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Datenauskunftsanspruch nach der DSGVO: Kopie der Handakte trotz Verjährung

Ein Mandant forderte über den Datenauskunftsanspruch nach der DSGVO drei Jahre nach Mandatsende die Herausgabe seiner Handakte von einer Bonner Kanzlei. Trotz der Verjährung der bürgerlich-rechtlichen Ansprüche verlangte er von seinen ehemaligen Anwälten nun eine kostenlose Datenkopie sämtlicher Akteninhalte.

Übersicht:


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 S 34/23


Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Bonn
  • Datum: 19.12.2023
  • Aktenzeichen: 5 S 34/23
  • Verfahren: Berufung wegen Auskunft gegen eine Anwaltskanzlei
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht

Eine Kanzlei muss Mandanten Datenkopien senden, selbst wenn Ansprüche auf Aktenherausgabe bereits verjährt sind.

  • Mandanten haben ein eigenständiges Recht auf eine vollständige Kopie ihrer gespeicherten Daten.
  • Datenschutz-Ansprüche verjähren nicht zusammen mit den üblichen zivilrechtlichen Forderungen auf Aktenherausgabe.
  • Die Kanzlei muss alle personenbezogenen Daten in einer verständlichen und originalgetreuen Kopie übermitteln.
  • Reine Informationen zu Honoraren aus alten Mandaten bleiben wegen der Verjährung ausgeschlossen.
  • Das Gericht trennt strikt zwischen dem Datenschutzrecht und den klassischen Regeln des Anwaltsvertrags.

Wie lange darf ein Mandant seine Handakte von der Kanzlei zurückfordern?

Ein verstaubter schwarzer Aktenordner mit dem Rückenetikett Handakte 2018 steht eingekeilt in einem Metallregal.
Der DSGVO-Auskunftsanspruch ermöglicht die Herausgabe von Handakten auch nach Ablauf zivilrechtlicher Verjährungsfristen. Symbolbild: KI

Ein Streit um Anwaltskosten, Akten und Datenschutz landete vor der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn. Im Kern ging es um einen ehemaligen Mandanten, der von seiner früheren Kanzlei Auskünfte und Unterlagen verlangte. Der Fall ist brisant, weil er eine juristische Hintertür öffnet: Während klassische Ansprüche oft nach drei Jahren verjähren, erweist sich der Datenschutz als langlebiges Schwert für Verbraucher.

Die Geschichte begann mit einem Mandatsverhältnis, das bis zum Jahr 2018 bestand. Der damalige Rechtsanwalt, nennen wir ihn Anwalt A, arbeitete in der beklagten Anwaltssozietät. Als dieser Anwalt die Kanzlei verließ, um sich selbstständig zu machen, entstand Unklarheit über den Verbleib und die Abwicklung der Mandate. Einige Fälle nahm der Anwalt mit, andere waren bereits beendet.

Jahre später wollte der ehemalige Mandant Klarheit. Er verlangte Auskunft über Honorare, Gebühren und den Sachstand diverser Verfahren. Doch die Kanzlei mauerte. Der Streit eskalierte und landete zunächst vor dem Amtsgericht Bonn. Nachdem der Mandant dort nicht den gewünschten Erfolg erzielt hatte, ging er in die Berufung zum Landgericht. Hier erweiterte er seine Strategie entscheidend: Er stützte sich nicht mehr nur auf das Vertragsrecht, sondern zog den Datenauskunftsanspruch nach der DSGVO als Joker.

Das Urteil vom 19. Dezember 2023 (Az. 5 S 34/23) zeigt exemplarisch, wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgehebelt geglaubte Rechtspositionen wiederbeleben kann.

Welche Gesetze regeln die Herausgabe der Handakte?

Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, muss man zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete betrachten, die hier aufeinanderprallen: Das klassische deutsche Zivilrecht (BGB) und das moderne europäische Datenschutzrecht (DSGVO).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant als Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. Nach § 666 BGB ist der Beauftragte – also die Kanzlei – verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ergänzend dazu regelt § 667 BGB die Herausgabepflicht. Alles, was der Anwalt zur Ausführung des Auftrags erhält oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt, muss er herausgeben. Das umfasst klassischerweise die Handakte.

Das Problem für den Mandanten: Diese Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wartet ein Betroffener zu lange, kann die Gegenseite die Einrede der Verjährung erheben, und der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar.

Der Gamechanger: Artikel 15 DSGVO

Hier kommt die zweite Ebene ins Spiel. Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung gewährt jeder Person ein umfassendes Auskunftsrecht darüber, ob und welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen (oder eine Kanzlei) über sie verarbeitet. Dies beinhaltet nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch das Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten.

