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Datenauskunft nach der DS-GVO: Formblatt reicht nicht aus

Auskunft verlangt, Formblatt im Briefkasten, Datenkopien unvollständig – die Stadt hält den Antrag für erledigt. Eine E-Mail taucht nicht auf, manche Unterlagen bleiben lückenhaft – und die Frage ist, ob ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular überhaupt den Anspruch auf Datenauskunft erfüllt. Was das für Betroffene bedeutet, klärte das Verwaltungsgericht Osnabrück.
Bürger hält ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular ohne persönliche Daten aus Behördenumschlag am Tisch.
Unvollständige Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO erfordert konkrete Vervollständigung der Kopien personenbezogener Daten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 A 26/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 10.01.2024 stellte das VG Osnabrück (7 A 26/24) klar: Eine Behörde muss bei einem Auskunftsantrag konkrete Angaben zu gespeicherten personenbezogenen Daten machen und fehlende Kopien herausgeben. Das gilt auch für bloß aufbewahrte Daten und Rechnungen, wenn die Behörde sie zuvor verarbeitet hat.


  • Formular reicht nicht: Es nannte weder konkrete Daten noch ihre Herkunft und erklärte wichtige Rechte unvollständig.
  • Keine Extra-Liste nötig: Kopien reichen, wenn Empfänger und Nutzungsgründe daraus klar hervorgehen.
  • Aufbewahren zählt: Auch gespeicherte Daten ohne neue Nutzung gelten als verarbeitet.
  • Rechnungen einbeziehen: Die Behörde muss fehlende Rechnungen mit den Daten der betroffenen Person herausgeben.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Osnabrück
  • Datum: 10.01.2024
  • Aktenzeichen: 7 A 26/24
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutz, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 EUR für Auskunft, 2.250 EUR für Geldersatz
  • Relevant für: Behörden, Bürger mit Datenschutzfragen

Wann ist eine Datenauskunft nach der DS-GVO unvollständig?

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jeder Betroffene Anspruch auf Bestätigung, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden – und wenn ja, auf eine Auskunft über diese Daten sowie zahlreiche Zusatzinformationen wie Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht, Herkunft der Daten und eine mögliche automatisierte Entscheidungsfindung. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ergänzt das um einen Anspruch auf Kopien der Daten. Gegen eine Behörde ist hierfür die Verpflichtungsklage der richtige Weg, weil die behördliche Entscheidung über den Auskunftsanspruch als Verwaltungsakt gilt – das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits mehrfach so entschieden (Urteile vom 30.11.2022, Az. 6 C 10.21, und vom 16.09.2020, Az. 6 C 10.19). Eine Verpflichtungsklage verlangt von der Behörde eine konkrete Handlung, hier die vollständige Auskunft. Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Regelung Ihres Einzelfalls durch die Behörde. Gegen Ablehnung oder lückenhafte Auskunft klagen Sie deshalb vor dem Verwaltungsgericht. Ein Hinweis auf automatisierte Entscheidungsfindung ist dabei nur nötig, wenn eine solche tatsächlich vorliegt.

Das VG Osnabrück prüfte anhand der Auskunft vom 06.02.2024, ob diese Vorgaben erfüllt waren. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte einem langjährigen Bürger, der bei ihr wohnte und wiederholt in Rechtsstreitigkeiten mit ihr stand, ein Formblatt nach Art. 13 DS-GVO übersandt. Genau dieses Formblatt, so das Gericht, konnte die geschuldete Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht ersetzen. Es fehlten konkrete Angaben zu den einzelnen Daten – unklar blieb, welche Namen, Kontaktdaten und Aktenzeichen tatsächlich verarbeitet wurden, ebenso fehlte eine Kategorisierung der Daten und jede Angabe zur Herkunft.

Art. 13 DS-GVO betrifft nur allgemeine Datenschutzhinweise bei der Erhebung, nicht die Auskunft zu Ihren konkreten Daten. Ein Formblatt nach Art. 13 liefert Standardtexte, aber keine fallbezogene Bestandsaufnahme. Erhalten Sie nur dieses Formular, ist Ihr Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO in der Regel noch nicht erfüllt.

Wenn Ihnen eine Behörde nur ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular schickt, verlangen Sie eine auf Ihren Fall bezogene Ergänzung. Fordern Sie insbesondere die tatsächlich verarbeiteten Daten, deren Kategorien und die Herkunft der Daten an. Prüfen Sie außerdem, ob die Behörde Sie über Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch informiert hat. So können Sie fehlende Angaben gezielt benennen.

Verarbeitungszwecke und Betroffenenrechte lückenhaft dargestellt

Auch bei den Verarbeitungszwecken blieb die Auskunft vage: Das Formular nannte nur die „Erhebung“ der Daten, offen blieb, ob damit auch sämtliche späteren Verarbeitungsschritte gemeint waren. Besonders deutlich wurde die Lücke bei den Betroffenenrechten. Vor dem Recht auf Auskunft stand ein Kreuz, vor den übrigen Rechten – etwa Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch – blieben die Kästchen leer. Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entstand dadurch der Eindruck, dem Mann stünden diese Rechte gar nicht zu. Diese Vorschriften regeln, wie Sie ein Formular als Empfänger vernünftigerweise verstehen dürfen. Leere Kästchen können so wie ein Ausschluss der nicht angekreuzten Rechte wirken. Das Gericht sah darin einen weiteren Beleg für die Unvollständigkeit der Auskunft.

Nicht jede Lücke wertete die Kammer jedoch als Verstoß. Soweit sich Empfänger und Verarbeitungszweck bereits hinreichend deutlich aus den übermittelten Kopien ergaben – etwa aus einem gerichtlichen Empfangsbekenntnis –, bestand nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Liste (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-487/21). Ein Empfangsbekenntnis ist die förmliche Bestätigung, dass ein bestimmtes Schriftstück zugestellt wurde; daraus können Empfänger und oft auch der Zweck hervorgehen. Der Betroffene muss sich die Information also aus den Kopien erschließen können, eine separate Aufstellung ist nicht zwingend geschuldet. Fehlt dieser erkennbare Kontext in den Kopien, können Sie die gesonderte Angabe weiter verlangen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular nach Art. 13 DS-GVO erfüllt den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht; geschuldet sind konkrete Angaben zu den verarbeiteten Daten, deren Kategorien, Herkunft, Verarbeitungszwecken und Betroffenenrechten.
  2. Auch das bloße weitere Aufbewahren bereits gespeicherter personenbezogener Daten ist Speicherung und damit Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO; ein Auskunftsanspruch setzt kein aktives Tun am Stichtag voraus.
  3. Schadensersatz wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus der DS-GVO gehört nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO vor die ordentlichen Gerichte; eine Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Auskunftsklage um diesen Anspruch ist ohne Einwilligung regelmäßig unzulässig.
Zweigeteilte Übersicht: Oben geschuldete Angaben nach Art. 15 DS-GVO, unten unzureichende Formularpraxis – mit Fazit zur Spei
Auskunft braucht konkrete Daten, kein Formular

Welche Datenkopien musste die Stadt nachreichen?

Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verpflichtet Verantwortliche dazu, dem Betroffenen eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss diese Kopie vollständig und originalgetreu sein (EuGH, Urteile vom 04.05.2023, Az. C-487/21, und vom 22.06.2023, Az. C-579/21). Ein eigenständiges Recht auf bestimmte Dokumente begründet Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dabei nicht – er regelt nur, wie der Auskunftsanspruch praktisch erfüllt wird. Ganze Dokumente oder Auszüge müssen aber herausgegeben werden, wenn der Kontext für die Verständlichkeit und die wirksame Ausübung der Betroffenenrechte nötig ist.

Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben […]. – so der EuGH, zitiert vom VG Osnabrück

Im Streit lag, welche Unterlagen des Hauptamts bis zum Stichtag 11.01.2024 noch als Kopie nachzureichen waren. Das Gericht legte den ursprünglichen Antrag gemäß § 88 VwGO so aus, dass er sich trotz der Formulierung „am 11.01.2024“ auf alle bis zu diesem Tag im Hauptamt verarbeiteten Daten bezog – nicht nur auf Vorgänge an diesem einzelnen Tag. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über Ihren Antrag hinausgehen, muss ihn aber so verstehen, wie er sinnvoll gemeint war. Maßgeblich war deshalb der erkennbare Wille, alle bis zum Stichtag verarbeiteten Daten zu erfassen. Diese Auslegung war entscheidend dafür, wie weit die Nachlieferungspflicht der Stadt reichte.

Fehlende E-Mail musste nachgeliefert werden

Bei den bereits übersandten Kopien fand das Gericht eine konkrete Lücke: Ein handschriftlicher Vermerk auf einem Aktenblatt wies auf eine Übermittlung „per Mail“ hin, ohne dass die betreffende E-Mail beauskunftet worden war. Diese Kopie musste die Stadt nachliefern. Weitere angeblich fehlende E-Mails konnte der Betroffene dagegen nicht konkret genug benennen – bloße Vermutungen reichten dem Gericht nicht.

Auch bei Telefon- und Aktenvermerken sah die Kammer keine Lücke. Zu zwei konkret angesprochenen Telefonaten hatte die Stadt erklärt, dazu keine Vermerke gefertigt zu haben. Der Betroffene konnte das Gegenteil nicht belegen. Ebenso verhielt es sich mit anwaltlichen Entwürfen: Wo eine Übersendung angekündigt worden war, fanden sich die entsprechenden Schreiben tatsächlich in den vorgelegten Unterlagen.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war der konkrete Hinweis in einer bereits vorgelegten Akte: Der Vermerk „per Mail“ ließ eine bestimmte, fehlende E-Mail erkennen. Prüfen Sie Ihre Kopien daher auf Verweise auf Anlagen, E-Mails oder Weiterleitungen. Solche Spuren können eine Nachlieferung stützen. Ohne einen konkreten Anhaltspunkt reichen bloße Vermutungen über weitere Unterlagen regelmäßig nicht aus.

Anwaltsrechnungen galten als auskunftspflichtig

Anders entschied das Gericht bei den Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Stadt. Die Verwaltung hatte argumentiert, diese lägen in einer separaten Buchhaltung, die vom Auskunftsantrag – beschränkt auf das Hauptamt – nicht erfasst sei. Dem folgte das Gericht nicht: Es erschien der Kammer lebensfremd, dass Rechnungen aus Verfahren, die das Hauptamt selbst führte und in denen es mit dem Anwalt kommunizierte, dort nicht zumindest zunächst verarbeitet worden sein sollten. Selbst wenn die Rechnungen später in einer anderen Organisationseinheit gespeichert wurden, hatte zuvor eine auskunftspflichtige Verarbeitung im Hauptamt stattgefunden. Welcher Abteilung die Buchhaltung organisatorisch zugeordnet war, musste das Gericht dafür nicht klären.

Grenzen Sie Ihr Auskunftsersuchen nach Zeitraum und zuständiger Stelle ein. Bitten Sie bei einem Verfahren auch um Kopien der dort verarbeiteten Daten aus der Kommunikation mit beauftragten Anwälten. Dass Unterlagen später in der Buchhaltung liegen, schließt eine frühere Verarbeitung in der zuständigen Stelle nicht aus. Damit können Sie eine Ablehnung wegen interner Zuständigkeiten konkret prüfen.

Ist Speichern schon Verarbeitung bei der Datenauskunft?

Der Begriff der Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 und Nr. 6 DS-GVO umfasst unter anderem das Erheben, Speichern, Übermitteln und Löschen personenbezogener Daten. Nach Auffassung des Gerichts kann auch das bloße weitere Aufbewahren bereits gespeicherter Daten als Speicherung und damit als Verarbeitung gelten. Gestützt wird das durch die Erwägungsgründe 65 und 81 sowie durch Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 18 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO, die alle voraussetzen, dass bereits gespeicherte Daten weiter aufbewahrt und nicht gelöscht werden.

Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus dem Datenträger wiederzugewinnen. Das Speichern erfasst somit gleichsam als Kehrseite der Löschung und Vernichtung deren Unterlassung – auch ohne aktives Tun – schlicht durch weitere Aufbewahrung. – so das VG Osnabrück unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 30.06.2026

Erwägungsgründe sind die einleitenden Begründungstexte der DS-GVO und dienen der Auslegung der Artikel. Sie stützen hier die Lesart, dass auch bloßes Aufbewahren eine Verarbeitung sein kann. Darauf können Sie verweisen, wenn eine Behörde nur aktives Tun als Verarbeitung gelten lassen will.

Die Stadt wollte den Auskunftsanspruch gerade mit einem engeren Verarbeitungsbegriff abwehren. Sie argumentierte, eine Verarbeitung setze stets ein aktives Tun voraus – das bloße Vorhandensein von Daten am Stichtag reiche nicht aus. Zur Stützung berief sie sich auf den Wortlaut von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO und auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.03.2024 (Az. C-740/22).

Das Gericht verwarf dieses Verständnis. Die genannte EuGH-Entscheidung habe lediglich geklärt, wann eine Verarbeitung überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt – nicht, dass Verarbeitung generell aktives Tun voraussetze. Auch Erwägungsgrund 63 der DS-GVO spreche dagegen, weil das Auskunftsrecht ausdrücklich Daten in Patientenakten erfasse, die dort lediglich vorhanden sind. Die engere Lesart der Stadt würde den Zweck von Art. 15 DS-GVO zudem verfehlen: Betroffene müssten sonst quasi täglich neue Anträge stellen, um jede einzelne aktive Verarbeitungshandlung zu erfassen. Am Rande stellte das Gericht zudem fest, dass die Stadt durch die Erteilung einer – wenn auch unvollständigen – Auskunft selbst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 DS-GVO ausgegangen war.

Warum scheiterte Georgsmarienhütte mit dem Missbrauchsvorwurf?

Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO erlaubt es Verantwortlichen, exzessive Anträge zu verweigern, verlangt dafür aber nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DS-GVO einen Nachweis der Exzessivität. Daneben kann grundsätzlich auch § 242 BGB – das Verbot widersprüchlichen Verhaltens – herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen dafür objektive Umstände und eine subjektive Missbrauchsabsicht nachgewiesen werden. Erwägungsgrund 63 der DS-GVO stellt zudem klar, dass das Auskunftsrecht nicht allein der Kontrolle des Verantwortlichen oder der Vorbereitung von Schadensersatz dient, lässt aber Raum für die Bewertung, ob wiederholte Anträge in angemessenem Abstand erfolgen.

Ob der Betroffene sein Begehren missbräuchlich verfolgte, war der zentrale Abwehrversuch der Stadt. Sie behauptete, er habe zwischen August 2020 und Dezember 2023 monatlich Auskunftsansprüche gestellt und verfolge in Wahrheit nur das Ziel, Schadensersatz zu erlangen – im Sinne einer „Beschäftigungsmaßnahme“ gegenüber der Verwaltung. Sie verwies dazu auf ein Verfahren beim Landgericht A-Stadt sowie auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2026 (Az. C-526/24).

Kein Nachweis für monatliche Antragstellung

Das Gericht sah den erforderlichen Nachweis des exzessiven Charakters als nicht erbracht an. Anders als im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall hatte der Betroffene seine Daten nicht unmittelbar vor dem Auskunftsantrag freiwillig zur Verfügung gestellt – die Stadt verarbeitete seine Daten ohnehin, unter anderem wegen seines Wohnsitzes in ihrem Gebiet. Auch aus parallelen Verfahren ließ sich kein Missbrauch ableiten: Zwei weitere Klagen betrafen andere Ämter und damit andere Datenbestände, nämlich Bürgeramt, Kfz-Zulassungsstelle und Rechtsamt.

