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Deliktischer Schadensersatzanspruch bei mangelhaften Werkleistungen

OLG Rostock – Az.: 5 U 30/15 – Urteil vom 29.11.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29.10.2014, Aktenzeichen 7 O 333/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil sowie diese Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 202.562,11 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Versicherung begehrt aus gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht von der beklagten Installationsfirma Erstattung der von ihr aufgrund eines Wasserschadens in der D.-Sporthalle in S. an ihre Versicherungsnehmerin, die S., geleisteten Zahlungen.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist Eigentümerin der 1995 neu errichteten Sporthalle. Die Beklagte hat die unter dem 13.04.1995 abgenommenen Installationsarbeiten im Sanitärbereich der Halle durchgeführt. Die Gewährleistungsfrist lief am 12.04.1997 ab.

Unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der Firma A vom 25.09.2009 (Anlage K3 = Bd. I, Bl. 27 ff. d.A.) zu einem Leitungswasserschaden in der Sporthalle wandte sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 19.09.2011 an die Beklagte und machte Schadensersatz geltend, da der festgestellte Wasserschaden auf deren fehlerhafte Sanitärinstallation zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 22.09.2011 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab.

Mit der am 31.12.2012 per Fax beim zuständigen Landgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr vermeintlich zustehende Regressansprüche weiter. Sie hat behauptet, dass insbesondere eine unsachgemäße mechanische Verkürzung der Kunststoffhahnverlängerungen durch Absägen sowie die unzulässige Eindichtung der Verbindungen mittels Hanf für die im Juli 2009 an sieben Abnahmestellen festgestellten Leckagen schadensursächlich gewesen sei. Dichtigkeit und Stabilität der Verbindungen seien aufgrund der nicht den geltenden Regeln der Technik entsprechenden Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet gewesen. Es sei – möglicherweise bereits von Beginn an – Leitungswasser ausgetreten, das sich aufgrund der Bauweise der Sporthalle hinter der Wandabdichtung und im Fußbodenaufbau verteilt habe, wodurch die Dämmung und der Gefällebeton durchfeuchtet worden seien. Anzeichen eines Wasserschadens im Bereich der Nassräume im Untergeschoss wie gelöste Fußbodenfliesen sowie Korrosions- und Farbschäden an den Stahlumfassungszargen der Türen zu den Umkleideräumen seien erst im März 2009 bemerkt worden. Nach Abdrücken der wasserführenden Leitungen sei festgestellt worden, dass sieben von der Beklagten gekürzte Hahnverlängerungen der Kalt- und Warmwasserinstallation in den Nassräumen undicht gewesen seien. Soweit eine aktuelle Leckage nicht habe festgestellt werden können, seien im Juli 2009 vorsorglich sämtliche Hahnverlängerungen aus Kunststoff gegen solche aus Messing ausgetauscht worden. Eine erneute Druckprüfung habe am 13.07.2009 ergeben, dass das Rohrleitungssystem der Wasserversorgung nunmehr dicht sei. Im Rahmen der Sanierung des Wasserschadens sei in der 15. Kalenderwoche 2010 eine weitere Unterflutung von Räumen durch nachdrückendes Wasser aus dem Flurfußboden in Umkleiden festzustellen gewesen, was in den betroffenen Räumen einen vollständigen Rückbau des Fußbodens mit nachfolgender Trocknung und erneutem Aufbau erforderlich gemacht habe. Im Ergebnis der Messdaten vom 22.07.2009 sowie der zusätzlich durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen des eingeschalteten Büros für Gebäudediagnostik vom 26.08.2009 hätten Feuchtigkeitsschäden unter dem Flurfußboden und einem Teil der Umkleideräume indes nicht angenommen werden müssen. Eine Zerstörung bzw. Aufnahme des Flurfußbodens und weiterer Fußböden in den Toiletten und Umkleideräumen wäre daher nicht vertretbar gewesen. Für die Beseitigung der festgestellten Schadensausweitung seien Reparaturkosten von ca. 100.000,00 € prognostiziert worden (vgl. Schreiben der A. vom 21.04.2010 mit Kostenschätzung = Anlage K4, Bd. I, Bl. 56 ff. d.A.).

