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Streit um Tantiemeansprüche und Stellung als Datenschutzbeauftragter

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 9 Ca 705/01

Verkündet am 05.09.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2001 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 22. Dezember 2000 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 30.000,00 (i. W.: Dreißigtausend Deutsche Mark) brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 01. Juni 2000 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 30.000,00 (i. W.: Dreißigtausend Deutsche Mark) brutto nebst Zinsen aus dem Bruttobetrag in Höhe von 5% über den Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit 01. Juli 2001 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf DM 72.417,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung und um die Höhe von Tantiemeansprüchen.

Der im September 1946 geborene Kläger ist seit 01.01.1969 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bis zum 31.08.1997 war er Sachbearbeiter in der Abteilung Recht / Steuern zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von DM 12.417,00. Er trug den Titel eines Abteilungsdirektors; die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte ihm Prokura erteilt.

Wegen einer Neustrukturierung des Depot-Geschäfts ordnete die damalige Arbeitgeberin, die C-GmbH den Kläger mit dessen Einverständnis zum 01.09.1997 der GmbH zu. Mit Schreiben vom 31.08.1997, auf dessen sonstigen Wortlaut verwiesen wird (BI. 31 F. d. A.), stellte die Beklagte dem Kläger sein zukünftiges Aufgabenfeld vor und teilte ihm mit, dass er in Zukunft kein leitender Angestellter gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG mehr sein werde. Die arbeitsvertraglichen Rechte des Klägers wurden zum 01.09.1997 auf die neue Arbeitgeberin übergeleitet. Hinsichtlich der Tantieme enthält das Schreiben folgende Passage:

„Unbeschadet des Aufgaben- und Verantwortungswechsels besteht Einvernehmen, dass Ihr bisheriges AT-Gehalt unverändert bleibt. Bezüglich der Ihnen bislang gewährten Tantieme weisen wir auf die grundsätzliche Freiwilligkeit dieser Sonderzahlung hin. Als zukünftiger Bemessungsmaßstab wird unsererseits jedoch weiterhin das bisherige Gesamttantiemeniveau zugrundegelegt, wobei die Ihnen bisher gewährte Funktionstantieme zukünftig entfällt. …“

Am 31.08.1997 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine „Ergänzung zum Dienstvertrag“ (BI. 33 d.A.).

Im Juni 1997 erhielt der Kläger für das vorangegangene Jahr eine Tantieme von DM 70.000,–, in 1998 eine Tantieme von DM 69.000,– und in 1999 in Höhe von DM 60.000,– (Mitteilungsschreiben BI. 35 – 37 d. A.).

Am 01.01.1999 fand eine Fusion der X und der C statt. Im Jahr 1999 war der Kläger Datenschutzbeauftragter und Compliance-Beauftragter. Auf einen Beschluss-Antrag an den Vorstand vom 08.12.1999, dessen Wortlaut in Bezug genommen wird (BI. 16 d. A.), beschloss der Vorstand die Bestellung von Herrn Z zum 13.12.1999 zum Datenschutzbeauftragten und Geldwäsche-Beauftragten sowie zum 01.01.2000 zum Compliance-Beauftragten. Zur Vertretung für die Datenschutz-Aufgaben wurde der Kläger ernannt (BI. 16 d. A.). Die Funktion als Stellvertreter wurde dem Kläger, der bisher Datenschutzbeauftragter gewesen war, mehrfach mündlich und am 09.02.2000 auch schriftlich (BI. 15 d. A.) mitgeteilt.

Am 24.11.2000 setzten sich Herr Z und der Kläger darüber auseinander, wer Datenschutzbeauftragter sei; jeder der beiden Herren beanspruchte dieses Amt für sich. Der Hergang der Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien streitig. In der ersten Dezemberhälfte 2000 unterbreitete die Beklagte dem Kläger den Vorschlag, ihn von Januar bis September 2001 freizustellen und sodann in den Vorruhestand zu gehen. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Am 22.12.2000 überreichte die Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche Abmahnung, auf deren Wortlaut (BI. 7 f. d. A.) verwiesen wird.