Dass der Mann gleichzeitig Schadensersatz forderte, belegte für das Gericht nicht automatisch ein reines Vorbereitungsmotiv. Die Schadensersatzforderungen könnten ebenso gut eine Reaktion auf wiederholt rechtswidriges Verhalten der Stadt in früheren Verfahren sein. In mehreren Fällen hatte der Betroffene solche Ansprüche zudem erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erhoben, in einem Fall nach einer Verweisung sogar wieder zurückgenommen. Seine Auskunftsersuchen gegenüber dem Hauptamt stellte er nach den Feststellungen der Kammer im Jahresturnus – für einen unangemessenen Abstand im Sinne von Erwägungsgrund 63 fand sich kein Anhaltspunkt.

Zum Verfahren beim Landgericht A-Stadt stellte das Gericht unter Verweis auf eine frühere eigene Entscheidung (Urteil vom 13.01.2026, Az. 7 A 6/24) klar, dass dort Schadensersatz für jene Monate verlangt wurde, in denen die Stadt auf Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige Auskunft erteilt hatte. Daraus folge keineswegs, dass monatlich neue Anträge gestellt wurden. Am Rande merkte das Gericht zudem an, dass die Stadt sich im Verwaltungsverfahren selbst nicht auf Rechtsmissbrauch berufen hatte, obwohl sie eine – unvollständige – Auskunft erteilte.

Schadensersatz bei Datenauskunft – welcher Rechtsweg?

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten bestimmt § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO jedoch ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg, sofern kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde liegt. Der Verwaltungsrechtsweg führt zu den Verwaltungsgerichten. Der ordentliche Rechtsweg meint die Zivilgerichte, etwa Amts- oder Landgericht. Schadensersatz wegen verletzter Pflichten einer Behörde gehört danach typischerweise vor das Zivilgericht; die reine Auskunftsklage bleibt beim Verwaltungsgericht. Art. 82 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DS-GVO regeln dagegen nur die internationale und örtliche Zuständigkeit beziehungsweise die Wahl des zuständigen Mitgliedstaats – nicht den innerstaatlichen Rechtsweg. Eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn Sie im laufenden Verfahren einen neuen Anspruch hinzufügen. Sie gilt regelmäßig nicht als sachdienlich, wenn der Rechtsstreit deshalb an ein anderes Gericht verwiesen werden müsste. Fehlt die Einwilligung der Gegenseite und die Sachdienlichkeit, riskieren Sie die Abweisung dieses Antrags als unzulässig.

Der Betroffene erweiterte seine Klage zuletzt um einen bezifferten Schadensersatz von 250 Euro pro Monat ab März 2024, insgesamt 2.250 Euro nebst Zinsen, wegen der unvollständigen Auskunftserteilung. Er hielt das Verwaltungsgericht dafür für zuständig. Die Stadt widersprach dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 19.12.2025 und verweigerte ihre Einwilligung.

Das Gericht stufte die Erweiterung als unzulässige Klageänderung ein. Sie war nicht sachdienlich, weil bei Zulassung eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht gedroht hätte – hierzu berief sich die Kammer auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022 (Az. 6 A 9.20). Eine eigene Zuständigkeit aus Art. 82 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DS-GVO verneinte das Gericht unter Berufung auf das VG Köln (Urteil vom 23.02.2023, Az. 13 K 278/21) sowie weitere Rechtsprechung und Literatur. Den Schadensersatzantrag wies das Gericht deshalb als unzulässig ab, ohne die Höhe des geforderten Betrags inhaltlich zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens verteilte die Kammer entsprechend dem jeweiligen Obsiegen: 31 Prozent trug der Betroffene, 69 Prozent die Stadt – bei einem Streitwert von 5.000 Euro für den Auskunftsanspruch und 2.250 Euro für den Schadensersatzantrag.

Der Streitwert ist der vom Gericht festgesetzte Wert des Verfahrensanteils; nach ihm bemessen sich Gebühren und die Kostenquote. An der Verteilung von 31 zu 69 Prozent sehen Sie, wer welchen Anteil der Verfahrenskosten trägt. Den abgetrennten Schadensersatz müssen Sie gesondert vor dem Zivilgericht verfolgen, wenn Sie ihn geprüft haben wollen.

Wollen Sie wegen einer unvollständigen Auskunft Schadensersatz verlangen, machen Sie diesen Anspruch getrennt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend. Fügen Sie ihn nicht erst während eines laufenden Verfahrens auf Datenauskunft beim Verwaltungsgericht hinzu. Andernfalls kann das Gericht den Antrag ablehnen, ohne die verlangte Summe zu prüfen.

Was musste Georgsmarienhütte zur Datenauskunft nachholen?

Das VG Osnabrück entschied gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Ein Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dagegen stehen Ihnen dieselben Rechtsbehelfe zu wie gegen ein Urteil. Aus den vorstehenden Gründen endete das Verfahren mit einem Teilerfolg des Betroffenen.

Die Stadt Georgsmarienhütte wurde verpflichtet, binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft die am 06.02.2024 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu vervollständigen und dem Betroffenen vollständige Ablichtungen der bis zum 11.01.2024 verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden. Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Erst dann beginnt die gesetzte Frist zur Vervollständigung. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des Schadensersatzes – wies das Gericht die Klage ab.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar heißt, dass die Kosten schon vor endgültiger Rechtskraft beigetrieben werden können. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor selbst in dieser Höhe Sicherheit leistet. Das betrifft hier die Kosten, nicht die Pflicht zur Datenauskunft selbst. Das Verfahren war unmittelbar beim VG Osnabrück unter dem Aktenzeichen 7 A 26/24 anhängig; Vorinstanzen gab es nicht.

Was der Gerichtsbescheid des VG Osnabrück für unvollständige Datenauskünfte bedeutet

Der Gerichtsbescheid stammt vom Verwaltungsgericht Osnabrück und betrifft zunächst nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Er bindet andere Behörden und Gerichte daher nicht unmittelbar. Seine Wertung lässt sich aber auf vergleichbare Fälle übertragen, wenn eine Behörde statt Ihrer konkreten Daten nur allgemeine Hinweise erteilt oder erkennbare Unterlagen auslässt.

Prüfen Sie erhaltene Kopien auf Hinweise zu E-Mails, Anlagen oder weiteren Aktenvorgängen. Benennen Sie solche Fundstellen in Ihrer Aufforderung zur Ergänzung und verlangen Sie die fehlenden Daten konkret. Die im Urteil gesetzte Vierwochenfrist galt erst nach Rechtskraft und nur für die dort verurteilte Stadt.

Unsere Einschätzung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück trennt bei Datenauskünften von Behörden konsequent zwischen allgemeinen Datenschutzhinweisen und der individuellen Bestandsaufnahme. Entscheidend wird sein, ob die Antwort den Datenbestand der angefragten Stelle bis zum Stichtag konkret erkennen lässt. Eine formell richtige Belehrung hilft Ihnen nicht, wenn sie den Weg zu den konkreten Informationen verdeckt.

Offen blieb, ob dieselbe Wertung bei Unterlagen trägt, die außerhalb der angefragten Stelle liegen und dort auch früher nie bearbeitet oder gespeichert wurden. Wir halten die Begründung für folgerichtig: Ein interner Ablageort beendet keine Verarbeitungsgeschichte. Bei einer Ergänzung können Sie daher auch frühere Bearbeitungs- und Speicherwege innerhalb der Stelle benennen.


