Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Ist eine Datenschutzbeschwerde durch Erben zulässig?
- Wem steht das Beschwerderecht nach der DS-GVO zu?
- Warum forderte die Ehefrau die Rechte der Toten ein?
- Gilt der Datenschutz für eine verstorbene Person?
- Der Grundsatz der Universalsukzession und seine Grenzen
- Lebende Personen im Fokus der Verordnung
- Das postmortale Persönlichkeitsrecht als schwächeres Schild
- Der digitale Nachlass und die BGH-Rechtsprechung
- Keine Anwendung des Sozialdatenschutzes im privaten Sektor
- Nationale Ausnahmen bestätigen die Regel
- Was bedeutet das Urteil zum postmortalen Datenschutz?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Beschwerderecht auch, wenn ein Labor die Rechnungsdaten ungefragt an Dritte übermittelt?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Aufklärung, wenn die Datenschutzbehörde meine Beschwerde als Erbe ablehnt?
- Wie erhalte ich die Patientenakte, wenn die Klinik den Datenschutz als Ausrede für Blockaden nutzt?
- Was kann ich tun, wenn die Aufsichtsbehörde meine Beschwerde wegen fehlender Betroffenheit ablehnt?
- Wie sichere ich Beweise für Kunstfehler, wenn mir der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch als Erbe fehlt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 A 11059/23.OVG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OVG Rheinland-Pfalz
- Datum: 28.11.2025
- Aktenzeichen: 10 A 11059/23.OVG
- Verfahren: Klage auf Neubescheidung einer Datenschutzbeschwerde
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Erbrecht
- Relevant für: Erben, Hinterbliebene, Datenschutzbehörden
Alleinerben dürfen keine Datenschutzbeschwerde für Verstorbene einlegen, da dieses Recht mit dem Tod endet.
- Die Datenschutz-Grundverordnung schützt ausschließlich lebende natürliche Personen.
- Das Recht auf Beschwerde geht nicht durch eine Erbschaft auf andere Personen über.
- Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung endet grundsätzlich mit dem Tod eines Menschen.
- Fehlende nationale Gesetze verhindern ein allgemeines Beschwerderecht für Hinterbliebene im Datenschutz.
Ist eine Datenschutzbeschwerde durch Erben zulässig?
Eine schwere Krebserkrankung riss eine Frau im Juni 2020 aus dem Leben. In den Monaten vor ihrem Tod hatte die Patientin alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft und Ende 2019 eine genetische Analyse ihres Tumorgewebes in Auftrag gegeben. Ein privates Institut führte die Untersuchung durch und rechnete die Leistungen über ein Vorkassenmodell ab. Die Patientin beglich die Rechnung direkt über das Konto des Institutsinhabers. Damit schien der geschäftliche Teil der medizinischen Behandlung abgeschlossen zu sein. Doch einige Zeit nach dem Tod der Patientin erhielt die hinterbliebene Ehefrau völlig unerwartet eine weitere Zahlungsaufforderung. Ein beratender Onkologe stellte in seinem eigenen Namen eine gesonderte Rechnung für ergänzende Beratungsleistungen aus, die im Zusammenhang mit der genetischen Analyse standen.
Die Witwe war zutiefst irritiert. Sie fragte sich, wie dieser Arzt an die hochsensiblen Gesundheitsdaten, die genetischen Informationen und die genauen Adressdaten ihrer verstorbenen Frau gelangt war. Das private Institut musste diese Patienteninformationen an den Onkologen weitergegeben haben, damit dieser überhaupt eine eigene Rechnung verfassen konnte. Aus Sicht der hinterbliebenen Ehefrau lag für diese Datenweitergabe keine ausdrückliche Einwilligung der Verstorbenen vor. Sie sah in diesem Vorgang einen massiven Bruch der Verschwiegenheitspflichten und eine eklatante Verletzung der Informationspflichten.
Um die Angelegenheit aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, reichte die Witwe eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein. Sie wandte sich am 18. Februar 2022 an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten. Die Behörde prüfte den Sachverhalt, kam jedoch zu einem für die Angehörige enttäuschenden Ergebnis. Mit einem Bescheid vom 31. Oktober 2022 beendete die Behörde das Verfahren. Die Ermittler sahen keine Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß. Der Onkologe sei berechtigt gewesen, die medizinischen Daten im Rahmen seiner Tätigkeit für das Labor zu verarbeiten. Zudem stellte die Behörde klar, dass reine Rechnungsstreitigkeiten nicht in die Zuständigkeit der datenschutzrechtlichen Aufsicht fallen.
