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Denkmalschutz – Sonnenkollektoren auf einem steil geneigten Dach

VG Ansbach – Az.: AN 18 K 08.01942 – Urteil vom 28.05.2009

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit formlosen Schreiben vom 2. April 2008 beantragten die Kläger die Erteilung einer (Bau-)Genehmigung für die Errichtung einer Solaranlage auf dem Anwesen …, Fl.Nr. …, Gemarkung ….

Die Solaranlage diene der Trinkwassererwärmung mit Heizungsunterstützung. Um eine optimale Energieausbeute zu erreichen, seien sechs Kollektoren erforderlich, die eine gesamte Bruttofläche von 15,49 qm ausmachten. Die südliche Dachfläche sei 13,30 m lang und 7,50 m hoch, das seien rund 100 qm, so dass rund 15 Prozent dieser Fläche von Kollektoren bedeckt sein würden. Es solle sich um eine sogenannte Indach-Lösung handeln.

Ihrer Ansicht nach sei nur zu beurteilen, ob in dem alten Ortsbereich eine Verschandelung in städtebaulicher Hinsicht zu befürchten sei. Dies könne angesichts der Umgebung nicht der Fall sein: Das Haus linker Hand ihres Anwesens sei mit Eternit verkleidet und nur noch durch die Garage rechter Hand an Hässlichkeit zu überbieten. Angesichts der zukunftsweisenden Energieersparnis sei eine Genehmigung zu erteilen.

Zum Vorhaben der Kläger gab das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege am 17. September 2008 folgende Stellungnahme ab:

„Das Anwesen … ist mit folgendem Text in die Bayerische Denkmalliste eingetragen:

…-Straße…, …, ….

Hierzu Reste der Marktbefestigung, Mitte 15. Jahrhundert.

Darüber hinaus liegt das Anwesen innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles „… und Markt …“.

Mit der Errichtung von Solaranlagen auf Dächern von Einzeldenkmälern bzw. auf Dächern von Gebäuden, die innerhalb von Ensembles liegen, besteht aus denkmalfachlicher Sicht nur Einverständnis, wenn die Anlagen vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. Eine auf der südlichen Dachfläche des Anwesens …-Straße… errichtete Kollektoranlage wäre jedoch vom Straßenraum aus zur Gänze einsehbar und würde zudem optisch in starken Kontrast zu der nordöstlich des Anwesens aufragenden …-Anlage treten. Die serielle Herstellung von Kollektormodulen, ihre Größe, die technisch bestimmte glatte Oberfläche – oft spiegelnd -, die optische Wirkung einer dunkel hinterlegten Glasfläche, die planebene Gesamtoberfläche einer Modulgruppe, die jeweils verbleibenden Restflächen zu den vorgegebenen Dachumrissen usw., sind mit den Entstehungsbedingungen eines Baudenkmals bzw. eines Ensembles, mit seinem Erscheinungsbild, mit den vorherrschenden Oberflächenstrukturen und der vorherrschenden Farbigkeit der traditionellen Deckungsmaterialien (vorwiegend Tonziegel) nicht vereinbar. Die Errichtung einer Kollektoranlage auf der südlichen Dachfläche des Anwesens …-Straße… hat daher aus denkmalpflegerischer Sicht zu unterbleiben.

Der Einbau einer Kollektoranlage wäre im Fall des Anwesens …-Straße… nur denkbar, wenn

  • das historisch geprägte Gesamterscheinungsbild des Ensembles nicht beeinträchtigt würde und wenn
  • die Dachfläche nicht einsehbar wäre.

Dem Eigentümer wurden daher im Rahmen des Ortstermines am 7. Mai 2008 folgende Alternativstandorte für eine Kollektoranlage empfohlen:

  • „Das Dach des kleinen, nordwestlich gelegenen Nebengebäudes (Schuppen). Diese Dachfläche wäre vom öffentlichen Raum aus nur unter einem sehr eingeschränkten Blickwinkel einsehbar. Die entgegen der Dachfläche des Wohngebäudes weniger günstige Himmelsausrichtung des Nebengebäudes könnte durch die Verwendung von Röhrenkollektoren mit justierbaren Reflektoren ausgeglichen werden.
  • Möglichst bodennahe Errichtung einer Kollektoranlage auf dem zum Anwesen gehörenden Gartengrundstück (Fl.Nr. …), das vom Straßenraum nicht einsehbar ist.“

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 lehnte das Landratsamt … als Untere Denkmalschutzbehörde den Antrag der Kläger auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Gebäude …-Straße…, … (Fl.Nr. …, Gemarkung …) ab.

