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Deliktshaftung durch Öffnen der Beifahrertür mit erhöhtem Kraftaufwand

LG Osnabrück – Az.: 4 S 243/12 – Beschluss vom 28.06.2012

I.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

II.

Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Deliktshaftung durch Öffnen der Beifahrertür mit erhöhtem Kraftaufwand
Symbolfoto: Von Kristi Blokhin/Shutterstock.com

Der Beklagte und Berufungskläger moniert, dass das Amtsgericht fehlerhaft ein Verschulden des Beklagten angenommen habe, da der Schadenseintritt für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen, da es allgemein bekannt sei, dass bei extremer Kälte ein erhöhter Kraftaufwand erforderlich sei, um eine Fahrzeugtür zu öffnen. Er habe nicht damit rechnen können, dass aufgrund eines Mangels an dem Fahrzeug sich an untypischer Stelle eine Eisschicht gebildet habe. Es sei völlig untypisch, dass bei Öffnen einer Fahrzeugtür durch Eisplatten eine Verbiegung an dem Fahrzeug entstehe.

Der durch den Öffnungsvorgang entfaltete Kraftaufwand des Beklagten sei nicht schadensursächlich, da die Türöffnung mit ihrer Eisbildung den Schaden verursacht habe.

Zudem müsse sich die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Der streitgegenständliche Vorgang des Einsteigens in ein Fahrzeug gehöre zum Betrieb eines Pkw i.S.d. § 7 StVG.

Schließlich treffe die Klägerin eine überwiegende Haftung an dem Schadensvorgang, da sie sich den Defekt an ihrem Fahrzeug zurechnen lassen müsse.

Die Rügen des Beklagten gehen jedoch fehl. Das Amtsgericht hat zutreffend ein Verschulden des Beklagten in der Form der Fahrlässigkeit angenommen. Denn auch wenn es allgemein bekannt sein mag, dass sich eine Fahrzeugtür bei Kälte gelegentlich schwerer öffnen lässt, drängt es sich in dieser Situationen zugleich auf -zumindest unter Beachtung des im Rahmen der Fahrlässigkeit anzulegenden objektiven Maßstabs-, dass in diesen Fällen, wenn durch einen erhöhten Kraftaufwand ein unbekannter Widerstand beim Öffnen der Fahrzeugtür überwunden werden muss, eine Substanzschädigung des Fahrzeugs entstehen kann. Indem er dennoch nach Erkennen des Widerstands die Fahrzeugtür aufzog, handelte der Beklagte fahrlässig.

Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte erkennen konnte, dass sich bei dem Fahrzeug an untypischer Stelle eine Eisschicht gebildet hatte, da entscheidend ist, dass die Schadensmöglichkeit zu erkennen war. Die einzelnen Schadensursachen brauchen nicht erkannt zu werden, um den Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen.

Zudem ist der von dem Beklagten aufgewandte Kraftaufwand beim Öffnen des Fahrzeugtür schadensursächlich, da er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der streitgegenständliche Schaden an der Beifahrertür und dem Kotflügel gleichfalls entfiele.

Ferner muss sich die Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da der streitgegenständliche Vorgang des Einsteigens in ein Fahrzeug nicht zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 StVG zu zählen ist. Zwar ist der Begriff „bei Betrieb“ im Sinne der Norm grundsätzlich weit auszulegen (BGH, NJW 2010, 3713). Jedoch ereignet sich ein Unfall bei Betrieb eines Fahrzeugs in Sinne von § 7 StVG nur, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist (BGH, NJW 2010, 3713; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., StVG § 7 Rn. 7). Das ist nicht der Fall, da die Beschädigung eines stehenden Fahrzeugs durch das Öffnen seiner Beifahrertür keine Realisierung einer Gefahr darstellt, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Diese Gefahr besteht vielmehr bei Öffnen jedweder Tür, ohne dass ein verkehrsspezifischer Zusammenhang erforderlich ist.

Schließlich muss sich die Klägerin kein Mitschulden anrechnen lassen, da ihr weder der Defekt der fehlerhaften Abdichtung bekannt war noch sie den Beklagten dazu aufgefordert hatte, den Widerstand beim Öffnen der Beifahrertür durch einen erhöhten Kraftaufwand zu überwinden.

Die zur Entscheidung stehende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Urteilsentscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ein rechtlich relevanter neuer Tatsachenvortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht aus den genannten Gründen nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.

Eine mündliche Verhandlung i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.

 

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