Die Ehefrau wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Sie verlangte, dass die Behörde den ablehnenden Bescheid aufhebt und sich erneut mit der Beschwerde befasst. Nachdem das Verwaltungsgericht Mainz die Klage im Herbst 2023 in der ersten Instanz abgewiesen hatte, landete der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter fällten am 28. November 2025 ein weitreichendes Urteil (Az. 10 A 11059/23.OVG), das sich detailliert mit den Rechten von Verstorbenen im digitalen und medizinischen Raum auseinandersetzt.

Wem steht das Beschwerderecht nach der DS-GVO zu?
Das Herzstück dieses Rechtsstreits bildet die europäische Datenschutz-Grundverordnung, ein Regelwerk, das den Umgang mit persönlichen Daten in der gesamten Europäischen Union streng limitiert. Artikel 77 dieser Verordnung ist eine der schärfsten Waffen für Verbraucher. Die Norm gewährt jeder betroffenen Person das Recht, sich bei einer staatlichen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer Daten gegen das Gesetz verstößt. Die Behörde muss der Beschwerde nachgehen und den Bürger über das Ergebnis informieren.
Die zentrale Frage in diesem Fall drehte sich um die genaue Definition der „betroffenen Person“. Artikel 4 Nummer 1 der europäischen Verordnung definiert diese Person als eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Das europäische Recht schweigt sich im Haupttext darüber aus, was mit diesen Rechten passiert, wenn der Mensch stirbt. Einen entscheidenden Hinweis liefert jedoch der Erwägungsgrund 27 der Verordnung. Diese begleitenden Erläuterungen des europäischen Gesetzgebers stellen klar, dass die strengen Datenschutzregeln nicht für die personenbezogenen Daten von Verstorbenen gelten. Allerdings öffnet der europäische Gesetzgeber an dieser Stelle eine Tür: Die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen eigene, nationale Vorschriften erlassen, um den Umgang mit den Daten von Toten zu regeln.
In Deutschland trifft dieses europäische Datenrecht auf das tief verwurzelte nationale Erbrecht. Paragraph 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die sogenannte Universalsukzession. Dieser juristische Begriff beschreibt die automatische Gesamtrechtsnachfolge. Stirbt ein Mensch, geht sein gesamtes Vermögen – inklusive aller Verträge, Schulden und Rechtsansprüche – in der juristischen Sekunde des Todes auf die Erben über. Die Witwe ging in diesem Fall davon aus, dass dieses Prinzip der Universalsukzession nicht nur für das Bankkonto und das Haus der verstorbenen Ehefrau gilt, sondern auch für deren immaterielle Datenschutzrechte.
Das Aufeinandertreffen dieser beiden Rechtsgebiete führt in der Praxis oft zu enormen rechtlichen Spannungen. Während das Zivilrecht darauf ausgerichtet ist, das Erbe lückenlos an die nächste Generation weiterzugeben, ist das Datenschutzrecht traditionell stark an die individuelle, lebende Persönlichkeit gekoppelt. Das Gericht musste nun präzise ausloten, ob die zivilrechtliche Vererbbarkeit stark genug ist, um ein Recht zu übertragen, das im europäischen Datenschutzrecht eigentlich an die physische Existenz eines Menschen gebunden ist.
Warum forderte die Ehefrau die Rechte der Toten ein?
Die Alleinerbin baute ihre Klage auf einer vielschichtigen juristischen Argumentation auf. Ihr Hauptargument stützte sich auf die lückenlose Rechtsnachfolge. Da sie die alleinige Erbin ihrer Ehefrau war, sei sie in alle Rechtspositionen der Verstorbenen eingetreten. Aus ihrer Sicht umfasste dieser Eintritt auch das Recht, sich gegen die unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten zu wehren. Sie betonte, dass die europäische Verordnung im eigentlichen Gesetzestext keine explizite Regelung enthalte, wonach die Rechte von Patienten mit dem letzten Atemzug erlöschen.