In den Jahren 2000 und 2001 zahlte die Beklagte dem Kläger jeweils für das Vorjahr eine Prämie in Höhe von DM 30.000,– (Anschreiben BI. 34, 30 d. A.).

Der Kläger verlangt Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und Zahlung von je DM 30.000,– Tantieme für die Jahre 1999 und 2000.

Er ist der Auffassung, weiterhin Datenschutzbeauftragter (und nicht nur Stellvertreter) zu sein. Nach seiner Auffassung steht der Widerruf der Bestellung nicht im Einklang mit der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 4 BDSG. Die Voraussetzungen des § 626 BGB seien nicht gegeben. Herr Z habe die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten zunächst auch tatsächlich nicht wahrgenommen und hierfür keinerlei Kenntnisse gehabt. Erst, als die Versuche der Beklagten, den Kläger aus dem Arbeitsverhältnis herauszudrängen, gescheitert gewesen seien, hätte sich Herr Z mit Datenschutz-Aufgaben befasst (Beweis: Zeugnis U). Da er, der Kläger, weiterhin Datenschutzbeauftragter sei, habe ihm Herr Z, der nicht Mitglied der Geschäftsleitung sei, keine Weisungen zu erteilen gehabt.

Wegen der Ausführungen des Klägers zum Hergang der Auseinandersetzungen mit Herrn Z wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 13.06.2001, dessen S. 6 (BI. 27 d. A.) Bezug genommen.

Seine Forderung auf Zahlung einer jährlichen Tantieme in Höhe von DM 60.000,– brutto leitet der Kläger aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.08.1997 her. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen hat, welche Faktoren für die Vergabe und die Kürzung maßgeblich seien. Nach seiner Auffassung hat er hervorragende Arbeit geleistet. Die Diktion des Schreibens vom Mai 2001 (Bl. 30 d. A.) belegt nach seiner Auffassung, dass die Erteilung der Abmahnung und die Kürzung der Tantieme nur der Schikane und dem Ziel dienten, ihn zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses zu veranlassen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem 22.12.2000 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 30.000,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.06.2000 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2000 eine weitere Tantieme in Höhe von DM 30.000,– brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf des Amts als Datenschutzbeauftragter für wirksam. Es habe nämlich bei der aufnehmenden Gesellschaft schon einen Datenschutzbeauftragten gegeben. Da der Datenschutzbeauftragte der den Aufgabenbereich in der fraglichen Zeit einvernehmlich gewechselt habe, sei ein Nachfolger – Herr Z – zu bestellen gewesen, der über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt habe. Der Kläger sei niemals Datenschutzbeauftragter der Beklagten, sondern nur Datenschutzbeauftragter der GmbH gewesen, die aber vollständig in der Beklagten aufgegangen und erloschen sei. Der Kläger sei wegen schlechter Arbeitsleistungen von den Funktionen als Datenschutzbeauftragter und Compliance-Beauftragter entbunden worden.

Wegen der Vorgänge im Vorfeld der Abmahnung wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz ohne Datum, eingegangen bei Gericht am 25.04.2001, dessen S. 1 – 4 (BI. 10 – 13 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der Höhe der Bonuszahlung beruft sich die Beklagte auf die vorbehaltene Freiwilligkeit der Zahlung. Im Gütetermin vom 16.03.2001 betonte sie, dass der Kläger bis zum 31.08.1997 Fachverantwortung für ca. 100 Personen gehabt habe, was er als Datenschutzbeauftragter nicht mehr habe. Die Leistung des Klägers habe sich verschlechtert, was ihm am 19.07. und 09.08.2000 mitgeteilt worden sei (Beweis: Zeugnis C). Der Kläger habe Probleme, die Hierarchie zu akzeptieren und auf Vermittlungsversuche mit verschärften Verhaltensmustern reagiert (Beweis: Zeugnis F). Wegen der behaupteten Schlechtleistung wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz ohne Datum, bei Gericht eingegangen am 09.08.2001, dessen S. 3 f. (Bl. 57 f. d. A.) verwiesen. Diese Schlechtleistungen rechtfertigten nicht die Zuteilung eines höheren als des gezahlten Bonus, der leistungsbezogen sei. Im Kammertermin hat die Beklagte ausgeführt, dass bestimmte Organisationseinheiten einen zugeteilten Bonusbetrag verteilen. Würde dem Kläger ein Bonusbetrag von DM 60.000,– zugeteilt, bliebe für die übrigen Arbeitnehmer um so weniger übrig; die, sich dann ergebenden Bonusbeträge stünden, wenn die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer verglichen würde, im krassem Missverhältnis.

