Das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten beschäftigte 2022 einen Autofahrer in Coburg, nachdem die Versicherung seine Rechnung und die Gutachtergebühren trotz eines Unfalls massiv strich. Zweifel weckte dabei vor allem die Neutralität von einem Kfz-Sachverständigen, der den Schaden ausgerechnet für den Reparaturbetrieb seines eigenen Vaters bewertet hatte.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten?
- Welche Gesetze regeln den Schadenersatz nach einem Unfall?
- Was bestritt die Haftpflichtversicherung konkret?
- Wie entschied das Gericht über die Verbringungskosten?
- Darf der Kfz-Sachverständige der Sohn des Werkstattinhabers sein?
- Ist eine doppelte Pauschale in der Rechnung zulässig?
- Wie hoch ist die Unkostenpauschale nach einem Autounfall?
- Was bedeutet dieses Urteil für zukünftige Fälle?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Werkstattrisiko auch bei einer noch unbezahlten Werkstattrechnung?
- Muss ich die Differenz bei einer Rechnungskürzung durch die Versicherung selbst zahlen?
- Darf die Versicherung den Gutachter wegen Verwandtschaft zur Werkstatt ablehnen?
- Zahlt die Versicherung Verbringungskosten auch ohne Nachweis des tatsächlichen Transports?
- Löst die Abtretung von Regressansprüchen die Zahlungsblockade der Versicherung?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 15 C 2778/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Coburg
- Datum: 13.10.2022
- Aktenzeichen: 15 C 2778/22
- Verfahren: Zivilprozess um restlichen Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss Reparatur- und Gutachterkosten zahlen, auch wenn der Gutachter mit dem Werkstattchef verwandt ist.
- Das Risiko für falsche oder teure Werkstattrechnungen trägt die Versicherung des Unfallverursachers
- Verwandtschaft zwischen Gutachter und Werkstattinhaber allein führt nicht zur Kürzung der Kosten
- Geschädigte dürfen Gutachten vertrauen, wenn diese ein marktübliches Bewertungssystem nutzen
- Gutachter dürfen keine pauschalen Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar in Rechnung stellen
- Die allgemeine Kostenpauschale für den Unfallschaden bleibt auf den regional üblichen Betrag begrenzt
Wer trägt das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst bei der Schadensregulierung. Ein Autobesitzer aus dem Raum Coburg musste diese Erfahrung machen, als er nach einem Zusammenstoß am 15. Dezember 2021 auf die Regulierung seiner Ansprüche hoffte. Die Schuldfrage war eindeutig: Die gegnerische Haftpflichtversicherung musste für den Schaden aufkommen. Doch über die Höhe der Zahlung entbrannte ein detaillierter Streit, der tief in die Feinheiten des deutschen Schadensersatzrechts führte.
Es ging um mehr als nur Blechschäden. Im Zentrum des Konflikts standen die sogenannten Verbringungskosten, die Neutralität des eingeschalteten Sachverständigen und die zulässige Höhe von Nebenkostenpauschalen. Das Amtsgericht Coburg musste am 13. Oktober 2022 (Az. 15 C 2778/22) entscheiden, welche Positionen die Versicherung kürzen darf und welche sie voll erstatten muss. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für jeden Autofahrer, der sich nach einem Unfall mit Kürzungen der gegnerischen Versicherung konfrontiert sieht.
Der Weg in den Rechtsstreit

Der Unfall ereignete sich kurz vor Weihnachten. Um den Schaden beziffern zu lassen, beauftragte der Fahrzeughalter am 22. Dezember 2021 einen Kfz-Sachverständigen. Dieser schätzte die Reparaturkosten auf 2.351,70 Euro brutto. Eine Besonderheit fiel der Versicherung später sofort ins Auge: Der beauftragte Gutachter war der Sohn des Inhabers jenes Autohauses, in dem das Fahrzeug im Februar 2022 schließlich repariert wurde.
