, dass die Erben in gemeinsamer Verantwortung für die Schulden der Erblasserin haften, da sie den Nachlass als Gesamtheit übernommen haben.
  • Die Entscheidung beruht auf der rechtlichen Klarheit gemäß Erbrecht und den vertraglichen Vereinbarungen des Bauspardarlehens.
  • Die Verurteilung zur Zahlung und die Auferlegung der Kosten der Rechtsstreitigkeiten an die Beklagten könnten für zukünftige Erben wegweisend sein.
  • Die rechtlichen Konsequenzen des Urteils können einen Einfluss auf ähnliche Fälle haben, in denen Erben mit Bauspardarlehen konfrontiert sind.
  • Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung von Erben in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen des Verstorbenen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Nachlasses.

Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit von Mithaftungserklärungen im Fokus

Ein Darlehensvertrag regelt die Bedingungen der Kreditvergabe und die Rückzahlung von geliehenem Geld. In diesem Kontext spielen häufig auch Zinsvereinbarungen und Haftungsfragen eine entscheidende Rolle. Besonders in Bezug auf Verbraucherschutz und rechtliche Wirksamkeit werden Darlehensverträge immer wieder auf ihre Sittenwidrigkeit hin überprüft. Eine zentrale Frage ist hierbei, ob Mithaftungserklärungen von Personen, die eine bestimmte Altersgrenze überschreiten, als rechtlich anfechtbar gelten können. Dies wirft nicht nur grundlegende rechtliche Fragen auf, sondern betrifft auch den Diskurs über Altersdiskriminierung im Vertragsrecht.

Die Thematik wird durch das Spannungsfeld zwischen Gesellschafterhaftung und dem rechtlichen Schutz der Kreditnehmer weiter verkompliziert. Gerade ältere Menschen sehen sich oft mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, wenn es um Finanzierungen und Geldleihen geht. Es ist wichtig, die rechtlichen Aspekte zu beleuchten und die möglichen Ansprüche zu klären, um eine informierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Im Folgenden wird daher ein konkreter Fall vorgestellt, der die Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag untersucht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Bausparkasse darf Erben zur Rückzahlung von Darlehen verpflichten

Haftung von Erben für Darlehensverträge
Das Landgericht Amberg entschied, dass Erben für ein Bauspardarlehen haften, das ihre verstorbene Mutter für ihren Sohn aufnahm, da der Vertrag nicht sittenwidrig war und die Bank nicht verpflichtet ist, Erben über Verbindlichkeiten zu informieren.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Amberg hat in einem Urteil vom 1. Februar 2024 entschieden, dass die Erben einer Darlehensnehmerin für die Rückzahlung eines Bauspardarlehens haften. Die Klägerin, eine Bausparkasse, kann von den beklagten Erben als Gesamtschuldner die Zahlung von 17.180,86 Euro nebst Zinsen verlangen.

Sachverhalt: Mutter unterzeichnete Darlehensvertrag für Sohn

Im Jahr 2014 schloss die inzwischen verstorbene Mutter der Beklagten zusammen mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau einen Bauspardarlehensvertrag über 29.000 Euro ab. Das Darlehen sollte laut Vertrag für energetische Sanierungsmaßnahmen an einer Immobilie verwendet werden, die zur Hälfte im Eigentum der Mutter stand. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung über eine monatliche Rente von 1.190 Euro.

Nach ihrem Tod im September 2017 erbten ihre drei Kinder zu je einem Drittel. Die Erben verkauften 2018 die Immobilie für 273.000 Euro. Das Darlehen wurde zunächst weiter bedient, bis die Zahlungen 2020 eingestellt wurden. Daraufhin kündigte die Bausparkasse den Vertrag und forderte die Rückzahlung.