Unvollständige Datenauskunft erhalten? Jetzt gezielt nachhaken

Eine Behörde erfüllt Ihren Auskunftsanspruch nicht mit allgemeinen Datenschutzhinweisen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre erhaltene Auskunft auf die nach Art. 15 DS-GVO geschuldeten Angaben zu Daten, Kategorien, Herkunft und Zwecken. Sie formulieren die notwendige Ergänzungsforderung und wahren die richtigen Schritte – vom Verwaltungsverfahren bis zur Klage vor dem Verwaltungsgericht.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn meine Behörde nur ein allgemeines Datenschutzformular schickt?

Ein allgemeines Datenschutzformular nach Art. 13 DS-GVO erfüllt eine fallbezogene Auskunft nach Art. 15 DS-GVO in der Regel nicht. Art. 13 DS-GVO verlangt allgemeine Informationen bei der Datenerhebung, während Art. 15 DS-GVO Ihre tatsächlich verarbeiteten personenbezogenen Daten betrifft. Sie können deshalb eine Ergänzung verlangen, ohne lediglich pauschal eine neue Auskunft zu beantragen.

Prüfen Sie zunächst, ob das Formular konkrete Namen, Kontaktdaten, Aktenzeichen und weitere tatsächlich gespeicherte Daten nennt. Fehlen Angaben zu Datenkategorien, Herkunft, Verarbeitungszwecken, Empfängern oder Speicherdauer, benennen Sie diese Lücken schriftlich. Fordern Sie außerdem Informationen zu Ihren Betroffenenrechten an, insbesondere Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. Verlangen Sie gegebenenfalls Kopien der verarbeiteten Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und weisen Sie auf konkrete fehlende E-Mails, Anlagen oder Aktenvorgänge hin. Eine solche Ergänzungsaufforderung verursacht für sich genommen keine Gerichtskosten; Kostenrisiken entstehen grundsätzlich erst bei einem gerichtlichen Verfahren.


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Wie belege ich konkret, dass bei meiner Datenauskunft E-Mails oder Anlagen fehlen?

Fehlende E-Mails oder Anlagen belegen Sie am besten durch konkrete Vermerke in den erhaltenen Aktenkopien. Prüfen Sie jede Seite auf Hinweise wie „per Mail“, „Anlage“, „Weiterleitung“ oder angekündigte Schreiben und notieren Sie die jeweilige Fundstelle.

Eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO muss die verarbeiteten personenbezogenen Daten vollständig und originalgetreu wiedergeben. Dazu können ganze Dokumente oder Auszüge gehören, wenn der Zusammenhang für das Verständnis Ihrer Daten erforderlich ist. Benennen Sie deshalb die Seitenzahl, das Datum, den vorhandenen Vermerk und den dadurch erkennbaren fehlenden Vorgang. Formulieren Sie anschließend konkret, welche E-Mail, Anlage oder Weiterleitung nachgereicht werden soll, damit die Behörde Ihre Ergänzungsforderung prüfen kann.

Eine bloße Annahme, dass es weitere E-Mails, Telefonvermerke oder Anlagen geben müsse, reicht regelmäßig nicht aus. Fehlt jeder konkrete Hinweis in den Kopien, kann die Behörde erklären, dass kein entsprechender Vorgang verarbeitet oder erstellt wurde. Gehen Sie Ihre Unterlagen daher Seite für Seite durch und dokumentieren Sie jede erkennbare Lücke mit ihrer Fundstelle.


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Muss meine Behörde auch Daten herausgeben, die später in einer anderen Abteilung gespeichert wurden?

JA. Eine spätere Speicherung in der Buchhaltung oder einer anderen Abteilung beseitigt die frühere Auskunftspflicht der zuständigen Stelle nicht. Entscheidend ist, ob diese Stelle die Daten zuvor für das von ihr bearbeitete Verfahren verarbeitet hat.

Nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO umfasst Verarbeitung unter anderem das Erheben, Empfangen, Speichern, Übermitteln und Nutzen personenbezogener Daten. Führte das Hauptamt ein Verfahren und kommunizierte deshalb mit einem beauftragten Anwalt, können dort auch dessen Rechnungen zuvor verarbeitet worden sein. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO erfasst dann grundsätzlich die personenbezogenen Daten aus diesen Unterlagen, unabhängig vom späteren Speicherort. Die interne Organisation kann zwar bestimmen, wo die Behörde suchen muss, begrenzt aber nicht allein den sachlichen Umfang Ihres Auskunftsanspruchs. Begrenzen Sie Ihren Antrag deshalb auf das konkrete Verfahren, den maßgeblichen Zeitraum und die zuständige Stelle, und nennen Sie ausdrücklich die Kommunikation mit internen und externen Beteiligten.


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Darf die Behörde meine Auskunft wegen wiederholter Anträge oder vermuteten Schadensersatzinteresses verweigern?

NEIN. Wiederholte Auskunftsanträge oder ein vermutetes Schadensersatzinteresse rechtfertigen die Verweigerung allein nicht. Die Behörde muss den exzessiven oder missbräuchlichen Charakter Ihres Antrags nachvollziehbar belegen.

Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO erlaubt eine Ablehnung nur bei nachweislich exzessiven Anträgen. Nach Satz 3 muss die Behörde diesen Charakter konkret nachweisen, statt ihn lediglich zu behaupten. Für einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB verlangt die Rechtsprechung objektive Umstände und eine erkennbare Missbrauchsabsicht. Dafür können etwa ungewöhnlich kurze Abstände, zahlreiche inhaltsgleiche Anträge oder fehlende neue Auskunftspunkte sprechen. Prüfen Sie deshalb, ob die Behörde konkrete Antragstermine und nachvollziehbare Gründe für ihre Bewertung nennt.

Ein Schadensersatzanspruch kann auch eine Reaktion auf eine unvollständige oder rechtswidrige Auskunft sein und beweist kein missbräuchliches Motiv. Bei angemessenen Abständen, etwa jährlichen Anträgen, reicht der bloße Hinweis auf mögliche Klagen regelmäßig nicht aus. Fordern Sie die Behörde auf, die behauptete Exzessivität konkret zu belegen, und dokumentieren Sie Ihre bisherigen Anträge chronologisch mit offenen Auskunftspunkten.


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Kann ich Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunft im Verwaltungsgerichtsverfahren nachträglich geltend machen?

NEIN. Schadensersatz wegen einer unvollständigen Datenauskunft sollten Sie grundsätzlich nicht nachträglich in die Auskunftsklage aufnehmen. Der Anspruch ist regelmäßig getrennt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Die vollständige Auskunft verfolgen Sie dagegen mit einer Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO gehören Schadensersatzansprüche wegen verletzter öffentlich-rechtlicher Pflichten grundsätzlich zum ordentlichen Rechtsweg. Der ordentliche Rechtsweg führt zu den Zivilgerichten, während die Auskunftsklage beim Verwaltungsgericht bleibt. Ein später hinzugefügter Schadensersatzantrag stellt deshalb eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO dar. Ohne Einwilligung der Behörde muss das Verwaltungsgericht prüfen, ob die Änderung trotzdem sachdienlich ist. Das kann fehlen, wenn für den neuen Anspruch eine Verweisung an das Zivilgericht erforderlich wäre. Dann kann das Gericht den Schadensersatzantrag als unzulässig abweisen, ohne Pflichtverletzung oder Schadenshöhe zu prüfen. Trennen Sie deshalb Auskunftsunterlagen und Schadensersatzbelege bereits im laufenden Verfahren.