Nach der Behauptung der Klägerin habe die Sanierung des Wasserschadens einschließlich der Kosten für die Schadensermittlung und die Gutachter in Höhe von 16.435,56 € einen Gesamtaufwand von 243.944,72 € betragen, den sie ihrer Versicherungsnehmerin erstattet habe. Da nach dem Schadensgutachten der A. vom 25.09.2009 (vgl. Anlage K3 = Bd. I, Bl. 27 ff., Bl. 53 d.A.) eine Wertverbesserung in Höhe von 41.382,61 € eingetreten sein könne, mache sie vorsorglich nur den Differenzbetrag mit der Klage geltend.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 202.562,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin, eine schuldhafte Verursachung des Schadensereignisses sowie die geltend gemachte Höhe des Schadens bestritten. Ursache etwaiger Durchfeuchtungen sei jedenfalls nicht eine fehlerhafte Werkleistung ihrerseits, sondern drückendes Grundwasser bzw. anstauendes Oberflächenwasser. Auch sonstige Mängel der Bauausführung kämen angesichts der erneut im Jahre 2010 festgestellten Feuchtigkeitsschäden in Betracht. Schon das äußere Erscheinungsbild der Wasserschäden sei nicht mit vermeintlichen Defekten der Hahnverlängerungen in Übereinstimmung zu bringen. Auch habe es über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren – abgesehen von den im Abnahmeprotokoll vom 13.04.1995 (vgl. Anlage B1 = Bd. I, Bl. 119 d.A.) festgestellten geringfügigen Mängeln – keinerlei Beanstandung ihres Werkes gegeben. Nach dem Auswechseln aller Hahnverlängerungen durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin seien zehn Monate später erneut massive Wasserschäden festgestellt worden. All dies spreche nicht gegen, sondern für ihre fachgerechte Leistungserbringung gemäß den geltenden Regeln der Technik. Sie habe die Hahnverlängerungen aus dem Fachhandel bezogen und die Verlege-Richtlinien des Herstellers eingehalten. Ihre Monteure hätten die Schraubverbindungen mittels Gewindedichtpaste und Hanf – in der immer noch üblichen Art der Eindichtung für Kunststoff/Metallkombinationen – fachgerecht eingedichtet.

Die Beklagte hat im Übrigen einen schweren Verstoß der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht gerügt. Wäre die Ursache der losen Fliesen im März 2009 festgestellt worden, wäre nur ein sehr geringer Schaden eingetreten. Darüber hinaus hat die Beklagte den Vorwurf der Beweismittelvereitelung bzw. -vernichtung erhoben. Es sei nicht einmal feststellbar, dass Leitungswasser den Schaden verursacht habe. Die Hansestadt S. habe nach 15 Jahren Nutzung eine Komplettsanierung der Sporthalle durchgeführt und dabei auch vom Wasser nicht geschädigte Teile ausgetauscht. Die Berechnung der vermeintlichen Wertsteigerung (Sowieso-Kosten) sei nicht nachvollziehbar. Eine Zahlung der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin ohne Anspruchsgrundlage und hinreichende Prüfung könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Ein deliktischer Anspruch scheide – selbst bei einer Unterstellung der Behauptungen der Klägerin als wahr – aber bereits deshalb aus, weil der behauptete Schaden sich mit den der Sache von Anfang an anhaftenden Mängeln im Wert decke, mithin ein Fall der Stoffgleichheit vorliege. Nach den Behauptungen der Klägerin seien die Installationsarbeiten mangelhaft ausgeführt worden und hätten zwangsläufig zu Durchfeuchtungen des Fußbodens und der Wände geführt, so dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin daran zu keinem Zeitpunkt unversehrtes Eigentum erlangt habe. Im Übrigen wären auch insoweit etwa bestehende Ansprüche verjährt.