Entscheidungsgründe

1. Der Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung vom 22.12.2000 ergibt sich aus § 1004 BGB analog, § 611 BGB. Die erteilte Abmahnung enthält nämlich unzutreffende Vorwürfe. Ihr Verbleiben in der Personalakte ist geeignet, das berufliche Fortkommen des Klägers ungerechtfertigterweise zu beeinträchtigen.

Der Kläger hat zutreffend das Amt eines Datenschutzbeauftragten der Beklagten für sich in Anspruch genommen. Auch wenn der Kläger ursprünglich Datenschutzbeauftragter der C-GmbH war, hat er doch ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 09.02.2000 auch für die Beklagte das Amt des Datenschutzbeauftragten innegehabt, und zwar über nahezu ein Jahr nach der Fusion seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit der Beklagten. Dieses Amt bekleidet er auch weiterhin. Die Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten gemäß Vorstands-Beschluss vom 13.12.1999 ist nämlich unwirksam. In ihr liegt zugleich der Widerruf der Bestellung zum (Ersten) Datenschutzbeauftragten. Ein Widerruf ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB wirksam, § 36 Abs. 3 Satz 4 BDSG. Diesen Anforderungen genügt der Widerruf nicht.

Die Beklagte hat bereits das Vorliegen eines wichtigen Grundes dafür, den Kläger nur zum Stellvertreter zu bestellen, nicht dargelegt. Es mag sein, dass zum Zeitpunkt der Fusion beider Gesellschaften bei der aufnehmenden Beklagten bereits ein Datenschutzbeauftragter bestellt war und diese Position möglicherweise nun doppelt besetzt war. Dieser Zustand hatte aber zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als (Erster) Datenschutzbeauftragter, nämlich Mitte Dezember 1999, bereits geendet. Zu diesem Zeitpunkt war das Amt des (Ersten) Datenschutzbeauftragten vakant, ansonsten die Beklagte Herrn Z nicht zum Datenschutzbeauftragten hätte bestellen können. Gründe – geschweige denn wichtige Gründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB (zum wichtigen Grund für den Widerruf Gola/Schomerus, BDSG, 6. Aufl., München 1997, 8.4 zu § 36; Ehrich DB 1991; 1981, 1984 und NZA 1993, 248, 251 f.) hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ebensowenig hat sie die Einhaltung der VierzehnTages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB (hierzu Gola, a. a. O., RdN. 8.6 zu § 36) dargelegt.

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Wenn die Beklagte einwendet, dass der Kläger vor den streitgegenständlichen Vorfällen sich nie auf die Unwirksamkeit des Widerrufs berufen habe, könnte sie hiermit ins Feld führen wollen, dass das nunmehrige Berufen des Klägers auf sein Amt treuwidrig sein könne, § 242 BGB. Dass und auf welche Weise der Kläger sich in der Vergangenheit mit dem Amt als Stellvertreter zufriedengegeben habe, hat die Beklagte jedoch nicht mit Tatsachen unterlegt.

2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines jährlichen Bonus von DM 60.000,– brutto ergibt sich aus der Zusage der Beklagten gemäß Schreiben vom 31.08.1997 (Bl. 31 f. d. A.). Ausdrücklich hatte die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers diesem mit Schreiben vom 31. August eine Tantieme unter dem Bemessungsmaßstab des bisherigen Gesamttantiemeniveaus zugesagt; die C-GmbH war mit Schreiben gleichen Datums in die Verpflichtung der Arbeitgeberin eingetreten, die nunmehr von der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin zu erfüllen ist.