Eine gemeinsame Behandlung kommt nur in Betracht, wenn die Behörde einwilligt oder das Verwaltungsgericht die Klageänderung ausnahmsweise als sachdienlich ansieht. Vor einer Zivilklage sollten Sie Pflichtverletzung, konkreten Schaden und zuständigen Gerichtsstand prüfen lassen. Fügen Sie den bezifferten Betrag daher nicht einfach per Klageerweiterung hinzu.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


VG Osnabrück – Az.: 7 A 26/24 – Beschluss vom 10.01.2024




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Datenauskunft nach der DS-GVO: Formblatt reicht nicht aus

Auskunft verlangt, Formblatt im Briefkasten, Datenkopien unvollständig – die Stadt hält den Antrag für erledigt. Eine E-Mail taucht nicht auf, manche Unterlagen bleiben lückenhaft – und die Frage ist, ob ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular überhaupt den Anspruch auf Datenauskunft erfüllt. Was das für Betroffene bedeutet, klärte das Verwaltungsgericht Osnabrück.
Bürger hält ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular ohne persönliche Daten aus Behördenumschlag am Tisch.
Unvollständige Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO erfordert konkrete Vervollständigung der Kopien personenbezogener Daten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 A 26/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 10.01.2024 stellte das VG Osnabrück (7 A 26/24) klar: Eine Behörde muss bei einem Auskunftsantrag konkrete Angaben zu gespeicherten personenbezogenen Daten machen und fehlende Kopien herausgeben. Das gilt auch für bloß aufbewahrte Daten und Rechnungen, wenn die Behörde sie zuvor verarbeitet hat.


  • Formular reicht nicht: Es nannte weder konkrete Daten noch ihre Herkunft und erklärte wichtige Rechte unvollständig.
  • Keine Extra-Liste nötig: Kopien reichen, wenn Empfänger und Nutzungsgründe daraus klar hervorgehen.
  • Aufbewahren zählt: Auch gespeicherte Daten ohne neue Nutzung gelten als verarbeitet.
  • Rechnungen einbeziehen: Die Behörde muss fehlende Rechnungen mit den Daten der betroffenen Person herausgeben.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Osnabrück
  • Datum: 10.01.2024
  • Aktenzeichen: 7 A 26/24
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutz, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 EUR für Auskunft, 2.250 EUR für Geldersatz
  • Relevant für: Behörden, Bürger mit Datenschutzfragen

Wann ist eine Datenauskunft nach der DS-GVO unvollständig?

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jeder Betroffene Anspruch auf Bestätigung, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden – und wenn ja, auf eine Auskunft über diese Daten sowie zahlreiche Zusatzinformationen wie Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht, Herkunft der Daten und eine mögliche automatisierte Entscheidungsfindung. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ergänzt das um einen Anspruch auf Kopien der Daten. Gegen eine Behörde ist hierfür die Verpflichtungsklage der richtige Weg, weil die behördliche Entscheidung über den Auskunftsanspruch als Verwaltungsakt gilt – das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits mehrfach so entschieden (Urteile vom 30.11.2022, Az. 6 C 10.21, und vom 16.09.2020, Az. 6 C 10.19). Eine Verpflichtungsklage verlangt von der Behörde eine konkrete Handlung, hier die vollständige Auskunft. Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Regelung Ihres Einzelfalls durch die Behörde. Gegen Ablehnung oder lückenhafte Auskunft klagen Sie deshalb vor dem Verwaltungsgericht. Ein Hinweis auf automatisierte Entscheidungsfindung ist dabei nur nötig, wenn eine solche tatsächlich vorliegt.

Das VG Osnabrück prüfte anhand der Auskunft vom 06.02.2024, ob diese Vorgaben erfüllt waren. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte einem langjährigen Bürger, der bei ihr wohnte und wiederholt in Rechtsstreitigkeiten mit ihr stand, ein Formblatt nach Art. 13 DS-GVO übersandt. Genau dieses Formblatt, so das Gericht, konnte die geschuldete Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht ersetzen. Es fehlten konkrete Angaben zu den einzelnen Daten – unklar blieb, welche Namen, Kontaktdaten und Aktenzeichen tatsächlich verarbeitet wurden, ebenso fehlte eine Kategorisierung der Daten und jede Angabe zur Herkunft.

Art. 13 DS-GVO betrifft nur allgemeine Datenschutzhinweise bei der Erhebung, nicht die Auskunft zu Ihren konkreten Daten. Ein Formblatt nach Art. 13 liefert Standardtexte, aber keine fallbezogene Bestandsaufnahme. Erhalten Sie nur dieses Formular, ist Ihr Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO in der Regel noch nicht erfüllt.

Wenn Ihnen eine Behörde nur ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular schickt, verlangen Sie eine auf Ihren Fall bezogene Ergänzung. Fordern Sie insbesondere die tatsächlich verarbeiteten Daten, deren Kategorien und die Herkunft der Daten an. Prüfen Sie außerdem, ob die Behörde Sie über Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch informiert hat. So können Sie fehlende Angaben gezielt benennen.

Verarbeitungszwecke und Betroffenenrechte lückenhaft dargestellt

Auch bei den Verarbeitungszwecken blieb die Auskunft vage: Das Formular nannte nur die „Erhebung“ der Daten, offen blieb, ob damit auch sämtliche späteren Verarbeitungsschritte gemeint waren. Besonders deutlich wurde die Lücke bei den Betroffenenrechten. Vor dem Recht auf Auskunft stand ein Kreuz, vor den übrigen Rechten – etwa Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch – blieben die Kästchen leer. Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entstand dadurch der Eindruck, dem Mann stünden diese Rechte gar nicht zu. Diese Vorschriften regeln, wie Sie ein Formular als Empfänger vernünftigerweise verstehen dürfen. Leere Kästchen können so wie ein Ausschluss der nicht angekreuzten Rechte wirken. Das Gericht sah darin einen weiteren Beleg für die Unvollständigkeit der Auskunft.

Nicht jede Lücke wertete die Kammer jedoch als Verstoß. Soweit sich Empfänger und Verarbeitungszweck bereits hinreichend deutlich aus den übermittelten Kopien ergaben – etwa aus einem gerichtlichen Empfangsbekenntnis –, bestand nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Liste (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-487/21). Ein Empfangsbekenntnis ist die förmliche Bestätigung, dass ein bestimmtes Schriftstück zugestellt wurde; daraus können Empfänger und oft auch der Zweck hervorgehen. Der Betroffene muss sich die Information also aus den Kopien erschließen können, eine separate Aufstellung ist nicht zwingend geschuldet. Fehlt dieser erkennbare Kontext in den Kopien, können Sie die gesonderte Angabe weiter verlangen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular nach Art. 13 DS-GVO erfüllt den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht; geschuldet sind konkrete Angaben zu den verarbeiteten Daten, deren Kategorien, Herkunft, Verarbeitungszwecken und Betroffenenrechten.
  2. Auch das bloße weitere Aufbewahren bereits gespeicherter personenbezogener Daten ist Speicherung und damit Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO; ein Auskunftsanspruch setzt kein aktives Tun am Stichtag voraus.
  3. Schadensersatz wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus der DS-GVO gehört nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO vor die ordentlichen Gerichte; eine Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Auskunftsklage um diesen Anspruch ist ohne Einwilligung regelmäßig unzulässig.
Zweigeteilte Übersicht: Oben geschuldete Angaben nach Art. 15 DS-GVO, unten unzureichende Formularpraxis – mit Fazit zur Spei
Auskunft braucht konkrete Daten, kein Formular

Welche Datenkopien musste die Stadt nachreichen?

Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verpflichtet Verantwortliche dazu, dem Betroffenen eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss diese Kopie vollständig und originalgetreu sein (EuGH, Urteile vom 04.05.2023, Az. C-487/21, und vom 22.06.2023, Az. C-579/21). Ein eigenständiges Recht auf bestimmte Dokumente begründet Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dabei nicht – er regelt nur, wie der Auskunftsanspruch praktisch erfüllt wird. Ganze Dokumente oder Auszüge müssen aber herausgegeben werden, wenn der Kontext für die Verständlichkeit und die wirksame Ausübung der Betroffenenrechte nötig ist.

Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben […]. – so der EuGH, zitiert vom VG Osnabrück

Im Streit lag, welche Unterlagen des Hauptamts bis zum Stichtag 11.01.2024 noch als Kopie nachzureichen waren. Das Gericht legte den ursprünglichen Antrag gemäß § 88 VwGO so aus, dass er sich trotz der Formulierung „am 11.01.2024“ auf alle bis zu diesem Tag im Hauptamt verarbeiteten Daten bezog – nicht nur auf Vorgänge an diesem einzelnen Tag. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über Ihren Antrag hinausgehen, muss ihn aber so verstehen, wie er sinnvoll gemeint war. Maßgeblich war deshalb der erkennbare Wille, alle bis zum Stichtag verarbeiteten Daten zu erfassen. Diese Auslegung war entscheidend dafür, wie weit die Nachlieferungspflicht der Stadt reichte.

Fehlende E-Mail musste nachgeliefert werden

Bei den bereits übersandten Kopien fand das Gericht eine konkrete Lücke: Ein handschriftlicher Vermerk auf einem Aktenblatt wies auf eine Übermittlung „per Mail“ hin, ohne dass die betreffende E-Mail beauskunftet worden war. Diese Kopie musste die Stadt nachliefern. Weitere angeblich fehlende E-Mails konnte der Betroffene dagegen nicht konkret genug benennen – bloße Vermutungen reichten dem Gericht nicht.

Auch bei Telefon- und Aktenvermerken sah die Kammer keine Lücke. Zu zwei konkret angesprochenen Telefonaten hatte die Stadt erklärt, dazu keine Vermerke gefertigt zu haben. Der Betroffene konnte das Gegenteil nicht belegen. Ebenso verhielt es sich mit anwaltlichen Entwürfen: Wo eine Übersendung angekündigt worden war, fanden sich die entsprechenden Schreiben tatsächlich in den vorgelegten Unterlagen.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war der konkrete Hinweis in einer bereits vorgelegten Akte: Der Vermerk „per Mail“ ließ eine bestimmte, fehlende E-Mail erkennen. Prüfen Sie Ihre Kopien daher auf Verweise auf Anlagen, E-Mails oder Weiterleitungen. Solche Spuren können eine Nachlieferung stützen. Ohne einen konkreten Anhaltspunkt reichen bloße Vermutungen über weitere Unterlagen regelmäßig nicht aus.

Anwaltsrechnungen galten als auskunftspflichtig

Anders entschied das Gericht bei den Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Stadt. Die Verwaltung hatte argumentiert, diese lägen in einer separaten Buchhaltung, die vom Auskunftsantrag – beschränkt auf das Hauptamt – nicht erfasst sei. Dem folgte das Gericht nicht: Es erschien der Kammer lebensfremd, dass Rechnungen aus Verfahren, die das Hauptamt selbst führte und in denen es mit dem Anwalt kommunizierte, dort nicht zumindest zunächst verarbeitet worden sein sollten. Selbst wenn die Rechnungen später in einer anderen Organisationseinheit gespeichert wurden, hatte zuvor eine auskunftspflichtige Verarbeitung im Hauptamt stattgefunden. Welcher Abteilung die Buchhaltung organisatorisch zugeordnet war, musste das Gericht dafür nicht klären.

Grenzen Sie Ihr Auskunftsersuchen nach Zeitraum und zuständiger Stelle ein. Bitten Sie bei einem Verfahren auch um Kopien der dort verarbeiteten Daten aus der Kommunikation mit beauftragten Anwälten. Dass Unterlagen später in der Buchhaltung liegen, schließt eine frühere Verarbeitung in der zuständigen Stelle nicht aus. Damit können Sie eine Ablehnung wegen interner Zuständigkeiten konkret prüfen.

Ist Speichern schon Verarbeitung bei der Datenauskunft?

Der Begriff der Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 und Nr. 6 DS-GVO umfasst unter anderem das Erheben, Speichern, Übermitteln und Löschen personenbezogener Daten. Nach Auffassung des Gerichts kann auch das bloße weitere Aufbewahren bereits gespeicherter Daten als Speicherung und damit als Verarbeitung gelten. Gestützt wird das durch die Erwägungsgründe 65 und 81 sowie durch Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 18 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO, die alle voraussetzen, dass bereits gespeicherte Daten weiter aufbewahrt und nicht gelöscht werden.

Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus dem Datenträger wiederzugewinnen. Das Speichern erfasst somit gleichsam als Kehrseite der Löschung und Vernichtung deren Unterlassung – auch ohne aktives Tun – schlicht durch weitere Aufbewahrung. – so das VG Osnabrück unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 30.06.2026

Erwägungsgründe sind die einleitenden Begründungstexte der DS-GVO und dienen der Auslegung der Artikel. Sie stützen hier die Lesart, dass auch bloßes Aufbewahren eine Verarbeitung sein kann. Darauf können Sie verweisen, wenn eine Behörde nur aktives Tun als Verarbeitung gelten lassen will.

Die Stadt wollte den Auskunftsanspruch gerade mit einem engeren Verarbeitungsbegriff abwehren. Sie argumentierte, eine Verarbeitung setze stets ein aktives Tun voraus – das bloße Vorhandensein von Daten am Stichtag reiche nicht aus. Zur Stützung berief sie sich auf den Wortlaut von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO und auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.03.2024 (Az. C-740/22).

Das Gericht verwarf dieses Verständnis. Die genannte EuGH-Entscheidung habe lediglich geklärt, wann eine Verarbeitung überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt – nicht, dass Verarbeitung generell aktives Tun voraussetze. Auch Erwägungsgrund 63 der DS-GVO spreche dagegen, weil das Auskunftsrecht ausdrücklich Daten in Patientenakten erfasse, die dort lediglich vorhanden sind. Die engere Lesart der Stadt würde den Zweck von Art. 15 DS-GVO zudem verfehlen: Betroffene müssten sonst quasi täglich neue Anträge stellen, um jede einzelne aktive Verarbeitungshandlung zu erfassen. Am Rande stellte das Gericht zudem fest, dass die Stadt durch die Erteilung einer – wenn auch unvollständigen – Auskunft selbst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 DS-GVO ausgegangen war.

Warum scheiterte Georgsmarienhütte mit dem Missbrauchsvorwurf?

Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO erlaubt es Verantwortlichen, exzessive Anträge zu verweigern, verlangt dafür aber nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DS-GVO einen Nachweis der Exzessivität. Daneben kann grundsätzlich auch § 242 BGB – das Verbot widersprüchlichen Verhaltens – herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen dafür objektive Umstände und eine subjektive Missbrauchsabsicht nachgewiesen werden. Erwägungsgrund 63 der DS-GVO stellt zudem klar, dass das Auskunftsrecht nicht allein der Kontrolle des Verantwortlichen oder der Vorbereitung von Schadensersatz dient, lässt aber Raum für die Bewertung, ob wiederholte Anträge in angemessenem Abstand erfolgen.

Ob der Betroffene sein Begehren missbräuchlich verfolgte, war der zentrale Abwehrversuch der Stadt. Sie behauptete, er habe zwischen August 2020 und Dezember 2023 monatlich Auskunftsansprüche gestellt und verfolge in Wahrheit nur das Ziel, Schadensersatz zu erlangen – im Sinne einer „Beschäftigungsmaßnahme“ gegenüber der Verwaltung. Sie verwies dazu auf ein Verfahren beim Landgericht A-Stadt sowie auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2026 (Az. C-526/24).

Kein Nachweis für monatliche Antragstellung

Das Gericht sah den erforderlichen Nachweis des exzessiven Charakters als nicht erbracht an. Anders als im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall hatte der Betroffene seine Daten nicht unmittelbar vor dem Auskunftsantrag freiwillig zur Verfügung gestellt – die Stadt verarbeitete seine Daten ohnehin, unter anderem wegen seines Wohnsitzes in ihrem Gebiet. Auch aus parallelen Verfahren ließ sich kein Missbrauch ableiten: Zwei weitere Klagen betrafen andere Ämter und damit andere Datenbestände, nämlich Bürgeramt, Kfz-Zulassungsstelle und Rechtsamt.