Die Reparaturrechnung der Werkstatt belief sich auf 2.969,03 Euro. Darin enthalten waren 180,00 Euro netto für Verbringungskosten – also für den Transport des Fahrzeugs zu einer Lackiererei. Die Versicherung witterte Unstimmigkeiten. Sie zahlte auf diese Position nur 80,00 Euro und behielt den Rest ein. Auch beim Honorar des Sachverständigen setzte das Versicherungsunternehmen den Rotstift an und verweigerte die Zahlung fast vollständig. Zudem stritten die Parteien um vier Euro bei der allgemeinen Unkostenpauschale.
Der Geschädigte wollte diese Kürzungen nicht hinnehmen. Er verlangte vor dem Amtsgericht Coburg die Zahlung der offenen Differenzbeträge von insgesamt 741,80 Euro.
Welche Gesetze regeln den Schadenersatz nach einem Unfall?
Das deutsche Schadensrecht basiert auf dem Prinzip der Naturalrestitution. Geregelt ist dies in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Grundgedanke ist simpel: Der Schädiger – und damit auch seine Haftpflichtversicherung – muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Bei einem beschädigten Fahrzeug bedeutet dies in der Regel die Übernahme der erforderlichen Reparaturkosten.
Die rechtliche Grundlage für die Haftung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie aus § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen die Versicherung einräumt.
Die Grenzen der Erstattungspflicht
Doch der Anspruch ist nicht uferlos. Der Geschädigte darf nur die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hier entzündet sich oft der Streit: Was ist „erforderlich“? Darf die Werkstatt das Auto zur Lackierung fahren und dafür Geld verlangen? Und wie neutral muss ein Gutachter sein?
Das Gericht musste abwägen zwischen dem Schutz des Geschädigten, der sich auf die Expertise von Fachleuten verlässt, und dem Interesse der Versicherung, nicht für überhöhte oder unnötige Kosten aufzukommen.
Was bestritt die Haftpflichtversicherung konkret?
Das Versicherungsunternehmen fuhr schwere Geschütze auf, um die Zahlungsverweigerung zu begründen. Die Argumentation der Versicherung stützte sich auf drei Hauptsäulen.
Erstens zweifelte der Konzern an, dass die abgerechneten Verbringungskosten überhaupt angefallen waren. Die Versicherung bestritt mit Nichtwissen, dass das Fahrzeug tatsächlich zu einer Lackiererei transportiert wurde. Sie berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 147/21) und argumentierte, dass das sogenannte Werkstattrisiko nicht greife, wenn schon die Durchführung der Arbeit strittig sei.
Zweitens griff die Versicherung die Person des Gutachters an. Da dieser der Sohn des Werkstattinhabers sei, fehle ihm die notwendige Neutralität. Ein solches Auswahlverschulden des Geschädigten führe dazu, dass die Kosten für das Gutachten nicht erstattungsfähig seien. Zudem sei die Rechnung des Gutachters fehlerhaft, da sie neben einem Grundhonorar noch pauschale Nebenkosten ausweise.
Drittens hielt die Versicherung die geforderte Unkostenpauschale von 30,00 Euro für überzogen und verwies auf ihre bereits geleistete Zahlung von 26,00 Euro.
Wie entschied das Gericht über die Verbringungskosten?
Das Amtsgericht Coburg wies die Argumentation der Versicherung in Bezug auf die Verbringungskosten entschieden zurück. Es sprach dem Fahrzeughalter die restlichen 119,00 Euro brutto zu.
Hierbei stützte sich der Richter auf das Rechtsinstitut des Werkstattrisikos. Dieses Risiko besagt, dass Nachteile, die durch das Verhalten der Werkstatt entstehen, zu Lasten des Schädigers gehen und nicht zu Lasten des Unfallopfers. Wenn eine Werkstatt zu teuer abrechnet, unnötige Arbeiten ausführt oder Leistungen berechnet, deren Erforderlichkeit zweifelhaft ist, darf die Versicherung den Schaden nicht beim Autofahrer kürzen.
