Auskunft verlangt, Formblatt im Briefkasten, Datenkopien unvollständig – die Stadt hält den Antrag für erledigt. Eine E-Mail taucht nicht auf, manche Unterlagen bleiben lückenhaft – und die Frage ist, ob ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular überhaupt den
erfüllt. Was das für Betroffene bedeutet, klärte das Verwaltungsgericht Osnabrück.
Das VG Osnabrück prüfte anhand der Auskunft vom 06.02.2024, ob diese Vorgaben erfüllt waren. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte einem langjährigen Bürger, der bei ihr wohnte und wiederholt in Rechtsstreitigkeiten mit ihr stand, ein Formblatt nach Art. 13 DS-GVO übersandt. Genau dieses Formblatt, so das Gericht, konnte die geschuldete Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht ersetzen. Es fehlten konkrete Angaben zu den einzelnen Daten – unklar blieb, welche Namen, Kontaktdaten und Aktenzeichen tatsächlich verarbeitet wurden, ebenso fehlte eine Kategorisierung der Daten und jede Angabe zur Herkunft.
Art. 13 DS-GVO betrifft nur allgemeine Datenschutzhinweise bei der Erhebung, nicht die Auskunft zu Ihren konkreten Daten. Ein Formblatt nach Art. 13 liefert Standardtexte, aber keine fallbezogene Bestandsaufnahme. Erhalten Sie nur dieses Formular, ist Ihr Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO in der Regel noch nicht erfüllt.
Wenn Ihnen eine Behörde nur ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular schickt, verlangen Sie eine auf Ihren Fall bezogene Ergänzung. Fordern Sie insbesondere die tatsächlich verarbeiteten Daten, deren Kategorien und die Herkunft der Daten an. Prüfen Sie außerdem, ob die Behörde Sie über Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch informiert hat. So können Sie fehlende Angaben gezielt benennen.
Auch bei den Verarbeitungszwecken blieb die Auskunft vage: Das Formular nannte nur die „Erhebung“ der Daten, offen blieb, ob damit auch sämtliche späteren Verarbeitungsschritte gemeint waren. Besonders deutlich wurde die Lücke bei den Betroffenenrechten. Vor dem Recht auf Auskunft stand ein Kreuz, vor den übrigen Rechten – etwa Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch – blieben die Kästchen leer. Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entstand dadurch der Eindruck, dem Mann stünden diese Rechte gar nicht zu. Diese Vorschriften regeln, wie Sie ein Formular als Empfänger vernünftigerweise verstehen dürfen. Leere Kästchen können so wie ein Ausschluss der nicht angekreuzten Rechte wirken. Das Gericht sah darin einen weiteren Beleg für die Unvollständigkeit der Auskunft.
Nicht jede Lücke wertete die Kammer jedoch als Verstoß. Soweit sich Empfänger und Verarbeitungszweck bereits hinreichend deutlich aus den übermittelten Kopien ergaben – etwa aus einem gerichtlichen Empfangsbekenntnis –, bestand nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Liste (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-487/21). Ein Empfangsbekenntnis ist die förmliche Bestätigung, dass ein bestimmtes Schriftstück zugestellt wurde; daraus können Empfänger und oft auch der Zweck hervorgehen. Der Betroffene muss sich die Information also aus den Kopien erschließen können, eine separate Aufstellung ist nicht zwingend geschuldet. Fehlt dieser erkennbare Kontext in den Kopien, können Sie die gesonderte Angabe weiter verlangen.
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verpflichtet Verantwortliche dazu, dem Betroffenen eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss diese Kopie vollständig und originalgetreu sein (EuGH, Urteile vom 04.05.2023, Az. C-487/21, und vom 22.06.2023, Az. C-579/21). Ein eigenständiges Recht auf bestimmte Dokumente begründet Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dabei nicht – er regelt nur, wie der Auskunftsanspruch praktisch erfüllt wird. Ganze Dokumente oder Auszüge müssen aber herausgegeben werden, wenn der Kontext für die Verständlichkeit und die wirksame Ausübung der Betroffenenrechte nötig ist.
Im Streit lag, welche Unterlagen des Hauptamts bis zum Stichtag 11.01.2024 noch als Kopie nachzureichen waren. Das Gericht legte den ursprünglichen Antrag gemäß § 88 VwGO so aus, dass er sich trotz der Formulierung „am 11.01.2024“ auf alle bis zu diesem Tag im Hauptamt verarbeiteten Daten bezog – nicht nur auf Vorgänge an diesem einzelnen Tag. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über Ihren Antrag hinausgehen, muss ihn aber so verstehen, wie er sinnvoll gemeint war. Maßgeblich war deshalb der erkennbare Wille, alle bis zum Stichtag verarbeiteten Daten zu erfassen. Diese Auslegung war entscheidend dafür, wie weit die Nachlieferungspflicht der Stadt reichte.
Bei den bereits übersandten Kopien fand das Gericht eine konkrete Lücke: Ein handschriftlicher Vermerk auf einem Aktenblatt wies auf eine Übermittlung „per Mail“ hin, ohne dass die betreffende E-Mail beauskunftet worden war. Diese Kopie musste die Stadt nachliefern. Weitere angeblich fehlende E-Mails konnte der Betroffene dagegen nicht konkret genug benennen – bloße Vermutungen reichten dem Gericht nicht.
Auch bei Telefon- und Aktenvermerken sah die Kammer keine Lücke. Zu zwei konkret angesprochenen Telefonaten hatte die Stadt erklärt, dazu keine Vermerke gefertigt zu haben. Der Betroffene konnte das Gegenteil nicht belegen. Ebenso verhielt es sich mit anwaltlichen Entwürfen: Wo eine Übersendung angekündigt worden war, fanden sich die entsprechenden Schreiben tatsächlich in den vorgelegten Unterlagen.
Anders entschied das Gericht bei den Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Stadt. Die Verwaltung hatte argumentiert, diese lägen in einer separaten Buchhaltung, die vom Auskunftsantrag – beschränkt auf das Hauptamt – nicht erfasst sei. Dem folgte das Gericht nicht: Es erschien der Kammer lebensfremd, dass Rechnungen aus Verfahren, die das Hauptamt selbst führte und in denen es mit dem Anwalt kommunizierte, dort nicht zumindest zunächst verarbeitet worden sein sollten. Selbst wenn die Rechnungen später in einer anderen Organisationseinheit gespeichert wurden, hatte zuvor eine auskunftspflichtige Verarbeitung im Hauptamt stattgefunden. Welcher Abteilung die Buchhaltung organisatorisch zugeordnet war, musste das Gericht dafür nicht klären.
Grenzen Sie Ihr Auskunftsersuchen nach Zeitraum und zuständiger Stelle ein. Bitten Sie bei einem Verfahren auch um Kopien der dort verarbeiteten Daten aus der Kommunikation mit beauftragten Anwälten. Dass Unterlagen später in der Buchhaltung liegen, schließt eine frühere Verarbeitung in der zuständigen Stelle nicht aus. Damit können Sie eine Ablehnung wegen interner Zuständigkeiten konkret prüfen.
Der Begriff der Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 und Nr. 6 DS-GVO umfasst unter anderem das Erheben, Speichern, Übermitteln und Löschen personenbezogener Daten. Nach Auffassung des Gerichts kann auch das bloße weitere Aufbewahren bereits gespeicherter Daten als Speicherung und damit als Verarbeitung gelten. Gestützt wird das durch die Erwägungsgründe 65 und 81 sowie durch Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 18 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO, die alle voraussetzen, dass bereits gespeicherte Daten weiter aufbewahrt und nicht gelöscht werden.
Erwägungsgründe sind die einleitenden Begründungstexte der DS-GVO und dienen der Auslegung der Artikel. Sie stützen hier die Lesart, dass auch bloßes Aufbewahren eine Verarbeitung sein kann. Darauf können Sie verweisen, wenn eine Behörde nur aktives Tun als Verarbeitung gelten lassen will.
Die Stadt wollte den Auskunftsanspruch gerade mit einem engeren Verarbeitungsbegriff abwehren. Sie argumentierte, eine Verarbeitung setze stets ein aktives Tun voraus – das bloße Vorhandensein von Daten am Stichtag reiche nicht aus. Zur Stützung berief sie sich auf den Wortlaut von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO und auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.03.2024 (Az. C-740/22).