Zur Begründung bezog sich das Landratsamt … im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Landratsamtes für Denkmalpflege vom 17. September 2008 und führte in Ergänzung hierzu noch Folgendes aus:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG bedürfe der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wolle, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken könne. Ebenfalls bedürfe einer Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern wolle, wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken könne (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG).

Denkmalschutz - Sonnenkollektoren auf einem steil geneigten Dach
(Symbolfoto: Finecki/Shutterstock.com)

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG könne die Erlaubnis im Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmales führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen.

Das Grundstück Fl.Nr. … befinde sich im Geltungsbereich des Denkmalschutzes und sei gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG zu beurteilen. Demnach könne zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG erfülle, das Orts- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig sei.

Auch wenn das Haupthaus, auf dessen Dach die Solaranlage errichtet werden solle, kein (Einzel-)Denkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 DSchG sei, unterliege es doch dem Denkmalschutz gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG als Ensemble, da es sich im in der Denkmalliste (Art. 2 Abs. 1 DSchG) eingetragenen Ensembles „… und Markt …“ befinde.

Das Hauptgebäude bilde somit zusammen mit den benachbarten Gebäuden und dem herausragendsten Denkmal, der …, die das Ortsbild von beinahe allen Seiten dominiere, ein Ensemble. Auch seien in diesem Bereich zahlreiche Einzeldenkmäler im Sinne des Art. 1 Abs. 1 DSchG vorhanden. Weiter befinde sich auf dem Grundstück Fl.Nr. … ein von der Denkmalschutzliste erfasstes Denkmal (Beschreibung: Hierzu Reste der Marktbefestigung, Mitte 15. Jahrhundert).

Die von den Klägern vorgetragenen Gestaltungsmängel in der Nachbarschaft begründeten nicht die Zulässigkeit einer neuen Beeinträchtigung (keine Gleichbehandlung im Unrecht). Zudem sei bei den vorhandenen Mängeln auf Grund ihres Alters Beseitigung, Ersatz oder Austausch absehbar.

Die Auswirkungen der beantragten Solaranlage seien unabhängig von ihrer Größe so deutlich, dass von der geplanten Anlage eine fatale Beispielwirkung ausginge, weil man anderen, vielleicht größeren Solaranlagen dann eben diese Wirkung auf das Ensemble oder Einzeldenkmäler nicht mehr entgegengehalten könnte.

Da das Vorhaben somit zu einer Beeinträchtigung des Ensembles „… und Markt …“ hinsichtlich des überlieferten Erscheinungsbildes führen würde und die vorgetragenen gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen, habe der Antrag auf Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz abgelehnt werden können.

Mit dem bei Gericht am 7. November 2008 eingegangenen Schriftsatz ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und den Klägern zu gestatten, die beantragte Solaranlage auf der Südostseite des Daches des Hauptgebäudes Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu errichten.

Es seien folgende Korrekturen anzubringen, die einzeln, auf jeden Fall aber in der Gesamtheit zu dem Ergebnis führen würden, dass der Bescheid fehlerhaft sei:

Soweit auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus abgestellt werde, könne dies zwar nicht abgestritten, müsse aber stark relativiert werden.

Der Begriff „öffentlicher Raum“ gewinne je mehr an Gewicht und Bedeutung, je mehr in diesem Raum an Verkehr aller Art stattfinde. Dies sei bei der …-Straße in Höhe des Anwesens der Kläger nur minimal der Fall, in der Regel finde nur Anliegerverkehr statt. Der überwiegende sonstige Verkehr, der vornehmlich aus östlicher Richtung komme, biege vorher auf dem Marktplatz ab und was dann an wenigem Autoverkehr noch übrig bleibe, sei immer noch höher als der äußerst geringe Fußgängerverkehr. Hinzu komme, dass die Autofahrer, wenn sie die Zufahrt zum Anwesen der Kläger passierten, so auf die enge und kurvige …-Straße achten müssten, in der auch stets Autos parkten, dass ein Blick in Richtung Anwesen der Kläger gar nicht möglich sei. Besucherverkehr finde typischerweise bei Märkten auf der …-… statt, z.B. beim …- oder …-Markt. Die …-Straße bleibe außen vor, jedenfalls im Bereich in Höhe des Anwesens der Kläger.