Das Landgericht hat die Klage – nach entsprechendem rechtlichen Hinweis – abgewiesen. Ein aus einem Sachmangel resultierender deliktischer Schadensersatzanspruch bestehe nur dann, wenn das vom Äquivalenzinteresse zu unterscheidende Integritätsinteresse des Bestellers verletzt sei, was aber nur dann der Fall sei, wenn der durch den Sachmangel verursachte Minderwert nicht stoffgleich mit dem durch den Sachmangel verursachten Schaden sei. Die Klägerin habe mangelhaft eingebaute Armaturen aufgrund verkürzter Hahnverlängerungen behauptet. Der mangelhafte Einbau solle zu Durchfeuchtungen des Fußbodens und der Wände geführt haben, so dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Bauherrin zu keinem Zeitpunkt unversehrtes Eigentum erlangt habe. Der behauptete Herstellungsfehler der Wasserinstallation habe der Sporthalle von Anfang an angehaftet. Ein Anspruch wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehe jedoch nicht, wenn der Sachmangel Teile beschädigt habe, die in die Baumaßnahme integriert seien und auf die er sich zwangsläufig auswirke.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihre Behauptung, dass die Beklagte die bei der Errichtung der Sporthalle vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft erbracht habe. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich insbesondere aus der unzulässigen mechanischen Kürzung der Hahnverlängerungen. Die dadurch verursachte Durchfeuchtung des Gebäudes stelle – entgegen der Auffassung des Landgerichts – eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, für die die Beklagte unabhängig von dem Bestehen vertraglicher Gewährleistungsansprüche schadensersatzpflichtig sei. Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der sogenannten Stoffgleichheit stehe dem nicht entgegen. Denn von einer Stoffgleichheit könne nur insoweit gesprochen werden, wie Schadensersatz für die vom Werkunternehmer bereits mangelbehaftete Leistung erstrebt werde. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung im Wesentlichen ordnungsgemäß, jedoch mit einem vergleichsweise geringfügigen Mangel behaftet sei. Führe dieser Mangel dazu, dass die im Übrigen mangelfreie Leistung beschädigt werde bzw. nicht ordnungsgemäß funktioniere, liege in der mangelhaften Leistung nicht zugleich eine Eigentumsverletzung. Wenn die mangelhafte Werkleistung jedoch zu einer Beschädigung von bereits vorhandenem und bis dahin unbeschädigtem Eigentum des Bauherrn führe, bestehe neben den Gewährleistungsansprüchen, ein eigenständiger deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der an dem übrigen Eigentum verursachten Schäden.

Vorliegend sei die Herstellung der Verbindungen zwischen den Leitungen und den Wasserhähnen unter Verwendung der sogenannten Hahnverlängerungen mangelhaft erfolgt. Infolge der unzulässigen und nicht den technischen Regeln und Vorgaben entsprechenden Einkürzung der Hahnverlängerungen sei die Einschraubtiefe vermindert gewesen, was zu einer Undichtigkeit mit Wasseraustritt geführt habe. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten der A.

