Nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB müssen Dauerschuldverhältnisse (= geschuldete Leistung hängt in ihrem Umfang von einer Zeitdauer ab) an die Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzesbuches durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bis zum 01.01.2003 angepaßt werden. Hierunter fallen insbesondere folgende Verträge:
- Mietverträge;
- Pachtverträge;
- Leasingverträge;
- Agenturverträge;
- Handelsvertreterverträge;
- Vertragshändlerverträge;
- Lizenzverträge;
- Know-How-Überlassungsverträge;
- Kundenschutzvereinbarungen;
- Franchiseverträge.
– Nicht jedoch: Kreditkauf auf Raten!
Haben Sie diese Verträge nicht an das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz angepasst, so kann es Ihnen ab 01.01.2003 passieren, das einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind. Im schlimmsten Fall kann sogar der gesamte Vertrag unwirksam sein! Sie sollten mithin Ihre Verträge den Neuerungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz anpassen!
Anmerkung: Das Schuldrechtsreformgesetz hat auch Auswirkungen auf die Abwicklung und den Vollzug von Grundstückskaufverträgen! Auch hier ist Vorsicht geboten, bevor Sie unnötig Geld verlieren oder rechtliche Probleme bekommen!