Den Verweis der Behörden auf den Erwägungsgrund 27 der Verordnung wischte die Witwe beiseite. Sie argumentierte, dass solche Erwägungsgründe lediglich eine erklärende Funktion hätten, aber keine bindende normative Gesetzeskraft besäßen. Man dürfe diese Vorbemerkungen nicht dazu missbrauchen, den Datenschutz für verstorbene Menschen komplett auszuhebeln. Gäbe es dieses Beschwerderecht für Erben nicht, entstünde eine gigantische juristische Schutzlücke, insbesondere für hochsensible medizinische Dokumente am Lebensende. Gerade in den letzten Lebenswochen entstünden in Krankenhäusern und Laboren extrem private Daten, die nach dem Tod völlig schutzlos gestellt wären, wenn Angehörige ein Recht nicht auf die Erben übergeht.
Zusätzlich zog die Witwe Parallelen zu aufsehenerregenden Gerichtsentscheidungen rund um den sogenannten digitalen Nachlass. Sie verwies auf Urteile von Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof, die in der Vergangenheit entschieden hatten, dass Angehörige sehr wohl Zugriff auf die digitalen Benutzerkonten und Verträge von verstorbenen Familienmitgliedern erhalten. Die Witwe war der festen Überzeugung, dass dieser digitale Erbschutz auch das Recht beinhalten müsse, behördliche Beschwerden über den Datenumgang zu führen.
Die Vertreter der Datenschutzbehörde hielten im Gerichtssaal entschieden dagegen. Sie stellten den Schutzzweck der europäischen Gesetze in den Mittelpunkt. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei ein absolutes Höchstpersönlichkeitsrecht. Es diene dem Schutz des lebenden Individuums vor der Überwachung und Ausforschung durch Staaten oder Konzerne. Mit dem Tod ende die Fähigkeit eines Menschen, sein Leben selbst zu bestimmen. Folglich erlösche auch das dazugehörige Abwehrrecht.
Die Klägerin machte im gerichtlichen Verfahren geltend, dass sie als Alleinerbin nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches in sämtliche Rechte der Erblasserin eingetreten sei und die Beschwerde fortführen dürfe.
Die Behörde betonte zudem, dass der beklagte Arzt keineswegs unberechtigt gehandelt habe. Der Onkologe sei tief in den medizinischen Behandlungsprozess der Krebspatientin eingebunden gewesen. Seine Beratungsleistungen seien eine notwendige Ergänzung der Laboranalyse gewesen. Wenn ein Arzt eine Leistung erbringe, müsse er diese auch abrechnen dürfen. Die Übermittlung der für die Rechnung zwingend erforderlichen Adressdaten sei daher durch den ursprünglichen Behandlungsvertrag abgedeckt gewesen. Eine isolierte datenschutzrechtliche Beschwerde durch die Hinterbliebenen sei weder rechtlich vorgesehen noch in der Sache gerechtfertigt.
Gilt der Datenschutz für eine verstorbene Person?
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nahm sich der komplexen Materie in einer detaillierten Analyse an. Die Richter mussten die Struktur des europäischen Rechts mit den nationalen Erbregeln in Einklang bringen. Am Ende einer tiefgehenden juristischen Prüfung wiesen die Richter die Berufung der Witwe vollständig zurück. Die Klage war zwar in prozessualer Hinsicht zulässig, in der Sache selbst jedoch unbegründet.
Der Grundsatz der Universalsukzession und seine Grenzen
Die Richter widmeten sich zunächst dem deutschen Erbrecht. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge sorgt tatsächlich dafür, dass das Vermögen eines Verstorbenen lückenlos übergeht. Das Gericht stellte jedoch eine entscheidende Einschränkung klar: Dieser Automatismus erfasst ausschließlich Rechte, die rechtlich überhaupt übertragbar sind. Finanzielle Forderungen, Eigentumsrechte an Immobilien oder laufende Mietverträge fallen zweifellos in diese Kategorie. Völlig anders verhält es sich jedoch bei den sogenannten höchstpersönlichen Rechten.
Ein höchstpersönliches Recht ist untrennbar mit der physischen und geistigen Existenz eines bestimmten Menschen verbunden. Das Gericht ordnete das Recht auf eine behördliche Datenschutzbeschwerde exakt in diese Kategorie ein. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht setzt eine handelnde, fühlende und existierende Person voraus. Da dieses Fundament mit dem Eintreten des Todes unwiderruflich wegbricht, kann auch das darauf aufbauende Beschwerderecht nicht vererbt werden. Es löst sich gewissermaßen im Moment des Todes auf und kann somit gar nicht erst in die Erbmasse fallen, die auf die Witwe übergehen könnte.