Der Anspruch sei auf Ersatz der aus dem Mangel resultierenden weitergehenden Schäden infolge der Durchnässung bereits zuvor vorhandener Gebäudeteile, wie Wände, Bodenplatte und Fußböden gerichtet. Da das Gebäude bereits errichtet gewesen sei, als die Installationen von der Beklagten eingebracht worden seien, stünden die beschädigten Teile damit in keinem unmittelbaren Funktionszusammenhang. Die Sporthalle sei trotz des Mangels am Gewerk der Beklagten in seiner Gesamtheit zum vorgesehenen Zweck verwendbar gewesen. Die Mängel am Gewerk der Beklagten und der darauf zurückzuführende Wasseraustritt habe zur Schädigung eines bereits vor Errichtung des Gewerkes der Beklagten vorhandenen Eigentums der Versicherungsnehmerin der Klägerin geführt. Eine Stoffgleichheit zwischen dem Mangel am Werk und dem eingetretenen Schaden, der zu ersetzen sei, liege somit nicht vor.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 202.562,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ein im Wege des Regresses geltend gemachter Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme. Darüber hinaus könne ihr weder eine Verursachung noch ein Verschulden nachgewiesen werden. Nach wie vor seien die Ursache und der Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht geklärt. Sollten die Durchfeuchtungen erst nach 14 Jahren in 2009 entstanden sein, seien sie auf übliche technische Verschleißerscheinungen oder andere Ursachen – eine Undichtigkeit könne bereits durch unsachgemäße Handhabung/Verschraubung der Armaturen an den Hahnverlängerungen auftreten – zurückzuführen, wofür sie, die Beklagte, jedoch nicht hafte, zumal ihr eine Prüfung, ob die 1995 montierten Armaturen überhaupt noch vorhanden gewesen seien, aufgrund der Vereitelung durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin unmöglich gemacht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere der Behauptungen der Klägerin zu Art und Umfang der zur Beseitigung der Wasserschäden erforderlichen Arbeiten, wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Darüber hinaus wird auf den Inhalt der gerichtlichen Hinweise vom 14.07.2016 (Bd. II, Bl. 281 d.A.), den am 21.07.2017 verkündeten Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates (Bd. IV, Bl. 554 d. A.) sowie die Verfügung vom 12.08.2019 (Bd. IV, Bl. 585 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil weder der Haupt- noch der Hilfsantrag begründet ist.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen auf die Klägerin übergegangenen Ersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte verneint. Denn Gewährleistungsansprüche, die auf die Klägerin übergegangen sein könnten, sind nicht Gegenstand der Auseinandersetzung; sie sind verjährt. Neben dem Werkvertragsrecht grundsätzlich mögliche und hier ausschließlich geltend gemachte deliktische Ansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte scheiden hingegen bereits aus Rechtsgründen aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des allein noch in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 bzw. § 831 BGB nicht vorliegen, so dass auch kein gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangener Anspruch besteht.

1. Zwar hat die Klägerin ausweislich des im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsscheins zur Gebündelten Gebäudeversicherung vom 02.12.2008 (Anlage B3 = Bd. IV, Bl. 480 ff. d. A.) nachgewiesen, dass die S. hinsichtlich der streitgegenständlichen Sporthalle bei ihr u.a. für das Jahr 2009 eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen hatte. Gemäß Abrechnungsschreiben vom 16.12.2010 hat sie gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin durch Rechnungen belegte und geprüfte Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz- und Schadensermittlungs- sowie Reparatur-/Wiederherstellungskosten in Höhe von insgesamt 227.509,16 € anerkannt und an diese gezahlt. Darüber hinaus hat sie Zahlungen an die A. in Höhe von 15.522,68 €, an den Sachverständigen W. in Höhe von 681,92 € und an den Sachverständigen K. in Höhe von 1.187,03 €, mithin in Höhe von insgesamt 17.391,63 € belegt, so dass sich ein behaupteter Gesamtbetrag von 244.900,79 € (in der Klage angegeben mit 243.944,72 €) ergibt (vgl. Anlagen B5 und B6 = Bd. IV, Bl. 512 ff. d. A.).

2. Die Klägerin hat jedoch einen deliktischen Schadensersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin gemäß § 823 Abs. 1 bzw. § 831 BGB, der nach § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen wäre, nicht schlüssig darzulegen vermocht.