Das Gericht verwarf dieses Verständnis. Die genannte EuGH-Entscheidung habe lediglich geklärt, wann eine Verarbeitung überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt – nicht, dass Verarbeitung generell aktives Tun voraussetze. Auch Erwägungsgrund 63 der DS-GVO spreche dagegen, weil das Auskunftsrecht ausdrücklich Daten in Patientenakten erfasse, die dort lediglich vorhanden sind. Die engere Lesart der Stadt würde den Zweck von Art. 15 DS-GVO zudem verfehlen: Betroffene müssten sonst quasi täglich neue Anträge stellen, um jede einzelne aktive Verarbeitungshandlung zu erfassen. Am Rande stellte das Gericht zudem fest, dass die Stadt durch die Erteilung einer – wenn auch unvollständigen – Auskunft selbst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 DS-GVO ausgegangen war.
Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO erlaubt es Verantwortlichen, exzessive Anträge zu verweigern, verlangt dafür aber nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DS-GVO einen Nachweis der Exzessivität. Daneben kann grundsätzlich auch § 242 BGB – das Verbot widersprüchlichen Verhaltens – herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen dafür objektive Umstände und eine subjektive Missbrauchsabsicht nachgewiesen werden. Erwägungsgrund 63 der DS-GVO stellt zudem klar, dass das Auskunftsrecht nicht allein der Kontrolle des Verantwortlichen oder der Vorbereitung von Schadensersatz dient, lässt aber Raum für die Bewertung, ob wiederholte Anträge in angemessenem Abstand erfolgen.
Ob der Betroffene sein Begehren missbräuchlich verfolgte, war der zentrale Abwehrversuch der Stadt. Sie behauptete, er habe zwischen August 2020 und Dezember 2023 monatlich Auskunftsansprüche gestellt und verfolge in Wahrheit nur das Ziel, Schadensersatz zu erlangen – im Sinne einer „Beschäftigungsmaßnahme“ gegenüber der Verwaltung. Sie verwies dazu auf ein Verfahren beim Landgericht A-Stadt sowie auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2026 (Az. C-526/24).
Das Gericht sah den erforderlichen Nachweis des exzessiven Charakters als nicht erbracht an. Anders als im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall hatte der Betroffene seine Daten nicht unmittelbar vor dem Auskunftsantrag freiwillig zur Verfügung gestellt – die Stadt verarbeitete seine Daten ohnehin, unter anderem wegen seines Wohnsitzes in ihrem Gebiet. Auch aus parallelen Verfahren ließ sich kein Missbrauch ableiten: Zwei weitere Klagen betrafen andere Ämter und damit andere Datenbestände, nämlich Bürgeramt, Kfz-Zulassungsstelle und Rechtsamt.
Dass der Mann gleichzeitig Schadensersatz forderte, belegte für das Gericht nicht automatisch ein reines Vorbereitungsmotiv. Die Schadensersatzforderungen könnten ebenso gut eine Reaktion auf wiederholt rechtswidriges Verhalten der Stadt in früheren Verfahren sein. In mehreren Fällen hatte der Betroffene solche Ansprüche zudem erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erhoben, in einem Fall nach einer Verweisung sogar wieder zurückgenommen. Seine Auskunftsersuchen gegenüber dem Hauptamt stellte er nach den Feststellungen der Kammer im Jahresturnus – für einen unangemessenen Abstand im Sinne von Erwägungsgrund 63 fand sich kein Anhaltspunkt.
Zum Verfahren beim Landgericht A-Stadt stellte das Gericht unter Verweis auf eine frühere eigene Entscheidung (Urteil vom 13.01.2026, Az. 7 A 6/24) klar, dass dort Schadensersatz für jene Monate verlangt wurde, in denen die Stadt auf Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige Auskunft erteilt hatte. Daraus folge keineswegs, dass monatlich neue Anträge gestellt wurden. Am Rande merkte das Gericht zudem an, dass die Stadt sich im Verwaltungsverfahren selbst nicht auf Rechtsmissbrauch berufen hatte, obwohl sie eine – unvollständige – Auskunft erteilte.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten bestimmt § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO jedoch ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg, sofern kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde liegt. Der Verwaltungsrechtsweg führt zu den Verwaltungsgerichten. Der ordentliche Rechtsweg meint die Zivilgerichte, etwa Amts- oder Landgericht. Schadensersatz wegen verletzter Pflichten einer Behörde gehört danach typischerweise vor das Zivilgericht; die reine Auskunftsklage bleibt beim Verwaltungsgericht. Art. 82 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DS-GVO regeln dagegen nur die internationale und örtliche Zuständigkeit beziehungsweise die Wahl des zuständigen Mitgliedstaats – nicht den innerstaatlichen Rechtsweg. Eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn Sie im laufenden Verfahren einen neuen Anspruch hinzufügen. Sie gilt regelmäßig nicht als sachdienlich, wenn der Rechtsstreit deshalb an ein anderes Gericht verwiesen werden müsste. Fehlt die Einwilligung der Gegenseite und die Sachdienlichkeit, riskieren Sie die Abweisung dieses Antrags als unzulässig.
Der Betroffene erweiterte seine Klage zuletzt um einen bezifferten Schadensersatz von 250 Euro pro Monat ab März 2024, insgesamt 2.250 Euro nebst Zinsen, wegen der unvollständigen Auskunftserteilung. Er hielt das Verwaltungsgericht dafür für zuständig. Die Stadt widersprach dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 19.12.2025 und verweigerte ihre Einwilligung.
Das Gericht stufte die Erweiterung als unzulässige Klageänderung ein. Sie war nicht sachdienlich, weil bei Zulassung eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht gedroht hätte – hierzu berief sich die Kammer auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022 (Az. 6 A 9.20). Eine eigene Zuständigkeit aus Art. 82 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DS-GVO verneinte das Gericht unter Berufung auf das VG Köln (Urteil vom 23.02.2023, Az. 13 K 278/21) sowie weitere Rechtsprechung und Literatur. Den Schadensersatzantrag wies das Gericht deshalb als unzulässig ab, ohne die Höhe des geforderten Betrags inhaltlich zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens verteilte die Kammer entsprechend dem jeweiligen Obsiegen: 31 Prozent trug der Betroffene, 69 Prozent die Stadt – bei einem Streitwert von 5.000 Euro für den Auskunftsanspruch und 2.250 Euro für den Schadensersatzantrag.
Der Streitwert ist der vom Gericht festgesetzte Wert des Verfahrensanteils; nach ihm bemessen sich Gebühren und die Kostenquote. An der Verteilung von 31 zu 69 Prozent sehen Sie, wer welchen Anteil der Verfahrenskosten trägt. Den abgetrennten Schadensersatz müssen Sie gesondert vor dem Zivilgericht verfolgen, wenn Sie ihn geprüft haben wollen.
Wollen Sie wegen einer unvollständigen Auskunft Schadensersatz verlangen, machen Sie diesen Anspruch getrennt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend. Fügen Sie ihn nicht erst während eines laufenden Verfahrens auf Datenauskunft beim Verwaltungsgericht hinzu. Andernfalls kann das Gericht den Antrag ablehnen, ohne die verlangte Summe zu prüfen.
Das VG Osnabrück entschied gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Ein Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dagegen stehen Ihnen dieselben Rechtsbehelfe zu wie gegen ein Urteil. Aus den vorstehenden Gründen endete das Verfahren mit einem Teilerfolg des Betroffenen.
Die Stadt Georgsmarienhütte wurde verpflichtet, binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft die am 06.02.2024 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu vervollständigen und dem Betroffenen vollständige Ablichtungen der bis zum 11.01.2024 verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden. Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Erst dann beginnt die gesetzte Frist zur Vervollständigung. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des Schadensersatzes – wies das Gericht die Klage ab.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar heißt, dass die Kosten schon vor endgültiger Rechtskraft beigetrieben werden können. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor selbst in dieser Höhe Sicherheit leistet. Das betrifft hier die Kosten, nicht die Pflicht zur Datenauskunft selbst. Das Verfahren war unmittelbar beim VG Osnabrück unter dem Aktenzeichen 7 A 26/24 anhängig; Vorinstanzen gab es nicht.