Gericht: Vertrag war nicht sittenwidrig

Die beklagten Erben argumentierten, der Vertrag sei sittenwidrig gewesen, da ihre Mutter bei Vertragsschluss bereits 85 Jahre alt und finanziell überfordert gewesen sei. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar habe die Mutter nur über eine geringe Rente verfügt, sei aber Miteigentümerin einer wertvollen Immobilie gewesen. Eine „krasse finanzielle Überforderung“ lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Auch habe die Bank nicht in „sittlich anstößiger Weise“ eine emotionale Zwangslage der Mutter ausgenutzt. Sie durfte davon ausgehen, dass das Darlehen auch der Mutter zugutekommen würde, da es vertraglich für die Sanierung ihrer Immobilie vorgesehen war.

Keine Pflicht zur Information der Erben

Die Erben machten geltend, die Bank hätte sie nach dem Tod der Mutter über das bestehende Darlehen informieren müssen, damit sie dies bei der Erbauseinandersetzung hätten berücksichtigen können. Das Gericht wies dieses Argument zurück: Die Bank sei aufgrund des Bankgeheimnisses nicht berechtigt gewesen, Informationen weiterzugeben. Es sei Aufgabe der Erben gewesen, sich über bestehende Verbindlichkeiten zu informieren.

Erben müssen für Darlehensschuld aufkommen

Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung des Darlehens als erfüllt an. Die Bausparkasse habe die Erben ordnungsgemäß zur Zahlung aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt. Da diese erfolglos verstrichen sei, müssen die Erben nun als Gesamtschuldner für die offene Darlehenssumme von über 17.000 Euro aufkommen.

Bedeutung für Erben von Darlehensnehmern

Das Urteil verdeutlicht, dass Erben grundsätzlich auch für die Schulden des Erblassers haften. Bei der Annahme einer Erbschaft sollten mögliche Verbindlichkeiten sorgfältig geprüft werden. Banken sind nicht verpflichtet, Erben unaufgefordert über bestehende Darlehen zu informieren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht und die daraus resultierende Haftung der Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers. Es unterstreicht, dass die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags hohe Anforderungen hat und nicht allein aus dem Alter oder der finanziellen Situation des Darlehensnehmers folgt. Zudem wird die Bedeutung des Bankgeheimnisses hervorgehoben, das Kreditinstitute von einer proaktiven Information der Erben über bestehende Verbindlichkeiten entbindet. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit für Erben, sich eigenständig über potenzielle Nachlassverbindlichkeiten zu informieren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Erben von Bauspardarlehen. Als Erbe haften Sie grundsätzlich für die Schulden des Verstorbenen, auch wenn Sie den Darlehensvertrag nicht selbst unterzeichnet haben. Das Alter oder die finanzielle Situation des ursprünglichen Darlehensnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen dabei meist keine Rolle. Wichtig zu wissen ist, dass Banken aufgrund des Bankgeheimnisses nicht verpflichtet sind, Sie als Erben über bestehende Darlehen zu informieren. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sich bei der Erbschaftsannahme über mögliche Verbindlichkeiten zu informieren. Sollten Sie ein geerbtes Darlehen nicht bedienen können, kann die Bank es kündigen und die gesamte Restschuld einfordern.


Weiterführende Informationen

Sie haben ein Erbe angetreten und fragen sich nun, ob Sie auch für die Schulden des Verstorbenen haften? Die Haftung von Erben für Darlehensverträge ist ein komplexes Thema, das mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden ist. Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wie haften Erben für Darlehensverträge des Verstorbenen?

Erben haften grundsätzlich unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen, einschließlich bestehender Darlehensverträge. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB. Als Erbe treten Sie automatisch in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und übernehmen damit alle Rechte und Pflichten aus dessen Darlehensverträgen.

Haftung bei mehreren Erben

Gibt es mehrere Erben, haften diese als Gesamtschuldner für die Darlehensverbindlichkeiten. Das bedeutet, jeder Miterbe kann vom Gläubiger für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden. Wenn Sie als Miterbe die volle Summe bezahlen, können Sie anschließend von den anderen Miterben einen Ausgleich entsprechend ihrer Erbquoten verlangen.

Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Als Erbe haben Sie die Möglichkeit, Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dafür müssen Sie aktiv werden und bestimmte Maßnahmen ergreifen:

  1. Nachlassverwaltung: Sie können beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen.
  2. Nachlassinsolvenzverfahren: Bei Überschuldung des Nachlasses können Sie die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.
  3. Dürftigkeitseinrede: Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten einer Nachlassverwaltung zu decken, können Sie die Dürftigkeitseinrede erheben.

Handlungsoptionen bei Darlehensverträgen

Als Erbe haben Sie bezüglich der Darlehensverträge des Verstorbenen folgende Möglichkeiten:

  1. Fortführung des Darlehens: Sie können den Vertrag unverändert weiterführen und die Zahlungen leisten.
  2. Kündigung des Darlehens: Unter bestimmten Umständen haben Sie das Recht, den Darlehensvertrag zu kündigen. In diesem Fall müssen Sie den ausstehenden Kreditbetrag zurückzahlen, sind aber von zukünftigen Zinszahlungen befreit.

Wenn Sie ein Darlehen des Verstorbenen in Ihren Unterlagen finden, sollten Sie sich umgehend mit der finanzierenden Bank in Verbindung setzen. Dort erhalten Sie Informationen über den aktuellen Stand des Darlehens und die erwarteten monatlichen Zahlungen.


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Wann kann ein Darlehensvertrag als sittenwidrig angesehen werden?

Ein Darlehensvertrag kann als sittenwidrig angesehen werden, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Zinssatz als Hauptkriterium

Der wichtigste Indikator für die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags ist der vereinbarte Zinssatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sittenwidriger Darlehensvertrag vor, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt.

Stellen Sie sich vor, der marktübliche Zinssatz für einen Kredit liegt bei 5%. In diesem Fall wäre ein Vertragszinssatz von 10% oder höher ein starkes Indiz für Sittenwidrigkeit.

Weitere Faktoren

Neben dem Zinssatz spielen auch andere Faktoren eine Rolle bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit:

  • Finanzielle Überforderung: Wenn die Bank erkennen kann, dass der Kreditnehmer durch die Rückzahlungsverpflichtungen in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, kann dies zur Sittenwidrigkeit führen.
  • Zusätzliche Kosten: Gebühren und Nebenkosten, die den effektiven Jahreszins weiter erhöhen, können ebenfalls zur Sittenwidrigkeit beitragen.
  • Laufzeit des Kredits: Bei langfristigen Krediten ohne Anpassungsklausel kann bereits eine geringere Überschreitung des Marktzinses (etwa 110%) zur Sittenwidrigkeit führen.

Gesamtwürdigung aller Umstände

In Fällen, in denen die Zinssätze die genannten Grenzen nicht erreichen, aber nahe daran liegen (zwischen 90% und 100% über dem Marktzins), kann eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Feststellung der Sittenwidrigkeit führen. Dabei werden beispielsweise die konkrete finanzielle Situation des Kreditnehmers oder besondere Risiken für die Bank berücksichtigt.

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit

Wenn ein Darlehensvertrag als sittenwidrig eingestuft wird, ist er nichtig. Dies bedeutet, dass der Vertrag rückabgewickelt wird:

  • Der Darlehensnehmer darf das Darlehen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zinsfrei nutzen.
  • Bereits gezahlte Zinsen werden erstattet.
  • Am Ende der Vertragslaufzeit muss die Darlehenssumme zurückgezahlt werden.

Wenn Sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und Zweifel an dessen Wirksamkeit hegen, sollten Sie die Vertragskonditionen sorgfältig prüfen. Ein auffällig hoher Zinssatz im Vergleich zu marktüblichen Konditionen kann ein erster Anhaltspunkt für eine mögliche Sittenwidrigkeit sein.


