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Rechtschutzversicherung – Deckungsschutz für Klage auf Berufsunfähigkeitsrente

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-4 U 120/05

Urteil vom 25.04.2006


Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.3.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.173 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags zur Vers.-Nr. 729 1392 für das Klageverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden gegen die … zum Aktenzeichen 5 O 151/04 für folgende Anträge zu gewähren:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2004 bis zum 1.2.2029 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 7.664,28 EUR jeweils vierteljährlich im voraus in Höhe von 1.916,07 EUR zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag Nr. zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam fortbesteht und weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung der Beklagten beendet worden ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Vers.-Nr. … ab dem 1.2.2002 bis zum 1.2.2029 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, dem die ARB 94 zugrunde liegen. Versicherungsnehmer ist R… J…. Die Klägerin ist mitversicherte Person.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Rechtsschutz für eine Streitigkeit mit der … Lebensversicherung. Mit dieser hatte die Klägerin im Jahr 1999 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen.

Die Klägerin stellte am 01.02.2002 bei der … Versicherung einen Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und auf Beitragsbefreiung. Die … Versicherung erklärte mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 26 GA) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Sie stützte diesen auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Klägerin. Durch Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 27 ff GA) erklärte die … die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung und lehnte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bei Vertragsschluss falsche Angaben zu Vorerkrankungen und stattgefundenen ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen machte.

Nach einem Klageentwurf vom 24.03.2004 (Bl. 45 ff GA) beabsichtigte die Klägerin, gegenüber der … Versicherung Rentenansprüche für die Vergangenheit und für die Zukunft, einen Anspruch auf Feststellung, dass die … Versicherung nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, sondern dieser fortbesteht, sowie einen Anspruch auf Freistellung der Klägerin von ihrer Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen. Durch Schreiben vom 02.04.2004 (Bl. 47 GA) bestätigte die Beklagte die Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich des Zahlungsantrags für die Vergangenheit und lehnte die Deckung für die weiteren Anträge ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anträge zum Teil nicht erforderlich seien und vermeidbare Mehrkosten auslösen würden. Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Wiesbaden gegen die … Versicherung eine Klage hinsichtlich sämtlicher Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage durch Urteil vom 28.07.2004 (Bl. 192 ff GA) ab. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verfolgte die Klägerin lediglich die rückständigen Rentenansprüche weiter.

Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, die Beklagte hätte uneingeschränkt Rechtsschutz gewähren müssen. Sie sei nicht zur Erhebung einer Teilklage verpflichtet gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der … Versicherung für Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer: …) aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages zur Versicherungsnummer … zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.03.2005 (Bl. 105 ff GA) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen ihre Obliegenheit aus § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 verstoßen habe, da sie nicht alles zur Vermeidung unnötiger Kosten getan habe. Es sei nicht notwendig gewesen, sämtliche Ansprüche vor dem Landgericht Wiesbaden einzuklagen, da die Klägerin ihr Ziel auch mit der Verfolgung der rückständigen Rentenansprüche habe erreichen können. Die zwischen der Klägerin und der … Versicherung streitigen Fragen hätten auch bei der gerichtlichen Verfolgung eines Teils der Ansprüche geklärt werden müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG. Durch die Erhebung einer Klage auf Zahlung von rückständigen Teilen einer wiederkehrenden Leistung werde die Verjährungsfrist insgesamt unterbrochen.

Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung.

Sie hält ihre in der ersten Instanz vertretenen Rechtsauffassungen aufrecht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, lediglich eine Teilklage zu erheben. Es sei darauf abzustellen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Kläger verhalten hätte. Dieser hätte sämtliche Ansprüche eingeklagt.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie folgt abzuändern:

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der … Versicherung für Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer: …) auf Grund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags zur Versicherungsnummer … zu gewähren.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie folgt abzuändern:

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages zur Versicherungsnummer … für das Klageverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden gegen die … Versicherung zum Aktenzeichen 5 O 151/04 für folgende Anträge zu gewähren:

a.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2004 bis zum 01.02.2029 eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 7.664,28 Euro, jeweils vierteljährlich im Voraus in Höhe von 1.916,07 Euro zu zahlen.

b.

Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag Nr. … zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam fortbesteht und weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung der Beklagten beendet worden ist.

c.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.02.2002 bis zum 01.02.2029 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Sie ist der Ansicht, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit ist, da die Befreiung eine bedingungsmäßige Folge bei Eintritt einer teilweisen oder vollständigen Berufsunfähigkeit während des Bestehens einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei.

Darüber hinaus beinhalte die Klageschrift vom 14.04.2004 insgesamt vier Anträge, von denen das Landgericht Wiesbaden sich in seinem Urteil lediglich mit dreien auseinandersetze. Der Freistellungsantrag sei daher von der Klägerin wohl zurück genommen worden. Für einen zurück genommenen Antrag könne die Klägerin Deckung nicht begehren.

Die Klägerin könne im übrigen, für die Ansprüche, die sie in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgte, keine Deckung verlangen.

Auch hätte es genügt, wenn die Klägerin die über den Zahlungsantrag hinausgehenden Ansprüche im Wege von Hilfsanträgen in den Rechtsstreit eingeführt hätte; das hätte den Streitwert niedrig gehalten.

II.

Die Berufung ist erfolgreich.

1.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf den Rechtsschutz bezieht, den die Beklagte verweigert hat. Zwar erschließt sich dieses nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags. Zur Auslegung von Klageanträgen ist jedoch auch der Sachvortrag der Parteien heranzuziehen (BGH NJW 2001, 445/448). Diesem ist zu entnehmen, dass die Klägerin Deckung lediglich insoweit verlangt, als die Beklagte diese abgelehnt hat.