Der Gerichtsbescheid stammt vom Verwaltungsgericht Osnabrück und betrifft zunächst nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Er bindet andere Behörden und Gerichte daher nicht unmittelbar. Seine Wertung lässt sich aber auf vergleichbare Fälle übertragen, wenn eine Behörde statt Ihrer konkreten Daten nur allgemeine Hinweise erteilt oder erkennbare Unterlagen auslässt.
Prüfen Sie erhaltene Kopien auf Hinweise zu E-Mails, Anlagen oder weiteren Aktenvorgängen. Benennen Sie solche Fundstellen in Ihrer Aufforderung zur Ergänzung und verlangen Sie die fehlenden Daten konkret. Die im Urteil gesetzte Vierwochenfrist galt erst nach Rechtskraft und nur für die dort verurteilte Stadt.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
11.08.2026
Die Beklagte wird verpflichtet, binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft die am 06.02.2024 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gegenüber dem Kläger zu vervollständigen sowie dem Kläger vollständige Ablichtungen der personenbezogenen Daten, die bis zum 11.01.2024 Gegenstand der Verarbeitung waren, zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 31 v.H. und die Beklagte 69 v.H.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.
Mit Schreiben vom 10.01.2024, bei der Beklagten am Folgetag eingegangen, beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten, beschränkt auf die Hauptabteilung. Zugleich beantragte er Ablichtungen in einfacher Ausfertigung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.
Unter dem 06.02.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft. Sie teilte – bezogen auf das Hauptamt – mit, die gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers beschränkten sich auf einige mit ihm geführte Rechtsstreitverfahren. Die genauen Dokumente könne er den als Anlage beigefügten Kopien entnehmen. Weitere Informationen und für die Verarbeitung zuständige Stellen seien dem beigefügten Formblatt zu entnehmen.
Beigefügt war ein mit „Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“ überschriebenes, einseitiges Schriftstück, in dem es heißt, die personenbezogenen Daten des Klägers – Name, Vorname, Kontaktdaten, Aktenzeichen – würden durch die Stadt Georgsmarienhütte, FB I, Hauptabteilung erhoben, verarbeitet und gespeichert. Sie würden unter Berücksichtigung der DS-GVO, des BDSG und des NDSG verarbeitet. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung seien Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO, die VwGO und das VwVfG. Im Rahmen der Schadenbearbeitung sei es erforderlich, die direkt beim Kläger erhobenen personenbezogenen Daten an den Schadenumlageverband der Beklagten, den Kommunalen Schadenausgleich Hannover (KSA Hannover), weiterzugeben. Dieser verarbeite die Daten nach den gesetzlichen Datenschutzregelungen. Für weitere Einzelheiten wird auf das Informationsschreiben des KSA Hannover zu Art. 14 DS-GVO verwiesen, das auf www.ksahannover.de unter der Rubrik „Datenschutz“ einsehbar sei oder bei der Beklagten angefordert werden könne. Die Erhebung der personenbezogenen Daten diene ausschließlich dem Zweck der gerichtlichen Vertretung durch einen Anwalt sowie der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen mit Versicherungen. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolge im Rahmen von Klageverfahren an die Kanzlei I., Rechtsanwalt J., K., sowie die Kanzlei L., M., und zur Abwicklung von Schadenersatzansprüchen an den Kommunalen Schadenausgleich Hannover und die N., O..
Die Daten des Klägers würden für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert und anschließend gelöscht. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit erhalte der Kläger zukünftig auf der Homepage der Stadt Georgsmarienhütte. Darüber hinaus enthält das Schriftstück Kontaktadressen der Beklagten als verantwortliche datenverarbeitende Stelle sowie des Datenschutzbeauftragten der Beklagten. Ferner ist eine Liste von Rechten aufgeführt, die der Kläger gegenüber der Beklagten geltend machen könne, nämlich das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung oder Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, wobei allein vor dem Punkt „Recht auf Auskunft“ ein „X“ steht, vor den übrigen Punkten dagegen jeweils ein leeres Rechteck. Weiterhin bestehe ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, dessen Anschrift das Schreiben ebenfalls enthält.
Am 14.02.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sei nicht erteilt worden; das Informationsschreiben nach Art. 13 DS-GVO genüge nicht. Eine Information nach Art. 13 DS-GVO sei nämlich eine Auskunft darüber, welche Daten zum Zeitpunkt ihrer Erhebung beim Betroffenen wie verarbeitet werden sollen. Die Erhebung von Daten bei ihm sei aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem Stichtag des Auskunftsersuchens erfolgt. Auch hätten sich Datenempfänger und Verarbeitungszwecke seit der Datenerhebung ggf. verändert. Das ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang, wonach die Beklagte mit der Sparkasse kommuniziert habe (BA001 Bl. 200 ff.). Zudem finde sich dort eine Vielzahl von Dokumenten unterschiedlicher Gerichte (bspw. die Versendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses, BA002 Bl. 638). Auch diese hätten als Datenempfänger aufgeführt werden müssen; weiterhin fehlten in der Auskunft die entsprechenden Verarbeitungszwecke. Die Informationen zu seinen Rechten als Betroffener seien jedenfalls unvollständig insbesondere bzgl. der Beschränkung der Rechte auf ein Recht auf Auskunft. Ferner finde sich keinerlei Information zur Herkunft der Daten und zur automatisierten Entscheidungsfindung. Es sei auch nicht beauskunftet worden, welche Daten verarbeitet würden, wodurch er, der Kläger, gehindert sei, festzustellen, ob die verarbeiteten Daten korrekt seien. Es werde nicht aufgeführt, welcher Name und Vorname, welche Kontaktdaten und welches/welche Aktenzeichen verarbeitet würden.
Es seien auch nicht sämtliche Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO übersandt worden. Die Ablichtungen enthielten den Ausdruck nur einer E-Mail. Die Beklagte scheine demnach intern per E-Mail zu kommunizieren; dann seien aber auch die weiteren E-Mails zu beauskunften. Es seien ferner keine Aktenvermerke zu Telefonaten und Besprechungen vorgelegt worden, etwa bzgl. der Kommunikation mit der Sparkasse. So ergebe sich etwa aus dem Verwaltungsvorgang die Empfehlung des Rechtsanwalts, die Sparkasse zu kontaktieren (BA006 Bl. 754). Vermerke über die in der Folge erfolgten Datenverarbeitungen (wie Telefonate, E-Mails etc.) seien aber in der Akte nicht enthalten. Auch gebe es keinen Vermerk zur Datenübermittlung an den Rechtsanwalt per Telefon, obwohl dem Verwaltungsvorgang ein Schreiben zu entnehmen sei, in dem es heiße: „… in der vorgenannten Angelegenheit beziehe ich mich auf das mit Ihnen am 24.02.2022 geführte Telefonat“ (BA008 Bl. 798). Ferner kündige der Rechtsanwalt in mehreren Schreiben die Übersendung von Entwürfen mit entsprechender Rücksprache an; auch diese seien sämtlich nicht in der Auskunft enthalten. Mit Blick auf E-Mails sei zudem einem handschriftlichen Vermerk auf BA001 Bl. 20 zu entnehmen, dass das betroffene Dokument „per Mail“ übermittelt worden sei; diese E-Mail sei nicht beauskunftet.
Es seien auch fast keine Rechnungen enthalten. Auch die (möglicherweise per E-Mail übersandten) Abrechnungen des Rechtsanwalts der Beklagten seien jedoch zu beauskunften, weil hierin ebenfalls seine personenbezogenen Daten verarbeitet würden.
Auch sei geboten, der Beklagten eine Frist für die Erteilung der begehrten Auskünfte im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft zu setzen. So habe die Beklagte in einem Parallelverfahren auch nach knapp zwei Monaten noch keine Auskunft erteilt, sodass ein Vollstreckungsverfahren habe eingeleitet werden müssen.
Ferner werde ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Das erkennende Gericht sei für die Entscheidung hierüber zuständig. Klägerseitig werde – so der Schriftsatz vom 09.12.2025 – ein Betrag von 250 EUR pro Monat für angemessen erachtet und damit ein Betrag von 2.250 EUR.
Der Kläger hat zunächst lediglich beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die am 06.02.2024 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gegenüber dem Kläger zu vervollständigen und Auskunft zu sämtlichen weiteren personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen, welche die Beklagte im Hauptamt am 11.01.2024 gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, sowie dem Kläger eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die dort Gegenstand der Verarbeitung am 11.01.2024 waren, zur Verfügung zu stellen.