Lebende Personen im Fokus der Verordnung
Das Gericht stützte diese Auslegung massiv auf die Systematik der europäischen Gesetze. Die Richter widersprachen der Witwe in ihrer Auffassung, die Erwägungsgründe der Verordnung seien juristisch wertlos. Zwar handelt es sich bei dem Erwägungsgrund 27 nicht um einen vollstreckbaren Gesetzestext, er ist jedoch das wichtigste Werkzeug, um den Willen des Gesetzgebers zu interpretieren. Die Richter analysierten die Entstehungsgeschichte der Verordnung in Brüssel und stellten fest, dass die europäischen Institutionen die Daten von Toten ganz bewusst und absichtlich aus dem Anwendungsbereich herausgehalten haben.
Das gesamte Schutzkonzept der Verordnung zielt auf die informationelle Selbstbestimmung ab. Die Behörden sollen Menschen davor bewahren, dass Unternehmen heimlich Profile über sie anlegen oder Daten für unerwünschte Werbung missbrauchen. Ein Verstorbener kann jedoch keine Entscheidungen mehr über seine Zukunft treffen. Deshalb schließt das europäische Regelwerk Tote vom Schutzbereich aus. Die Gesetze schützt ausschließlich lebende natürliche Personen.
Der Beklagte argumentierte zutreffend, dass das Beschwerderecht nach Artikel 77 der Verordnung ausschließlich der betroffenen Person zusteht und eine Weitergabe an die Erben rechtlich ausgeschlossen ist.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht als schwächeres Schild
Die Witwe hatte versucht, das postmortale Persönlichkeitsrecht als Argument für ihre Klage zu nutzen. Die deutsche Rechtsprechung erkennt seit Jahrzehnten an, dass der Achtungsanspruch eines Menschen nicht mit dem Tod endet. Niemand darf das Andenken eines Verstorbenen durch grobe Lügen oder schwere Beleidigungen in den Schmutz ziehen. Angehörige können sich vor Zivilgerichten gegen solche Herabwürdigungen wehren.
Das Oberverwaltungsgericht trennte diese beiden Konzepte jedoch messerscharf voneinander. Das postmortale Persönlichkeitsrecht bietet einen rudimentären Schutz gegen schwere Angriffe auf die Menschenwürde. Es gewährt den Hinterbliebenen aber nicht die feingliedrigen, verwaltungsrechtlichen Kontrollinstrumente des modernen Datenschutzes. Nur weil man sich gegen Rufmord nach dem Tod wehren kann, bedeutet das nicht, dass man eine staatliche Behörde zwingen kann, den E-Mail-Verkehr zwischen einem Labor und einem Arzt zu durchleuchten.
In der Gerichtspraxis liegt die Messlatte für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts sehr hoch. Anders als beim Datenschutz für Lebende reicht eine bloße unbefugte Datenweitergabe meist nicht aus. Richter verlangen erfahrungsgemäß eine schwerwiegende Herabwürdigung oder eine grobe Entstellung des Lebensbildes des Verstorbenen, um zivilrechtliche Unterlassungsansprüche anzuerkennen.
Der digitale Nachlass und die BGH-Rechtsprechung
Ein weiterer wesentlicher Diskussionspunkt in der Verhandlung war der Verweis auf bahnbrechende Urteile zum digitalen Nachlass. In einem berühmten Fall aus dem Jahr 2018 hatte der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 183/17) entschieden, dass die Eltern eines verstorbenen Mädchens vollen Zugriff auf deren Social-Media-Konto erhalten müssen. Der Bundesgerichtshof urteilte damals, dass der Nutzungsvertrag mit dem amerikanischen Technikkonzern ein normales Erbstück sei.
Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz analysierte dieses Urteil präzise und wendete es gegen die Argumentation der Witwe an. Der Bundesgerichtshof hatte in jenem Urteil nämlich streng zwischen dem vertraglichen Anspruch auf Zugang zum Konto und den eigentlichen datenschutzrechtlichen Rechten unterschieden. Während der Vertrag vererbt wird, erlöschen die höchstpersönlichen Abwehrrechte gegen die Datenverarbeitung. Das Oberverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die Witwe durch dieses Urteil keinesfalls die Erlaubnis erhält, als Ersatzperson für ihre Frau vor den Datenschutzbehörden aufzutreten. Sie hat keinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.