Eine bedeutsame Einsichtnahme vom öffentlichen Raum aus wäre auch der Blick vom Aussichtsturm, dem Wahrzeichen … in Richtung …. Von dort aus sei aber das Dach des Anwesens der Kläger überhaupt nicht zu sehen.

Soweit fälschlicherweise behauptet werde, die Sonnenkollektoren würden optisch in starkem Kontrast zu der nordöstlich des Anwesens aufragenden Burganlage treten, sei Folgendes auszuführen: Vom öffentlichen Raum aus, nämlich der …-Straße aus, gebe es eine Zufahrt zum Anwesen der Kläger in einer Breite von ca. 9,70 m. Befinde man sich westlich der Zufahrt in Höhe der Einfahrt zur … Gemeinschaft, dann sehe man dort von der …-Straße aus die … am Besten.

Es falle auf, dass das Anwesen der Kläger überhaupt nicht auf dem Bild sichtbar sei. Hier sei die genaue Sichtachse von der …-Straße nahe Zufahrt zum Anwesen der Kläger in Richtung …. Auf eine Störung innerhalb der Sichtachse komme es aber nicht an und diese sei auch nicht gegeben. Nur dann, wenn man sich ca. einen Meter innerhalb der Zufahrt in östlicher Richtung bewege, sehe man links das Anwesen der Kläger und rechts gerade noch die Dachspitze des …-Turms sowie eine winzige Spitze eines kleineren Turmes und ein kleines Stückchen des höchsten Dachgiebels der ….

Gehe man dann noch einen Schritt weiter nach Osten, würden die beiden …turmspitzen hinter dem Scheunengiebel rechts verschwinden. Gehe man noch einen Schritt weiter nach Osten, so verdecke das Transformatorenhäuschen der Gemeinde die gesamte …. Von einem behaupteten starken Kontrast in Richtung … könne also nicht die Rede sein.

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Soweit es heiße, dass der Einbau einer Kollektorenanlage im Fall des Anwesens …-Straße… nur denkbar wäre, wenn das historisch geprägte Gesamterscheinungsbild des Ensembles nicht beeinträchtigt würde, sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass vom Aussichtsturm, dem Wahrzeichen … in Richtung …, das Dach des Anwesens der Kläger überhaupt nicht zu sehen sei. Dann stelle sich doch die Frage, was unter „historisch geprägt“ verstanden werden solle. Nach Meinung der Kläger könnten nicht nur die Steindächer, die roten Dachziegel und der Sandstein darunter fallen, sondern auch, weil auf der Zeitachse liegend, also historisch entstanden und gegebenenfalls auch als Bauausstattung der Häuser akzeptiert, die Dachflächenfenster, die Antennen, die schwarz verkleideten Kaminköpfe, die asphaltierte Zufahrt, das Eisengeländer, das mit Eternit verkleidete Haus links vom Haus der Kläger, die Garagen mit Metalltoren und Wellblech bzw. Well-Asbest-Bedachung, der technische Zweckbau der Gemeinde, das …, wie am Haus rechts der unechte, halb verglaste Fachwerkgiebel.

In diese historische Abfolge würde logischerweise als Fortentwicklung der Bauausstattung und als eine der Notwendigkeiten im 21. Jahrhundert die Solaranlage auf dem Haus der Kläger passen.

Die von den Behörden aufgezeigten Ausweichstandorte seien nicht diskutabel. Auf das Nebengebäude falle meistens der Schatten des Hauptgebäudes. Eine Anlage im Garten käme enorm teuer, weil die Ständer frostsicher gebaut werden müssten, dazu käme der Wärmeverlust für eine lange Zuleitung zum Haus.

Soweit es heiße, es dürfe keine Gleichbehandlung im Unrecht sein, sei dies richtig. Die Kläger wollten dies auch nicht tun, sondern eine Gleichbehandlung im Recht und meinten damit schlicht, dass die Beklagte mit vernünftigem Augenmaß und nicht kleinkariert handeln solle. Es habe sich sogar schon bis zu den Politikern rumgesprochen, dass der Denkmalschutz die Einrichtung von Sonnenkollektoren blockiere, so eine Notiz in der Süddeutschen Zeitung vom 6. Dezember 2008.

