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Deliktische Schadensersatzhaftung eines Subunternehmers für Baumängel

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1060/13 – Urteil vom 22.01.2014

1. Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Juli 2013 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Klage des XXX wird abgewiesen.

b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin YYY 6.496,65 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 430,66 € zu zahlen, beides nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2007.

c. Im Übrigen wird auch die Klage der Klägerin YYY abgewiesen.

2. Der Kläger XXX hat 50 %, die Klägerin YYY 22,63 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Der Beklagten fallen 27,37 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin YYY zur Last.

Der Kläger XXX hat 50 %, die Klägerin YYY 7,42 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Der Beklagten fallen 42,58 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin YYY zur Last.

Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die klagenden Eheleute sind nach ihrem übereinstimmenden Sachvortrag erster Instanz Eigentümer zu je ½ eines Grundstücks in Bad Wiessee. Dort ließen sie 2004 von der A GmbH ein Wohn- und Praxisgebäude errichten. Die Dacharbeiten führte die Beklagte als Subunternehmerin aus. Im Winter 2005/2006 drang Wasser durch das Dach in`s Innere des Gebäudes ein und führte dort zu Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoß. Der Wassereintritt beruhte auf der geringen Dachneigung, was zur Vermeidung sogenannter Eisschanzen am ungedämmten Dachüberstand den Einbau einer anderen Dachdämmung und – dichtung erfordert hätte. Die von der Beklagten verbauten Dachziegel und die darunter montierte Dämmfolie entsprachen nicht den Fachregeln, die bei gering geneigten Dächern zu beachten sind.

Schadensersatzansprüche gegen die Vertragspartnerin der Kläger sind nicht durchsetzbar, weil die A GmbH insolvent ist. Die Kläger meinen, die Beklagte hafte als Subunternehmerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums an dem Wohn- und Praxisgebäude.

Die zuletzt auf eine zu verzinsende Zahlung von 23.731,28 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 430,66 € gerichtete Klage hatte in erster Instanz überwiegend Erfolg. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat schriftlich Zeugen befragt und hiernach den Klägern zur gesamten Hand 15.255,81 € nebst Zinsen sowie die begehrten Anwaltskosten zuerkannt. Die Beklagte schulde Schadensersatz nach §§ 823Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte hätten durch die mangelhafte Werkleistung gemeinschaftlich das Eigentum der Kläger verletzt und hafteten daher nach §§ 830Abs. 1, 421 BGB als Gesamtschuldner. Dass der Schaden auf eine fehlerhafte Planung der Insolvenzschuldnerin zurückgehe, entlaste die Beklagte nicht. Mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien müssten die Kläger sich das Verschulden der A GmbH nicht nach § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen. Gegenüber einer Verrichtungsgehilfenhaftung für die Versäumnisse der A GmbH könnten die Kläger sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten. Nach den Maßstäben der BGH – Entscheidungen NJW 1977, 379 und NJW 1978, 2241 liege hier auch eine über die bloße mangelhafte Werkleistung hinausgehende Eigentumsverletzung vor. Dementsprechend hat der Einzelrichter den Klägern einen Ersatzanspruch für solche Schäden zuerkannt, die durch das eingedrungene Wasser an zuvor unbeschädigten Bauteilen entstanden sind (Außenputz, durchfeuchtete Gipskartonplatten, Stromkosten für Gebäudetrocknung, Parkettsanierung etc.). Letztlich greife auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der auf umfassende Klageabweisung zielenden Berufung. Durch die schadenstiftende, von ihr in den Dachstuhl eingebrachte ungeeignete Dämmfolie sei nur das Interesse der Kläger an mangelfreier Errichtung des Hauses berührt. Ein lediglich auf der Mangelhaftigkeit der Werkleistung beruhender Schaden sei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig (BGH NJW 2005, 1423). Da Außenputz, Parkett und andere durch Wassereintritt beschädigte Bauteile erst nach ihren Dacharbeiten auf- bzw. eingebracht worden seien, hätten die Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentum an einer Sache ohne Gefährdung durch die unzureichende Dachabdichtung erlangt. Dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in derartigen Fällen nicht bestehe, erschließe sich auch aus den in NJW – RR 2013, 270 und NJW – RR 2013, 858 veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen. Es fehle auch an der Rechtswidrigkeit, jedenfalls aber am Verschulden. Bei den Trocknungs-, Reinigungs- und Gutachterkosten handele es sich ebenso wenig um Mangelfolgeschäden wie bei den Kosten für Dacharbeiten und Schneeräumung. Letztlich seien jedenfalls die erst mit einer Klageerweiterung im Laufe des Rechtsstreits erhobenen Ansprüche verjährt.