Der Geschädigte ist kein Werkstatt-Kontrolleur
Das Gericht begründete seine Haltung sehr lebensnah. Ein normaler Kunde hat keinen Einblick in die internen Abläufe einer Werkstatt. Er kann nicht überprüfen, ob das Auto tatsächlich auf einen Hänger geladen und zu einer anderen Lackiererei gefahren wurde.
Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus:
„Denn dem Geschädigten sind in aller Regel, und so auch hier, die internen Abläufe in der Reparaturwerkstatt, insbesondere ob und in welchem Umfang eine Verbringung des Fahrzeugs zu einem Lackierbetrieb tatsächlich stattgefunden hat, nicht bekannt und auch nicht zugänglich.“
Es sei dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich während der Reparatur neben die Hebebühne zu stellen oder technische Überprüfungen vorzunehmen, um die Rechnungspositionen zu kontrollieren.
Die Bedeutung der Abtretung nach § 255 BGB
Ein entscheidender Punkt für die Entscheidung war die Abtretung von Regressansprüchen. Das Gericht stellte klar: Wenn die Versicherung Zweifel an der Rechnung der Werkstatt hat, darf sie nicht einfach die Zahlung an den Geschädigten verweigern. Der korrekte Weg ist ein anderer. Die Versicherung muss zahlen, kann aber verlangen, dass der Geschädigte seine potenziellen Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtritt.
Dies ist im § 255 BGB geregelt. Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter genau dies in der mündlichen Verhandlung angeboten. Damit war der Weg frei für die volle Erstattung. Die Versicherung kann nun versuchen, sich das Geld direkt von der Werkstatt zurückzuholen, wenn sie beweisen kann, dass nicht lackiert oder transportiert wurde. Der Autofahrer ist aus diesem Streit „raus“.
Das Gericht wies zudem die Interpretation des BGH-Urteils (VI ZR 147/21) durch die Versicherung zurück. Nur weil eine Position bestritten wird, entfällt nicht der Schutz des Werkstattrisikos. Andernfalls würde dieser Schutzmechanismus für Unfallopfer leerlaufen, da Versicherungen dann jede unliebsame Position einfach bestreiten könnten.
Darf der Kfz-Sachverständige der Sohn des Werkstattinhabers sein?
Ein weiterer zentraler Streitpunkt war die familiäre Verbindung zwischen dem Gutachter und der Werkstatt. Die Versicherung sah hierin einen klaren Interessenkonflikt und verweigerte die Zahlung der Gutachterkosten. Das Amtsgericht Coburg folgte dieser Ansicht jedoch nicht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung des Großteils der Kosten.
Das Gericht stellte fest, dass allein die Verwandtschaft kein automatisches Auswahlverschulden begründet. Zum Zeitpunkt der Beauftragung diente das Gutachten der Beweissicherung. Der Geschädigte hatte sich noch gar nicht final entschieden, wo und ob er reparieren lässt.
Standardisierte Verfahren schützen vor Willkür
Entscheidend für den Richter war die Qualität des Gutachtens selbst. Der Sachverständige nutzte ein standardisiertes System der DAT (Deutsche Automobil Treuhand). Solche Systeme werden von zahlreichen Gutachtern verwendet und führen zu marktüblichen Ergebnissen.
Die Versicherung hatte nicht konkret vorgetragen, dass das Gutachten inhaltlich falsch oder überteuert war. Sie stützte sich nur auf den Verdacht der Befangenheit. Das reichte dem Gericht nicht:
„Die Beklagtenseite hat nicht substantiiert dargetan oder unter Beweis gestellt, dass das Gutachten objektiv unrichtig erstellt wurde […]. Damit begründet allein das Verwandtschaftsverhältnis […] für sich noch kein Auswahlverschulden, das die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten ausschließen würde.“
Die Kosten für das Gutachten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und somit grundsätzlich zu erstatten.
Ist eine doppelte Pauschale in der Rechnung zulässig?
Obwohl der Geschädigte beim Thema Neutralität gewann, musste er bei der Höhe der Gutachterkosten eine Niederlage einstecken. Die Versicherung hatte die Berechnungsmethode des Gutachters moniert – und das Gericht gab ihr in diesem Punkt Recht.