Der Denkmalschutz habe bekanntlich in der Aufbauzeit der 50er und 60er Jahre praktisch nicht existiert, so dass die Wunden im Denkmalschutzbereich größer gewesen seien als die Zerstörungen im zweiten Weltkrieg. Jetzt sei er aufgewacht, das Pendel schlage in die Gegenrichtung und führe zu unerträglicher Kleinlichkeit, ja sogar dazu, dass dem Bürger verwehrt werde, Sonnenkollektoren anzubringen, obwohl dies das Gebot der Stunde sei. Die Klimaziele der EU könnten ohne Mitwirkung aller Bürger nicht erreicht werden. Und jetzt gebe es Bürger wie die Kläger, die entsprechend investieren wollten und nun daran gehindert würden. Dies sei umso unverständlicher, als die Stadt … erwäge, auf ihrem denkmalgeschützten … Sonnenkollektoren anzubringen und die Universitätsstadt … eine Satzung erlassen habe, wonach eine allgemeine Kollektorenpflicht auch für denkmalgeschützte Bauten eingeführt werde. Bald werde es nicht mehr zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums gehören, sich mit dem Verbot von Sonnenkollektoren auf einem denkmalgeschützten Dach abzufinden, sondern in Zukunft werde es zur Sozialbindung des Eigentums gehören, umgekehrt Sonnenkollektoren auf dem Dach zu dulden und dafür zu investieren.

Wenn es heiße, dass von der Anlage eine fatale Beispielwirkung ausginge, so sei diese Annahme nicht nachvollziehbar.

Es sei die Pflicht einer Behörde, jeden Einzelfall mit seinen besonderen Umständen zu prüfen. Jedes Gebäude habe eine andere Lage, eine andere Sichtachse zur …, eine andere Umgebung, in die es historisch eingewachsen sei, und deshalb sei es völlig unzutreffend, dass hier ein Präzedenzfall mit automatischen Wirkungen geschaffen würde. Es gebe ohnehin schon Solaranlagen im historischen Kern in …, ohne dass sich die Kläger darauf berufen würden, weil eben jeder Fall anders liege.

Das Landratsamt … beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Kläger räumten ein, dass von einigen Stellen des öffentlichen Raumes aus die Solaranlage im gemeinsamen Blickfeld mit der … zu sehen sei, behaupteten aber, dass dies wegen geringer Passantenfrequenz und mangels Einsehbarkeit unbedeutend sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Situation, bei der die das Ortsbild dominierende … und die geplante Dachfläche unmittelbar gemeinsam ins Blickfeld rückten, ergebe sich nach wenigen Schritten beim Betreten der Stichstraße zum Anwesen der Kläger, die offensichtlich auch weiteren Nachbarn diene, also keine reine Hofeinfahrt darstelle. Außerdem habe man von der öffentlichen Straße von einem Standort aus den Blick gleichzeitig auf die fragliche Dachfläche und auf die Brücke zur …, die als wesentlicher Teil der … wahrgenommen werde und dort den Straßenraum beherrsche. Hiesigen Erachtens seien Bedenken bereits gerechtfertigt, wenn der Blick auf die … von einigen Stellen deutlich beeinträchtigt sei, es bedürfe ja nicht einer umfassenden Einsehbarkeit von vielen bzw. exponierten Stellen aus.

Die ins Feld geführte Konzentration von Besucherströmen abseits des beantragten Dachaufbaues sei eine Momentaufnahme des derzeitigen Nutzungsverhaltens und könne sich jederzeit ändern. Außerdem seien im stark frequentierten Bereich die von den Klägern erwähnten Anlässe häufiger, bei denen die Passanten mit Sonderveranstaltungen (Märkte) vom Betrachten des Ortsbildes abgelenkt würden. Umgekehrt biete die leere Straße mehr Muße, sich mit dem Ambiente zu beschäftigen.