Dass der Mann gleichzeitig Schadensersatz forderte, belegte für das Gericht nicht automatisch ein reines Vorbereitungsmotiv. Die Schadensersatzforderungen könnten ebenso gut eine Reaktion auf wiederholt rechtswidriges Verhalten der Stadt in früheren Verfahren sein. In mehreren Fällen hatte der Betroffene solche Ansprüche zudem erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erhoben, in einem Fall nach einer Verweisung sogar wieder zurückgenommen. Seine Auskunftsersuchen gegenüber dem Hauptamt stellte er nach den Feststellungen der Kammer im Jahresturnus – für einen unangemessenen Abstand im Sinne von Erwägungsgrund 63 fand sich kein Anhaltspunkt.

Zum Verfahren beim Landgericht A-Stadt stellte das Gericht unter Verweis auf eine frühere eigene Entscheidung (Urteil vom 13.01.2026, Az. 7 A 6/24) klar, dass dort Schadensersatz für jene Monate verlangt wurde, in denen die Stadt auf Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige Auskunft erteilt hatte. Daraus folge keineswegs, dass monatlich neue Anträge gestellt wurden. Am Rande merkte das Gericht zudem an, dass die Stadt sich im Verwaltungsverfahren selbst nicht auf Rechtsmissbrauch berufen hatte, obwohl sie eine – unvollständige – Auskunft erteilte.

Schadensersatz bei Datenauskunft – welcher Rechtsweg?

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten bestimmt § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO jedoch ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg, sofern kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde liegt. Der Verwaltungsrechtsweg führt zu den Verwaltungsgerichten. Der ordentliche Rechtsweg meint die Zivilgerichte, etwa Amts- oder Landgericht. Schadensersatz wegen verletzter Pflichten einer Behörde gehört danach typischerweise vor das Zivilgericht; die reine Auskunftsklage bleibt beim Verwaltungsgericht. Art. 82 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DS-GVO regeln dagegen nur die internationale und örtliche Zuständigkeit beziehungsweise die Wahl des zuständigen Mitgliedstaats – nicht den innerstaatlichen Rechtsweg. Eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn Sie im laufenden Verfahren einen neuen Anspruch hinzufügen. Sie gilt regelmäßig nicht als sachdienlich, wenn der Rechtsstreit deshalb an ein anderes Gericht verwiesen werden müsste. Fehlt die Einwilligung der Gegenseite und die Sachdienlichkeit, riskieren Sie die Abweisung dieses Antrags als unzulässig.

Der Betroffene erweiterte seine Klage zuletzt um einen bezifferten Schadensersatz von 250 Euro pro Monat ab März 2024, insgesamt 2.250 Euro nebst Zinsen, wegen der unvollständigen Auskunftserteilung. Er hielt das Verwaltungsgericht dafür für zuständig. Die Stadt widersprach dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 19.12.2025 und verweigerte ihre Einwilligung.

Das Gericht stufte die Erweiterung als unzulässige Klageänderung ein. Sie war nicht sachdienlich, weil bei Zulassung eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht gedroht hätte – hierzu berief sich die Kammer auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022 (Az. 6 A 9.20). Eine eigene Zuständigkeit aus Art. 82 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DS-GVO verneinte das Gericht unter Berufung auf das VG Köln (Urteil vom 23.02.2023, Az. 13 K 278/21) sowie weitere Rechtsprechung und Literatur. Den Schadensersatzantrag wies das Gericht deshalb als unzulässig ab, ohne die Höhe des geforderten Betrags inhaltlich zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens verteilte die Kammer entsprechend dem jeweiligen Obsiegen: 31 Prozent trug der Betroffene, 69 Prozent die Stadt – bei einem Streitwert von 5.000 Euro für den Auskunftsanspruch und 2.250 Euro für den Schadensersatzantrag.

Der Streitwert ist der vom Gericht festgesetzte Wert des Verfahrensanteils; nach ihm bemessen sich Gebühren und die Kostenquote. An der Verteilung von 31 zu 69 Prozent sehen Sie, wer welchen Anteil der Verfahrenskosten trägt. Den abgetrennten Schadensersatz müssen Sie gesondert vor dem Zivilgericht verfolgen, wenn Sie ihn geprüft haben wollen.

Wollen Sie wegen einer unvollständigen Auskunft Schadensersatz verlangen, machen Sie diesen Anspruch getrennt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend. Fügen Sie ihn nicht erst während eines laufenden Verfahrens auf Datenauskunft beim Verwaltungsgericht hinzu. Andernfalls kann das Gericht den Antrag ablehnen, ohne die verlangte Summe zu prüfen.

Was musste Georgsmarienhütte zur Datenauskunft nachholen?

Das VG Osnabrück entschied gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Ein Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dagegen stehen Ihnen dieselben Rechtsbehelfe zu wie gegen ein Urteil. Aus den vorstehenden Gründen endete das Verfahren mit einem Teilerfolg des Betroffenen.

Die Stadt Georgsmarienhütte wurde verpflichtet, binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft die am 06.02.2024 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu vervollständigen und dem Betroffenen vollständige Ablichtungen der bis zum 11.01.2024 verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden. Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Erst dann beginnt die gesetzte Frist zur Vervollständigung. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des Schadensersatzes – wies das Gericht die Klage ab.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar heißt, dass die Kosten schon vor endgültiger Rechtskraft beigetrieben werden können. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor selbst in dieser Höhe Sicherheit leistet. Das betrifft hier die Kosten, nicht die Pflicht zur Datenauskunft selbst. Das Verfahren war unmittelbar beim VG Osnabrück unter dem Aktenzeichen 7 A 26/24 anhängig; Vorinstanzen gab es nicht.

Was der Gerichtsbescheid des VG Osnabrück für unvollständige Datenauskünfte bedeutet

Der Gerichtsbescheid stammt vom Verwaltungsgericht Osnabrück und betrifft zunächst nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Er bindet andere Behörden und Gerichte daher nicht unmittelbar. Seine Wertung lässt sich aber auf vergleichbare Fälle übertragen, wenn eine Behörde statt Ihrer konkreten Daten nur allgemeine Hinweise erteilt oder erkennbare Unterlagen auslässt.

Prüfen Sie erhaltene Kopien auf Hinweise zu E-Mails, Anlagen oder weiteren Aktenvorgängen. Benennen Sie solche Fundstellen in Ihrer Aufforderung zur Ergänzung und verlangen Sie die fehlenden Daten konkret. Die im Urteil gesetzte Vierwochenfrist galt erst nach Rechtskraft und nur für die dort verurteilte Stadt.

Unsere Einschätzung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück trennt bei Datenauskünften von Behörden konsequent zwischen allgemeinen Datenschutzhinweisen und der individuellen Bestandsaufnahme. Entscheidend wird sein, ob die Antwort den Datenbestand der angefragten Stelle bis zum Stichtag konkret erkennen lässt. Eine formell richtige Belehrung hilft Ihnen nicht, wenn sie den Weg zu den konkreten Informationen verdeckt.

Offen blieb, ob dieselbe Wertung bei Unterlagen trägt, die außerhalb der angefragten Stelle liegen und dort auch früher nie bearbeitet oder gespeichert wurden. Wir halten die Begründung für folgerichtig: Ein interner Ablageort beendet keine Verarbeitungsgeschichte. Bei einer Ergänzung können Sie daher auch frühere Bearbeitungs- und Speicherwege innerhalb der Stelle benennen.