Keine Anwendung des Sozialdatenschutzes im privaten Sektor
In einem letzten Versuch, die rechtliche Hürde zu überwinden, berief sich die Ehefrau auf das Sozialgesetzbuch. Das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) enthält in den Paragraphen 67 und 81 extrem strenge Sondervorschriften für Sozialdaten. Die Witwe vertrat die Ansicht, dass Gesundheitsdaten, die für eine medizinische Abrechnung verwendet werden, automatisch als Sozialdaten zu werten seien und ihr dadurch besondere Beschwerderechte zustünden.
Die Richter verwarfen diese Konstruktion zügig. Das Sozialgesetzbuch entfaltet seine schützende Wirkung nur, wenn die Daten von staatlichen Leistungsträgern – wie etwa gesetzlichen Krankenkassen, Rentenversicherungen oder Arbeitsagenturen – verarbeitet werden. In diesem Fall hatten jedoch ein rein privatwirtschaftliches Labor und ein freiberuflich tätiger Onkologe gehandelt. Die verarbeiteten Informationen unterliegen nicht dem strengen Sozialdatenschutz. Die Regeln für Behörden ließen sich nicht auf private Dienstleister übertragen.
Nationale Ausnahmen bestätigen die Regel
Das Gericht räumte ein, dass der deutsche Gesetzgeber in der Vergangenheit durchaus fragmentarische Sonderregeln für den Schutz von Daten nach dem Tod geschaffen hat. Das europäische Recht erlaubt solche nationalen Alleingänge ausdrücklich. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmen jedoch immer nur für sehr spezifische, eng begrenzte Lebensbereiche formuliert.
- Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung
- Sozialgeheimnis laut dem Ersten Sozialgesetzbuch
- Ärztliche Schweigepflicht aus dem Strafgesetzbuch
- Bildrechte nach dem Kunsturhebergesetz
Die Richter erklärten, dass die Existenz dieser punktuellen Sondervorschriften gerade beweist, dass es kein allgemeines, allumfassendes Datenschutzrecht für Tote gibt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Erben generell Datenschutzbeschwerden einreichen können, hätte er eine klare, übergreifende Regelung im Bundesdatenschutzgesetz verankern müssen. Da eine solche Generalnorm fehlt, dürfen die Gerichte diese Schutzlücke nicht eigenmächtig durch eine weite Auslegung der europäischen Gesetze schließen.
Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin mangels eigener Betroffenheit keine rechtliche Befugnis besitzt, die angeblichen Datenschutzverstöße gegenüber dem Institut oder dem behandelnden Arzt weiterzuverfolgen.
Was bedeutet das Urteil zum postmortalen Datenschutz?
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zieht eine klare Grenze zwischen den Instrumenten des Zivilrechts und den Eingriffsbefugnissen staatlicher Aufsichtsbehörden. Wenn ein Mensch stirbt, endet sein aktives Leben im Sinne der europäischen Datenschutzgesetze. Angehörige und Erben können die mächtigen Kontrollmechanismen der Behörden nicht stellvertretend für den Verstorbenen auslösen. Das Recht, eine Behörde zur Ermittlung gegen Unternehmen oder Ärzte zu zwingen, ist ein höchstpersönliches Privileg, das nicht vererbt wird. Für die praktische Rechtsverfolgung bedeutet dies, dass Beschwerden bei Landesdatenschutzbeauftragten, die von Erben im Namen der Toten eingereicht werden, von den Behörden in der Regel mangels eigener Betroffenheit abgewiesen werden dürfen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass private Unternehmen nach dem Tod eines Kunden völlig freie Hand im Umgang mit sensiblen Dokumenten haben. Die medizinische Schweigepflicht gilt beispielsweise über den Tod hinaus. Wenn Erben feststellen, dass ein Arzt Geheimnisse des Verstorbenen unrechtmäßig an Dritte weitergibt, können sie sich nicht auf die europäische Verordnung berufen, aber sie müssen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche prüfen. Sie müssen dann auf eigene Kosten vor einem Zivilgericht klagen, anstatt den kostenlosen Service einer staatlichen Aufsichtsbehörde in Anspruch zu nehmen.
Der Verweis auf den Zivilrechtsweg hat einen gravierenden strategischen Nachteil: Während die Datenschutzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, müssen Sie im Zivilprozess alle Beweise selbst vorlegen (Beibringungsgrundsatz). Ohne Einsicht in die internen Akten von Ärzten oder Laboren ist es für Erben in der Praxis oft schwierig, die notwendigen Beweise für eine Klage zu beschaffen.