2.1 Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre zwar – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung – bei Klageinreichung per Fax am 31.12.2012 und Zustellung der Klage am 11.01.2013 (vgl. EB = Bd. I, Bl. 80 d.A.) nicht verjährt, weil die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden erst im März 2009 entdeckt wurden. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann somit mit Ablauf des 31.12.2009 und endete – ungeachtet einer etwaigen Hemmung aufgrund von Regulierungsgesprächen – frühestens am 31.12.2012 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Mit Klageinreichung an diesem Tag beim zuständigen Gericht und der i.S.d. § 167 ZPO demnächst erfolgten Zustellung trat die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein.

Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der Einrede der Verjährung auf den Ablauf der Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruft, trifft sie für den Beginn und Ablauf dieser Frist die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage, Überblick vor § 194 Rn. 24). Die von der Klägerin behauptete Eigentumsverletzung aufgrund der 1995 eingebauten Hahnverlängerungen führt nicht zu einer Verjährung bei Klageinreichung, weil § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB von Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an eine Höchstfrist von 30 Jahren vorsieht. Dass die im März 2009 entdeckten Wasserschäden bereits im Zeitraum von 1995 bis spätestens Ende 1999 entstanden sind (und daher die 10-Jahresfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB gilt), wird von der Beklagten nicht behauptet, woran auch die von der Klägerin geäußerte Vermutung, durch die ihrer Auffassung nach unzulässigerweise gekürzten und nicht hinreichend eingedichteten Hahnverlängerungen sei – möglicherweise bereits von Beginn an – Leitungswasser ausgetreten, nichts ändert. Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, dass offen sei, wann der genaue Schadenszeitpunkt anzunehmen sei.

2.2 Ein auf einem Sachmangel beruhender deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht bei fehlerhaften Werkleistungen bzw. mangelhaften Kaufsachen nur dann, wenn das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Drückt hingegen der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung beruhenden Unwert der Sache aus, ist allein das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Eigentümers betroffen. Ein deliktischer Anspruch besteht in derartigen Fällen grundsätzlich nicht. Die Unterscheidung ist im Einzelfall anhand einer natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.07.2012, Az.: 7 U 95/12, Rn. 28 m.w.N., juris).

Ein deliktischer Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt worden ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also eine sog. Stoffgleichheit vorliegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Deliktrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der beispielsweise mit einer Sanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt.

Der Schaden des Eigentümers deckt sich mit einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert dann, wenn der Mangel selbst der Schaden der Bauleistung ist (sog. Stoffgleichheit). Dies ist zu bejahen, wenn das fehlerbehaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (BGH, Urteil vom 12.12.2000, Az.: VI ZR 242/99, juris), der Fehler also von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa, weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar ist (vgl. z.B.: Produkthaftung bei einem Austauschmotor – BGH, Urteil vom 24.03.1992, Az.: VI ZR 210/91, m.w.N.; Lieferung untauglicher Kalksandsteine zur Errichtung eines Hauses, das als Ganzes abgerissen werden muss – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2013, Az.: I-5 W 9/13, 5 W 9/13, jeweils juris).

Ein deliktischer Anspruch kommt hingegen dann in Betracht, wenn der Schaden an Eigentum eintritt, das durch die zu erbringende Vertragsleistung nicht betroffen ist. Dazu gehören Fälle, in denen durch eine fehlgeschlagene Baumaßnahme in das Bauwerk eingebrachte Sachen beschädigt werden oder in denen Mängel der Leistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme nicht berührten Bauteile führen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az.: VII ZR 158/03, m.w.N., juris). Dabei kommt es auf den Umstand, dass nach formaler Betrachtungsweise der Eigentümer von vornherein das Eigentum nur mangelbehaftet erhalten hat, nicht entscheidend an (vgl. sog. Schwimmschalterentscheidung – BGH, Urteil vom 24.11.1976, Az.: VIII ZR 137/75, juris). Diesen Fällen ist gemein, dass ein Mangel an einem beschädigungsfrei austauschbaren Einzelteil zu einem über den Minderwert hinausgehenden Schaden an einer zuvor unbeschädigten Sache geführt hat (vgl. Thüringer OLG, a.a.O., Rn. 30 f., m.w.N.).