Das Landgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin entsprechend ausgelegt; diese Auslegung wurde in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.

Dementsprechend stellte die Umstellung des Klageantrags durch die Klägerin lediglich eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme dar, die der Zustimmung der Beklagten nach § 269 Abs. 1 ZPO bedurft hätte.

2.

Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht Deckung in dem begehrten Umfang zu gewähren hat.

a)

Die Beklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

aa)

Der Klägerin hat nicht gegen § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte.

Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin nicht verstoßen, indem sie – entgegen der Anweisung der Beklagten – in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden sämtliche Ansprüche und nicht lediglich die rückständigen Renten einklagte. Bei der Beurteilung, ob eine Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 vorliegt, ist darauf abzustellen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtsuchender, der auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage wie der Versicherungsnehmer verhalten hätte (z. B. Karlsruhe OLGR 2002, 333 – 334; OLG Hamm VersR 1999, 964 – 965; LG Dortmund NversZ 2001, 376). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei nicht mehr in Einklang bringen lässt (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm VersR 1993, 310). Die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner soll mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keine Obliegenheit verletzt. Auch eine vernünftige unversicherte Partei hätte – ebenso wie die Klägerin – sämtliche Anträge in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden geltend gemacht. Nur so konnte eine umfassende und abschließende Klärung der zwischen der Klägerin und der … Versicherung streitigen Fragen herbeigeführt werden. Es mag zwar durchaus sein, dass sämtliche zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen auch dann hätten aufgeklärt werden müssen, wenn die Klägerin lediglich ihre rückständigen Rentenansprüche gegenüber der … Versicherung eingeklagt hätte. Es hätte auch dann überprüft werden müssen, ob die … Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam angefochten hat oder sie von dem Vertrag wirksam zurückgetreten ist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag oder nicht. Das Einklagen lediglich der Rentenrückstände wäre jedoch für die Klägerin mit nicht hinnehmbaren Risiken behaftet gewesen. Zum einen hätte die Gefahr bestanden, dass die … Versicherung, für den Fall einer Entscheidung zu Gunsten der Klägerin, den nicht ausgeurteilten Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zum anderen hätten sich Nachteile für die Klägerin aus § 12 Abs. 3 VVG ergeben können. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend macht, nachdem der Versicherer zuvor seine Leistung unter Hinweis auf die mit Ablauf der Frist verbundene Folge abgelehnt hat. Die … Versicherung hatte der Klägerin eine Frist nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt. Dementsprechend musste die Klägerin Klage erheben, um ihren Deckungsschutz zu bewahren. Auch wenn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VersR 1991, 450/451) die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG selbst dann für die gesamten Ansprüche gewahrt wird, wenn lediglich ein Teil der Ansprüche eingeklagt wird, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die … Versicherung sich dennoch auf § 12 Abs. 3 VVG berufen hätte. In beiden Fällen hätte die Klägerin nochmals Klage erheben müssen, um ihre Rechte gegenüber der … Versicherung durchzusetzen. Diese Gefahr war ihr nicht zuzumuten.

Nach der Erfahrung des ständig mit versicherungsrechtlichen Streitigkeiten befassten Senats werden Klagen auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung so gut wie immer sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft erhoben; auch für nicht rechtschutzversicherte Kläger ist dies der Regelfall.

bb)

Ein Obliegenheitsverstoß nach § 17 ARB 94 ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin den Freistellungsantrag vor dem Landgericht Wiesbaden zurückgenommen hat. Es kann dahinstehen, ob eine Klagerücknahme überhaupt eine Obliegenheitsverletzung in diesem Sinne darstellen kann. Jedenfalls hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Freistellungsantrag nicht zurückgenommen, sondern das Landgericht Wiesbaden diesen übergangen hat.

cc)

Der Einwand der Beklagten, sie sei der Klägerin insoweit nicht zur Gewährung von Deckung verpflichtet, als diese einen Teil der Ansprüche gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgte, trägt ebenfalls nicht. Auch darin keine Obliegenheitsverletzung i.S. des § 17 ARB 94. Insbesondere wurde das Kostenrisiko für die Beklagte hierdurch nicht erhöht, sondern verringert.

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dd)

Es hätte auch nicht genügt, wenn die Klägerin die über den Zahlungsantrag hinausgehenden Ansprüche im Wege von Hilfsanträgen in den Rechtsstreit eingeführt hätte. Auch insoweit ist ihr keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Die Klägerin hätte auf diese Weise ihr Ziel (positive Entscheidung über sämtliche Anträge) nicht herbeiführen können. Zwischen einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag besteht ein Eventualverhältnis. Über Letzteren wird erst dann entschieden, wenn der Hauptantrag nicht durchdringt. Für den Fall, dass das Landgericht Wiesbaden der Klage über die rückständigen Rentenansprüche stattgegeben hätte, hätte es daher über die im Wege von Hilfsanträgen in das Verfahren eingeführten weiteren Ansprüche nicht entschieden.

b)

Der Beklagten ist es verwehrt, sich im vorliegenden Deckungsprozess darauf zu berufen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin von der Pflicht zur Beitragsbezahlung befreit ist, fehlte.

Der Sache nach handelt es sich um den Einwand der mangelnden Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnen kann, sind nicht erfüllt. Eine Deckungsablehnung mit dieser Begründung setzt voraus, dass diese dem Versicherungsnehmer vorprozessual unverzüglich unter Angabe von Gründe schriftlich mitgeteilt wird (§ 18 Abs. 1 lit. b) ARB 94; OLG Köln RuS 2000, 288-290; OLG Frankfurt RuS 1997, 420-423). Dass die Beklagte dieses getan hat, trägt keine der Parteien vor.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.307,24 EUR.

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