Die entscheidende juristische Frage lautete: Unterliegt dieser datenschutzrechtliche Anspruch denselben strengen Verjährungsregeln wie der zivilrechtliche Herausgabeanspruch? Oder kann ein Mandant über den Datenschutzweg noch Jahre später an Informationen kommen, die ihm nach Vertragsrecht verwehrt blieben?

Was genau forderten die Parteien voneinander?

Der ehemalige Mandant fühlte sich unzureichend informiert. Ursprünglich wollte er vom Amtsgericht lediglich wissen, wie es um die Honorare und den Sachstand seiner Verfahren stand. In der Berufung justierte er nach. Er verlangte nun explizit eine Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO sowie die Überlassung einer Kopie seiner Daten.

Er argumentierte, dass ihm dieser Anspruch unabhängig von vertragsrechtlichen Fristen zustehe. Zudem rügte er, das Amtsgericht habe diesen Aspekt schlichtweg ignoriert. Hilfsweise forderte er die Abrechnungen und die komplette Handakte zu den internen Aktenzeichen c3/1X bis c12/1X.

Die Anwaltssozietät hielt dagegen. Ihre Verteidigungslinie stützte sich auf zwei Säulen:

  • Verjährung: Die Mandate seien spätestens 2018 beendet worden. Damit seien alle Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis längst verjährt.
  • Prozessuale Unzulässigkeit: Die Erweiterung der Klage auf den Datenschutz in der zweiten Instanz sei nicht zulässig. Zudem sei man gar nicht mehr passivlegitimiert, da der Anwalt A die Mandate in seine neue Kanzlei mitgenommen habe.

Warum entschied das Landgericht Bonn für den Datenschutz?

Das Landgericht Bonn musste nun das komplexe Geflecht aus Verjährung und Datenschutz entwirren. Die Richter der 5. Zivilkammer fällten ein differenziertes Urteil: Der Mandant verlor auf der Ebene des BGB, gewann aber auf der Ebene der DSGVO.

Der Tod der BGB-Ansprüche

Zunächst prüfte das Gericht die klassischen Ansprüche aus den §§ 666, 675 BGB. Hier gaben die Richter der Kanzlei recht. Da die Mandate spätestens im Jahr 2018 beendet wurden, begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen. Sie endete somit am 31. Dezember 2021.

Die Klage wurde jedoch erst im November 2022 erhoben – fast ein Jahr zu spät. Das Gericht stellte klar, dass auch berufsrechtliche Aufbewahrungsfristen (wie die 6 Jahre nach § 50 BRAO) nichts an der zivilrechtlichen Verjährung ändern.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist […] Der Anspruch auf Herausgabe der Handakten wird mit Beendigung des Mandatsverhältnisses fällig.

Damit waren die Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft im vertraglichen Sinne vom Tisch. Die Einrede der Verjährung durch die Sozietät griff hier vollumfänglich.

Der Sieg durch die Hintertür

Doch dann wandte sich das Gericht dem Datenauskunftsanspruch nach der DSGVO zu. Die Kanzlei hatte versucht, diesen Anspruch als prozessual unzulässig abzuwehren, da er erst spät in das Verfahren eingeführt wurde. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Änderung sei „sachdienlich“, um den Streit endgültig beizulegen.

In der Sache selbst stärkte das Landgericht die Rechte des Betroffenen massiv. Es berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22). Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ist weit zu fassen. Er beschränkt sich nicht auf eine bloße Zusammenfassung, sondern umfasst das Recht auf eine originalgetreue Reproduktion.

Das Gericht entschied, dass der Datenschutzanspruch ein eigenständiges Recht ist, das nicht automatisch mit den vertraglichen Ansprüchen untergeht. Die Kanzlei muss also Auskunft erteilen und eine Kopie der personenbezogenen Daten überlassen.

Art. 15 DSGVO enthält einen einheitlichen Auskunftsanspruch, der grundsätzlich ohne nähere Spezifikation der zu erhebenden personenbezogenen Daten geltend gemacht werden könne. […] Die eingewandte Verjährung greift im Rahmen des Art. 15 DSGVO nicht ein.

Dies ist der entscheidende Satz des Urteils. Während der Anspruch auf „Herausgabe der Handakte“ nach BGB verjährt war, blieb der Anspruch auf „Kopie der Daten“ (was faktisch oft fast dasselbe Ergebnis liefert) bestehen.

Was bedeutet „Kopie“ konkret?

Das Gericht orientierte sich an einer Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.08.2023 – I-15 U 78/22). Demnach hat der Mandant Anspruch auf die Überlassung einer kostenlosen Kopie der Handakte, soweit darin personenbezogene Daten enthalten sind. Da in anwaltlichen Akten fast jedes Dokument einen Bezug zum Mandanten aufweist (Schriftsätze, E-Mails, Notizen), läuft dies auf eine sehr umfassende Herausgabe hinaus.