Im Umkehrfall ist anerkannt, dass ein Anspruch wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht besteht, wenn der Sachmangel Teile beschädigt, die in die Baumaßnahme integriert sind, auf die sich ein Sachmangel zwangsläufig auswirkt (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., m.w.N.). Nur darüberhinausgehende Bauteile können Gegenstand einer Sachbeschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB sein.

2.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine Stoffgleichheit jedenfalls vor, soweit vorliegend Schadensersatz für die vom Werkunternehmer vermeintlich bereits mangelbehaftet erbrachte Leistung bzw. hinsichtlich solcher Bauteile erstrebt wird, die zwingend zerstört werden müssen, um den eigentlichen Mangel zu beheben, was die Klägerin auf den Hinweis des Senats vom 14.07.2016 auch grundsätzlich einräumt.

Die Klägerin hat ergänzend zu den wasserführenden Leitungen der Sanitäreinrichtungen vorgetragen. Danach wurden Duschen und Waschbecken als Vorwandinstallationen ausgeführt. Teilweise sollen sich die Leitungen hinter Trockenbauvorbauten befunden haben. Die Leitungen seien – so die Klägerin – bis zu der Höhe geführt worden, an der dann unter Verwendung der Hahnverlängerungen die entsprechenden Armaturen für Duschen und Waschbecken angebracht worden seien (vgl. insoweit Anlage B 2 nebst Farbkopien, insbesondere Lichtbilder 14, 26, 39, 27, 33, 40 und 42 = Bd. I Bl. 126 ff. d.A.).

Nach den weiteren Behauptungen der Klägerin habe der Aufwand für den Austausch der jeweiligen Hahnverlängerungen einen kalkulierten Gesamtbetrag von 198,97 € erfordert. Von ihrer Versicherungsnehmerin seien – zum Teil vorsorglich – insgesamt sechzig Hahnverlängerungen ausgetauscht worden. Nach der Kostenschätzung des Sachverständigenbüros W. vom 10.08.2016 (Anlage BE 1 = Bd. II, Bl. 292 ff. d.A.) seien demnach für die Behebung der behaupteten Mängel durch das Auswechseln der Hahnverlängerungen Kosten in Höhe von 11.940,30 € aufzuwenden gewesen.

Die vorstehenden nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von ihrer Versicherungsnehmerin aufgebrachten Aufwendungen für Reparaturleistungen i.S.d. der eigentlichen Schadensreparatur begründen einen deliktischen Anspruch der Bauherrin von vornherein nicht, so dass insoweit auch ein Anspruchsübergang auf die Klägerin nicht erfolgt ist.

2.2.2 Die Klägerin hat aber auch darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz für von ihr im Rahmen des Versicherungsvertrages an ihre Versicherungsnehmerin erstatteten Kosten für Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden, die durch den behaupteten Austritt des Wassers an anderen Bauteilen, wie der Bodenplatte, den aufstehenden Wänden und Fußböden verursacht worden sein sollen. Denn deliktische Ansprüche schützen – wie bereits ausgeführt – nur das Integritätsinteresse des Geschädigten an den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgütern (hier: Eigentum der Bauherrin). Dagegen dienen die vertraglichen Gewährleistungsansprüche dem Erfüllungs- bzw. Nutzungsinteresse, dem sogenannten Äquivalenzinteresse. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht daher nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Denn es ist nicht Aufgabe des Deliktrechts, die Erwartung des Auftraggebers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und der bezweckte Erfolg eintritt.

In der Rechtsprechung zum Baurecht wurden insoweit mehrere Fallgruppen entwickelt, und zwar betreffend eine mangelhafte Errichtung eines Bauwerks, eine mangelhafte Reparatur oder Sanierung sowie eine Eigentumsverletzung bei Mängelbeseitigung. Erwirbt der Auftraggeber von vornherein mangelhaftes Eigentum, liegt in der mangelhaften Herstellung eines Bauwerks keine Eigentumsverletzung. Verletzt ist dann nur das Äquivalenzinteresse (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 11. Teil, Rn. 118 ff. m.w.N.).