Die Witwe muss nach dieser Niederlage die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung an. Eine weitere Eskalation des Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig schlossen die Richter aus. Sie ließen die Revision nicht zu, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bestehende Rechtsprechung und die klaren Vorgaben der europäischen Gesetzgebung bereits eindeutig und zweifelsfrei geklärt seien.
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Experten Kommentar
Viele Praxen und Kliniken nutzen den angeblichen Datenschutz nach einem Todesfall vor allem als bequemen Schutzschild. Wenn Hinterbliebene kritische Fragen zu unklaren Rechnungen stellen, mauert die Gegenseite oft reflexartig mit Verweis auf die Privatsphäre des Verstorbenen. Dass die europäische Verordnung als Ausrede juristisch gar nicht taugt, wird im ersten Abwehrschreiben meist gezielt verschwiegen.
Bei dubiosen Zahlungsaufforderungen halte ich den Umweg über die Datenschutzbehörden für eine kräftezehrende Sackgasse. Betroffene fahren deutlich besser damit, die fragwürdigen Rechnungen direkt im Vertragsrecht anzugreifen und die ursprüngliche Beauftragung schlicht zu bestreiten. Wer sich stattdessen auf einen isolierten Streit über reine Datenweitergaben einlässt, zieht bei der Gegenwehr fast immer den Kürzeren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Beschwerderecht auch, wenn ein Labor die Rechnungsdaten ungefragt an Dritte übermittelt?
JA, Sie besitzen ein uneingeschränktes Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern Ihre Rechnungsdaten als lebende Person unbefugt an Dritte übermittelt wurden. Gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO steht dieses Recht jeder betroffenen Person zu, die der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die geltende Verordnung verstößt.
Das Beschwerderecht nach der Datenschutz-Grundverordnung ist als höchstpersönliches Recht ausgestaltet, welches den Schutz der Privatsphäre lebender natürlicher Personen sicherstellen soll. Da es sich bei Rechnungsdaten eines Labors um besonders sensible Informationen handelt, bedarf jede Weitergabe an Dritte einer klaren Rechtsgrundlage oder Ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Ohne eine solche Grundlage stellt die Übermittlung an Externe, wie etwa Verrechnungsstellen oder Inkassobüros, einen potenziellen Verstoß dar, den Sie offiziell rügen können. Die rechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde dient dabei dazu, die Verantwortlichkeit des Labors festzustellen und gegebenenfalls Sanktionen für die unbefugte Datenverarbeitung zu verhängen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieses Beschwerderecht erlischt, sobald die betroffene Person verstirbt, da der Datenschutz nach herrschender Rechtsprechung kein vererbliches Gut darstellt. Während Sie zu Lebzeiten vollumfänglich geschützt sind, könnten Ihre Erben eine solche Beschwerde für Verstorbene nicht mehr im eigenen Namen führen, wie aktuelle Gerichtsurteile zur Rechtsstellung von Hinterbliebenen bestätigen.
Unser Tipp: Ermitteln Sie zunächst die für das Labor zuständige Landesdatenschutzbehörde und nutzen Sie deren bereitgestelltes Online-Beschwerdeformular zur Meldung des Vorfalls. Vermeiden Sie es, das Labor vorab emotional zu konfrontieren, sondern dokumentieren Sie stattdessen sachlich den Zeitpunkt und den Empfänger der unbefugten Datenübermittlung.
Verliere ich meinen Anspruch auf Aufklärung, wenn die Datenschutzbehörde meine Beschwerde als Erbe ablehnt?
NEIN, Sie verlieren Ihren Anspruch auf Aufklärung nicht endgültig, sondern müssen lediglich vom verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg auf den zivilrechtlichen Klageweg gegen den Verursacher wechseln. Die Ablehnung durch die Datenschutzbehörde betrifft ausschließlich die Befugnisse nach der Datenschutz-Grundverordnung, lässt aber Ihre Rechte als Erbe zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechts vollkommen unberührt.
Die Datenschutzbehörde stützt ihre Ablehnung darauf, dass das spezifische Beschwerderecht gemäß Artikel 77 DS-GVO an die lebende Person gebunden ist und somit mit dem Tod des Betroffenen rechtlich erlischt. Da Erben im Sinne des europäischen Datenschutzrechts keine betroffenen Personen sind, verweigern die Aufsichtsbehörden eine inhaltliche Prüfung der unberechtigten Datenweitergabe an Dritte wie Abrechnungsstellen oder externe Labore. Diese behördliche Entscheidung bedeutet jedoch keinen generellen Rechtsverlust, weil andere Schutzvorschriften wie die ärztliche Schweigepflicht nach Paragraph 203 Strafgesetzbuch sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht weiterhin rechtlichen Bestand haben. Sie können diese Rechte im Rahmen einer Zivilklage direkt gegen den Verursacher geltend machen, um umfassende Auskunft über den Datenfluss zu erhalten und zukünftige Verstöße gerichtlich untersagen zu lassen.