Seinen Klageantrag hat er im Verlauf des Verfahrens präzisiert und ergänzt. Nunmehr beantragt er,
1. die Beklagte zu verpflichten, die am 06.02.2024 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gegenüber dem Kläger zu vervollständigen, und Auskunft zu sämtlichen weiteren personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen, welche die Beklagte im Hauptamt am 11.01.2024 gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, sowie dem Kläger eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die dort Gegenstand der Verarbeitung am 11.01.2024 waren, zur Verfügung zu stellen binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die unvollständige Erteilung einer Auskunft ab März 2024 einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei rechtsmissbräuchlich und verstoße damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); zugleich stehe ihr ein Verweigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO zu. Zum einen mache der Kläger von seinem Auskunftsbegehren exzessiv Gebrauch. Er habe gegenüber ihr, der Beklagten, zwischen August 2020 und den Dezember 2023 monatlich entsprechende Auskunftsansprüche geltend gemacht. Ziel des Klägers sei nicht die Erlangung der Auskunft, sondern die Realisierung von Schadenersatzansprüchen. Insofern verweist die Beklagte auf ein zwischen den Beteiligten beim LG A-Stadt anhängiges Verfahren (Az. P.). Zum anderen ziele der Auskunftsanspruch ausschließlich auf ihre „Kontrolle“ und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab und sei damit nicht vom im Erwägungsgrund 63 der DS-GVO zum Ausdruck kommenden Schutzzweck der Verordnung umfasst.
Darüber hinaus reiche es, um eine „Verarbeitung“ von Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO anzunehmen, nicht aus, dass Daten am Stichtag lediglich vorhanden gewesen seien (wird ausgeführt). Zudem sei das Auskunftsverlangen des Klägers exzessiv (wird ausgeführt). Rechnungen ihrer Prozessbevollmächtigten fänden sich nur dann in den Unterlagen der Hauptabteilung, wenn sich diese bereits in den Verfahrensakten eines anderen Amtes befunden hätten, bevor die Hauptabteilung das Verfahren (und damit die Verfahrensakte des anderen Amtes) übernommen habe. Die Rechnungen der Prozessbevollmächtigten in Verfahren, die die Hauptabteilung in Bezug auf den Kläger führe, befänden sich in ihrer Buchhaltung, deren Daten nicht vom Auskunftsantrag umfasst seien.
Der Klageerweiterung (Klageantrag zu 2.) werde widersprochen. Im Übrigen sei für derartige Ansprüche der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Der Kläger hält dem entgegen, es sei falsch, dass er seit August 2020 monatliche Auskunftsanträge gestellt habe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, es lägen Unterlagen in der „Buchhaltung“, sei dies nicht nachvollziehbar. Eine Behörde habe in der Regel keine Buchhaltung; auf einem online abrufbaren Organigramm der Beklagten seien auch lediglich Fachabteilungen sowie eine Stadtkasse vermerkt, jedoch keine Buchhaltung. Zahlungsansprüche würden in Behörden üblicherweise – entsprechend haushaltsrechtlichen Vorschriften – in der entsprechenden Fachabteilung geprüft und dort zur Auszahlung freigegeben, woraufhin der Betrag durch die zuständige Kasse ausgezahlt werde. Dass dies in Bezug auf die hier in Rede stehenden Rechnungen anders gewesen sei, habe die Beklagte nicht dargelegt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein Bediensteter der Hauptabteilung die Honorarabrechnungen vor der Weiterleitung zur Zahlung an die Buchhaltung geprüft und mit einem Feststellungsvermerk versehen habe. Teilweise seien in der Auskunft sogar Anwaltsrechnungen enthalten (vgl. BA005 Bl. 728; BA011 Bl. 1178), aus denen sich ersehen lasse, dass hierbei auch seine personenbezogenen Daten (Name, Aktenzeichen) verarbeitet würden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Dabei ist der Klageantrag zu 1.) trotz der Formulierung „am 11.01.2024“ erkennbar so auszulegen, dass er sich auf die bis zum 11.01.2024 erfolgten Datenverarbeitungen bezieht (vgl. § 88 VwGO). Denn zum einen enthält der ursprüngliche Auskunftsantrag vom 10.01.2024 keine entsprechende Eingrenzung allein auf den Tag des Eingangs beim Beklagten. Ersichtlich will der Kläger mit seiner Klage nicht hinter seinem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag zurückbleiben. Zum anderen moniert der Kläger die Unvollständigkeit der Auskunft unter anderem mit Blick auf die Empfänger seiner personenbezogenen Daten sowie auf die Bearbeitung von Rechnungen durch das Hauptamt. Dies bezieht sich aber erkennbar nicht allein auf am 11.01.2024 erfolgte Datenverarbeitungen.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
A.
I.
Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Vervollständigung der Auskunft sowie die Übersendung von Ablichtungen begehrt (Klageantrag zu 1.).
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs eines Bürgers aus Art. 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 10.21 -, juris Rn. 14 zu Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sowie Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10.19 -, juris Rn. 12 zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO). Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms – welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- und Beschränkungstatbestände bezieht – zu treffen ist.
II.
Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens (Klageantrag zu 2.) ist die Klage dagegen unzulässig. Insoweit liegt eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeit an § 91 Abs. 1 VwGO zu messen ist. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat vorliegend nicht in die Klageänderung eingewilligt, sondern ihr vielmehr mit Schriftsatz vom 19.12.2025 widersprochen.
Auch an der Sachdienlichkeit fehlt es. Eine Klageänderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Wäre jedoch der Rechtsstreit mangels Zuständigkeit an ein anderes Gericht zu verweisen, so birgt die Klageänderung keinen prozessökonomischen Vorteil, weshalb sie grundsätzlich nicht sachdienlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 – 6 A 9.20 -, juris Rn. 29).
So liegt es hier hinsichtlich des Klageantrags zu 2.). Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist dagegen der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO). Um einen derartigen Schadenersatzanspruch geht es vorliegend.
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Hierzu hat das VG Köln in seinem Urteil vom 23.02.2023 – 13 K 278/21 -, juris, Rn. 19-24, zutreffend ausgeführt:
„Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist hinsichtlich der Zuständigkeit auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Hiernach sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Satz 1). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Satz 2). Die Vorschrift regelt jedoch nur die internationale respektive örtliche Zuständigkeit. Die weitere (innerstaatliche) Zuständigkeit ergibt sich aus dem nationalen Recht. Dies folgt zum einen aus den Begriffen der ‚Niederlassung‘ bzw. des ‚gewöhnlichen Aufenthaltsorts‘, die keinerlei Hinweis auf eine sachliche Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit geben und zum anderen aus dem Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Vorschrift überträgt die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit eins zu eins auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen. Dies war zur Durchführung von Art. 79 Abs. 2 DSGVO notwendig, damit die vom Betroffenen getroffene Wahl hinsichtlich des Klageorts auch innerstaatlich ermöglicht wird. Dieser betrifft ebenfalls allein die örtliche Zuständigkeit. Im Falle einer Klage gegen eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit, mangels Anwendbarkeit des § 44 BDSG (vgl. § 44 Abs. 2 BDSG) nach den Verfahrensvorschriften der Fachgerichte. Eine sachliche Zuständigkeit oder gar eine Rechtswegzuweisung liegt darin jedoch nicht,
vgl. Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutz, 42. Edition, Stand: 01.08.2022, Art. 82 Rn 46 ff.; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO 2. Auflage 2018, Art. 82 Rn. 32; Franzen, in: ders./Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 82 EU (VO) 2016/679 Rn. 26; konkret zu § 44 Abs. 2 BDSG die BTDrucks 18/11325 vom 24.02.2017, S. 110; a. A. Frenzel, in: Paal/Pauly, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 82 Rn. 18 […].
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus dem Umstand, dass diese für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO betreffend behördliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als öffentlich- rechtliche Streitigkeit (innerstaatlich) zuständig sind. Die dazu vertretene Ansicht, die als Konsequenz des Art. 82 Abs. 6 DSGVO dieselbe (innerstaatliche) gerichtliche Zuständigkeit für das Recht auf Schadensersatz wie für alle anderen Ansprüche gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sieht, überzeugt nicht,
vgl. Boehm, in Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO, 1. Aufl. 2019, Art. 82 Rn. 37.