Mit dem Hinweis auf die Freiwilligkeit der Tantiemezahlung kann sich die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht entziehen. Dieser Vorbehalt, den die Rechtsvorgängerinnen und auch die Beklagte gemacht haben, u. a. im Schreiben vom 31.08.1997, kann nicht speziell das Arbeitsverhältnis des Klägers betreffen; er enthält den Vorbehalt, dass die Beklagte möglicherweise in ihrem Betrieb Tantiemen überhaupt nicht mehr oder nur in verringerter Höhe zahlen können oder wollen wird. Keinesfalls ist dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz abbedungen, an den die Beklagte bei ansonsten – was die Beklagte ja auch gar nicht bestritten hat – unveränderter Tantiemezahlung gebunden ist.

Eine Reduzierung der vom Kläger maßvoll angesetzten Höhe der Tantiemezahlung hat die Beklagte nicht substantiiert begründet.

Zum Einen ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter weisungsfrei ist, § 36 Abs. 3 Satz 2 BDSG. Ob eine – allein durch die Amtsinhaberschaft nicht ausgeschlossene – Schlechtleistung vorliegt, ist unter Berücksichtigung des § 36 Abs. 3 Satz 2 BDSG festzustellen. Zu beachten ist, dass der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf, § 36 Abs. 3 Satz 3 BDSG.

Die von der Beklagten unter Ziff. 7 ihres am 09.08.2001 eingegangenen Schriftsatzes vorgeworfenen Verfehlungen sind nicht geeignet, eine Herabsetzung der Prämie zu rechtfertigen.

Der Vorwurf der Beklagten, den Arbeitsauftrag „Vereinheitlichung und Anpassung der Mitarbeiterleitsätze und Compliance-Richtlinie“ negiert und verzögert zu haben, ist unsubstantiiert: Wenn die Beklagte von „wiederholter Negierung“, „entsprechenden Aufforderungen“, „jeweiliger Unzuständigkeitserklärung des Klägers“, „mehrfachem Hinweis“ und Ermahnungen sowie „wiederholten Arbeitsverweigerungen“ spricht, sind diese Wertungen durch keine einzige konkrete Tatsache belegt.

Selbst die Richtigkeit des Vorwurfes im Zusammenhang mit der Antwort auf das Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 06.07.1999 unterstellt – der Kläger ist dem Vorwurf substantiiert entgegengetreten -, würde dies nicht die Herabsetzung der Tantieme um die Hälfte rechtfertigen. Vielmehr legen die Umstände nahe, dass die Reduzierung den Willen der Beklagten, sich vom Kläger zu trennen, Nachdruck verleihen soll. Wenn die Beklagte darauf verweist, dass der Kläger früher hohe Personalverantwortung trug und dass sein Tantiemeanspruch denjenigen der übrigen Mitarbeiter schmälert, ist dies Folge des Besitzstandes des Klägers, dessen Wahrung ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.1999 zugesagt hat. Von dieser Verpflichtung kann sich die Beklagte nicht einseitig lösen, dass sie im Wege des § 315 BGB die Prämie herabsetzt. Auch und vor allem der von der bisherigen und im Betrieb üblichen Diktion abweichende Wortlaut der Mitteilung im Mai 2001 (Bl. 30 d. A.) belegt, dass die Beklagte die Ebene einer sachlichen, aber im Umgangston verbindlichen und höflichen Umgangsweise mit dem Kläger verlassen hat und der Wunsch, sich vom Kläger zu trennen, nun im Vordergrund steht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung.

Die Beklagte hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Den Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, hat die Kammer für den Antrag zu 1) in Höhe eines monatlichen Einkommens festgesetzt, § 3 ZPO, und den Wert der Zahlungsanträge hinzugesetzt.

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