Vorliegend ging es im Jahre 1995 um die Neuerrichtung der D.-Sporthalle, die als Gesamtbaumaßnahme anzusehen ist, auch wenn hier – anders als in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Teilurteil des 7. Zivilsenates des OLG Rostock vom 02.05.2002, Az.: 7 U 155/01, zugrundeliegenden Fall, – die Erbringung der Werkleistung als Sachgesamtheit offenbar nicht in einer Hand gelegen hat. Dies hat zur Folge, dass Einzelmaßnahmen bzw. Zwischenschritte des Bauvorhabens, wie beispielsweise die Herstellung des Betonfußbodens nicht isoliert zu betrachten sind. Dementsprechend ist anerkannt, dass ein Anspruch wegen Eigentumsverletzung nicht besteht, wenn der Sachmangel Teile beschädigt, die in die Baumaßnahme integriert sind, auf die sich ein Sachmangel zwangsläufig auswirkt. Nur darüber hinaus gehende Bauteile können Gegenstand einer fahrlässigen Sachbeschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB sein. So wurde in einem vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Fall (a.a.O.) ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund bestehender Stoffgleichheit verneint, nachdem Feuchtigkeitsschäden an einem Küchenfußboden in einem neuerrichteten Gebäude wegen undicht eingebauter Wasserablaufrinnen aufgetreten waren. Da die im Fußboden eingebauten undichten Wasserablaufrinnen zwangsläufig zu einer Durchfeuchtung des Fußbodens führen würden, auch nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung des Fußbodens entfernt werden könnten und man die Rinnen auch nicht ohne Zerstörung des aufnehmenden Bauteils herausnehmen könne, Fußboden und Rinnen auch nicht getrennt voneinander funktionierten, sondern erst im Zusammenwirken miteinander Wasser ableiten könnten, sei ein deliktischer Anspruch zu verneinen. Auch im Falle der Neuerrichtung des Gebäudes habe die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin zu keiner Zeit unversehrtes Eigentum erhalten. Durch den Sachmangel könne daher eine Eigentumsverletzung an unversehrtem Eigentum gar nicht verursacht worden sein (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., m.w.N., juris).

Auch ein Ausnahmefall, in dem sich Äquivalenz- und Integritätsinteresse der Klägerin decken könnten, liegt hier ersichtlich nicht vor (vgl. zur Haftung des Herstellers für Produktmangel: BGH, Az.: VI ZR 51/83: “Dachabdeckfolie“). Denn in dem der vorgenannten Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall war besonders zu berücksichtigen, dass einen Hersteller, der Erzeugnisse in den Verkehr bringt, die gerade zum Schutz von Personen oder Sachen bestimmt sind, die aber wegen eines Produktmangels diesen Schutz nicht gewährleisten und insoweit wirkungslos sind, und es andere Produkte und Maßnahmen gibt, die den erstrebten Zweck erreichen können, eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB treffen kann, wenn die durch sein Produkt bestimmungsgemäß zu schützenden Personen oder Sachen infolge dieser Wirkungslosigkeit geschädigt werden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Abgrenzung zwischen einem dem neuerrichteten Bauwerk von vornherein insgesamt anhaftenden Mangel und einem (hier behaupteten) begrenzten Fehler, der erst später bei der Erbringung einer Teilleistung eines Einzelgewerks einen sich im Laufe der Jahre zusätzlichen Schaden an der sonst mangelfrei übereigneten Sache hervorgerufen haben könnte, schwierig ist (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 24.11.1976, Az.: VIII ZR 137/75, Rn. 28, juris). Zwar soll nach der Behauptung der Klägerin ein Auswechseln der insgesamt sechzig Hahnverlängerungen weitgehend ohne Zerstörung anderer Bauteile möglich gewesen sein, worauf es nach Auffassung des Senats hier aber nicht entscheidend ankommt. Vielmehr ist vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei der Gesamtbaumaßnahme “Neuerrichtung einer Sporthalle“ um – im einzelnen nicht zu trennende und daher nicht isoliert zu betrachtende – Arbeiten verschiedener Gewerke zur Herstellung eines Funktionszusammenhangs handelt. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin wurde von der Beklagten zunächst der hinter der Wand liegende Teil der Installation hergestellt, sodann seien die Vorwände errichtet worden und der Abschluss der Installation, einschließlich Anbau der Mischbatterien und Armaturen erfolgt.