Die von den Klägern erwähnten Gestaltmängel an der umliegenden Bebauung seien zum größten Teil das Ergebnis genehmigungsfreier Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Dabei handele es sich um durch Alterung unschön gewordene Oberflächen, Materialen, An- und Zubauten sowie Straßenflächen. Die beanstandeten Materialien befänden sich weitestgehend an der Fassade und auf dem Boden, wo sie bei weitem nicht die gleichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild hätten, wie eine Dachfläche. Bei vielen dieser Gestaltmängel sei über kurz oder lang mit dem Ersatz zu rechnen. Je höher der gestalterische Anspruch an die Umgebung (z.B. nicht sichtbare Solarzellen) gestellt würde, desto eher werde man auch bei der Sanierung oder Erneuerung solcher „Zutaten“ auf ein gutes Bild achten. Eine für das denkmalgeschützte Ortsbild zuständige Behörde dürfe in ihren Obliegenheiten keine Gleichgültigkeit walten lassen. Jedes beeinflussbare gute Beispiel diene als Vorbild und könne auch gegen anderweitige Verunstaltungen ins Feld geführt werden. Dass die Notwendigkeit im 21. Jahrhundert sehr wohl erkannt würde, zeige die Tatsache, dass zwei Alternativstandorte vorgeschlagen wurden, um auch im Denkmalbereich neue Techniken zu ermöglichen.

Soweit vorgebracht werde, dass Alternativvorschläge zu unnötiger Verteuerung führten, sei Folgendes festzustellen: Gedämmte Zuleitungen seien beinahe an jedem Standort erforderlich. Grundsätzlich bedürfe es bei jeder Bauaufgabe individueller Anpassungen an die Gegebenheiten, so dass es praktisch nie zur finanziellen Minimallösung komme. Insofern könne das pauschale Argument der vermeidbaren Verteuerung nicht akzeptiert werden.

Der Vorwurf der Ungleichbehandlung könne nicht nachvollzogen werden. Das von den Klägern eingeforderte Augenmaß dokumentiere sich darin, dass auf ihren Fall individuell eingegangen würde, und dass ihnen Alternativen aufgezeigt würden. Demgegenüber wäre mit der Blickrichtung auf das schützenswerte Ortsbild der wohl sicherste Beweis erbracht, dass hier die Grundsätze der Gleichbehandlung und Neutralität angewandt worden seien. Die von den Klägern vorgebrachten Beispiele negativer Praktiken im Denkmalschutz von anderswo seien allgemeiner Natur und ohne konkreten Bezug zum hier beklagten Fall wenig sachdienlich. Es werde darauf hingewiesen, dass die als fortschrittlichstes Beispiel erwähnte Satzung der Stadt … vom zuständigen Regierungspräsidium wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei.

Dass das Vorhaben durchaus Wirkungen in den öffentlichen Raum entfalte, werde bereits eingangs ausgeführt. Wie schon geschildert, müssten Vorhaben mit geringerer Fernwirkung dennoch kritisch und individuell bewertet werden, da nur mit dieser Konsequenz mögliche spektakuläre Fälle (mit größerer Auswirkung auf das Ensemble) verhindert werden könnten. Großzügigkeit in Grenzfällen erschwere die Abgrenzung zu schwierigeren Situationen. Insofern gehe von jedem Zugeständnis eine Präzedenzwirkung aus.

Mit den vorgeschlagenen alternativen Standorten würde auch dem öffentlichen Interesse an der Errichtung energiesparender Solaranlagen Rechnung getragen werden. Es gebe keinen Vorrang des Staatszieles Umweltschutz in Gestalt regenerativer Energieerzeugung vor dem Denkmalschutz. Auch habe der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen keinen eindeutigen Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen, z.B. dem Erhalt von Denkmälern. Die Wertigkeit des Denkmalschutzes ergebe sich ferner aus Art. 141 Abs. 2 BV. Diese Norm bestimme in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, in dessen Kontext auch der Schutz und die Pflege der Denkmäler gehörten, stellten. Dahinter stehe die Einsicht, dass neben den natürlichen auch die kulturhistorischen Ressourcen ein unverzichtbarer Bestandteil der Lebensqualität seien und ein notwendiges Korrektiv zur Dynamik der zivilisatorischen Prozesse bildeten.

Ein nutzungsbedingter Zusammenhang zwischen der Solaranlage und dem Dach des Hauptgebäudes sei nicht erkennbar. So bilde das Dach des Hauptgebäudes lediglich auf Grund seiner Lage und Dachneigung eine willkommene Trägerkonstruktion für die Solaranlage. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei die Erteilung der Erlaubnis den Klägern nach Art. 6 Abs. 2 DSchG aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes somit rechtmäßig versagt worden.