Während der klagende Ehemann im Senatstermin vom 15. Januar 2014 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig geblieben ist, hat die Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung nicht nur um Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten, sondern auch um eine Änderung des Zahlungsausspruchs ausschließlich zu ihren Gunsten gebeten. Anders als in erster Instanz vorgetragen sei sie nämlich Alleineigentümerin des Hausgrundstücks.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat umfassend Erfolg, soweit das Landgericht dem klagenden Ehemann einen Schadensersatzanspruch zuerkannt hat. Im Übrigen ist sie nur teilweise begründet, weil der Einzelrichter einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat.

1. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich die Behauptung der Klägerin, Alleineigentümerin zu sein, zu eigen gemacht und den Berufungsantrag auf Abweisung der Klage des Ehemannes auch hierauf gestützt. Dass die Klägerin Alleineigentümerin ist, erschloss sich im Übrigen bereits in erster Instanz aus einem die Zwangsverwaltung des Grundstücks betreffenden Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 8. Februar 2010.

Auf den in der Berufungserwiderung des klagenden Ehemannes gleichwohl formulierten Antrag, das Urteil erster Instanz zu bestätigen, hatte der Senat ihm aufgegeben, seine dingliche Berechtigung durch Vorlage eines Grundbuchauszugs nachzuweisen. Hierauf hat er nicht reagiert, ist jedoch in der Berufungsverhandlung säumig geblieben. Die von ihm erhobene Klage musste daher auf die Berufung der Beklagten durch (unechtes) Versäumnisurteil abgewiesen werden (§ 539 Abs. 2 ZPO).

2. Der kraft ihres Alleineigentums umfassend sachbefugten Klägerin hat das Landgericht dem Grunde nach zu Recht einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zuerkannt (§ 823 BGB).

a. Der Einzelrichter hat richtig gesehen, dass tatbestandlich eine Verletzung des Eigentums der Klägerin vorliegt, soweit nicht das mit dem Werkmangel stoffgleiche Integritätsinteresse durch die von oben in das Gebäude eindringenden Wassermassen verletzt wurde.

Was die Berufung dagegen vorbringt, ist im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Allerdings ist der Beklagten im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass deliktische Verkehrspflichten nicht zum Inhalt haben, die Vertragserwartung des Bauherrn zu schützen, eine mangelfreie Werkleistung zu erlangen. Sie sind stattdessen allein auf das Interesse des Bauherrn gerichtet, durch die von dem (Sub-) Unternehmer hergestellte Sache nicht in seinem Eigentum oder einem sonstigen absoluten Recht verletzt zu werden (sogenanntes Integritätsinteresse).

Dabei können den am Bau beteiligten Firmen deliktische Pflichten zum Schutz des Eigentums vor Beschädigung oder Zerstörung nicht nur in Bezug auf durch Baumängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers aufgegeben sein (so der Sachverhalt der in NJW – RR 1998, 374 abgedruckten Entscheidung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zur Subunternehmerhaftung aus § 823 BGB), sondern auch zur Erhaltung der von ihm selbst hergestellten Sache. Das Interesse des Bauherrn an der Bewahrung des (ansonsten fehlerfreien) Bauwerks vor Beschädigung oder Zerstörung ist nämlich nicht weniger schutzwürdig als das Integritätsinteresse an seinen anderen Sachen. Auch diesem Interesse hat der Bauunternehmer Rechnung zu tragen, selbst dann wenn er seine Leistungen nicht auf der Grundlage eines mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrages erbringt. Verwirklicht sich in der Beschädigung des vom Subunternehmer geschaffenen Bauteils ein Schaden, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Grundstückseigentümers oblag, kann der Subunternehmer dem Bauherrn aus Delikt schadensersatzpflichtig sein.