Eine Einschränkung machte das Gericht nur dort, wo die Kanzlei nachweislich nicht mehr über die Daten verfügte, weil der ausgeschiedene Anwalt die Mandate komplett übernommen hatte und die Daten bei der Beklagten nicht mehr gespeichert waren. Wo nichts ist, kann auch keine Auskunft gegeben werden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Anwälte und Mandanten?

Das Urteil des Landgerichts Bonn ist ein Weckruf für alle, die Akten verwalten, und eine Hoffnung für alle, die Akten einsehen wollen. Es zementiert die Trennung zwischen Vertragsrecht und Datenschutzrecht.

Kosten und Streitwert

Da beide Parteien teils gewannen und teils verloren (Mandant bekam Daten, aber keine BGB-Auskunft; Kanzlei musste Daten liefern, aber keine BGB-Rechenschaft ablegen), wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten.

Interessant ist die Berechnung des Streitwerts. Das Gericht setzte diesen auf insgesamt 1.800 Euro fest. Dabei bewertete es den BGB-Auskunftsanspruch als Bruchteil der gezahlten Honorare, während der Datenauskunftsanspruch nach der DSGVO isoliert mit ca. 500 Euro angesetzt wurde.

Praktische Auswirkungen

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung:

  • Verjährungsfalle umgangen: Wenn die dreijährige Frist für vertragliche Ansprüche abgelaufen ist, kann der Art. 15 DSGVO als Auffangnetz dienen, um zumindest an die Informationen und Dokumente zu gelangen.
  • Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie: Kanzleien können für die erste Kopie keine Gebühren verlangen, anders als früher oft bei der Herausgabe von Handakten üblich (Kopierkosten).
  • Keine Ausrede durch Zeitablauf: Solange Daten gespeichert sind, besteht das Auskunftsrecht. Die zivilrechtliche Verjährung blockiert den DSGVO-Anspruch nicht.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da das Gericht die Rechtslage durch die Entscheidungen des EuGH und des BGH als geklärt ansieht. Damit steht fest: Der Datenschutz ist mehr als nur Bürokratie – er ist ein mächtiges Werkzeug zur Informationsbeschaffung, selbst wenn der eigentliche Vertrag längst Geschichte ist.


Akteneinsicht verweigert? Setzen Sie Ihr Auskunftsrecht durch

Die Herausgabe der Handakte scheitert oft an der zivilrechtlichen Verjährung, doch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch bleibt ein starkes Werkzeug für Mandanten. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, welche Dokumente Sie über die DSGVO anfordern können und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Kanzleien oder Unternehmen. So sichern Sie sich wichtige Informationen und Unterlagen auch nach Ablauf herkömmlicher Fristen.

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Experten Kommentar

Was auf dem Papier nach hehrem Datenschutz aussieht, ist in der Praxis oft ein rein taktisches Manöver. Viele Mandanten ziehen die DSGVO-Karte gar nicht aus Sorge um ihre Daten, sondern um kostengünstig Munition für mögliche Haftungsprozesse gegen den ehemaligen Berater zu sammeln. Der Datenschutz mutiert hier faktisch zur kostenlosen Beweisausforschung, gegen die man sich kaum wehren kann.

Für Kanzleien entsteht dadurch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, das weit über den bloßen Papierkram hinausgeht. Früher konnten wir für das Kopieren der Handakte wenigstens den Aufwand abrechnen, doch heute bindet die Zusammenstellung der Daten stundenlang qualifiziertes Personal zum Nulltarif. Wer seine Aktenführung und Archivierung hier nicht voll digital automatisiert hat, zahlt bei jeder einzelnen Anfrage massiv drauf.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich eine Kopie meiner Handakte auch dann noch kostenlos verlangen, wenn der Anwalt die Herausgabe wegen der dreijährigen Verjährung bereits abgelehnt hat?


JA. Sie können trotz verjährter vertraglicher Ansprüche weiterhin eine kostenlose Kopie Ihrer Daten gemäß der DSGVO fordern. Das Landgericht Bonn bestätigte diesen eigenständigen Anspruch in einem Grundsatzurteil.

Der vertragliche Anspruch auf die Akte verjährt zwar nach drei Jahren gemäß dem BGB. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO bleibt davon jedoch unberührt. Die im Hauptartikel erläuterte Rechtsprechung sieht hierin eine rechtliche Alternative für Mandanten. Solange die Daten in der Kanzlei gespeichert sind, greift die zivilrechtliche Verjährungseinrede nicht.

Unser Tipp: Fordern Sie unter Verweis auf das Urteil Az. 5 S 34/23 explizit Auskunft und Datenkopie nach der DSGVO. Vermeiden Sie rein vertragliche Begründungen.