Die Kläger ließen hierauf im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2009 im Wesentlichen Folgendes erwidern: Zum Thema genehmigungsfreier Sanierungs- und Umbaumaßnahmen sei die Frage erlaubt, wo der Unterschied zwischen (kleinerer) Solaranlagen und genehmigungsfreien Dachflächenfenstern liege. Mehr und mehr sehe man Dachflächenfenster mit dunkelbraunen Rollos, die genauso aussehen würden wie auf dem Dach montierte Solarzellen. Die Kläger hätten dagegen in das Dach eingebaute Solarzellen beantragt.

Die Kläger hielten es für unseriös, auf die behaupteten Ausweichstandorte hinzuweisen, die völlig indiskutabel seien. Zur Anlage im Garten sei noch nachzutragen, dass es sich hier um einen alten Bauerngarten mit altem Obstbaumbestand handele, den die Kläger genauso pflegten wie ihr Haus. Eine Anlage in diesem Garten würde eine weit größere Verschandelung der Gegend bedeuten als Solaranlagen auf dem Dach des Hauptgebäudes.

Die Kläger seien wegen ihres Engagements für den Denkmalschutz durch den Heimatverein … belobigt worden. Die asphaltierte Zufahrt, bei der es sich ja sogar um einen öffentlichen Weg handele, sei in einem so schlimmen und gefahrenträchtigen Zustand, dass Benutzer nur auf den Boden schauen müssten, um nicht zu stürzen, deshalb könnten sie schon gar nicht auf das Dach sehen. Dagegen hätten die Kläger es im Sinn des Denkmalschutzes an nichts fehlen lassen und die Pkw-Stellplätze mit echten Backsteinen und den weiteren Zugang mit echten Basaltsteinen pflastern lassen.

Die Kammer führte eine Beweiserhebung durch die Vornahme eines Augenscheines auf dem klägerischen Grundstück und dessen Umgebung durch.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Der Kläger zu 2) stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 7. November 2008.

Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes … (Az.:…) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Das Landratsamt … hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Oktober 2008 den Antrag der Kläger auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Gebäude…-Straße… in …, (Fl.Nr. …, Gemarkung …) zu Recht abgelehnt.

Die Kläger werden durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Oktober 2008 in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben – mangels Ermessensreduzierung auf Null – keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz zur Errichtung einer Solaranlage; auch ein Anspruch auf Neuverbescheidung ist nicht gegeben mangels Vorliegens von im Rahmen des § 114 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehlern.

Obwohl die von den Klägern beabsichtigte Errichtung einer Solaranlage in Dachflächen unabhängig von der Größe der Fläche gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) BayBO 2008 verfahrensfrei ist, ist dennoch für das klägerische Vorhaben eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich (Art. 6 Abs. 1 DSchG).

Gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie dem Denkmalschutzgesetz an Anlagen gestellt werden.

Nach den Feststellungen des Landratsamtes …, die im Wesentlichen auf der eingeholten Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege vom 17. September 2008 beruhen und die von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wurden, ist davon auszugehen, dass das Anwesen der Kläger innerhalb des in der Bayer. Denkmalliste eingetragenen Ensembles „… und Markt …“ liegt.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG ist ein Ensemble eine Mehrheit von baulichen Anlagen, bei der nicht jede einzelne dazu gehörige bauliche Anlage ein Einzeldenkmal ist, das wegen des Orts-, Platz- oder Straßenbildes aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

Unzweifelhaft erfordert die von den Klägerin beabsichtigte Errichtung einer Solaranlage in der nach Süden zugeordneten Dachfläche ihres Anwesens …-Straße… eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, weil sich diese Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles „… und Markt …“ auswirken kann, nachdem es sich um von außen sichtbare Veränderungen des Daches bzw. der Dachdeckung und damit der Dachlandschaft dieses Ensembles handelt.