Der Sachverständige hatte in seiner Rechnung zwei Pauschalen angesetzt:
- Ein Grundhonorar von 450,00 Euro.
- Eine pauschale Nebenkostenposition von 70,00 Euro (für Porto, Telefon, Fotos etc.).
Dies wertete das Gericht als unzulässige Doppelpauschalierung. Ein Grundhonorar ist bereits eine Pauschale, die die allgemeine Arbeitsleistung abdeckt. Wenn ein Experte zusätzlich Nebenkosten abrechnen will, muss er diese konkret beziffern und nachweisen.
Transparenzgebot bei Rechnungen
Das Gericht erklärte, dass Nebenkosten nur erstattet werden müssen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Im konkreten Fall saßen Gutachter und Werkstatt im selben Ort, vermutlich sogar im selben Gebäudeumfeld. Fahrtkosten waren also offensichtlich nicht entstanden. Einfach pauschal 70,00 Euro „on top“ zu schlagen, verstößt gegen das Werkvertragsrecht.
Das Gericht fand hierzu deutliche Worte:
„Der durchschnittliche Rechnungsempfänger darf nicht verpflichtet werden, eine derart gebildete Mischkalkulation zu akzeptieren. Eine solche Vorgehensweise ist intransparent.“
Die Folge: Das Gericht strich die 70,00 Euro netto (plus Mehrwertsteuer) ersatzlos aus der Rechnung. Von den ursprünglich geforderten 618,80 Euro für den Gutachter blieben nach Abzug der unzulässigen Nebenkosten 535,50 Euro übrig, die die Versicherung erstatten musste.
Wie hoch ist die Unkostenpauschale nach einem Autounfall?
Der letzte Streitpunkt betraf einen kleinen, aber prinzipiellen Betrag: die allgemeine Kostenpauschale. Diese Pauschale soll die Auslagen des Geschädigten decken, die durch die Abwicklung des Unfalls entstehen – etwa für Telefonate, Porto oder Fahrten zum Anwalt, ohne dass jeder einzelne Beleg gesammelt werden muss.
Der Kläger forderte hierfür 30,00 Euro. Die Versicherung zahlte nur 26,00 Euro. Das Amtsgericht Coburg entschied zugunsten der Versicherung.
Regionale Unterschiede bei der Pauschale
Die Höhe dieser Pauschale wird von Gerichten in Deutschland unterschiedlich bewertet, meist liegt sie zwischen 20 und 30 Euro. Das Gericht berief sich auf § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dem Richter eine freie Schätzung erlaubt.
Für den Gerichtsbezirk des Landgerichts Coburg hat sich in der Rechtsprechung ein Betrag von 26,00 Euro als angemessen etabliert. Da die Versicherung diesen Betrag bereits vor dem Prozess gezahlt hatte, bestand kein Anspruch auf die restlichen vier Euro.
Was bedeutet dieses Urteil für zukünftige Fälle?
Das Urteil des Amtsgerichts Coburg stärkt die Position von Unfallgeschädigten erheblich, setzt aber auch klare Grenzen für Dienstleister.
Positiv für Geschädigte:
Das Werkstattrisiko bleibt ein starkes Schutzschild. Versicherungen können sich nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, indem sie behaupten, sie wüssten nicht, ob eine Arbeit (wie die Verbringung) wirklich stattgefunden hat. Solange der Kunde keinen Einfluss auf die Werkstattabläufe hat, muss die Versicherung zahlen – notfalls gegen Abtretung von Regressansprüchen. Auch die freie Wahl eines Sachverständigen wird gestützt, selbst wenn familiäre Bande zur Werkstatt bestehen, solange die Arbeit objektiv korrekt ist.
Warnung für Gutachter und Werkstätten:
Die Entscheidung zur Nebenkostenpauschale ist ein Warnschuss. Die Praxis, auf ein pauschales Grundhonorar noch weitere Pauschalen für Nebenkosten aufzuschlagen, wird von den Gerichten zunehmend kritisch gesehen. Wer hier nicht konkret abrechnet, riskiert Kürzungen, auf denen der Kunde – oder letztlich der Dienstleister selbst – sitzen bleibt.