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Welche Informationspflichten haben Banken gegenüber Erben bezüglich bestehender Darlehen?

Banken haben umfassende Informationspflichten gegenüber Erben bezüglich bestehender Darlehen des Erblassers. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Erbrecht und dem Bankvertragsrecht.

Auskunftsanspruch der Erben

Als Rechtsnachfolger des Erblassers treten Sie als Erbe in alle Rechte und Pflichten ein. Dies bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf vollständige Auskunft über alle bestehenden Darlehensverträge haben. Die Bank muss Ihnen alle relevanten Informationen zu laufenden Krediten offenlegen, einschließlich:

  • Darlehenshöhe und aktueller Schuldenstand
  • Zinssätze und Laufzeiten
  • Sicherheiten und eventuelle Bürgschaften
  • Zahlungsrückstände oder Sondertilgungen

Grenzen des Bankgeheimnisses

Das Bankgeheimnis, das die Bank normalerweise zur Verschwiegenheit verpflichtet, gilt gegenüber den Erben nicht. Sobald Sie Ihre Erbenstellung nachgewiesen haben, beispielsweise durch Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments, muss die Bank Ihnen alle Informationen zugänglich machen, die sie auch dem Erblasser gegeben hätte.

Proaktive Informationspflicht der Bank

In der Regel müssen Sie als Erbe aktiv werden und die Auskunft bei der Bank einfordern. Die Bank hat jedoch auch eine gewisse proaktive Informationspflicht. Wenn ihr der Tod eines Kunden bekannt wird, sollte sie die Erben über bestehende Verbindlichkeiten in Kenntnis setzen, insbesondere wenn Zahlungen ausstehen oder fällig werden.

Vorgehen zur Informationsbeschaffung

Um an die notwendigen Informationen zu gelangen, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Legitimieren Sie sich als Erbe bei der Bank.
  2. Fordern Sie schriftlich eine vollständige Auskunft über alle bestehenden Darlehen an.
  3. Bitten Sie um Zusendung aller relevanten Vertragsunterlagen und Kontoauszüge.
  4. Fragen Sie explizit nach eventuellen Sicherheiten oder Bürgschaften.

Wenn Sie von mehreren Bankverbindungen des Erblassers wissen, müssen Sie diesen Prozess bei jeder Bank einzeln durchführen. Bedenken Sie, dass Sie als Erbe in der Pflicht stehen, sich aktiv um die Informationsbeschaffung zu bemühen.


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Welche Möglichkeiten haben Erben, eine geerbte Darlehensschuld zu regulieren?

Erben haben verschiedene Optionen, um mit einer geerbten Darlehensschuld umzugehen:

Fortführung der Ratenzahlung

Sie können die Kreditraten wie bisher weiterzahlen. Dies ist oft die einfachste Lösung, wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind. Die Konditionen des Darlehensvertrags bleiben unverändert bestehen. Beachten Sie, dass Sie als Erbe nun in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Kreditnehmers eintreten.

Vorzeitige Tilgung

Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist möglich, kann aber mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Wenn Sie über ausreichend Kapital verfügen, können Sie das Darlehen vollständig zurückzahlen. Hierbei fällt in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese Entschädigung gleicht den Zinsschaden aus, der der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.

Verhandlung mit der Bank

Sie haben die Möglichkeit, mit der Bank über neue Konditionen zu verhandeln. Dies kann eine Anpassung der Laufzeit, der Zinssätze oder der Ratenhöhe beinhalten. Banken sind oft zu Gesprächen bereit, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Bedenken Sie, dass die Bank nicht verpflichtet ist, Ihren Vorschlägen zuzustimmen.

Verkauf der beliehenen Immobilie

Wenn das Darlehen durch eine Immobilie besichert ist, können Sie diese verkaufen. Der Verkaufserlös wird dann zur Tilgung des Darlehens verwendet. Übersteigt der Erlös die Darlehensschuld, verbleibt der Überschuss bei Ihnen. Beachten Sie, dass auch hier eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen kann.