Der Denkmalcharakter des Ensembles „… und Markt …“, in dem das klägerische Anwesen inmitten steht, wird nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass hinsichtlich der Frage der Erhaltungswürdigkeit des Orts- und Straßenbildes insbesondere die von den Klägern in der Klagebegründung vom 8. Dezember 2008 benannten Anlagen, wovon sich die Kammer beim Augenschein überzeugen konnte, wie z. B. das mit Eternit verkleidete Haus auf dem Grundstück Fl.Nr. …, die Garagen mit ihren Metalltoren und Wellblech bzw. Well-Asbest-Bedachung auf den Grundstücken Fl.Nr. … und… sowie das Transformatorenhäuschen auf dem Grundstück Fl.Nr. …, negativ hervorstechen. Entscheidend ist aber, dass das Ensemble insgesamt erhaltungswürdig ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 DSchG), weil das denkmalpflegerische Erhaltungsinteresse auch grundsätzlich unabhängig von Beeinträchtigungen, die von Gebäuden oder Anlagen in der Umgebung dieses Ensembles auf dieses einwirken oder von in der Vergangenheit vorgenommenen denkmalschutzwidrigen Veränderungen des Ensembles besteht (BayVGH, Urteil vom 17.6.1998, Az.: 26 B 96.2703). Die vom Kläger benannten Eingriffe in die historische Bausubstanz führen nicht zu der Annahme, diese hätten zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft des hier in Rede stehenden Ensembles geführt. Einzelne wie die vom Kläger benannten Eingriffe lassen die Erhaltungswürdigkeit des Ensembles in seiner Gesamtheit betrachtet unberührt. Müsste der Denkmalschutz immer schon dann zurückstehen, wenn in früheren Zeiten aus wirtschaftlichen, ästhetischen oder Praktikabilitätsgründen Teile eines Einzeldenkmals oder des Ensembles deutlich sichtbar verändert wurden, wäre er nicht mehr wirksam. Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen, sind Gebäude zu früheren Zeiten ganz verbreitet in einer Weise verändert worden, welche dem ursprünglichen Denkmalwert abträglich war. Solche Einbußen sind hinzunehmen, so lange der entstandene Zustand gegen den städtebaulichen oder künstlerischen Wert noch weiter reduzierende Eingriffe in Schutz zu nehmen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2006, Az.: 1 LB 16/05, Baurecht 2006, 1730 ff.).

Nach der Rechtsprechung des BayVGH, (Urteil vom 3.1.2008, Az. 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477/478) ist davon auszugehen, dass Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie wie das klägerische Anwesen keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden sollen. Danach ist der Schutzanspruch des Ensembles nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist.

Wie sich die Kammer beim Augenschein überzeugen konnte, würde die von den Klägern beabsichtigte Anbringung von sechs Sonnenkollektoren auf der südöstlichen, der …-Straße hin zugewandten Dachfläche einen ganz erheblichen Eingriff in dieses denkmalgeschützte Ensemble darstellen. Auch wenn die Kläger darauf verweisen, dass nur 15 Prozent der Dachfläche von Kollektoren bedeckt sein werden, bedeutet dies den erstmaligen und außerordentlich auffälligen sichtbaren Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen u. Materialien in den davon bislang vollständig verschonten Teil des Ortskernes von … entlang der …-Straße. Hier haben die Dachflächen bislang ausschließlich die Funktion, die Gebäude vor den Unbilden der Witterung zu schützen und – bei Einbau von Gauben und auch beim Einbau von Dachflächenfenstern wie es von den Klägern auf der Nordseite ihres Anwesens praktiziert worden ist -Licht in die Räume des Dachgeschosses zu leiten. Als Auflageflächen für Anlagen zur Erzielung regenerativer Energien, die überhaupt keinen Bezug zur Entstehenszeit des Marktes … aufweisen, ist keine der Dachflächen dieses Ensembles „… und Markt …“ bislang genutzt worden.

Wie das Landratsamt … in seinem Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2008 zutreffend hervorgehoben hat, stehen solche Sonnenkollektoren insbesondere wegen ihrer technisch bestimmten glatten Oberfläche mit entsprechender spiegelnder Wirkung in optisch starkem Kontrast zu den übrigen Anlagen innerhalb des Ensembles, insbesondere zur Burganlage, die zumindest in Teilen auch gemeinsam mit dem klägerischen Anwesen sichtbar ist.

Solche Sonnenkollektoren stellen auch bei der von den Klägern beabsichtigten Indachlösung insbesondere auch wegen ihrer Größe grundsätzlich ein neues fremdartiges Element innerhalb der Dachlandschaft des Ensembles „… und Markt …“ dar.