Davon zu unterscheiden sind die von der Berufung in den Blick gerückten Fälle, in denen es um einen Schaden geht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des Bauwerks für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Bauherrn ausdrückt. Der Schutz dieser Erwartung ist allein Aufgabe der vertraglichen Gewährleistungs- und Rücksichtnahmepflicht, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien nur dann relevant wäre, wenn die Klägerin sich die vertraglichen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die beklagte Subunternehmerin hätte abtreten lassen oder wenn man in den Absprachen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der beklagten Subunternehmerin einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin als Bauherrin sähe. An einer Abtretung fehlt es. Schutzwirkung zu Gunsten des Bauherrn entfaltet der Vertrag zwischen Haupt- und Subunternehmer deshalb nicht, weil es an der hierfür erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Bauherrin fehlt. Schutzbedürftig ist ein Bauherr in derartigen Fallkonstellationen nicht, wenn ihm als Drittem wegen des Sachverhaltes, aus welchem er seinen Anspruch herleitet, eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie die Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Haupt- und Subunternehmer zukämen (vgl. BGHZ 70, 327 <330>; BGHZ 133, 168 <173> und BGH NJW 2004, 3420). Dass die vertraglichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die A GmbH wegen der Insolvenz der Hauptunternehmerin nicht realisierbar sind, ist unerheblich, weil insoweit ein von der Klägerin allein zu tragendes Risiko eingetreten ist.

Demnach kommt nur eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

Für die Frage, ob die Beklagte wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin am Gebäude haftet, ist streitentscheidend, ob zwischen den von der Bauherrin geltend gemachten Schäden und dem Mangelunwert Stoffgleichheit besteht (vgl. zu diesem Begriff eingehend und mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH Steffen in VersR 1988, 977). Das ist für einen Teil der Schäden im Gesamtumfang von 6.496,65 € zu verneinen, die daher von der Beklagten zu erstatten sind. Das hat das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die in NJW 1977, 379 und NJW 1978, 2241 abgedruckten Entscheidungen des BGH aufgezeigt. Darauf wird verwiesen.

Soweit die Berufung sich für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt auf die in in NJW 2005, 1423 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützt, ergibt sich aus dessen Urteil vom 27. 01. 2005 – VII ZR 158/03 – nichts anderes. Auch dort heißt es:

“Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der Schaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. April 2003 – VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211 = NZBau 2003, 375 = ZfBR 2003, 462; Urteil vom 27. Juni 2002 – VII ZR 238/01, BauR 2003, 123 = NZBau 2002, 573). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht deshalb grundsätzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Schaden liegt in der Regel auch vor, wenn er darin besteht, dass der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dient diese einem bestimmten Erfolg, so ist dieser Gegenstand des Vertragsinteresses.”

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Daraus lässt sich beim vorliegenden Sachverhalt nur bei einzelnen Schadenspositionen etwas zu Gunsten der Beklagten herleiten. Das Landgericht hat der Klägerin keinen Ersatz für das schadhafte Dach oder die Erneuerung der ungeeigneten Dämmfolie zugesprochen. Es hat der Anspruchstellerin dem Grunde nach nur einen Anspruch wegen Schäden zuerkannt, die an sonstigen, zuvor völlig unversehrten Teilen des Hauses durch das eindringende Schmelz- und Regenwasser verursacht wurden. Damit ähnelt der vorliegende Fall dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. 09. 1984, VI ZR 51/83, (VersR 1984, 1151) zugrunde lag und von dem auch der VII. Zivilsenat in dem Urteil nicht abgerückt ist, auf das sich die Berufung stützt. Dementsprechend hat auch der für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 20.05.1986, VI ZR 127/85, ausgesprochen, dass wegen Eigentumsverletzung ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben ist, wenn der Gebäudeeigentümer zum Zeitpunkt des Einbaus einer untauglichen Dichtungsfolie bereits an einem Teil des Bauwerks mangelfreies Eigentum erworben hatte und dieses sodann infolge der wirkungslosen Abdichtung beschädigt wird.

So liegt es auch hier. Der Errichtung des Daches musste der Bau tragender Wände vorausgehen. Nach mangelfreier Fertigstellung des Rohbaus war das hieran bestehende Integritätsinteresse der Klägerin als Grundstückseigentümerin bereits durch § 823 BGB geschützt. Nach alledem ist die Beklagte der Klägerin hinsichtlich solcher Schäden ersatzpflichtig, die nicht dem Mangelunwert stoffgleich sind.

b. Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen mussten ihr die von den Sachverständigen aufgezeigten Bedenken gegen die Verwendung einer derartigen Folie bei gering geneigten Dächern bekannt sein. Dass ihr von der Hauptunternehmerin vorgegeben war, diese Dachfolie einzubauen, entlastet die Beklagte nicht, ohne dass es auf die Überlegungen des Landgerichts zu §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278,831 Abs. 1 Satz 2 BGB ankommt. Dass der möglicherweise umfassende Regressanspruch der Beklagten im Innenverhältnis der beiden gesamtschuldnerisch haftenden Schädiger wegen der Insolvenz der Hauptunternehmerin wirtschaftlich wertlos erscheint, ist für den Schadensersatzanspruch der Klägerin unerheblich.