Umschuldung

Eine Umschuldung auf ein neues Darlehen mit günstigeren Konditionen ist eine weitere Option. Hierbei wird das bestehende Darlehen durch ein neues abgelöst. Dies kann vorteilhaft sein, wenn die aktuellen Marktzinsen niedriger sind als die des geerbten Darlehens.

Wenn Sie die Darlehensschuld nicht bedienen können, droht im schlimmsten Fall die Zwangsvollstreckung. Die Bank kann dann die als Sicherheit dienende Immobilie verwerten. Um dies zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit der Bank suchen und gemeinsam nach Lösungen suchen.

Bedenken Sie, dass jede dieser Optionen spezifische Vor- und Nachteile hat. Die beste Wahl hängt von Ihrer individuellen finanziellen Situation, den Konditionen des geerbten Darlehens und Ihren langfristigen Plänen ab.


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Wie können sich Erben vor der Annahme einer Erbschaft über mögliche Darlehensverbindlichkeiten informieren?

Erben haben verschiedene Möglichkeiten, sich vor der Annahme einer Erbschaft über mögliche Darlehensverbindlichkeiten zu informieren:

Einsicht in Unterlagen des Erblassers

Durchsuchen Sie zunächst die persönlichen Unterlagen des Verstorbenen. Kreditverträge, Kontoauszüge und Mahnungen können wichtige Hinweise auf bestehende Darlehen geben. Achten Sie besonders auf regelmäßige Abbuchungen, die auf laufende Kreditraten hindeuten könnten.

Auskunft von Banken einholen

Kontaktieren Sie die Banken, bei denen der Erblasser Konten hatte. Als potenzieller Erbe haben Sie ein Recht auf Auskunft über den Kontostand und bestehende Verbindlichkeiten. Legen Sie dazu eine Sterbeurkunde und einen Nachweis Ihrer möglichen Erbenstellung vor, etwa durch ein Testament oder einen Erbschein.

Schufa-Auskunft anfordern

Eine Schufa-Auskunft kann Aufschluss über bestehende Kredite geben. Als Erbe können Sie eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO für den Verstorbenen beantragen. Dazu müssen Sie Ihre Erbenstellung und den Tod des Erblassers nachweisen.

Grundbucheinsicht

Bei Immobilien im Nachlass sollten Sie das Grundbuch einsehen. Dort sind Grundschulden und Hypotheken vermerkt, die auf mögliche Darlehen hinweisen. Die Einsicht können Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Befragung von Angehörigen und Geschäftspartnern

Sprechen Sie mit nahen Verwandten, Freunden oder Geschäftspartnern des Verstorbenen. Sie könnten wertvolle Informationen über finanzielle Verpflichtungen haben, die in offiziellen Dokumenten nicht ersichtlich sind.

Nachlassverzeichnis erstellen

Beginnen Sie frühzeitig mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Dieses sollte alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auflisten. Die systematische Erfassung hilft, einen Überblick über die finanzielle Situation zu gewinnen.