Das Ergebnis in Zahlen:
Von den geforderten 741,80 Euro sprach das Gericht dem Geschädigten 654,50 Euro zu. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend des Obsiegens und Unterliegens geteilt: Die Versicherung muss 88 Prozent der Prozesskosten tragen, der Fahrzeughalter 12 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Versicherungen streichen häufig Positionen wie Verbringungskosten oder Gutachterhonorare, obwohl das Werkstattrisiko rechtlich auf Ihrer Seite steht. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht bewertet die Kürzungen der Gegenseite und setzt Ihre berechtigten Ansprüche konsequent durch. So vermeiden Sie, trotz Unschuld auf einem Teil des Schadens sitzen zu bleiben.
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Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Versicherer nutzen Vorwürfe wie mangelnde Neutralität oder fehlende Belege oft nur als taktisches Manöver, um Geschädigte mürbe zu machen. In der Verhandlung geht es dann meist gar nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um einen schnellen Vergleich weit unter den tatsächlichen Kosten. Mein Eindruck ist, dass Sachbearbeiter schlicht darauf spekulieren, dass Unfallopfer vor einem langen Prozess zurückschrecken.
Die systematische Kürzung kleiner Posten ist kein Zufall, sondern knallharte Kalkulation der Versicherungsmathematiker. Wer hier klein beigibt, zahlt am Ende bei jeder Reparatur aus eigener Tasche drauf, obwohl das Gesetz eigentlich den vollen Ausgleich vorsieht. Eine konsequente Abtretung der Ansprüche an die Werkstatt schützt den Fahrer davor, zum Spielball dieser Kürzungsstrategie zu werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Werkstattrisiko auch bei einer noch unbezahlten Werkstattrechnung?
JA, das Werkstattrisiko schützt Sie grundsätzlich auch dann, wenn Sie die Reparaturrechnung noch nicht beglichen haben. Entscheidend für diesen rechtlichen Schutz ist nicht Ihr Zahlungsfluss, sondern Ihre mangelnde Einflussnahme auf die internen Werkstattabläufe. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen, um Ansprüche gegen den Schädiger vollständig durchzusetzen.
Das Schutzbedürfnis besteht unabhängig davon, ob das Geld bereits geflossen ist. Nach der Mechanik des § 255 BGB koppelt die Rechtsprechung die Zahlungspflicht an eine Abtretungserklärung. Die Versicherung reguliert den vollen Betrag, sofern Sie im Gegenzug Ihre Reklamationsrechte gegen die Werkstatt übertragen. Rechnet ein Betrieb zu teuer ab, darf die Versicherung den Schaden nicht beim Fahrer kürzen. Durch die Abtretung geht das Prozessrisiko auf die Versicherung über. So bleiben Sie nicht auf Kosten sitzen, falls die Werkstatt unwirtschaftlich gearbeitet hat.
Unser Tipp: Bieten Sie der gegnerischen Versicherung proaktiv die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt an. So sichern Sie die vollständige Kostenübernahme trotz offener Rechnung ab.
Muss ich die Differenz bei einer Rechnungskürzung durch die Versicherung selbst zahlen?
Nein, in der Regel müssen Sie diese Differenz nicht selbst bezahlen. Bei strittigen Werkstattkosten wie etwa Verbringungskosten schützt Sie das Werkstattrisiko. Hier ist allein die gegnerische Versicherung zur vollen Zahlung verpflichtet. Sie haften nicht für eine eventuell überhöhte Abrechnung der Werkstatt.
Das Gericht unterscheidet zwischen Reparaturarbeiten und unzulässigen Honoraren. Während Werkstattkosten das Werkstattrisiko betreffen, sind doppelte Pauschalen des Gutachters rechtlich unzulässig. Der durchschnittliche Rechnungsempfänger darf nicht verpflichtet werden, eine derart gebildete Mischkalkulation zu akzeptieren. Solche Forderungen sind unberechtigt und verstoßen gegen das Werkvertragsrecht. Sie müssen diese Beträge daher auch dem Dienstleister nicht bezahlen. So bleiben Sie in keinem Fall auf den gekürzten Kosten sitzen.