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Gilt mein Anspruch auf eine Datenkopie auch für interne Notizen und E-Mails der Kanzlei, oder darf der Anwalt diese als ‚interne Arbeitsunterlagen‘ zurückhalten?


JA. Der Anspruch auf eine Datenkopie umfasst grundsätzlich auch interne Vermerke, Notizen und den gesamten E-Mail-Verkehr der Kanzlei. Da diese Dokumente einen direkten Bezug zum Mandanten aufweisen, gelten sie als personenbezogene Daten.

Das OLG Köln bestätigt diese weite Auslegung des Datenschutzrechts. Fast jedes Dokument in einer Anwaltsakte bezieht sich inhaltlich auf das Mandat. Die Einstufung als rein interne Arbeitsunterlage reicht daher für eine Verweigerung meist nicht aus.

Weitere Informationen zum genauen Umfang der Aktenkopie finden Sie im entsprechenden Abschnitt des Hauptartikels.

Unser Tipp: Fordern Sie Kopien interner Vermerke und E-Mails ausdrücklich und unter Fristsetzung an. Vermeiden Sie pauschale Anfragen ohne Benennung dieser Dokumentenarten.


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Was mache ich, wenn die Kanzlei behauptet, die Akte sei beim Ausscheiden meines Anwalts mitgegangen und sie hätte gar keinen Zugriff mehr auf meine Daten?


Sie können von dieser spezifischen Kanzlei keine Auskunft erzwingen. Ist der Zugriff auf Ihre Daten nachweislich unmöglich, erlischt der Anspruch gegenüber dieser Kanzlei. Ohne tatsächliche Verfügungsgewalt besteht dort keine Herausgabepflicht mehr.

Der DSGVO-Anspruch richtet sich stets gegen den aktuellen Verantwortlichen der Datenverarbeitung. Hat ein ausgeschiedener Partner die Akten mitgenommen, besitzt die Kanzlei diese Informationen nicht mehr. Wie im Hauptartikel erläutert, kann ohne vorhandene Daten keine Auskunft erfolgen. Richten Sie Ihren Anspruch daher direkt gegen den Anwalt an seinem neuen Standort.

Unser Tipp: Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung über den Verbleib der Akte an. Kontaktieren Sie anschließend die neue Kanzlei des ausgeschiedenen Anwalts.


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Darf die Kanzlei für die Zusammenstellung und den Versand der Aktenkopie Gebühren oder Auslagen verlangen, wenn ich mich explizit auf mein Recht aus der DSGVO berufe?


NEIN. Für die erste Kopie Ihrer Akte dürfen gemäß Art. 15 DSGVO keine Gebühren oder Auslagen verlangt werden. Während die klassische Aktenherausgabe früher oft kostenpflichtig war, ist der Erstversand nach dem Datenschutzrecht für Sie grundsätzlich unentgeltlich.

Art. 15 Abs. 3 DSGVO schreibt die Unentgeltlichkeit der ersten Datenkopie verbindlich vor. Die Kanzlei muss den Aufwand für die Zusammenstellung der Unterlagen daher selbst tragen. Im Abschnitt „Praktische Auswirkungen“ wird dieser Kostenvorteil gegenüber der alten Rechtslage im Detail erläutert. Frühere Kopierpauschalen sind bei DSGVO-Anfragen rechtlich nicht mehr zulässig.

Unser Tipp: Widersprechen Sie Rechnungen für die erste Aktenkopie unter Verweis auf Artikel 15 Absatz 3 der DSGVO. Vermeiden Sie die Zahlung von Kopierpauschalen.


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Reicht die bloße Information über den Sachstand der alten Verfahren aus, oder habe ich über die DSGVO ein Recht darauf, die Dokumente als originalgetreue Reproduktion zu erhalten?


NEIN. Eine bloße Sachstandsauskunft reicht rechtlich nicht aus. Sie haben laut EuGH-Rechtsprechung Anspruch auf eine originalgetreue Reproduktion Ihrer Daten in Form von Dokumentenkopien.

Art. 15 DSGVO gewährt ein umfassendes Recht auf eine Datenkopie. Der EuGH und das LG Bonn bestätigen diesen weitreichenden Anspruch ausdrücklich. Nur durch echte Kopien können Sie die Richtigkeit der Datenverarbeitung prüfen. Der Hauptartikel im Abschnitt Der Sieg durch die Hintertür vertieft diese Rechtslage.

Unser Tipp: Bestehen Sie schriftlich auf die Überlassung der Unterlagen als originalgetreue Kopie. Vermeiden Sie die Akzeptanz einer bloßen Zusammenfassung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Bonn – Az.: 5 S 34/23 – Urteil vom 19.12.2023


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