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Darlehensvertrag – WhatsApp-Korrespondenz als Nachweis

LG Köln – Az.: 19 O 224/17

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.888,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Geld, das der Kläger der Beklagten zwischen Mai 2012 und Mai 2013 überlassen hatte.

Der 75-jährige Kläger und die 37-jährige Beklagte kennen sich seit dem Jahre 2008, als die Beklagte während ihres Studiums in dem Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. In der Folgezeit entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis, wobei die Art des Verhältnisses zwischen den Parteien unterschiedlich beschrieben wird.

Die Beklagte hatte immer wieder Geldprobleme.

Am 2.5.2012 überwies der Kläger 3.500,- EUR und am 19.6.2012 weitere 1.500,- EUR auf das Konto der Beklagten, damit diese ihre Bafög-Schulden tilgen konnte.

Im Januar 2013 glich der Kläger das mit einem Betrag von 3.167,26 EUR überzogene Konto der Beklagten bei der E-Bank aus. Zugleich erteilte die Beklagte dem Kläger eine Kontovollmacht. In der Folgezeit verfügte ausschließlich der Kläger über dieses Konto, das im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht mir 274,32 EUR überzogen war.

Im Frühjahr 2013 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung in Istanbul. In diesem Zusammenhang zahlte der Kläger an die Beklagte am 2.5.2013 74.163,00 EUR und am 10.4.2013 4.000,- EUR.

Spätestens im Oktober 2016 trat der Kläger an die Beklagte heran wegen der Rückzahlung des Geldes. Dazu tauschten sich die Parteien auf Messenger-Diensten aus.

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten mehrere Darlehen gewährt. Die Darlehen hätten dazu gedient, dass die Beklagte einen Wohnungskauf in Istanbul finanzieren, ihre Bafög-Schulden und einen Dispokredit zurückzahlen konnte. Die Beklagte habe ihm in verschiedenen WhatsApp-Nachrichten zugesagt, das Geld durch den Verkauf der Wohnung in Istanbul zurückzahlen zu können.

Die Rückzahlung habe in monatlichen Raten von 500,- EUR erfolgen sollen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Der Kläger habe nur insgesamt 4.000,- EUR erhalten – später beziffert er diesen Betrag mit 2.718,27 EUR – , weil die Beklagte ihm eine Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid abgetreten habe.

Zwischen den Parteien habe ein rein freundschaftliches Verhältnis bestanden, es gehe hier nicht um verschmähte Liebe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85.337,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass zwischen den Parteien eine Rückzahlung des Geldes vereinbart worden sei. So habe der Kläger selbst darauf bestanden, die Bafög-Schulden zurückzuzahlen. Auch den Ausgleich des Saldos auf dem Konto sei auf Veranlassung des Klägers geschehen. Alle Geldsummen seien in Form einer Schenkung an die Beklagte geflossen. Eine Rückzahlung sei nie zwischen den Parteien vereinbart worden. Zwischen den Parteien habe es eine Liebesbeziehung gegeben, die Rückforderung erfolgte jetzt aus verschmähter Liebe. Als der Kläger 2016 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe sie insgesamt 4.000,- EUR an ihn zurück gezahlt.

Die im April 2013 gezahlten 4.000,- EUR habe die Beklagte für die Zahlung der Kaution im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf verwandt. Von dem Betrag in Höhe von 74.163,- EUR habe sie für etwa 30.000,- EUR die Wohnung in Istanbul erworben. Weiter hat die Beklagte zunächst behauptet, den Rest dem Kläger bei dessen Besuch in Istanbul in bar wieder ausgehändigt. Dieses Geld sei in der Folgezeit bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben worden. Diesen Vortrag hat sie im Verlaufe des Rechtsstreits nicht aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 73.888,68 EUR gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

Unstreitig hat der Kläger der Beklagten in der Zeit zwischen Mai 2012 und Mai 2013 Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 86.330,26 EUR überlassen, teils durch Zahlung auf deren Bafög-Schulden oder durch Ausgleich der Kontoüberziehung, teils durch Überweisung auf das Konto der Beklagten.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Geldüberlassung darlehensweise erfolgte, nur in Hinblick auf die Zahlungen erbracht, die in Hinblick auf den Wohnungserwerb in Istanbul erfolgten. Im Übrigen hat er den Beweis nicht erbracht.