c. Die Prüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Berufungsrügen zum Schadensumfang führt unter Ausgrenzung der mit dem Mangelunwert stoffgleichen Schäden zu folgendem Ergebnis:

aa. Die durch Rechnung der Fa. S vom 5. Juni 2006 nachgewiesenen Kosten für Maler- und Putzarbeiten von 2.456,65 € hat das Landgericht zu Recht als erstattungsfähigen Schaden zuerkannt. Das lässt sich angesichts der durch Nässe geschädigten Wände nicht mit der Berufungsrüge falsifizieren, der ebenfalls durchfeuchtete Außenputz sei erst nach Erstellung des Dachstuhls aufgetragen worden. Da die Trocknung der Wände im Außenbereich nur nach Entfernung des Putzes gelingen konnte, wäre dieser Schaden insgesamt auch dann entstanden, wenn nur die Wände durchfeuchtet gewesen wären. Das Landgericht hat demnach richtig entschieden.

bb. Die Firma P AG hat 90 m³ Schnee von den Dachflächen entfernt und abtransportiert und dafür 401,94 € berechnet, die das Landgericht der Klägerin zugesprochen hat.

Das bekämpft die Berufung mit Erfolg. Es handelt sich um einen nicht von § 823 Abs. 1 BGB erfassten Vermögensschaden, der als Entgelt für Arbeiten an bzw. auf dem schadhaften Dach entstanden ist. Insoweit besteht Stoffgleichheit zwischen dem Mangelunwert und dem Schaden.

Hinsichtlich dieser Schadensposition war die Klage daher auf die Berufung abzuweisen.

cc. Gleiches gilt für die Kosten der Firma A von 7.540 €, die für “Dacharbeiten” entstanden sind. Aus der näheren Erläuterung in der Rechnung vom 1. April 2006 und der Schlussrechnung vom 26.05.2006 ergibt sich, dass auch insoweit Stoffgleichheit mit dem Mangelunwert gegeben ist. Auch hinsichtlich dieser Schadensposition hat die Berufung daher Erfolg.

dd. Die vom Landgericht unter 6. g) zuerkannten Schadenspositionen von zusammen 3.950 € (Stromkosten für Gebäudetrocknung, Anstreicharbeiten etc.) sind nicht zu beanstanden und von der Berufung auch nicht substantiell angegriffen.

ee. Die Beklagte rügt dagegen mit Erfolg, dass der Einzelrichter der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen L. zuerkannt hat (907,22 €). Das Gutachten datiert vom 15. November 2005 und verhält sich über die Mängel der Werkleistung der Beklagten.

Zu dem hier haftungsrelevanten Schaden kam es jedoch erst im Januar und Februar 2006, was der Senat den Rechnungen A und P entnimmt. Das verdeutlicht, dass das Gutachten im Jahr 2005 mit Blickrichtung auf die vertraglich von der Hauptunternehmerin zu verantwortenden Mängel des Daches eingeholt wurde. Das hat keinen unmittelbaren Bezug zu dem erst 2006 eingetretenen konkreten Gebäudeschaden, für den die Beklagte aus unerlaubter Handlung haftet.

ff. Die zuerkannten Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung sind nicht zu beanstanden und von der Berufung auch nicht angegriffen.

Nach alledem war der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 15.255,81 € um 8.759,16 € (401,94 € + 7.450 € + 907,22 €) zu kürzen. Der Klägerin konnten daher lediglich 6.496,65 € zuerkannt werden; insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

d. Deren Verjährungseinrede greift nicht. Die Klageerweiterungen sind bei Gericht eingegangen am 23. Mai 2008 und 6. März 2009. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass das erste von der Klägerin eingeholte, die Mängel des Dachaufbaus offenbarende Gutachten vom 15. November 2005 datiert, so dass auch der Senat davon ausgeht, dass es der Anspruchstellerin noch im Jahr 2005 zugegangen ist. Da die (unter dem Verjährungsgesichtspunkt somit verspätete) Klageerweiterung vom 6. März 2009 sich aber nur über Kosten der Firma A verhält, die bereits das Landgericht als nicht erstattungsfähig angesehen hat, stellt sich die Verjährungsfrage nicht.

3. Da die Berufung nur einen Teilerfolg hatte, die Parteien in beiden Instanzen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§§ 97Abs. 1, 91 Abs. 1,92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

4. Da der Senat sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht (VI ZR 51/83 und VI ZR 127/85), besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15.255,81.

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