Der Verweis des Art. 82 Abs. 6 DSGVO auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO erfasst nur die (der innerstaatlichen Zuständigkeit vorgelagerten) Frage der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, die von Art. 79 Abs. 2 DSGVO geregelt wird. Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind die Gerichte mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Die (innerstaatliche) Zuständigkeit richtet sich demnach nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Art. 79 Abs. 2 DGSVO zuständig sind. Dies folgt klar aus der englischen Fassung der DSGVO, in der es heißt: ‚Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79 (2)‘, Art. 82 (6) GDPR. Ein weiterer Inhalt, wonach der Verweis in Art. 82 Abs. 6 DSGVO verhindern solle, dass verschiedene Gerichte über den Verstoß gegen die DSGVO als solche und über den Schadensersatz entscheiden, ist daraus nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es der deutschen Rechtsordnung nicht fremd, dass derselbe Sachverhalt vor unterschiedlichen Gerichten beurteilt wird.
Art. 82 Abs. 2, Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmen demnach allein welcher Mitgliedstaat zuständig ist und mithin welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet.“
Dem schließt sich die Kammer an. Insbesondere lässt sich das mit Blick auf den Wortlaut des Art. 82 Abs. 6 DS-GVO gemachte Argument, dass sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DS-GVO auf den Mitgliedsstaat und gerade nicht auf das Gericht bezieht, auch und noch eindeutiger in weiteren Sprachfassungen nachvollziehen. So heißt es in der französischen Fassung:
„Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l’État membre visé à l’article 79, paragraphe 2.“
Dabei kann sich, worauf das Hessische Landessozialgericht (Hess. LSG) in seinem Beschluss vom 26.01.2022 – L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36, hingewiesen hat, das im Singular maskulin stehende „visé“ grammatisch nur auf den „État membre“, nicht aber auf die „jurisdictions“ (Plural feminin) beziehen.
Das gleiche Ergebnis ergibt sich mit Blick auf die spanische Fassung. Dort heißt es:
„Las acciones judiciales en ejercicio del derecho a indemnización se presentarán ante los tribunales competentes con arreglo al Derecho del Estado miembro que se indica en el artículo 79, apartado 2.“
Auch hier kann sich „indica“ nur auf „Estado miembro“ beziehen, nicht auf „tribunales“, denn andernfalls müsste es in den Plural gesetzt werden („indican“).
Zudem lässt Art. 79 Abs. 2 DS-GVO in seinen beiden Sätzen unter Umständen die Wahl zwischen der Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu, sodass Art. 82 Abs. 6 DS-GVO durchaus einen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn man ihm (nur) die Regelung der internationalen Zuständigkeit entnimmt (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 – L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36).
Schließlich spricht für dieses Ergebnis auch, dass schon sehr zweifelhaft erscheint, ob der Unionsgesetzeber für die Regelung der konkreten Rechtswegzuständigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten überhaupt eine Kompetenz besitzt:
„Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV folgt keine Annexkompetenz der EU, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind. Ein dem Äquivalenz- und Effektivitätsgebot entsprechender Rechtsschutz lässt sich auch durch die ordentlichen Gerichte sicherstellen. Betroffene können unmittelbar über den Zivilrechtsweg auf Schadensersatz klagen, ohne vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Feststellung eines Datenschutzverstoßes erheben zu müssen.“
(vgl. Meyer, Rechtsweg und Klagegegner bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DS-GVO, ZD 2025, 200 [203], beck-online; ebenfalls ablehnend FG Berl.-Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 – 16 K 16155/21 -, juris Rn. 24; offen gelassen in Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 – L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36; vgl. zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2026 – 29 K 2876/26 -, juris Rn. 2 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 01.04.2026 – AN 14 K 26.1164 -, juris Rn. 3 f.).
Besondere Umstände, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass aus der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts folgt, dass die Klageänderung nicht sachdienlich ist, liegen hier nicht vor. Die Klage ist in der Folge insoweit durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 – 6 A 9.20 -, juris Rn. 30).
B.
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf vollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO seiner am 11.01.2024 im Hauptamt der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person – hier der Kläger – das Recht, von dem Verantwortlichen – hier der Beklagten – eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob über sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte weitere Informationen, die in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a-h DS-GVO aufgelistet sind. Die Auskunft kann – jedenfalls dann, wenn, wie hier, beantragt – in Form einer Kopie der entsprechenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO erfolgen.
I.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Davon ging zunächst offenbar auch die Beklagte selbst aus, da sie dem Kläger eine – wenn auch unvollständige – Auskunft erteilt hat.
1.
Soweit sich die Beklagte nunmehr – im gerichtlichen Verfahren und hinsichtlich der am 11.01.2024 gespeicherten Daten – auf den Standpunkt stellt, es reiche für eine (zu beauskunftende) Verarbeitung von Daten nicht aus, dass die Daten lediglich vorhanden seien, denn eine Verarbeitung setze stets ein aktives Tun voraus, geht dieses Begriffsverständnis erkennbar fehlt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 30.06.2026 – 7 A 281/23 -, juris Rn. 63-65, ausgeführt:
„Nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO bezeichnet der Begriff der ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Organisation und das Ordnen erfassen dabei den Aufbau einer wie auch immer gearteten Struktur innerhalb der Daten, wobei es keine Rolle spielt, ob diese simpel oder komplex ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 – 20 K 6392/18 -, juris Rn. 88 m. w. N.). Selbst in Papierform geführte Akten mit personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert werden, unterfallen dem Anwendungsbereich der DS-GVO (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Nach Art. 4 Nr. 6 DS-GVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Mit der Berücksichtigung der nichtautomatisierten Datenverarbeitung mittels eines Dateisystems bezweckt der Verordnungsgeber einen technologieneutralen Datenschutz, um ein Risiko der Umgehung der Verordnung zu vermeiden. Bei der manuellen Verarbeitung werden nur ‚unstrukturierte Akten‘ nicht erfasst (vgl. VG Gelsenkirchen a.a.O., Rn. 99 ff. m. w. N.). Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus dem Datenträger wiederzugewinnen. Das Speichern erfasst somit gleichsam als Kehrseite der Löschung und Vernichtung deren Unterlassung – auch ohne aktives Tun – schlicht durch weitere Aufbewahrung (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 60 f. m. w. N.).
Im Übrigen lässt sich das von der Beklagten vorgetragene Verständnis nicht ansatzweise mit dem Sinn und Zweck insbesondere des Art. 15 DS-GVO in Einklang bringen. Nach Erwägungsgrund 63 der DS-GVO sollte nämlich eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Ein solches Ziel ist aber erkennbar nur zu verwirklichen, wenn der Begriff der verarbeiteten personenbezogenen Daten in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch die bereits gespeicherten, mithin lediglich vorhandenen Daten umfasst. Andernfalls hinge es gänzlich vom Zufall ab, ob der Verpflichtete gerade am ‚Stichtag‘ des Auskunftsverlangens mit den Daten des Betroffenen eine aktive Handlung vornimmt.
Demnach genügt es für eine Verarbeitung, wenn Daten – zum Zwecke der weiteren Verarbeitung oder Nutzung – gespeichert sind (vgl. auch Borges, in: BeckOK IT-Recht, 22. Ed. 01.04.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 38, beck-online; Ernst, in: Paal/Pauly, 4. Aufl. 2026, VO [EU] 2016/679 Art. 4 Rn. 25, beck-online; Reimer, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 61, beck-online; vgl. ferner VG Osnabrück, Beschluss vom 18.06.2026 – 7 D 4/25 -, S. 5 f. d. U., V. n. b.).“
Die Auslegung unterliegt auch mit Blick auf die neuerlichen Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren keinen durchgreifenden Zweifeln.
Zunächst trägt die Beklagte vor, bereits der Wortlaut des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO setze ein irgendwie geartetes unmittelbares oder mittelbares Tun voraus, wohingegen die Auffassung, die dort erwähnte „Speicherung“ bedeute „Aufbewahrung“ und sei „insofern nur die Kehrseite der Löschung und Vernichtung […], nämlich deren Unterlassung“ (vgl. Reimer, in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 61, beck-online), unzutreffend sei. Hierbei übersieht die Beklagte, dass die DS-GVO den Begriff der „Speicherung“ auch an anderen Stellen verwendet, und zwar ersichtlich nicht in der von ihr angenommenen Weise. So heißt es in Erwägungsgrund 65:
„Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf Vergessenwerden‘, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden […]. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn […].“ (Hervorhebung nicht i.O.)