Bedenken Sie, dass die gesetzliche Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 BGB) ab Kenntnis vom Erbfall läuft. Nutzen Sie diese Zeit, um gründlich zu recherchieren. Wenn Sie im Ausland leben, haben Sie sogar sechs Monate Zeit. Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine ausreichenden Informationen erlangen können, erwägen Sie eine vorsorgliche Ausschlagung der Erbschaft, um eine unbegrenzte Haftung zu vermeiden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sittenwidrigkeit: Ein Vertrag oder eine Handlung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller recht- und sozialethisch denkenden Menschen verstößt. Beispielsweise wäre es sittenwidrig, jemandem in einer finanziellen Notlage einen extrem hohen Zinssatz für ein Darlehen aufzuzwingen. Das Gericht überprüft die Umstände des Vertragsabschlusses, um zu entscheiden, ob die Bedingungen so unfair sind, dass sie gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Gesamtschuldner: Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften. Jeder Gesamtschuldner kann für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel haften in einer Familie alle Erben als Gesamtschuldner für die Schulden, die der verstorbene Angehörige hinterlassen hat, nicht nur anteilig, sondern jeder für die gesamte Schuld.
  • Bankgeheimnis: Das Bankgeheimnis verpflichtet Banken dazu, keine Informationen über die Bankgeschäfte und Konten ihrer Kunden an Dritte weiterzugeben. Dies bedeutet, dass eine Bank nicht unaufgefordert die Erben eines verstorbenen Kunden über bestehende Darlehen oder Kontoüberziehungen informieren darf. Die Erben müssen selbst aktiv werden und sich informieren.
  • Erbauseinandersetzung: Die Erbauseinandersetzung bezeichnet den Prozess, bei dem der Nachlass eines Verstorbenen unter dessen Erben aufgeteilt wird. Dabei werden zunächst alle Schulden aus dem Nachlass beglichen, bevor der verbleibende Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. In dem vorliegenden Fall mussten die Erben auch das Darlehen der Mutter in die Erbauseinandersetzung einbeziehen.
  • Finanzielle Überforderung: Dieser Begriff beschreibt eine Situation, in der jemand finanziell nicht in der Lage ist, eine Verpflichtung einzugehen oder zu erfüllen, weil seine Einnahmen und Vermögensverhältnisse dafür nicht ausreichen. Das Gericht prüft, ob dies der Fall ist, um festzustellen, ob ein Vertrag deswegen sittenwidrig sein könnte. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Mutter trotz geringer Rente nicht finanziell überfordert war, da sie Miteigentümerin einer wertvollen Immobilie war.
  • Gesamtrechtsnachfolge: Bei der Gesamtrechtsnachfolge treten die Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies bedeutet, dass sie nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen übernehmen. Im konkreten Fall übernimmt also jeder der Erben auch die Verantwortung für das Bauspardarlehen der verstorbenen Mutter.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1357 BGB: Diese Vorschrift regelt die universale Erbschaft. Das bedeutet, dass die Erben alle Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Erben des verstorbenen Darlehensnehmers auch die mit dem Bauspardarlehensvertrag verbundenen Verpflichtungen übernehmen.
  • § 1358 BGB: Der § 1358 BGB regelt die Haftung des Erben. Dieser haftet mit dem gesamten Nachlass für die Schulden des Erblassers. Dies bedeutet, dass die Erben für die Rückzahlung des Bauspardarlehens mit dem gesamten Nachlass haften, jedoch nicht persönlich.
  • § 470 BGB: Der § 470 BGB regelt die Kündigung eines Darlehens. Das Darlehen kann unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Klägerin (die Bank) das Darlehen aufgrund der Kündigung des Bausparvertrages durch den Tod des Darlehensnehmers gekündigt hat.
  • §§ 489, 490 BGB: Die §§ 489, 490 BGB regeln die Rückzahlung eines Darlehens. Diese Vorschriften legen den Zeitpunkt und die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens fest. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Darlehensbetrag nach dem Tod des Darlehensnehmers fällig wurde und in welcher Höhe die Erben nun die Restschuld des Darlehens zurückzahlen müssen.
  • BGB (insbesondere §§ 731, 741, 750): Diese Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches befassen sich mit der Miterbschaft und der Verteilung des Erbteils. Ihre Bedeutung liegt darin, dass die Erben des Darlehensnehmers das Vermögen des Verstorbenen gemäss den Vorschriften des BGB erben. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass die Erben das Familienanwesen gemeinsam verkauft haben und der Erlös des Verkaufs die Grundlage zur Tilgung der resultierenden Darlehensverschuldung bzw. zur Schuldentilgung darstellt.

Das vorliegende Urteil

 

LG Amberg – Az.: 24 O 142/23 – Urteil vom 01.02.2024


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