Unser Tipp: Vergleichen Sie das Kürzungsschreiben der Versicherung mit Ihrer Rechnung. Prüfen Sie, ob es um Arbeitsleistungen oder pauschale Honorare geht.
Darf die Versicherung den Gutachter wegen Verwandtschaft zur Werkstatt ablehnen?
Nein. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gutachter und Werkstattbetreiber rechtfertigt für sich allein keine Ablehnung durch die Versicherung. Ein bloßes Auswahlverschulden liegt nicht vor. Solange das Gutachten objektiv korrekt ist, muss die Versicherung die Kosten übernehmen. Die bloße familiäre Nähe reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.
Das Gericht unterscheidet strikt zwischen der Person des Sachverständigen und seinem Arbeitsergebnis. Die Versicherung trägt die volle Substantiierungspflicht für etwaige Fehler. Sie muss konkrete Mängel nachweisen, statt nur Vermutungen zu äußern. Damit begründet allein das Verwandtschaftsverhältnis für sich noch kein Auswahlverschulden. Nutzen Gutachter standardisierte Systeme wie DAT, ist die Objektivität gesichert. Ohne nachweisbare Falschkalkulation bleibt die Zahlungspflicht der Versicherung vollumfänglich bestehen.
Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Sachverständigen vorab nach der Nutzung anerkannter Kalkulationssysteme wie DAT oder Schwacke. Dies beugt Befangenheitsvorwürfen effektiv vor.
Zahlt die Versicherung Verbringungskosten auch ohne Nachweis des tatsächlichen Transports?
JA. Die Versicherung muss Verbringungskosten erstatten, sofern diese in der Werkstattrechnung aufgeführt sind. Ein gesonderter Nachweis des tatsächlichen Transports durch den Geschädigten ist rechtlich nicht erforderlich. Das Gericht begründet dies damit, dass Kunden keine Einsicht in die internen Werkstattabläufe haben. Sie müssen die Durchführung der Fahrt nicht überwachen.
Das Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Versicherung ist rechtlich unerheblich. Es greift hier das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte darf auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen. Ihm ist nicht zuzumuten, sich während der Reparatur neben die Hebebühne zu stellen. Er muss nicht belegen, ob das Fahrzeug wirklich zur Lackiererei transportiert wurde. Eventuelle Unregelmäßigkeiten gehen zu Lasten der Versicherung. Diese muss die Kosten zunächst voll zahlen. Später kann sie sich das Geld direkt von der Werkstatt zurückholen.
Unser Tipp: Widersprechen Sie der Kürzung mit dem Hinweis auf das Werkstattrisiko. Erklären Sie sachlich, dass Sie keinen Einblick in die internen Werkstattabläufe haben.
Löst die Abtretung von Regressansprüchen die Zahlungsblockade der Versicherung?
Ja, das ist oft der entscheidende strategische Schlüssel für die volle Schadensregulierung. Bieten Sie der Versicherung aktiv die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt an (§ 255 BGB). So entziehen Sie ihr das Argument, wegen angeblich überhöhter Rechnungen die Zahlung zu kürzen.
Die rechtliche Mechanik hinter § 255 BGB wirkt wie ein strategischer Dosenöffner. Versicherungen kürzen oft mit dem Verweis auf überhöhte Werkstattrechnungen. Nach dem Gesetz muss der Versicherer jedoch voll leisten. Er darf lediglich die Abtretung der Ansprüche gegen Dritte verlangen. Bieten Sie diese Abtretung aktiv „Zug-um-Zug“ an. Damit verlagert sich der Streit auf Versicherung und Werkstatt. Sie erhalten Ihr Geld sofort und sind aus der Sache raus.
Unser Tipp: Schreiben Sie der Versicherung: „Ich biete Ihnen die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt gemäß § 255 BGB an.“ Das erzwingt die Auszahlung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Coburg – Az.: 15 C 2778/22 – Urteil vom 13.10.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