Der Speicherung wird hier ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung der weiteren Verarbeitung entgegengesetzt, wenn nicht ein Fall gegeben ist, in der die weitere Speicherung doch rechtmäßig ist. Eine solche Regelung ergibt jedoch nur Sinn, wenn sich der Begriff der Speicherung (auch) auf die bereits gespeicherten Daten bezieht, also nicht allein – wie die Beklagte offenbar meint – etwa den Vorgang des Einpflegens der Daten in das Dateisystem.
Dasselbe ergibt sich aus Erwägungsgrund 81. Hier heißt es:
„[…] Nach Beendigung der Verarbeitung im Namen des Verantwortlichen sollte der Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder zurückgeben oder löschen, sofern nicht nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.“ (Hervorhebung nicht i.O.)
Eine entsprechende Regelung findet sich in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO, wo es heißt:
„Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter […]
g) nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht […].“ (Hervorhebung nicht i.O.)
Beide Normzitate betreffen den Fall, dass die Daten bereits gespeichert, das heißt vorhanden sind, denn andernfalls gäbe es keine Daten, die es zu löschen gölte. Speicherung kann hier also nicht das erstmalige Einpflegen in das Dateisystem des Auftragsverarbeiters meinen, sondern nur das weitere Aufbewahren der Daten im Sinne eines Unterlassens der Löschung.
Entsprechendes ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 DS-GVO, der lautet:
„Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.“ (Hervorhebung nicht i.O.)
Auch hier wird Speicherung ersichtlich im Sinne einer fortgesetzten Speicherung (vgl. Worms, in: BeckOK DatenschutzR, 56. Ed. 01.11.2024, DS-GVO Art. 18 Rn. 49, beck-online), also einer Verhinderung der Löschung (vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 18 Rn. 30, beck-online; Herbst, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 18 Rn. 34, beck-online) verwendet.
Gestützt wird dieser Befund durch Art. 5 DS-GVO, der seiner Überschrift nach „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ aufstellt und in Abs. 1 bestimmt:
„Personenbezogene Daten müssen […]
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden (‚Speicherbegrenzung‘) […].“ (Hervorhebung nicht i.O.)
Zu den Grundregeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten zählt die DS-GVO mithin eine Bestimmung zur Speicherdauer. Läge eine Verarbeitung nur beim erstmaligen Speichern vor – im Sinne eines Einpflegens in das Dateisystems -, so wäre die Formulierung „dürfen länger gespeichert werden“ verfehlt, denn eine Speicherung wäre dann stets nur ein punktueller Vorgang.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 63 die Unrichtigkeit der von der Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassung. Dort heißt es:
„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. […]“
Wenn dort nämlich von „Daten in ihren Patientenakten“ die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um lediglich in den Patientenakten vorhandene Daten, die aber gerade vom Auskunftsrecht erfasst sein sollen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.03.2024 – C-740/22 -, juris Rn. 28-35. Dort geht es um die Frage, ob auch eine mündliche Auskunft eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstellt und, wenn ja, ob diese Verarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt, wie er in Art. 2 Abs. 1 DS-GVO definiert wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 25). Der EuGH bejaht die erste Teilfrage, und zwar, was die Beklagte offenbar übersieht, unabhängig vom Zusammenspiel mit einem Dateisystem (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 32). Sodann widmet sich der Gerichtshof der zweiten Teilfrage und stellt fest, dass der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nur die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ erfasst sowie „die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Da die mündliche Übermittlung als solche eine nicht automatisierte Verarbeitung darstellt, ist somit erforderlich, dass die Daten, die Gegenstand dieser Verarbeitung sind, in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, damit diese Verarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 35). Der EuGH trifft hier mithin eine Aussage zur Frage, wann eine – bereits im ersten Schritt bejahte – Verarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten lässt sich der Entscheidung dagegen nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung stets ein aktives Tun voraussetzt, das bloße Gespeichert-Sein bzw. Gespeichert-Bleiben von Daten dagegen nicht ausreichen soll.
Unabhängig davon, dass also der Wortlaut der DS-GVO das Vorbringen der Beklagten bereits nicht trägt, hat sich diese auch in keiner Weise mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs auseinandergesetzt, den die Kammer zuletzt in ihrem Urteil vom 30.06.2026 – 7 A 281/23 -, juris Rn. 64, erläutert hat (vgl. oben). Die Rechtsauffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, dass der Kläger – um den in Erwägungsgrund 63 der DS-GVO vorgesehenen Überblick über die Verarbeitung seiner Daten zu gewinnen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung prüfen zu können – künftig täglich Auskunftsansprüche stellen müsste, um sich jede etwaig stattfindende Verarbeitung durch aktives Tun zur Kenntnis gelangen zu lassen. Angesichts des wiederholt (und häufig zu Unrecht) erhobenen Einwands der Beklagten, der Kläger nutze sein Auskunftsrecht bereits jetzt exzessiv, geht die Kammer nicht davon aus, dass ein solches Vorgehen im Sinne der Beklagten wäre, denn in einem solchen Fall wären selbst tägliche Auskunftsanträge nicht exzessiv, sondern zur vollständigen Erfassung der Datenverarbeitung gerade notwendig.
2.
Dem Klagebegehren lässt sich auch nicht entgegensetzen, der Kläger mache von seinem Recht auf Auskunft exzessiv Gebrauch. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag des Klägers, er gehe davon aus, „dass zum Zeitpunkt des Antragseingangs mehrere 1000 Blatt mit seinen personenbezogenen Daten in Akten der Schuldnerin enthalten waren“, von denen er nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Ablichtungen hätte erhalten müssen. Dem Kläger gehe es also, so die Beklagte, in Wahrheit nicht um Auskunft, sondern „um eine umfangreiche ‚Beschäftigungsmaßnahme‘, nämlich das Kopieren von mehreren 1000 Blatt mit seinen personenbezogenen Daten“, was dadurch unterstrichen werde, dass er im Falle unzureichender Auskunftserteilung Schadenersatzansprüche geltend mache. Daraus folge ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO, wonach alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß Art. 15 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche jedoch entweder ein angemessenes Entgelt verlangen kann, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern kann, aufgrund des Antrags tätig zu werden, wobei der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen hat.
Hierzu hat, worauf sich die Beklagte beruft, der EuGH in seinem Urteil vom 19.03.2026 – C-526/24 – ausgeführt:
„Was zweitens die Umstände betrifft, unter denen der erste Auskunftsantrag der betroffenen Person als ‚exzessiv‘ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingestuft werden und somit einen Rechtsmissbrauch im Sinne der oben in den Rn. 23 und 30 angeführten Rechtsprechung begründen kann, so ist für den Nachweis einer missbräuchlichen Verhaltensweise zweierlei erforderlich, nämlich zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, das in der Absicht der betroffenen Person besteht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden. Bei einer solchen Einstufung müssen außerdem alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285 und 286 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Was als Erstes das objektive Element einer missbräuchlichen Verhaltensweise anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine betroffene Person mit Art. 15 DSGVO vor dem Hintergrund des 63. Erwägungsgrundes der DSGVO ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können soll, um sich insbesondere der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, damit sie gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr Widerspruchsrecht und im Schadensfall ihr Recht auf einen Rechtsbehelf ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 37 und 38).
Im vorliegenden Fall stellte TC, wie sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt, den im Ausgangsverfahren streitigen Auskunftsantrag, nachdem er sich zum Newsletter von Brillen R. angemeldet und dem Unternehmen dabei bestimmte personenbezogene Daten übermittelt hatte, so dass dieser Auskunftsantrag in formaler Hinsicht eine Ausübung des Auskunftsrechts von TC im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Regelung darstellen könnte.
In Anbetracht der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung kann jedoch der ‚exzessive‘ Charakter eines Auskunftsantrags und damit das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs nicht allein anhand der formalen Einhaltung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 15 DSGVO ausgeschlossen werden.
Was insoweit als Zweites das subjektive Element einer missbräuchlichen Vorgehensweise betrifft, so muss der Verantwortliche, um einen Auskunftsantrag als ‚exzessiv‘ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO einstufen zu können, anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls nachweisen, dass eine Missbrauchsabsicht seitens der betroffenen Person vorliegt, wobei eine solche Absicht festgestellt werden kann, wenn diese Person den Antrag zu einem anderen Zweck stellt als dem, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 50 und 56).