Darlehensvertrag - WhatsApp-Korrespondenz als Nachweis
(Symbolfoto: Von Alex Ruhl/Shutterstock.com)

In Bezug auf die Zahlungen in Höhe von zusammen 8.167,26 EUR, die der Rückzahlung der Bafög-Schulden und dem Kontoausgleich dienten, hat der Kläger nicht dargelegt, dass insoweit eine Rückzahlung vereinbart war. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Überweisungen über eine Rückzahlung dieser Beträge gesprochen worden sei. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Korrespondenz per WhatsApp. Darin wird lediglich die Rückzahlung in Zusammenhang mit dem Wohnungskauf thematisiert. Da die zur Rückzahlung von Bafög- und Bankschulden gezahlten Beträge nicht angesprochen werden, ist davon auszugehen, dass diese Beträge Gegenstand einer Schenkung waren und nicht zurückgefordert werden können.

Etwas anderes gilt für Zahlungen von insgesamt 78.163,- EUR, die im April und Mai 2013 erfolgten und in Zusammenhang mit dem Wohnungskauf in Istanbul getätigt wurden. Die vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz bestätigt den Vortrag des Klägers, dass diese Beträge zurückgezahlt werden sollten. So hat die Beklagte in einer Nachricht im Oktober 2016 erklärt: „ok kein Problem. Ich werde dir dein Geld bezahlen durch den Verkauf.“ (Bl. 100 d.A.) und weiter am 13.10.2016:“Hallo Heinz. Können wir uns bzgl. Immobilienverkauf unterhalten?“.

Nachdem der Kläger am 30.11.2015 (Bl. 102 d.A.) mitgeteilt hatte, sie solle die Wohnung für 250.000 TL verkaufen und er komme mit dem Kursverlust klar, teilte die Beklagte ihm am 4.12.2016 mit, der Verkaufspreis liege nur bei 200.000 TL.

Daraufhin wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte fast vier Jahre Zeit gehabt habe, einen machbaren Plan zu erstellen. Daraufhin schrieb die Beklagte: “ ..Abgesehen davon warst du derjenige, der mir vor 4 Jahren gesagt hat, dass ich es irgendwann zurückzahlen könnte … .Ich muss nicht ich möchte dir das Geld zahlen, vergiss es bitte nicht.“

Die Beklagte hat die vorgelegte Korrespondenz nicht bestritten und auch nicht in Frage gestellt. Ihre Mitteilungen können nur so verstanden werden, dass sie eine Rückzahlungspflicht nicht in Abrede gestellt hat, sie aber finanzielle Schwierigkeiten hatte und bei dem Kläger auf Verständnis hoffte. Letztlich kamen beide Parteien zu dem Schluss, dass eine Rückzahlung nur durch einen – möglicherweise verlustbehafteten – Verkauf der Wohnung in Istanbul möglich war. Schließlich spricht auch der Umstand, dass ein Betrag von 4.000,- EUR zurückgezahlt wurde, dafür, dass eine Rückzahlung vereinbart war.

Demgegenüber steht die Behauptung der Beklagten, der Kläger handele aus verschmähter Liebe und verlange die Rückzahlung von Beträgen, die er ihr geschenkt habe, in Widerspruch zu der vorgelegten Korrespondenz.

Zwischen den Parteien ist im Ergebnis unstreitig, dass die Beklagte einen Betrag von 4.000,- EUR zurückgezahlt hat. Der Kläger bezifferte diesen Betrag zunächst mit 4.000,- EUR und dann mit nur 2.718,27 EUR, er ist aber der späteren Behauptung der Beklagten, dass 4.000,- EUR zurückgezahlt worden seien, nicht mehr entgegen getreten. Weitere 274,32 EUR sind in Abzug zu bringen, weil der Kläger das Konto der Beklagten mittels seiner Vollmacht in dieser Höhe überzogen hat.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 85.337,67 EUR

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