Im Falle des klägerischen Anwesens kommen insbesondere noch folgende Gesichtspunkte hinzu:

Das klägerische Anwesen tritt von der …-Straße aus betrachtet als erdgeschossiges Gebäude mit steil aufragendem (fränkischem) Dach, das, abgesehen von einer kleinen Dachluke, einheitlich mit Biberschwanzziegeln eingedeckt ist, in Erscheinung. Auf Grund der Steilheit des Daches wird das Anwesen von der Dachfläche dominiert. Diese Dominanz wird auch durch die topographische Lage dadurch verstärkt, als die …-Straße höher als das klägerische Anwesen gelegen ist. Wie die Kammer selbst beim Augenschein festgestellt hat, hat man den Eindruck, wenn man auf das klägerische Anwesen zugeht, dass insbesondere die Dachfläche ins Auge fällt. Beim klägerischen Anwesen tritt die bislang unberührte Dachfläche auf der Südseite augenfällig in Erscheinung.

Unter diesen Voraussetzungen würde die Durchführung der beantragten Baumaßnahme zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes des klägerischen Anwesens und auch des gesamten Ensembles führen.

Nach Durchführung des Augenscheins hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so dass die Tatbestandsmerkmale für die Versagung der beantragten Erlaubnis im Sinne des Art. 6 Abs. 2 DSchG erfüllt sind. Im Falle ihrer Zulassung würden die Sonnenkollektoren auf dem klägerischen Anwesen einen Präzedenzfall im Bereich des streitgegenständlichen Ensembles darstellen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung der historischen Dachlandschaft des Marktes … nach sich ziehen.

Aus der Sicht des Denkmalschutzes ist es damit nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, dass der Einbau einer Kollektoranlage im Falle des Anwesens …-Straße… nur denkbar wäre, wenn das historisch geprägte Gesamterscheinungsbild des Ensembles nicht beeinträchtigt würde und wenn die Dachfläche nicht einsehbar wäre. Die Kammer teilt nicht die vom Kläger vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der Frage der Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus die vom Kläger vorgenommene Relativierung stattzufinden hat. Wie die obigen Ausführungen belegen, ist gerade der von den Klägern gewählte Aufstellungsort verstärkt von der …-Straße aus einsehbar. Hinsichtlich der Frage der Einsehbarkeit ist es unerheblich, dass auf der …-Straße in der Regel nur Anliegerverkehr stattfindet. Das Vorhaben der Kläger ist nicht vergleichbar mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem nur ca. 18° geneigten Walmdach einer Göttinger Professorenvilla (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 23.3.2007, Az: 2 A 50/05).

Im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 2 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidung sind den vorliegenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes, die der Anbringung der Sonnenkollektoren entgegen stehen, die Gründe der Kläger gegenüberzustellen, die für die Erteilung der Erlaubnis sprechen.

Die Kläger tragen ihr Interesse, nämlich Erdölreserven zu schonen und durch eine Reduzierung des CO²-Ausstoßes dem Klimaschutz zu dienen und wohl auch die wirtschaftliche Überlegung, um für die Trinkwassererwärmung Heizkosten zu sparen, vor. Solche nachvollziehbaren Interessen der Kläger können allerdings die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes nicht aufwiegen. Im Rahmen dieser von der Behörde anzustellenden Ermessenserwägungen hat das Landratsamt … den Klägern alternative Standorte, so auf dem Dach des Nebengebäudes oder im weitläufigen Garten vorgeschlagen, die nicht von vorne herein undiskutabel sind.

Weder durch Art. 14 oder Art 20 a GG ist den Klägern eine größtmögliche Energieeinspar- oder Gewinnerzielungsmöglichkeit garantiert. Insoweit verweist das OVG Lüneburg (a.a.O.) darauf, dass Art. 20 a GG nur ein bestimmtes öffentliches Interesse artikuliert ohne dass damit ein eindeutiger Vorrang gegenüber anderen, ebenfalls in öffentlichen Interessen liegenden Gesichtspunkten verbunden wäre. Art. 20 a GG kann daher nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine etwas verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalles Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20 a GG der Fall wäre. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG (Sozialpflichtigkeit des Eigentums) muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt (BayVGH, Urteil vom 3.1.2008 a.a.O.).

Unter diesen Umständen ist deshalb der Schluss des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, dass die gewichtigen Belange des Denkmalschutzes die wirtschaftlichen Interessen und die von den Klägern angestellten ökologischen Überlegungen überwiegen.

Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung einer Berufung im Sinne des § 124 a VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

 

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