Somit obliegt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung insbesondere dessen, was sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, dem Verantwortlichen der eindeutige Nachweis, dass sich die betroffene Person mit dem Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO nicht der Datenverarbeitung bewusst werden, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz von dem Verantwortlichen schaffen wollte.
Insoweit werden sämtliche Fallumstände zu berücksichtigen sein, insbesondere der Umstand, dass die betroffene Person personenbezogene Daten freiwillig bereitgestellt hat, der Zweck der Bereitstellung dieser Daten, die zwischen der Datenbereitstellung und dem Auskunftsantrag verstrichene Zeit sowie das Verhalten dieser Person.
Vor dem Hintergrund des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, ob bei der Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs öffentliche Informationen berücksichtigt werden können, die darauf hindeuten sollen, dass TC Anträge auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten und Schadensersatzforderungen systematisch an verschiedene Verantwortliche nach einem Muster richtet, das mit dem im vorliegenden Fall angewandten vergleichbar ist. Dieser Anhaltspunkt kann zur Feststellung missbräuchlicher Absichten der betroffenen Person durchaus herangezogen werden, sofern er durch andere relevante Anhaltspunkte bestätigt wird.
Mithin hat das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob Brillen R. unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nachgewiesen hat, dass TC mit dem betreffenden Auskunftsantrag eine missbräuchliche Absicht verfolgte.
Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 und 7 zu antworten, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO dahin auszulegen ist, dass ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft über personenbezogene Daten als ‚exzessiv‘ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.“
(EuGH, Urteil vom 19.03.2026 – C-526/24 -, juris Rn. 36-45)
Den ihr nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DS-GVO obliegenden Nachweis für den exzessiven Charakter des Antrags hat die Beklagte vorliegend nicht erbracht.
So ist zunächst festzustellen, dass der Kläger im hier zur Entscheidung stehenden Verfahren – anders als der Kläger in dem der zitierten Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall – seine personenbezogenen Daten der Beklagten nicht selbst zur Verfügung gestellt hat, um sodann im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang Ansprüche nach der DS-GVO geltend zu machen. Die Beklagte verarbeitet die personenbezogenen Daten des Klägers vielmehr ohnehin, unter anderem schon deshalb, weil der Kläger seinen Wohnsitz im Gebiet der Beklagten hat. Wenngleich die Entscheidung des EuGH nicht auf Konstellationen wie die ihr zugrunde liegende beschränkt, sondern vielmehr auch darüber hinaus verallgemeinerungsfähig ist, liegt jedenfalls in dieser Beziehung vorliegend ein Missbrauch der Rechte aus der DS-GVO durch den Kläger fern.
Der exzessive Charakter ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger gegenüber der Beklagten wiederholt sowohl Auskunfts- als auch Schadensersatzansprüche geltend macht bzw. gemacht hat. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf das klägerische Begehren in den Verfahren unter den Aktenzeichen 7 A 30/23 und 7 A 171/24 verweist, die beide beim erkennenden Gericht noch anhängig sind, so beziehen sich die dort geforderten Auskünfte auf das Bürgeramt und die Kfz-Zulassungsstelle (vgl. EF-Hauptakte Bl. 1 im Verfahren 7 A 30/23) bzw. das Bürgeramt, das Rechtsamt und die Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten (vgl. BA001 Bl. 1 im Verfahren 7 A 171/24). Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus Auskunftsansprüchen, die sich auf gänzlich andere Ämter der Beklagten und damit auf gänzlich andere Daten beziehen, ergeben sollte, dass der Antrag des Klägers im vorliegenden, sich auf das Hauptamt beziehenden Fall exzessiv sein sollte.
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger wegen der (aus seiner Sicht) unvollständigen Erteilung der Auskünfte in den genannten Fällen – wie auch im vorliegenden Verfahren – zugleich Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Hieraus ergeben sich noch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger Auskunftsansprüche gerade mit dem Ziel bzw. nur deshalb geltend macht, um sodann Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen im einzelnen Fall erfüllt sind, deutet aus Sicht der Kammer viel darauf hin, dass es sich bei ihrer Geltendmachung zumindest auch um eine Reaktion auf das – mit Blick auf vorangegangene, von der Kammer bereits entschiedene Verfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten – wiederholt rechtswidrige Handeln der Beklagten handelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger in vielen Fällen – darunter die beiden oben genannten und das vorliegende Verfahren – jedenfalls im gerichtlichen Verfahren einen Schadenersatzanspruch erst im Laufe des Verfahrens, nämlich durch (wenn auch ggf. unzulässige) Klageerweiterung, und damit nicht von Anfang an geltend gemacht hat. In einem gegen einen anderen Beklagten gerichteten Verfahren (Az. 7 A 230/25) hat der Kläger seinen Klageantrag auf Schadenersatz nach Verweisung an das Amtsgericht sogar zurückgenommen. Schließlich führt der Kläger seit Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen unterschiedliche Beklagte, wobei er regelmäßig – wenn auch keineswegs immer – entweder teilweise oder gar ganz unterliegt, sodass sich die Prozessführung insgesamt für den Kläger finanziell kaum lohnen dürfte. Unabhängig von der Frage, ob es bei pragmatischer Betrachtung tatsächlich in jedem Fall, in dem sich der Kläger an das Gericht wendet, einer justiziellen Klärung der jeweiligen Streitfrage einschließlich der Inanspruchnahme der hierfür erforderlichen Ressourcen bedarf, sieht die Kammer zumindest keine Anhaltspunkte, dass der Kläger seine Auskunftsansprüche geltend macht mit dem Ziel, sich sodann an etwaig folgenden Schadenersatzansprüchen zu bereichern.
Was schließlich Auskunftsansprüche gegenüber dem Hauptamt der Beklagten angeht, so verfolgt der Kläger diese, soweit für die Kammer ersichtlich, im Jahresturnus. Dafür, dass es sich hierbei nicht um einen angemessenen Abstand im Sinne des Erwägungsgrundes 63, Satz 1, handeln könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; die Beklagte hat hierfür auch nichts vorgetragen.
II.
Auf Rechtsfolgenseite hat die betroffene Person zunächst das Recht, eine Bestätigung über das „Ob“ der Verarbeitung der Daten zu verlangen (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO). Ist eine Verarbeitung gegeben, so hat sie darüber hinaus ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (Hs. 2): die Verarbeitungszwecke (Buchst. a); die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Buchst. b); die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (Buchst. c); falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Buchst. d); das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung (Buchst. e); das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Buchst. f); wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Bucht. g); das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Buchst. h). Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden (Art. 15 Abs. 2 DS-GVO).
Darüber hinaus ist dem Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine originalgetreue und verständliche Reproduktion sämtlicher ihn betreffender personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, „auszufolgen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21 -, juris Zf. 1 des Tenors), also mitzuteilen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 55. Ed. 01.02.2026, DS-GVO Art. 15 Rn. 85, beck-online). Diese Auffassung hat der EuGH in der Folge bestätigt und ausgeführt:
„Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der so verwendete Begriff ‚Kopie‘ die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten dieser Definition nicht entspräche. […]
Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben […].“
(EuGH, Urteil vom 22.06.2023 – C-579/21 -, juris Rn. 64 f.)
Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist dabei weit auszulegen. Er umfasst alle objektiven und subjektiven Informationen, die sich auf die betroffene Person beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21 -, juris Rn. 23). Der EuGH stellt jedoch zugleich fest, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dogmatisch kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Recht verleiht und sich nicht notwendigerweise auf Dokumente, sondern auf die den Betroffenen umfassenden personenbezogenen Daten, die ein Dokument enthält und die vollständig beauskunftet werden müssen, bezieht. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt nämlich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftspflicht (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 30-32; VG Osnabrück, Urteil vom 07.11.2023 – 7 A 4/23 -, S. 10 f. d.U., V.n.b.).
Wie oben ausgeführt, muss die vom Verantwortlichen bereitzustellende Kopie die personenbezogenen Daten des Betroffenen vollständig und originalgetreu wiedergeben und alle Merkmale enthalten, die der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21 -, juris Rn. 39). Obwohl danach zunächst die Herausgabe von Dokumenten oder Dateien nicht primärer Gegenstand der Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist, kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. personenbezogene Daten enthalten, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. Rn. 41). Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d.h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann (EuGH, a.a.O. Rn. 42).