Hinzu kommt der Verweis der Klägerin darauf, dass das ausgetretene Leitungswasser sich aufgrund der Bauweise der Sporthalle und der Nassräume hinter der Wandabdichtung und im Fußbodenaufbau verteilt habe, wodurch die Dämmung und der Gefällebeton durchfeuchtet worden seien. Die behaupteten Undichtigkeiten haben bereits danach zwangsläufig zur Beschädigung der darunter bzw. dahinterliegenden Bauteilen geführt. Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung – wie hier – den Schutz des beschädigten Bauteils (mit-)bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az: VII ZR 158/03, Rn. 34, 36 m.w.N., juris).

2.2.3 Im Hinblick auf die bei der Sanierung im Jahre 2010 festgestellte Schadenserweiterung aufgrund einer Unterflutung von Räumen der Achse 13 und 14 durch nachdrückendes Wasser aus dem Flurfußboden in Umkleiden fehlt es bereits an einer Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Denn wenn der Auftraggeber – wie vorliegend – von vornherein mangelhaftes Eigentum erwirbt, liegt in der mangelhaften Herstellung des Bauwerks keine Eigentumsverletzung. Verletzt ist dann nur das Äquivalenzinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1981, Az.: VIII ZR 96/80; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012, Az.: 4 U 118/11; Thüringisches Oberlandesgericht, a.a.O., juris). Wenn der behauptete Mangel dem Bauwerk nach dem Vortrag der Klägerin von Anfang an angehaftet hat, hat die Bauherrin an den erst später eingebrachten Fußböden, Wandbekleidungen, Vormauerungen, Fliesen und Abdichtungen kein unversehrtes Eigentum erworben. Aus der der Forderung insoweit zugrundeliegenden Kostenschätzung (vgl. Schreiben der A. vom 21.04.2010 = Anlage K4, Bd. I, Bl. 56 ff. d.A.) ergibt sich, dass für die Beseitigung der festgestellten Schadensausweitung Reparaturkosten von ca. 100.000,00 € prognostiziert wurden. Die Kosten betreffen – soweit ersichtlich – aber nicht Beschädigungen am Rohbau, sondern offenbar später gefertigte Teile. Darauf kommt es angesichts der Ausführungen unter Ziff. 2.2.2 aber nicht entscheidend an.

3. Nach alldem kommt es auf eine gutachterliche Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs sowie auf weitere Fragen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits waren, wie eine etwaige Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgrund einer nicht zeitnah und möglicherweise unzureichend erfolgten Untersuchung der Schäden und auf den von der Beklagten erhobenen Vorwurf einer Beweisvereitelung, nicht mehr an.

4. Eine unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Hilfsantrag der Klägerin begehrte Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Dem Landgericht ist eine Verletzung seiner Hinweispflicht nicht vorzuwerfen. Eine Überraschungsentscheidung ist somit nicht ergangen. Eine einer Partei nicht genehme rechtliche Würdigung rechtfertigt eine Zurückverweisung nicht.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Brandenburg vom 30.01.2019, Az.: 4 U 139/17, sowie der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des OLG Koblenz (Urteil vom 22.01.2014, Az.: 5 U 1060/13, juris) gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.

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