In Fällen, in denen eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung des Verstorbenen vorliegt, kann die Weitergabe der Gesundheitsdaten an Dritte im Rahmen der Abrechnung ausnahmsweise rechtmäßig sein. Sie sollten daher genau prüfen, ob der Verstorbene zu Lebzeiten Einwilligungen erteilt hat, die den Zugriff auf sensible Informationen durch externe Dienstleister oder Abrechnungsstellen ausdrücklich legitimieren.
Unser Tipp: Sammeln Sie alle Belege über die strittige Datenweitergabe sowie den Ablehnungsbescheid der Behörde und lassen Sie Ihre zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Vermeiden Sie es, nach der behördlichen Ablehnung voreilig aufzugeben, da Ihnen der zivilrechtliche Rechtsschutz weiterhin vollumfänglich zur Verfügung steht.
Wie erhalte ich die Patientenakte, wenn die Klinik den Datenschutz als Ausrede für Blockaden nutzt?
Sie erhalten die Patientenakte, indem Sie Ihren Anspruch aus dem Behandlungsvertrag gemäß § 630g BGB geltend machen, der als Teil des Erbes nach § 1922 BGB auf Sie übergegangen ist. Der vertragliche Anspruch auf Akteneinsicht ist vererbbar und darf von Kliniken nicht unter dem pauschalen Vorwand des Datenschutzes verweigert werden.
Die rechtliche Grundlage für die Akteneinsicht liegt nicht in der Datenschutz-Grundverordnung, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch, da der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient als vermögensrechtlicher Vertrag gewertet wird. Gemäß § 1922 BGB treten die Erben in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein, wodurch auch der Anspruch aus § 630g Abs. 3 BGB zur Einsichtnahme in die Patientenakte auf sie übergeht. Kliniken nutzen den Datenschutz oft als Vorwand, verwechseln dabei jedoch den nicht vererbbaren, höchstpersönlichen Auskunftsanspruch der DS-GVO mit dem klar vererbbaren vertraglichen Informationsanspruch. Diese strikte Trennung zwischen datenschutzrechtlichen und vertraglichen Ansprüchen hat der Bundesgerichtshof bereits im Grundsatzurteil zum digitalen Nachlass bestätigt, sodass Erben zur Prüfung von Behandlungsfehlern ein umfassendes Recht auf Kopien der Dokumentation haben.
Eine Verweigerung der Einsichtnahme ist rechtlich nur dann zulässig, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich einer Einsicht durch die Erben widersprochen hat oder der mutmaßliche Wille des Patienten einer Offenlegung entgegensteht. In der Praxis müssen Kliniken jedoch konkrete Anhaltspunkte für einen solchen entgegenstehenden Willen darlegen, statt sich lediglich auf eine allgemeine Schweigepflicht zu berufen.
Unser Tipp: Fordern Sie die Aktenkopien schriftlich per Einschreiben unter Setzung einer zweiwöchigen Frist an und verweisen Sie dabei explizit auf Ihr erbrechtliches Einsichtsrecht gemäß § 630g Abs. 3 BGB. Vermeiden Sie es, sich auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nach der DS-GVO zu stützen, da diese Angriffsflächen für Ablehnungen bieten.
Was kann ich tun, wenn die Aufsichtsbehörde meine Beschwerde wegen fehlender Betroffenheit ablehnt?
Sie sollten im Falle einer Ablehnung durch die Aufsichtsbehörde von einer Klage gegen die Behörde absehen und stattdessen direkte zivilrechtliche Schritte gegen das Unternehmen einleiten, welches die Daten des Verstorbenen unrechtmäßig verarbeitet hat. Da Erben rechtlich nicht als betroffene Personen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung gelten, bleibt der Verwaltungsrechtsweg zur Erzwingung behördlicher Maßnahmen in der Regel erfolglos.