III.
Diese Ansprüche des Klägers hat die Beklagte bislang nicht vollständig erfüllt.
1.
So wird zunächst die „Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“ den Anforderungen an eine Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entsprechende Auskunft ersichtlich nicht gerecht, wobei angesichts des ausdrücklichen Verweises auf Art. 13 DS-GVO – anstelle von Art. 15 DS-GVO – viel dafürspricht, dass die Beklagte dieses (mit individuellen Angaben angereicherte) Formblatt auch selbst gar nicht für Auskünfte nach Art. 15 DS-GVO vorgesehen hat. In der Sache fehlt es an der Angabe der im Einzelnen verarbeiteten, insbesondere gespeicherten Daten; so ist bspw. unklar, welche Namen, erst recht welche „Kontaktdaten“ und „Aktenzeichen“ verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitungszwecke wird nur der Zweck der „Erhebung“ der Daten angegeben. Ob damit zugleich gemeint ist, dass auch im Rahmen der weiteren Verarbeitung keine Zweckerweiterung stattgefunden hat, bleibt unklar. Eine Kategorisierung der verarbeiteten Daten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. b DS-GVO ist nicht enthalten. Auch zur Herkunft der Daten findet sich keine Angabe. Ebenso ist die Information hinsichtlich der Betroffenenrechte mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e DS-GVO unvollständig. Warum, wie aus dem gesetzten Kreuz für einen objektiven Betrachter analog §§ 133, 157 BGB hervorgeht, nur ein Recht auf Auskunft bestehen sollte, nicht aber sonstige Rechte – über die in der Folge nicht informiert werden müsste – ist nicht erkennbar.
Nicht zuzustimmen ist dem Kläger dagegen in seiner Auffassung, mit Blick auf die Dokumente aus unterschiedlichen Gerichtsverfahren – etwa elektronische Empfangsbekenntnisse (bspw. BA002 Bl. 368) – fehle es an einer Auflistung der Datenempfänger und der diesbezüglichen Verarbeitungszwecke. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH – Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21 -, juris Rn. 30-32 – legt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fest. Daraus folgt, dass dann, wenn die begehrte Auskunft (hinreichend deutlich) aus der zur Verfügung gestellten Kopie hervorgeht, insoweit ein darüberhinausgehender Anspruch auf zusätzliche Extrahierung und Auflistung der zu beauskunftenden Informationen nicht besteht. Lassen sich also – wie im Falle eines gerichtlichen Empfangsbekenntnisses – schon der vorgelegten Kopie (hinreichend deutlich) Datenempfänger und Verarbeitungszweck entnehmen, so ist die Beklagte nicht verpflichtet, diese noch zusätzlich aufzulisten.
Ebenfalls mangelt es nicht an einer Information zur automatisierten Entscheidungsfindung. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. h DS-GVO bestimmt, dass die betroffene Person das Recht auf folgende Information hat: „das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.“ Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift uneindeutig. Die Norm wird jedoch allgemein so verstanden, dass das Informationsrecht nur dann besteht, wenn eine automatisierte Entscheidungsfindung vorliegt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 22.06.2022 – 4 K 1/21 -, juris Rn. 32; Paal, in: ders./Pauly, 4. Aufl. 2026, VO [EU] 2016/679 Art. 15 Rn. 31, beck-online; Schmidt-Wudy, in: BeckOK DatenschutzR, 56. Ed. 01.05.2026, DS-GVO Art. 15 Rn. 77, beck-online; vgl. auch Hennemann, in: Paal/Pauly, 4. Aufl. 2026, VO [EU] 2016/679 Art. 13 Rn. 31, beck-online; BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22 -, juris Rn. 22). Dass dies hier der Fall ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.
Soweit der Kläger – mit Blick auf die nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung zu stellenden Kopien – vorträgt, es seien weitere E-Mails zu beauskunften, so ist zunächst festzustellen, dass die beauskunfteten Ablichtungen nicht nur – wie der Kläger behauptet – eine, sondern mehrere E-Mails enthalten, so bspw. BA006 Bl. 732, 748 und 750. Zutreffend ist der klägerische Einwand jedoch (jedenfalls) insoweit, als auf dem Dokument BA001 Bl. 20 handschriftlich eine Übermittlung per E-Mail vermerkt ist, diese E-Mail jedoch nicht beauskunftet wurde. Dass darüber hinaus in den vom Auskunftsantrag erfassten Abteilungen der Beklagten nicht beauskunftete E-Mails existieren, in denen personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet sind, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vorsorglich weist die Kammer dennoch darauf hin, dass, sollten derartige E-Mails existieren, die Beklagte zu ihrer Vorlage verpflichtet wäre.
Soweit der Kläger die fehlende Vorlage von Telefon- und Aktenvermerken bemängelt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2026 erklärt, zu den – vom Gericht konkret angefragten – Telefonaten vom 24.02.2022 und 23.05.2022 seien keine Vermerke gefertigt worden. Dass dies unzutreffend ist oder darüber hinaus Telefon- und Aktenvermerke existieren, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Hinsichtlich vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandter Entwürfe ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass es an einer Beauskunftung fehlt. Wo die Übersendung konkret angekündigt wurde (BA001 Bl. 491; BA001 Bl. 612; BA007 Bl. 767 f.; BA008 Bl. 798), sind die entsprechenden Zusendungen in den vorgelegten Unterlagen enthalten (BA001 Bl. 496 ff.; BA001 Bl. 676 ff.; BA004 Bl. 676 ff.; BA009 Bl. 837 ff.). Darüber hinaus finden sich in den Unterlagen an zahlreichen Stellen Übersendungen nicht konkret angekündigter Schriftsätze und Dokumente. Dass weitere Entwürfe existieren, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten übersandt hat, die die Beklagte jedoch nicht vorgelegt hat, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Zutreffend ist dagegen der Einwand des Klägers, dass – soweit noch nicht geschehen – die Rechnungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den gegen den Kläger geführten Verfahren zu beauskunften sind, die durch das Hauptamt der Beklagten bearbeitet wurden. Dabei kann offenbleiben, um welche Organisationseinheit es sich bei der „Buchhaltung“ der Beklagten genau handeln soll; der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass sich diese im Organigramm der Beklagten nicht findet. Denn jedenfalls erschiene die Annahme lebensfremd, dass in den Verfahren, in denen das Hauptamt für die Prozessführung – und damit die Kommunikation mit dem Prozessbevollmächtigten – zuständig war, Rechnungen des Prozessbevollmächtigten nicht an das Hauptamt geschickt worden sein könnten. Selbst soweit diese nunmehr in einer anderen Organisationeinheit gespeichert wären, läge jedenfalls zunächst eine – zu beauskunftende – Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch das Hauptamt der Beklagten vor.
3.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte zur Begründung dieses Vorwurfs auf das Verfahren P. vor dem LG A-Stadt verweist, hat sie hierzu bereits in einem anderen vor der hier erkennenden Kammer geführten Verfahren (Az. 7 A 6/24) nähere Aussagen gemacht. Demnach begehre der Kläger vor dem LG A-Stadt hinsichtlich der genannten Monate Schadenersatz in Höhe von 250 EUR je Monat. Das setze denklogisch auch die monatliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs voraus, denn sonst bestehe schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch. Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom 13.01.2026 – 7 A 6/24 -, juris Rn. 26, ausgeführt, das Klagebegehren vor dem LG A-Stadt habe
„offensichtlich nicht den von der Beklagten behaupteten Inhalt. Der Kläger macht dort einen Schadenersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kläger hätte mit seiner dortigen Klageschrift vom 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kläger haben sollte, bleibt im Vortrag der Beklagten gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substantiierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Beklagten hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.“
Unabhängig davon hat die Beklagte sich während des Verwaltungsverfahrens an keiner Stelle darauf berufen, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einerseits davon ausgehen will, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor – was für sie bedeuten würde, schon nicht zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet zu sein -, andererseits aber die beantragte (wenn auch unvollständige) Auskunft doch erteilt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und legt für den Klageantrag zu 1.) einen Streitwert von 5.000 EUR an, für den Klageantrag zu 2.) einen Streitwert von 2.250 EUR entsprechend dem im klägerischen Schriftsatz vom 09.12.2025, S. 3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.