Unvollständige Datenauskunft erhalten? Jetzt gezielt nachhaken

Eine Behörde erfüllt Ihren Auskunftsanspruch nicht mit allgemeinen Datenschutzhinweisen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre erhaltene Auskunft auf die nach Art. 15 DS-GVO geschuldeten Angaben zu Daten, Kategorien, Herkunft und Zwecken. Sie formulieren die notwendige Ergänzungsforderung und wahren die richtigen Schritte – vom Verwaltungsverfahren bis zur Klage vor dem Verwaltungsgericht.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn meine Behörde nur ein allgemeines Datenschutzformular schickt?

Ein allgemeines Datenschutzformular nach Art. 13 DS-GVO erfüllt eine fallbezogene Auskunft nach Art. 15 DS-GVO in der Regel nicht. Art. 13 DS-GVO verlangt allgemeine Informationen bei der Datenerhebung, während Art. 15 DS-GVO Ihre tatsächlich verarbeiteten personenbezogenen Daten betrifft. Sie können deshalb eine Ergänzung verlangen, ohne lediglich pauschal eine neue Auskunft zu beantragen.

Prüfen Sie zunächst, ob das Formular konkrete Namen, Kontaktdaten, Aktenzeichen und weitere tatsächlich gespeicherte Daten nennt. Fehlen Angaben zu Datenkategorien, Herkunft, Verarbeitungszwecken, Empfängern oder Speicherdauer, benennen Sie diese Lücken schriftlich. Fordern Sie außerdem Informationen zu Ihren Betroffenenrechten an, insbesondere Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. Verlangen Sie gegebenenfalls Kopien der verarbeiteten Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und weisen Sie auf konkrete fehlende E-Mails, Anlagen oder Aktenvorgänge hin. Eine solche Ergänzungsaufforderung verursacht für sich genommen keine Gerichtskosten; Kostenrisiken entstehen grundsätzlich erst bei einem gerichtlichen Verfahren.


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Wie belege ich konkret, dass bei meiner Datenauskunft E-Mails oder Anlagen fehlen?

Fehlende E-Mails oder Anlagen belegen Sie am besten durch konkrete Vermerke in den erhaltenen Aktenkopien. Prüfen Sie jede Seite auf Hinweise wie „per Mail“, „Anlage“, „Weiterleitung“ oder angekündigte Schreiben und notieren Sie die jeweilige Fundstelle.

Eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO muss die verarbeiteten personenbezogenen Daten vollständig und originalgetreu wiedergeben. Dazu können ganze Dokumente oder Auszüge gehören, wenn der Zusammenhang für das Verständnis Ihrer Daten erforderlich ist. Benennen Sie deshalb die Seitenzahl, das Datum, den vorhandenen Vermerk und den dadurch erkennbaren fehlenden Vorgang. Formulieren Sie anschließend konkret, welche E-Mail, Anlage oder Weiterleitung nachgereicht werden soll, damit die Behörde Ihre Ergänzungsforderung prüfen kann.

Eine bloße Annahme, dass es weitere E-Mails, Telefonvermerke oder Anlagen geben müsse, reicht regelmäßig nicht aus. Fehlt jeder konkrete Hinweis in den Kopien, kann die Behörde erklären, dass kein entsprechender Vorgang verarbeitet oder erstellt wurde. Gehen Sie Ihre Unterlagen daher Seite für Seite durch und dokumentieren Sie jede erkennbare Lücke mit ihrer Fundstelle.


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Muss meine Behörde auch Daten herausgeben, die später in einer anderen Abteilung gespeichert wurden?

JA. Eine spätere Speicherung in der Buchhaltung oder einer anderen Abteilung beseitigt die frühere Auskunftspflicht der zuständigen Stelle nicht. Entscheidend ist, ob diese Stelle die Daten zuvor für das von ihr bearbeitete Verfahren verarbeitet hat.

Nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO umfasst Verarbeitung unter anderem das Erheben, Empfangen, Speichern, Übermitteln und Nutzen personenbezogener Daten. Führte das Hauptamt ein Verfahren und kommunizierte deshalb mit einem beauftragten Anwalt, können dort auch dessen Rechnungen zuvor verarbeitet worden sein. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO erfasst dann grundsätzlich die personenbezogenen Daten aus diesen Unterlagen, unabhängig vom späteren Speicherort. Die interne Organisation kann zwar bestimmen, wo die Behörde suchen muss, begrenzt aber nicht allein den sachlichen Umfang Ihres Auskunftsanspruchs. Begrenzen Sie Ihren Antrag deshalb auf das konkrete Verfahren, den maßgeblichen Zeitraum und die zuständige Stelle, und nennen Sie ausdrücklich die Kommunikation mit internen und externen Beteiligten.


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Darf die Behörde meine Auskunft wegen wiederholter Anträge oder vermuteten Schadensersatzinteresses verweigern?

NEIN. Wiederholte Auskunftsanträge oder ein vermutetes Schadensersatzinteresse rechtfertigen die Verweigerung allein nicht. Die Behörde muss den exzessiven oder missbräuchlichen Charakter Ihres Antrags nachvollziehbar belegen.

Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO erlaubt eine Ablehnung nur bei nachweislich exzessiven Anträgen. Nach Satz 3 muss die Behörde diesen Charakter konkret nachweisen, statt ihn lediglich zu behaupten. Für einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB verlangt die Rechtsprechung objektive Umstände und eine erkennbare Missbrauchsabsicht. Dafür können etwa ungewöhnlich kurze Abstände, zahlreiche inhaltsgleiche Anträge oder fehlende neue Auskunftspunkte sprechen. Prüfen Sie deshalb, ob die Behörde konkrete Antragstermine und nachvollziehbare Gründe für ihre Bewertung nennt.

Ein Schadensersatzanspruch kann auch eine Reaktion auf eine unvollständige oder rechtswidrige Auskunft sein und beweist kein missbräuchliches Motiv. Bei angemessenen Abständen, etwa jährlichen Anträgen, reicht der bloße Hinweis auf mögliche Klagen regelmäßig nicht aus. Fordern Sie die Behörde auf, die behauptete Exzessivität konkret zu belegen, und dokumentieren Sie Ihre bisherigen Anträge chronologisch mit offenen Auskunftspunkten.


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Kann ich Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunft im Verwaltungsgerichtsverfahren nachträglich geltend machen?

NEIN. Schadensersatz wegen einer unvollständigen Datenauskunft sollten Sie grundsätzlich nicht nachträglich in die Auskunftsklage aufnehmen. Der Anspruch ist regelmäßig getrennt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Die vollständige Auskunft verfolgen Sie dagegen mit einer Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO gehören Schadensersatzansprüche wegen verletzter öffentlich-rechtlicher Pflichten grundsätzlich zum ordentlichen Rechtsweg. Der ordentliche Rechtsweg führt zu den Zivilgerichten, während die Auskunftsklage beim Verwaltungsgericht bleibt. Ein später hinzugefügter Schadensersatzantrag stellt deshalb eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO dar. Ohne Einwilligung der Behörde muss das Verwaltungsgericht prüfen, ob die Änderung trotzdem sachdienlich ist. Das kann fehlen, wenn für den neuen Anspruch eine Verweisung an das Zivilgericht erforderlich wäre. Dann kann das Gericht den Schadensersatzantrag als unzulässig abweisen, ohne Pflichtverletzung oder Schadenshöhe zu prüfen. Trennen Sie deshalb Auskunftsunterlagen und Schadensersatzbelege bereits im laufenden Verfahren.

Eine gemeinsame Behandlung kommt nur in Betracht, wenn die Behörde einwilligt oder das Verwaltungsgericht die Klageänderung ausnahmsweise als sachdienlich ansieht. Vor einer Zivilklage sollten Sie Pflichtverletzung, konkreten Schaden und zuständigen Gerichtsstand prüfen lassen. Fügen Sie den bezifferten Betrag daher nicht einfach per Klageerweiterung hinzu.


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Das vorliegende Urteil


VG Osnabrück – Az.: 7 A 26/24 – Beschluss vom 10.01.2024




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