Die rechtliche Begründung liegt in der strikten Auslegung des Begriffs der betroffenen Person gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, der sich ausschließlich auf lebende natürliche Personen bezieht. Da der spezifische Datenschutz mit dem Tod endet, können Erben keine eigenen Rechte aus der Verordnung geltend machen, um die Aufsichtsbehörde zu einem Einschreiten zu bewegen. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde würde daher von den Verwaltungsgerichten als unbegründet abgewiesen, weil schlicht keine Verletzung eigener datenschutzrechtlicher Belange vorliegt. Stattdessen müssen Sie prüfen, ob durch die Datenverarbeitung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen oder etwa die ärztliche Schweigepflicht verletzt wurde, was eine völlig andere Anspruchsgrundlage darstellt. Diese individuellen Ansprüche lassen sich jedoch nur im Wege einer Zivilklage direkt gegen den Schädiger durchsetzen, nicht aber über den Umweg einer datenschutzrechtlichen Beschwerde bei der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Ein Sonderfall besteht lediglich dann, wenn durch die Verarbeitung der Daten des Verstorbenen gleichzeitig Ihre eigenen personenbezogenen Daten als Erbe unrechtmäßig genutzt oder gegenüber Dritten offengelegt wurden. In einer solchen Konstellation wären Sie selbst unmittelbar in Ihren Grundrechten betroffen und könnten die Aufsichtsbehörde zur Prüfung des Sachverhalts verpflichten, sofern ein direkter Personenbezug nachweisbar ist. Ohne diesen individuellen Bezug zur eigenen Person bleibt der Datenschutzbehörde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben jedoch kein rechtlicher Spielraum für ein behördliches Tätigwerden zugunsten der Hinterbliebenen.
Unser Tipp: Investieren Sie keine Zeit in ein aussichtsloses Verfahren gegen die Datenschutzbehörde, sondern lassen Sie durch einen Anwalt prüfen, ob zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Verursacher bestehen. Vermeiden Sie kostspielige Verwaltungsrechtsstreite, die bereits an der fehlenden Klagebefugnis für Erben scheitern werden.
Wie sichere ich Beweise für Kunstfehler, wenn mir der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch als Erbe fehlt?
Beweise für einen Kunstfehler sichern Sie als Erbe nicht über den Datenschutz, sondern über Ihr vererbtes Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte gemäß § 630g BGB, das sich unmittelbar aus dem Behandlungsvertrag des Verstorbenen ableitet. Während höchstpersönliche datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche mit dem Tod enden, gehen die vertraglichen Dokumentationsansprüche zur Klärung von Schadensersatzansprüchen auf die Rechtsnachfolger über.
Der Grund für diese rechtliche Unterscheidung liegt in der Natur des Behandlungsvertrages, der im Gegensatz zu datenschutzrechtlichen Abwehrrechten ein vermögensrechtliches Element darstellt und somit Teil des aktiven Nachlasses wird. Während der Anspruch aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ausschließlich dem Schutz der lebenden Person dient, erlaubt der zivilrechtliche Anspruch nach § 630g Absatz 3 BGB den Erben die Geltendmachung von materiellen und immateriellen Ersatzansprüchen. Da Sie als Erbe rechtlich in die Position des Verstorbenen eintreten, können Sie die Herausgabe von Kopien der gesamten Dokumentation verlangen, um medizinische Fehler durch Gutachter prüfen zu lassen. Krankenhäuser verweigern oft fälschlicherweise die Auskunft unter Berufung auf den Datenschutz, obwohl das Gesetz die Einsichtnahme zur Verfolgung von Schadensersatz ausdrücklich für die Hinterbliebenen vorsieht.
Eine wesentliche Grenze dieses Einsichtsrechts besteht jedoch dann, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten einer Offenlegung der Behandlungsdaten gegenüber den Erben entgegenstand. Falls der Verstorbene zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat, dass bestimmte Informationen geheim bleiben sollen, muss der Arzt die Schweigepflicht gegenüber den Angehörigen wahren, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe für eine Offenlegung vorliegen.
Unser Tipp: Fordern Sie die Akte schriftlich unter expliziter Berufung auf Ihr Einsichtsrecht gemäß § 630g BGB an und fügen Sie unbedingt einen Nachweis über Ihre Erbenstellung in Kopie bei. Vermeiden Sie dabei die Verwendung von datenschutzrechtlichen Standardformularen nach der DS-GVO, um dem Krankenhaus keine formale Begründung für eine Ablehnung Ihres Ersuchens zu liefern.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 A 11059/23.OVG – Urteil vom 28.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




